Immobilienmarkt: Geplante Reform verschärft die Lage

Möchten Hausbesitzer ihre Mehrfamilienhäuser umwandeln und die Wohnungen einzeln verkaufen, brauchen sie dafür künftig eine Genehmigung – so zumindest will es das Bundesjustizministerium. Entlastet wird der Wohnungsmarkt dadurch aber nicht, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

In deutschen Großstädten bleibt die Lage am Wohnungsmarkt angespannt. Die Politik versucht, mit der Mietpreisbremse gegen stark steigende Mieten vorzugehen. Jetzt will das Bundesjustizministerium mit einem weiteren Gesetz den Markt entlasten: Hausbesitzer sollen künftig eine Genehmigung einholen, wenn sie ihre Miet- in Eigentumswohnungen umwandeln wollen. Denn, so argumentiert das Ministerium, ärmere Bewohner könnten sich die teuren Eigentumswohnungen nicht leisten und würden daher aus dem Markt gedrängt. Die Genehmigungspflicht ist an strenge Auflagen gebunden und kommt damit einem Umwandlungsverbot gleich.

Mieter haben langen Kündigungsschutz

Allerdings würde das neue Gesetz den Wohnungsmarkt nicht entlasten, zeigt die neue IW-Studie. Denn wenn ein Hauseigentümer seine Wohnungen umwandeln will, gilt bereits heute ein besonderer Kündigungsschutz für bisherige Mieter. Ihnen droht innerhalb der nächsten drei Jahre keine Kündigung, sollte ihre Wohnung an Dritte verkauft werden oder der Besitzer Eigenbedarf anmelden. Darüber hinaus können Mieter in Regionen, die stark von Wohnungsknappheit betroffen sind, die Kündigung sogar bis zu zehn Jahre aufschieben – genug Zeit, um eine neue Wohnung zu finden.

Weniger Deutsche investieren in Wohnungen

Hinzu kommt: Mit der Einführung des Gesetzes würden Eigentumswohnungen im Wert steigen, da sie zu einem selteneren Gut würden. Bei höheren Preisen können sich aber weniger Privatleute diese Immobilien leisten. „Es gibt kaum noch erschwingliche Angebote“, sagt Studienautor Michael Voigtländer. Gerade in Großstädten könnten sich Familien eher Etagenwohnungen als Reihenhäuser leisten. Schon heute stagnieren die Investitionen in Wohneigentum.

Eine gute Alternative wäre ein Kredit der Kommunen. Mit diesem Geld könnten Mieter, deren Wohnungen umgewandelt werden sollen, selbst kaufen und würden so von Mietern zu Eigentümern. Davon würden auch die Städte profitieren: Da Kreditausfälle in Deutschland gering sind, würden die Städte sichere Zinseinnahmen generieren. „Wir brauchen Investitionen, keine Reform, die Chancen auf Wohneigentum nimmt“, sagt Voigtländer.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 09.03.2020

Gender Pay Gap: Nicht nur auf dem Gehaltszettel, sondern auch in den Köpfen

  • Studien anlässlich des Frauentages und Equal Pay Days
  • Verdienstlücke zwischen Frauen und Männern steigt mit dem Alter
  • Sowohl Männer als auch Frauen finden niedrigere Löhne für Frauen fair
  • Deutliche Unterschiede bei Lohnerwartungen
  • Unter anderem mehr Partnermonate beim Elterngeld, Reform des Ehegattensplittings und mehr weibliche Vorbilder könnten Gender Pay Gap reduzieren

Die Verdienstlücke zwischen Frauen und Männern, der sog. Gender Pay Gap, variiert stark mit dem Alter der Beschäftigten: Bei etwa 50-Jährigen ist der Unterschied in den Bruttostundenlöhnen, der im Durchschnitt 21 Prozent beträgt, in etwa drei Mal so groß wie zwischen Frauen und Männern im Alter von bis zu 30 Jahren. Der Gender Pay Gap schlägt sich derweil nicht nur auf dem Gehaltszettel nieder, sondern zeigt sich auch in Umfragen. So haben Frauen mit Blick auf ihre künftigen Löhne deutlich geringere Erwartungen als Männer. Darüber hinaus bewerten auch sie es als gerecht, wenn Frauen für dieselbe Arbeit ein niedrigeres Gehalt bekommen als Männer. Das sind zentrale Ergebnisse dreier Studien, die anlässlich des bevorstehenden Internationalen Frauentages und des Equal Pay Days am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) entstanden sind. Insgesamt zehn ForscherInnen, u. a. aus der Forschungsgruppe Gender Economics, der Abteilung Staat und dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) des DIW Berlin, haben sich aus unterschiedlichen Blickwinkeln mit der Verdienstlücke zwischen Frauen und Männern beschäftigt.

