BVerfG soll über Berliner Mietendeckel entscheiden

Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckels“ (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln)) für verfassungswidrig und hat am 12.03.2020 im Berufungsverfahren 67 S 274/19 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen.

In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 Euro auf 964,61 Euro mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter u. a. auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel“ berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp“ des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.

In ihrer Entscheidung vom 12.03.2020 vertritt die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels“ formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolgt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Im Falle der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels“, so die Kammer, könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten „Mietenstopp“ berufen.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.03.2020

A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbständig beruflich tätig ist, muss nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen und bei der Reise mitführen. Gleiches gilt für abhängig beschäftigte Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Die Regelung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und sorgt nicht nur bei ihnen für eine gewisse Unsicherheit.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher nun klarstellende Hinweise zur „Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht. Danach ist nach dem geltenden Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich; insoweit bestehe ein Ermessen der Mitgliedstaaten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das Ministerium aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze gelte. Soweit nach dem Recht des Zielstaates eine Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung besteht, rät das Ministerium allerdings davon ab, auf eine vorherige Antragstellung zu verzichten. Dies betreffe derzeit insbesondere Österreich und Frankreich.

Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Versicherungsträger. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gesetzlich krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks sind, ist dies die jeweilige Krankenkasse. Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) stellen. Wer privat krankenversichert und nicht Mitglied eines Versorgungswerks ist, stellt den A1-Antrag bei dem für ihn bzw. sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer nicht ins Ausland entsandt wird, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, wendet sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020

Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung

Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf ( 19/17588 ). Damit sollten soziale Härten vermieden werden.

Konkret sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Komponente vor. „Mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll die Entlastung der Wohngeldhaushalte ab dem 1. Januar 2021 erfolgen.“ Die Mittel für Wohngeld, die sich Bund und Länder zur Hälfte teilen, sollen um 120 Millionen Euro jährlich aufgestockt werden. Von der Maßnahme würden 2021 etwa 665.000 Haushalte profitieren, schätzt die Bundesregierung.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Entwurf. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird. Ziel müsse sein, dass im Durchschnitt Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen beim Wohngeld dynamisch berücksichtigt werden. Die Bundesregierung nimmt diese Bitte zur Kenntnis.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.03.2020

Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.03.2020 entschieden.

Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i. H. v. jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

Hinweis zur Rechtslage

Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:

§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)

(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. (…) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 46 Abs. 3 SG 1995

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 2 C 37.18 und 2 C 38.18 vom 12.03.2020

„Schmiergeldzahlung“ oder Darlehensgewährung

Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht überzeugen

Die A. V.-GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, hat keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der i-P. B. GmbH. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.03.2020 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die Team Vivendi Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die Team Vivendi sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen ist. Der Beweis wird nicht bereits durch die Vertragsurkunde geführt, denn aus der Darlehensurkunde ergibt sich nicht, wer den Geldbetrag tatsächlich erhalten hat. Die als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung enthält unter dem Zusatz „Betrag in bar erhalten“ sowohl die Unterschrift der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch bieten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschlüsse der Beklagten einen sicheren Nachweis dafür, dass der behauptete Darlehensbetrag tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tatsächlich zugeflossen ist, konnte auch nicht durch die persönliche Anhörung des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als Bürgin bezeichnet ist, steht der Möglichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spricht auch die Abwicklung des Geschäfts in bar eher für einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 7 U 53/19 vom 12.03.2020

Eilantrag gegen „Mietendeckel“ erfolglos

Mit am 12.03.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Die Kammer hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungen angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20).

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Behörden Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen maßgeblichen Umstände zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorläufig außer Kraft zu setzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.

3. Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbuße werden vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände haben weitgehend schon bislang zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip; von der Verhängung eines Bußgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter tatsächlich nur fahrlässig gehandelt haben. Schließlich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach § 5 MietenWoG Bln unzulässigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.

Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Das ließe zwar die in den §§ 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unberührt. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen überhöhte Mietverlangen grundsätzlich auch zur Wehr setzen und es wäre ein behördliches Einschreiten möglich. Doch entfiele mit der vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen. Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieterinnen und Mieter – und sei es nur aus Unwissenheit – vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Beschluss 1 BvQ 15/20 vom 10.03.2020

Zugang zu Kurzarbeitergeld wird erleichtert – Überblick über einzelne Maßnahmen

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um diesen wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert.