Unterschiedliche Erwerbsbiografien sind eine wichtige Ursache für den Gender Pay Gap

Erhebliche Unterschiede ergaben sich bei der Untersuchung der Verdienstlücke nach dem Alter: Während diese beispielsweise bei Beschäftigten bis zu einem Alter von 30 Jahren mit neun Prozent noch vergleichsweise klein ist, steigt der Gender Pay Gap ab dem 30. Geburtstag stark an und liegt zwischen 49 Jahre alten Frauen und Männern bei 28 Prozent und damit weit über dem Durchschnitt von rund 21 Prozent. Die Hauptursache für dieses Muster sind die sehr unterschiedlichen Erwerbsbiografien von Frauen und Männern. Familienbedingt pausieren Frauen ab einem Alter von 30 Jahren häufig zumindest vorübergehend von ihrem Job und reduzieren die Arbeitszeit, mitunter sogar dauerhaft – bei Männern kommt dies nur äußerst selten vor.

„Unsere Untersuchungen legen nahe, dass die sehr ungleich verteilte Sorgearbeit – sprich insbesondere die Betreuung von Kindern – dazu beiträgt, dass die Stundenlöhne von Frauen ab 30 Jahren nicht weiter steigen. Männer hingegen können bis zum 50. Lebensjahr ein deutliches Gehaltsplus verzeichnen“ sagt Studienautorin Aline Zucco. Der Gender Pay Gap entsteht also vor allem mit der Geburt von Kindern.

Gender Gap in als gerecht empfundenen Löhnen ähnelt tatsächlicher Verdienstlücke

Doch auch wenn Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Männern und Frauen berücksichtigt werden, indem man beispielsweise nur die Löhne derjenigen Frauen und Männer miteinander vergleicht, die ununterbrochen in Vollzeit erwerbstätig waren, verbleibt eine Verdienstlücke von rund sechs Prozent. Mögliche Erklärungen für diesen bereinigten Gender Pay Gap sind offene oder subtile Formen der Diskriminierung oder geschlechterstereotype Vorstellungen. Hinweise für solche geschlechterstereotypen Vorstellungen liefern die Auswertungen eines umfragebasierten Experiments, in dem Befragte anhand von fiktiven Personenbeschreibungen das Gehalt dieser Personen bewerten sollten. Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl Frauen als auch Männer geringere Löhne für Frauen als gerecht empfinden, auch wenn alle anderen Merkmale wie die Tätigkeit, das Alter oder die Arbeitsleistung gleich sind.

Je älter die befragten Personen und die bewerteten fiktiven Personen sind, desto größer fällt der Gender Gap in den als gerecht empfunden Löhnen aus. „Das Muster entspricht also weitgehend den tatsächlich vorhandenen Verdienstunterschieden – es scheint, als würden sich im Berufsleben erfahrene Ungleichheiten in stereotypen Einstellungen widerspiegeln“, erklärt Jule Adriaans, wissenschaftliche Mitarbeiterin des SOEP und eine der Studienautorinnen.

Frauen erwarten deutlich geringere Lohnsteigerungen als Männer

Darauf deuten auch die Lohnerwartungen von Frauen und Männern hin. Wie die Auswertung einer repräsentativen Befragung zeigt, erwarten Frauen langfristig für sich selbst wesentlich geringere Lohnzuwächse als Männer. Insbesondere junge Akademikerinnen neigen dazu, ihre künftigen Löhne zu unterschätzen. „Wenn Frauen bestimmte Entscheidungen anders treffen als Männer, weil sie mit Blick auf ihre künftigen Löhne pessimistischer sind, verstärkt dies womöglich die tatsächliche Lohnentwicklung und verfestigt den Gender Pay Gap“, sagt Studienautorin Iuliia Grabova.

Um den Gender Pay Gap zu reduzieren, müsste also auch der Kreislauf aus Erwartungen und stereotypen Einstellungen durchbrochen werden. Die StudienautorInnen sprechen sich daher u. a. dafür aus, durch gezielte Anreize für eine gleichmäßigere Aufteilung der Sorgearbeit zwischen Frauen und Männern zu sorgen. Dazu zählen beispielsweise mehr Partnermonate beim Elterngeld, die Einführung einer Familienarbeitszeit und eine Reform des Ehegattensplittings. „Wichtig sind zudem mehr Frauen in klassisch männlich konnotierten Rollen, die als Vorbilder geschlechterstereotype Vorstellungen aufbrechen können“, so Katharina Wrohlich, Leiterin der Forschungsgruppe Gender Economics am DIW Berlin. „Auch ein höherer Anteil von Frauen in Führungspositionen hat das Potential, stereotype Zuschreibungen mit Blick auf die Fähigkeiten und Verdienste von Frauen und Männern zu verändern.“

Quelle: DIW Berlin, Pressemitteilung vom 04.03.2020

Forscher warnen vor internationalen Steuerkonflikten durch Digitalisierung und Globalisierung

Die internationale Forschergruppe EEAG hat koordinierte Reformen der internationalen Besteuerungsregeln und der nationalen Steuersysteme verlangt. Andernfalls könnten Spannungen im internationalen Steuersystem zu zwischenstaatlichen Konflikten führen. Sie würden befeuert durch die Digitalisierung der Wirtschaft und die Globalisierung einschließlich der wachsenden ökonomischen Bedeutung der Schwellenländer. Das geht aus dem neuen Europa-Report „Faire Besteuerung in einer mobilen Welt“ der EEAG-Gruppe und EconPol Europe hervor, zu denen ifo-Präsident Clemens Fuest gehört.

Da Europa bei der Entwicklung digitaler Plattformen zurückfalle, griffen immer mehr Länder auf die unilaterale Einführung von Digitalsteuern zurück. Die USA betrachteten das als einen Verstoß gegen internationale Besteuerungsregeln und drohten mit Vergeltung in Form von Strafzöllen. Dieser Konflikt drohe, den internationalen Handel und den Kapitalverkehr zu stören, mit wirtschaftlichen Nachteilen für alle beteiligten Länder.

„Die Besteuerung multinationaler Unternehmen einschließlich der Digitalunternehmen ist durchaus reformbedürftig“, sagen die Forscher. Eine Situation, in der Unternehmen sehr unterschiedlich besteuert würden und einige Unternehmen in der Lage seien, einen Teil der Steuern auf ihre Gewinne zu vermeiden, sei unfair und wirtschaftlich schädlich. „Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf.“

Bei der Verteilung der steuerpflichtigen Gewinne multinationaler Unternehmen zwischen den Ländern, in denen die Unternehmen aktiv sind, mangele es an Transparenz. Die im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung erhobenen Daten würden es erlauben, die Informationsbasis erheblich zu verbessern. Derzeit lägen diese Daten jedoch nicht in ausreichend standardisierter Form vor. Eine Vereinheitlichung sei erforderlich.

Die Pläne in der EU jedoch, diese Daten für EU-Unternehmen zu veröffentlichen, seien kontraproduktiv, fügen die Forscher hinzu. „Hiervon raten wir dringend ab. In ihrem derzeitigen Zustand würden die Daten nur zu Fehlinterpretationen und falschen Schlüssen führen.“ Ohne eine globale Koordinierung würde eine Veröffentlichung dieser Daten europäische Unternehmen im Wettbewerb benachteiligen. Stattdessen sollten die Daten für Analysezwecke in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Forscher schlagen vor, dass die EU jährlich einen Bericht über die Verteilung steuerpflichtiger Gewinne und wirtschaftlicher Aktivitäten europäischer Konzerne vorlegt. Die derzeitigen im Rahmen der OECD diskutierten Vorschläge zur Neuverteilung von Besteuerungsrechten seien „unnötig komplex“, ergänzen die Forscher. Die Komplexität berge die Gefahr, dass neue Möglichkeiten der Steuervermeidung und neue Konflikte über Besteuerungsrechte zwischen den Ländern entstünden.

In der nationalen Steuerpolitik erschwere die zunehmende Mobilität eine umverteilende Besteuerung. Es sei dennoch möglich, progressive Elemente in der Besteuerung beizubehalten, allerdings würden die Spielräume vor allem bei den hohen Einkommen geringer. Daher hätten viele Länder die Spitzensteuersätze bei der Einkommensteuer reduziert.

Bei den Ausgaben plädieren die Forscher dafür, die Subventionen für die Hochschulbildung, Studienbeihilfen sowie teilweise oder komplett subventionierte Gebühren neu zu überdenken. „Eine solche Politik ist eher rückschrittlich. Die privaten Renditen auf eine akademische Ausbildung sind vergleichsweise hoch, was die Studenten in doppelter Hinsicht belohnt: durch vergünstigten Universitätszugang und höheres Lebenszeiteinkommen.“ Es gebe zwar wichtige Argumente für die Subventionierung der Primar- und Sekundar-Schulbildung, aber diese seien für die Hochschul-Bildung weniger überzeugend. Eine Möglichkeit bestehe darin, staatlich garantierte Darlehen durch Studienbeihilfen zu ersetzen.