„Unser Ziel ist, dass in dieser Situation möglichst kein Arbeitsplatz und kein Unternehmen dauerhaft Schaden nimmt“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 10.03.2020 bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Daher handelt die Bundesregierung nun schnell und unbürokratisch: Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll erleichtert und damit auch ein Stück Sicherheit geschaffen werden, sagte Heil.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier erklärte: „Wir setzen damit den Beschluss des Koalitionsausschusses und der gesamten Bundesregierung um.“ Es gehe um den Erhalt von Arbeitsplätzen, Unternehmen und Wettbewerbsfähigkeit.

Kurzarbeitergeld: Leistungen erweitert

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Weil das neue Gesetz Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren zugeleitet werden soll, geht Bundesarbeitsminister Heil davon aus, dass es noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten kann. Von da an gelten die Regelungen zunächst bis Ende 2020.

Qualifizierung für die Arbeit von morgen

Gleichzeitig sieht der neue Gesetzentwurf Neuregelungen in einem weiteren Bereich vor – Qualifizierung. Denn die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gehen mit einem tiefgreifenden Strukturwandel einher. Es gilt, Beschäftigte und Arbeitgeber fit zu machen für die Arbeitswelt von morgen. Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden.

Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes soll die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter verbessert werden:

  • So soll das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden.
  • Es wird höhere Zuschüsse geben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen braucht.
  • Wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, soll es einen Rechtsanspruch auf Förderung geben.
  • Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

Wer sich außerdem frühzeitig arbeitsuchend oder arbeitslos meldet, kann dies künftig auf elektronischem Weg tun.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.03.2020

Kurzarbeit wird erleichtert

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen.

Der Gesetzentwurf hat zwei Zielrichtungen:

Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig und entschlossen auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Wir sind gut aufgestellt und vereinfachen jetzt den Zugang zu Kurzarbeit. Die Beschäftigten sind das wichtigste Kapital der Unternehmen, sie auch in Zeiten von Auftragsrückgängen zu halten, ist wichtig. Wir geben den Betrieben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das klare Signal, dass wir an ihrer Seite stehen und alles tun, um sie zu unterstützen.“

Die Neuregelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.

Neben der aktuellen Situation steht auch der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft im Fokus. In vielen Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes, in energieintensiven Industrien sowie in klimapolitisch zentralen Bereichen – wie der Energie-, Bau- und Automobilwirtschaft – ist mit erheblichem Anpassungsbedarf zu rechnen. Beschäftigte und Betriebe müssen daher so gut wie möglich unterstützt werden, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die hohe Wertschöpfung und Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten.

Von zentraler Bedeutung hierbei sind Weiterbildung und Qualifizierung der Beschäftigten. Dies zeigen auch die Zahlen: Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind mit rund 18 Prozent sechsmal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Fachkräfte. Deshalb sollen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente heute weiterentwickelt und noch zielgenauer ausgerichtet werden, damit die Beschäftigten von heute auch die Arbeit von morgen machen können.

Der Gesetzentwurf enthält dazu Verbesserungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten, die Einführung von sog. Sammelanträgen in der Weiterbildungsförderung, die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses sowie Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anpassungen der Bundesdurchschnittskostensätze.

Damit ein guter Start ins Berufsleben gelingt, werden auch die Regelungen zur Ausbildungsförderung verbessert, insbesondere soll die Assistierte Ausbildung weiterentwickelt und verstetigt werden. Denn frühzeitige Unterstützung verringert langfristig Beschäftigungsrisiken für den Einzelnen und eröffnet gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 10.03.2020

Investitionsoffensive für Deutschland

Die deutsche Wirtschaft wird wegen der Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie zusätzlich unterstützt. Der Bund wird zudem eine Investitionsallianz mit Ländern und Kommunen schließen. Über das Kurzarbeitergeld hinaus wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass immer genügend Liquidität für die Wirtschaft zur Verfügung steht. Das ist ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020.