Die Forscher heben hervor, dass angesichts wachsender Mobilität von Kapital und Personen immobile oder weniger mobile Bemessungsgrundlagen wie Konsum und Grund und Boden attraktiver würden. Erstaunlicherweise würden Steuern auf Grund und Boden in den meisten EU-Staaten nur wenig genutzt. Erbschaften oder Schenkungen seien Teil eines gerechten Steuersystems, da der Erhalt einer Erbschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erben erhöhe. Es sei wichtig, Ausnahmeregelungen und Steuerbefreiungen abzubauen, um unfaire Diskriminierungen zu reduzieren. Gleichzeitig sei bei der Gestaltung von Erbschaftsteuern und vermögensbezogenen Steuern generell zu beachten, dass sie Kapitalflucht auslösen können.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.03.2020

Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG

1 Mit Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15 (BStBl 2019 II S. 278) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde in § 14 Abs. 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG wie folgt Stellung:

I. Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG

2 Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden. Es kommt auch nicht darauf an, wer die Ausgleichszahlungen zivilrechtlich schuldet. Dies entspricht im Übrigen dem Rechtsgedanken des § 16 KStG, wonach stets die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen zu versteuern hat – unabhängig davon, ob sie selbst oder der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet hat.

3 Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG ist nur eröffnet, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.

4 In Fällen, in denen neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG weitere, gewinnabhängige Ausgleichszahlungen zwar vereinbart sind, die variablen Betragskomponenten aber z. B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft in einem konkreten Wirtschaftsjahr nicht zu leisten sind und auch tatsächlich nicht geleistet werden, kommt § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung. In solchen Fällen bestimmt sich allein nach § 14 Abs. 1 KStG und § 16 KStG, dass die tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen in der nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG angeordneten Höhe unschädlich für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind.

5 Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG ist eröffnet, wenn die Vereinbarung zu Ausgleichszahlungen keine Festbetragskomponente i. S. d § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthält, sondern die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn des Organträgers bemessen werden (variable Ausgleichszahlung i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der mindestens zugesicherte Betrag i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG beläuft sich in diesem Fall auf null. Somit geht der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen über diesen Betrag hinaus und unterliegt in voller Höhe der betragsmäßigen Begrenzung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG; siehe hierzu Randnummer 6.

II. Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG

6 Als Bezugsgröße für den fiktiven Gewinnanteil eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen.

1. Disquotale Gewinnverteilungsabreden

7 Der Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen bemisst sich ausschließlich nach dem Gewinnanteil, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, und kann durch vertragliche Vereinbarung einer disquotalen Gewinnverteilung nicht beeinflusst werden.

2. Ausgleichszahlungen, die an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der Organgesellschaft bemessen werden (Spartengewinne, sogenannte Trackingstock-Strukturen)

Soweit mit einem außenstehenden Gesellschafter Ausgleichzahlungen vereinbart werden, die sich z. B. an dem Ergebnis einer einzelnen (gewinnträchtigen) Sparte orientieren, ist dies für die Prüfung der Begrenzung der steuerlich anzuerkennenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG unbeachtlich. Auch in diesen Fällen ist als Ausgangsgröße bei der Berechnung des fiktiven Gewinnanteils auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft (d. h. die Gesamtsumme aller Spartenergebnisse) abzustellen.

3. Ermittlung des fiktiv für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Gewinnanteils

9 Maßgebend für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist der Betrag, der in dem Wirtschaftsjahr ohne Bestehen des Gewinnabführungsvertrages an den außenstehenden Gesellschafter hätte geleistet werden können (Stand-alone-Betrachtung).

10 Bei der Ermittlung des fiktiv für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Gewinnanteils ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Gewinnabführung als Ausgangsgröße um Beträge zu bereinigen, die bei einer Ausschüttung an den außenstehenden Gesellschafter ohne Bestehen der Organschaft nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere folgende Positionen sind abzuziehen:

  • Zuführungen in gesetzliche Rücklagen
  • Zuführungen in andere Gewinnrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 3 HGB
  • Ausschüttungsgesperrte Beträge (z. B. nach § 253 Abs. 6 HGB)
  • Fiktive Ertragsteuerbeträge (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), die ohne Bestehen der Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft entstanden wären. Soweit Steuerumlagen den Jahresüberschuss der Organgesellschaft gemindert bzw. erhöht haben, sind diese Beträge im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Ertragsteuerbelastung der Organgesellschaft gegenzurechnen bzw. einzubeziehen.

11 Insbesondere folgende Beträge sind hinzuzurechnen:

  • Die Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen i. S. d. Randnummer 10
  • Ausgleichszahlungen an den außenstehenden Gesellschafter, soweit sie den Jahresüberschuss gemindert haben
  • Körperschaftsteuerbeträge auf Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG, soweit sie den Jahresüberschuss gemindert haben.

4. Wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise

12 Die Ermittlung des Höchstbetrages i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert vorzunehmen. Soweit in einem Wirtschaftsjahr die an den außenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen (Summe aus dem Festbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG und den darüberhinausgehenden Beträgen) geringer sind als dessen fiktiver Gewinnanteil i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG, kann der nicht voll ausgeschöpfte Teil des Höchstbetrages nicht in die Ermittlung des Höchstbetrages für die folgenden Wirtschaftsjahre einbezogen werden.

III. „Kaufmannstest“ i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 KStG

13 Mit dem Kaufmannstest soll verhindert werden, dass die besonderen Voraussetzungen der Sondervorschriften für die Organschaft – insbesondere das Erfordernis der Gesamtgewinnabführung – zweck- und systemwidrig durch die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen in beliebiger Höhe unterlaufen werden können. Insbesondere rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen, bei denen es an einer sachlichen Begründung fehlt, sind schädlich für die steuerliche Anerkennung der Organschaft. Sofern Organträger und Minderheitsgesellschafter nicht in einem Näheverhältnis zueinanderstehen, wird es in der Regel aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes sachliche Gründe für die Vereinbarung der zusätzlichen Ausgleichszahlung geben, sodass der Kaufmannstest regelmäßig einer steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht.

IV. Rechtsfolgen

14 Wenn die an außenstehende Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen, greift die gesetzliche Fiktion und der ganze Gewinn gilt als abgeführt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (§§ 14 ff KStG) ist die Organschaft für diesen Veranlagungszeitraum anzuerkennen. Die Organgesellschaft hat nach § 16 KStG in Höhe von 20/17 der Ausgleichszahlungen ein eigenes Einkommen zu versteuern.

15 Sofern die an den außenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag übersteigen, steht dies der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegen. Die in R 14.5 Abs. 8 KStR 2015 dargelegten Grundsätze sind anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10003 :002 vom 04.03.2020

BFH: Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

Der BFH entschied mit Urteil vom 18.09.2019, dass in dem von einem Elternteil geführten Kindergeldprozess das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat und deshalb zur Aussage verpflichtet ist.

Im Streitfall ging es darum, ob im Falle geschiedener Eltern der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das FG verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Der BFH entschied, dass das Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, weil sich die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen auch auf das finanzgerichtliche Verfahren erstreckt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG haben volljährige Kinder in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Daher gilt der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, nach § 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 101 AO zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, ausnahmsweise nicht im Kindergeldprozess. Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhaltselemente, insbesondere – wie im Streitfall – auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/20 vom 05.03.2020 zum Urteil III R 59/18 vom 18.09.2019

BFH: Rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG verfassungswidrig?

Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf im Mai 2003 erfolgte Veräußerungen von Anteilscheinen aus einem Wertpapier-Sondervermögen für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (sog. Korb II-Gesetz) auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

Im Streitfall hat der Kläger, ein Versicherungsverein a.G., im Mai 2003 Anteilscheine an Spezialfonds veräußert und hierbei sog. negative (Anleger-) Aktiengewinne realisiert. Das Finanzamt rechnete bei der Körperschaftsteuerveranlagung diese negativen Gewinne dem zu versteuernden Einkommen des Klägers hinzu, wodurch sich dessen Steuerlast erhöhte. Es zog hierbei § 43 Abs. 18 KAGG heran, der die rückwirkende Anwendung der im Dezember 2003 eingeführten Hinzurechnungsvorschrift (§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG) auf alle noch offenen Veranlagungen vorsieht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es ging von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Rückwirkung aus.

Das sah der BFH anders. Er führte aus, dass das am 27.12.2003 im Bundesgesetzblatt verkündete sog. Korb II-Gesetz zu einer sog. unechten Rückwirkung führe, da seine belastenden Rechtsfolgen erst im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuer am 31.12.2003 eintreten. Die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf den Veranlagungszeitraum 2003 verstoße gegen den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen seien. Vor dem Gesetzeserlass getätigte verbindliche Dispositionen des Klägers verdienten dem Grundsatz nach Vertrauensschutz. Das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei im Streitfall erst mit dem öffentlich bekannt gewordenen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2003 (BR-Drs. 560/03) erschüttert worden.

Soweit § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eingeführt wurde, hat bereits das BVerfG mit Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 diese gesetzgeberische Maßnahme als verfassungswidrig angesehen und § 43 Abs. 18 KAGG insoweit für nichtig erklärt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 12/20 vom 05.03.2020 zum Beschluss XI R 43/18 vom 23.10.2019

Vereinbarkeit der Steuerfreiheit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit

Bezieht ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger und im Inland nicht niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften, unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht.

Die nur auf inländische Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a. F. ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 2079/16).

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob § 11 InvStG in den Jahren 2009 bis 2013 gültigen Fassungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Geklagt hatte eine in Luxemburg ansässige Société d’Investissiment á Capital Variable (SICAV) in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.). Sie hielt Aktien deutscher Unternehmen und bezog, ohne über eine Niederlassung in Deutschland zu verfügen, in den Streitjahren 2009 bis 2013 Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften, auf die – unter Berücksichtigung des auf das DBA-Luxemburg gestützten und von der Depotbank der Klägerin durchgeführten Erstattungsverfahrens – im Ergebnis 15 % Kapitalertragsteuer entfielen. Die Klägerin beantragte erfolglos die Erstattung dieser Kapitalertragsteuern. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass § 11 InvStG in europarechtswidriger Weise nur inländische Investmentfonds steuerfrei stelle.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Klägerin stehe kein (Kapitalertragsteuer-)Erstattungsanspruch zu. Sie falle als ausländischer Investmentfonds nicht unter die nationale nur für inländische Investmentfonds geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG.