Im Zuge einer „Nationalen Investitionsallianz“ wird die Bundesregierung gemeinsam mit Ländern und Kommunen Ziele und investitionspolitische Leitlinien beschließen. So sollen bis 2030 zusätzlich 140 Milliarden Euro für Investitionen bereitgestellt werden.

Für Investitionen sind bereits im Bundeshaushalt 2020 42,91 Milliarden Euro geplant. Mit den Eckwerten zum Bundeshaushalt 2021 und zum Finanzplan 2024 soll das hohe Investitionsniveau zumindest verstetigt werden. Von 2021 bis 2024 werden die Investitionen des Bundes um jährlich 3,1 Milliarden Euro verstärkt, somit wären 12,4 Milliarden Euro für neue Prioritäten verfügbar.

Es werden die Mittel für Verkehrswege und für den Städtebau angehoben, der soziale Wohnungsbau der Länder unterstützt aber auch die Digitalstrategie und weitere Förderprogramme finanziert.

Neben staatlichen Investitionen ist geplant, die Wirtschaft in Deutschland mit steuerpolitischen Maßnahmen zu stärken und somit auch private Investitionen anzukurbeln. Unter anderem sollen sich Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“ verbessern und Personengesellschaften sollen die Option erhalten, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.

Auch wird geprüft, ob es einen nationalen Konsens zum Thema kommunale Altschulden gibt, um hoch verschuldeten Kommunen einmalig zu helfen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.03.2020

Arbeitskosten im Jahr 2019 um 3,0 % gestiegen

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde, Jahr 2019

  • +3,0 % zum Vorjahr (kalenderbereinigt)

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde, 4. Quartal 2019

  • 0,0 % zum Vorquartal (saison- und kalenderbereinigt)
  • +3,0 % zum Vorjahresquartal (kalenderbereinigt)

In Deutschland sind die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr kalenderbereinigt um 3,0 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhöhten sich die Kosten für Bruttoverdienste dabei um 2,9 %, die Lohnnebenkosten um 3,2 %.

Im 4. Quartal 2019 stiegen die Arbeitskosten insgesamt im Vergleich zum 4. Quartal 2018 kalenderbereinigt um 3,0 %. Hierbei stiegen die Kosten für Bruttoverdienste um 2,7 %, die Lohnnebenkosten um 4,2 %. Im Vergleich zum Vorquartal blieben die Arbeitskosten saison- und kalenderbereinigt unverändert.

Durchschnittlicher Anstieg der Arbeitskosten in der EU: +2,9 % im 3. Quartal 2019

Dem internationalen Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) liegt der Bereich des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen zugrunde. Nicht enthalten sind dabei unter anderem der öffentliche Dienst und das Gesundheitswesen. Für das 3. Quartal 2019 liegen für alle Mitgliedstaaten der EU Veränderungsraten der Arbeitskosten vor.

Nach dieser Abgrenzung verteuerte sich im 3. Quartal 2019 eine Stunde Arbeit in Deutschland im Vergleich zum Vorjahresquartal kalenderbereinigt um 3,0 %. In der gesamten EU lag der durchschnittliche Anstieg der Arbeitskosten in diesem Zeitraum mit +2,9 % geringfügig unter dem Wert für Deutschland. Die höchsten Wachstumsraten innerhalb der EU wiesen Rumänien (+12,8 %), Ungarn (+9,9 %) und Bulgarien (+9,7 %) auf, allesamt Länder mit Arbeitskostenniveaus unterhalb von 10 Euro. Im EU-Durchschnitt lagen die Arbeitskosten im Jahr 2018 bei 26,60 Euro, in Deutschland bei 35,00 Euro. Den niedrigsten Anstieg der Arbeitskosten im 3. Quartal 2019 gab es in Finnland (+0,2 %) und Luxemburg (+0,4 %). Im Nachbarland Frankreich fiel der Anstieg der Arbeitskosten mit +2,2 % niedriger aus als in Deutschland. Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht länger Teil der Europäischen Union und ist deshalb in dem Vergleich nicht mehr berücksichtigt. Der Durchschnittswert der Arbeitskosten in der EU für 2018 enthält jedoch noch die Werte für das Vereinigte Königreich.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2020

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