Die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds stelle keinen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit dar.

Zwar liege eine Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Investmentfonds durch die Regelung des § 11 Abs. 1 InvStG vor, doch sei diese durch Kohärenz und die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt.

Kohärenz setze den Ausgleich von Vor- und Nachteilen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Anteilseigners voraus, wobei der Ausgleich weder mathematisch zu verstehen sei noch in derselben Person eintreten müsse. Aufgrund des bei der inländischen Fondsbesteuerung geltenden Transparenzprinzips bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners, sodass bei der Vergleichsbetrachtung der Steuerbelastung die Besteuerung des Anteilseigners mit einzubeziehen ist.

Unter Berücksichtigung der Besteuerung des Anteilseigners werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die nationale Befreiungsvorschrift eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gewahrt. Denn die Einheit von Fonds und Anteilsinhaber werde unter Einbeziehung der Anrechnungsvorschriften im Ergebnis nur einmal belastet. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung sei dabei nicht nur eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Investmentfonds, sondern auch eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob es sich beim Anteilsinhaber um einen Steuerinländer oder einen Steuerausländer handele und ob er an einem inländischen oder ausländischen Investmentfonds beteiligt sei.

Eine verbleibende Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung sei entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine europarechtskonforme Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG, auszugleichen.

Die Regelung ist nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund der neueren EuGH-Rechtsprechung europarechtskonform.

Das Urteil vom 21.08.2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 1/20 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil 4 K 2079/16 vom 21.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 1/20)FG Hessen

Sanktionssystem der ungarischen Werbesteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Hingegen steht das Unionsrecht der Anmeldepflicht, der ausländische Werbedienstleister im Zusammenhang mit dieser Steuer unterliegen, nicht entgegen.

Mit seinem Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18), hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV der ungarischen Regelung, nach der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Werbedienstleister für die Zwecke ihrer Besteuerung mit der ungarischen Werbesteuer anmeldepflichtig sind, nicht entgegensteht. Dies gilt trotz des Umstands, dass die in Ungarn ansässigen Werbedienstleister von dieser Pflicht mit der Begründung befreit sind, dass sie wegen ihrer Steuerpflicht bezüglich anderer im ungarischen Hoheitsgebiet geltender Steuern Anmelde- oder Registrierungspflichten unterliegen.

Hingegen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der genannte Grundsatz der ungarischen Regelung entgegensteht, mit der gegen diese Dienstleister, wenn sie der Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen sind, innerhalb weniger Tage eine Reihe von Geldbußen verhängt wird, die sich auf mehrere Millionen Euro belaufen können, ohne dass die zuständige Behörde vor dem Erlass ihrer Entscheidung, mit der der kumulierte Betrag dieser Geldbußen endgültig festgesetzt wird, diesen Dienstleistern die zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Zeit gewährt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Schwere des Verstoßes selbst prüft. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betrag der Geldbuße, die gegebenenfalls gegen einen in Ungarn ansässigen Werbedienstleister verhängt wird, der einer ähnlichen Anmelde- oder Registrierungspflicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht nachgekommen ist, wesentlich geringer ist und bei fortgesetzter Nichterfüllung einer solchen Pflicht weder im gleichen Verhältnis noch zwingend innerhalb so kurzer Fristen erhöht wird.

Im vorliegenden Fall hat Google Ireland, eine Gesellschaft irischen Rechts, die eine der ungarischen Werbesteuer unterliegende Tätigkeit ausübt, gegen ihre Pflicht zur Anmeldung im Zusammenhang mit dieser Steuer verstoßen. In Anwendung des mit der Werbesteuer zusammenhängenden Sanktionssystems wurde Google Ireland zunächst eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. ungarischen Forint (HUF) (ca. 31.000 Euro) und innerhalb weniger Tage eine weitere Geldbuße in Höhe von insgesamt 1 Mrd. HUF (ca. 3,1 Mio. Euro) auferlegt. Dieser Betrag entsprach dem Höchstbetrag, den das ungarische Recht für Geldbußen vorsieht, die wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Steuer verhängt werden. Google Ireland stellt vor dem Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) die Vereinbarkeit zum einen der Anmeldepflicht für ausländische Werbedienstleister und zum anderen des an die Werbesteuer anknüpfenden Sanktionssystems mit dem Unionsrecht in Abrede. Dieses Gericht hat den Gerichtshof ersucht, über diese Fragen zu entscheiden.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschweren kann. Dieser Grundsatz verlangt somit die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird. Jedoch hat der Gerichtshof klargestellt, dass von diesem Verbot solche Maßnahmen nicht erfasst sind, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anmeldepflicht im vorliegenden Fall keine Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit der Verbreitung von Werbung auf ungarischem Hoheitsgebiet ist und dass diese Pflicht unabhängig vom Ort der Niederlassung aller dieser Dienstleister ist. Diese Verwaltungsformalität stellt als solche kein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar.

Im vorliegenden Fall konnte nämlich keine Ungleichbehandlung festgestellt werden, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen könnte, da jeder Dienstleister von der Anmeldepflicht befreit ist, wenn er bereits für irgendeine andere in Ungarn erhobene direkte oder indirekte Steuer angemeldet oder registriert ist. Dieser Befreiung kommt keine abschreckende Wirkung zu, vielmehr vermeidet sie eine unnötige Formalität für bereits registrierte Dienstleister.

Was die Sanktionen auf steuerlichem Gebiet anbelangt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu führen dürfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeinträchtigt werden.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof geprüft, ob die Sanktionen, mit denen die Unterlassung der nach der im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Anmeldung bewehrt ist, gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV verstoßen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass das Sanktionssystem formal gesehen unterschiedslos für alle Steuerpflichtigen gilt, die ihre Anmeldepflicht nicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind. Jedoch laufen nur Personen, die nicht in Ungarn steuerlich ansässig sind, tatsächlich Gefahr, mit diesen Sanktionen belegt zu werden.

Zwar können in Ungarn ansässige Werbedienstleister sanktioniert werden, wenn sie ähnliche Anmelde- und Registrierungspflichten, denen sie nach den allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts unterliegen, nicht erfüllen.

Das mit dem Werbesteuergesetz zusammenhängende Sanktionssystem ermöglicht jedoch die Verhängung von Geldbußen, die wesentlich höher sind als die Geldbußen, die für den Fall vorgesehen sind, dass ein in Ungarn ansässiger Werbedienstleister seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt. Zudem sind weder die Beträge noch die Fristen letzterer Regelung ebenso rigoros wie diejenigen, die im Rahmen der nach dem Werbesteuergesetz vorgesehenen Sanktionen gelten.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Ungleichbehandlung, die er als unverhältnismäßig und somit nicht gerechtfertigt ansieht, eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zum Urteil C-482/18 vom 03.03.2020

Ungarische Sondersteuern auf Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen unionsrechtskonform

Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

In den am 3. März 2020 verkündeten Urteilen Vodafone Magyarország (C-75/18) und Tesco-Global Áruházak (C-323/18) hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und mit der Richtlinie 2006/1121 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar sind. Der Umstand, dass diese progressive (bzw. im zweiten Fall sogar stark progressive) Sondersteuer auf den Umsatz hauptsächlich von Unternehmen getragen wird, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, weil diese Unternehmen auf den betreffenden ungarischen Märkten die höchsten Umsätze erzielen, spiegelt nämlich die wirtschaftliche Realität dieser Märkte wider und stellt keine Diskriminierung der betreffenden Unternehmen dar. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Steuer, der die Telekommunikationsunternehmen unterliegen, nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt und ihr somit nicht gleichgestellt werden kann, sodass sie das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems der Union nicht beeinträchtigt und daher mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Da der Gerichtshof auch nach der Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften über die Einführung dieser Sondersteuern mit den Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen gefragt wurde, hat er sich in einem ersten Schritt zur Zulässigkeit dieser Fragen geäußert2. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Steuern nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen, sofern sie nicht die Finanzierungsweise einer Beihilfemaßnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Maßnahme sind. Eine Steuer kann aber nur dann Bestandteil einer Beihilfemaßnahme sein, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Steuer und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die von den klagenden Gesellschaften bei den ungarischen Steuerbehörden gestellten Anträge auf Befreiung von den Sondersteuern allgemeine Steuern betreffen, deren Einnahmen dem Staatshaushalt zufließen, ohne speziell zur Finanzierung eines Vorteils für eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen verwendet zu werden. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen den zulasten der klagenden Gesellschaften erhobenen Sondersteuern und der Befreiung bestimmter Steuerpflichtiger gibt, sodass die etwaige Rechtswidrigkeit einer solchen Befreiung im Hinblick auf das Beihilferecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Sondersteuern nicht berühren kann. Folglich können sich die klagenden Gesellschaften vor den nationalen Gerichten nicht auf diese mögliche Rechtswidrigkeit berufen, um sich der Zahlung der Steuern zu entziehen.

In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof geprüft, ob die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehenden Sondersteuern eingeführt wurden, eine nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit verbotene Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften darstellen. Hierzu hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die Muttergesellschaften der Klägerinnen ihren Sitz im Vereinigten Königreich bzw. in den Niederlanden haben und dass deren Niederlassungsfreiheit, soweit sie ihre Tätigkeit durch Tochtergesellschaften auf dem ungarischen Markt ausüben, durch jede die Tochtergesellschaft treffende Beschränkung beeinträchtigt werden kann. Nachdem der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zum Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen hingewiesen hat, hat er sodann festgestellt, dass im vorliegenden Fall die streitigen Sondersteuern nicht nach dem Ort des Gesellschaftssitzes unterscheiden.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erstens hervorgehoben, dass alle Unternehmen, die in Ungarn in den betreffenden Wirtschaftszweigen tätig sind, den beanstandeten Steuern unterliegen und dass die jeweiligen Steuersätze für die verschiedenen Umsatzstufen für alle diese Unternehmen gelten, sodass die ungarischen Rechtsvorschriften zur Einführung dieser Steuern nicht zu einer unmittelbaren Diskriminierung von Unternehmen führen, die von (natürlichen oder juristischen) Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden.

Zweitens hat der Gerichtshof geprüft, ob die (starke) Progression der Sondersteuern als eine Quelle mittelbarer Diskriminierung dieser Unternehmen angesehen werden kann.

Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Steuerjahre, d. h. die Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. März 2015 in der Rechtssache Vodafone und vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 in der Rechtssache Tesco, alle nur der ersten Steuerstufe von 0 % unterworfenen Steuerpflichtigen von Personen aus Ungarn gehalten wurden, während die Steuerpflichtigen in den höheren Steuerstufen mehrheitlich von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden. Der größte Teil der Sondersteuer wurde somit von Steuerpflichtigen getragen, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden.

Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen und eine progressive Besteuerung des Umsatzes vorzunehmen, da die Höhe des Umsatzes ein neutrales Unterscheidungskriterium darstellt und ein relevanter Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ist. In diesem Kontext kann der Umstand, dass der größte Teil der in Rede stehenden Sondersteuern von Steuerpflichtigen getragen wird, die von natürlichen oder juristischen Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, kein hinreichender Grund sein, um das Vorliegen einer Diskriminierung zu ihren Lasten festzustellen. Dieser Umstand erklärt sich nämlich dadurch, dass die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen Märkte von Steuerpflichtigen beherrscht werden, die dort die höchsten Umsätze erzielen. Dieser Umstand stellt somit keinen zwingenden, sondern einen aleatorischen Indikator dar, der immer dann vorliegen kann, wenn der betreffende Markt von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten dominiert wird oder von inländischen Unternehmen, deren Eigentümer Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sind. Überdies betrifft die Basisstufe von 0 % nicht ausschließlich Steuerpflichtige, die von Personen aus Ungarn gehalten werden, denn von dieser Vergünstigung profitieren alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen für den Teil ihres Umsatzes, der die für diese Stufe festgelegte Obergrenze nicht übersteigt. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden (stark) progressiven Sätze der Sondersteuer ihrem Wesen nach nicht zu einer auf dem Sitz der Gesellschaften beruhenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Eigentümer Personen aus Ungarn sind, und Steuerpflichtigen, deren Eigentümer Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, führen.

Darüber hinaus ist der Gerichtshof in der Rechtssache C-75/18 zur Vereinbarkeit der Einführung der Sondersteuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen mit der Mehrwertsteuerrichtlinie3 befragt worden. Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass dies vor allem davon abhängt, ob die in Rede stehende Steuer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und dabei kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuern die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen. Die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehende Sondersteuer eingeführt wurde, sehen jedoch weder die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe noch den Abzug der auf der vorhergehenden Stufe bereits entrichteten Steuer vor. Da die betreffende Sondersteuer somit zwei der vier wesentlichen Merkmale, die der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht erfüllt, steht die Mehrwertsteuerrichtlinie ihrer Einführung nicht entgegen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2 Das Gericht der Europäischen Union hat im Jahr 2019 zwei Beschlüsse der Kommission über die Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer und der ungarischen Werbesteuer als staatliche Beihilfen für nichtig erklärt (Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-836/16 und T-624/17, Pressemitteilung 64/19 und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019, Ungarn/Kommission, T-20/17, Pressemitteilung 84/19). Gegen diese Urteile sind derzeit Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig (C-562/19 P und C-596/19 P).

3 Art. 401.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zu den Urteilen C-75/18 und C-323/18 vom 03.03.2020

Steuerliche Gewinnermittlung – Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Nach Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013) kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (a. a. O.) ergeben. Die Tabellenwerte beruhen im Wesentlichen auf den „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck.

Im Juli 2018 wurden die „Richttafeln 2005 G“ durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Daher werden die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage abgedruckten Tabellenwerte, die auf den „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ beruhen, ersetzt.

Die Anlage dieses Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. Juni 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

2020-02-27-pauschale-bewertung-von-rueckstellungen-fuer-zuwendungen-dienstjubilaeums

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2137 / 19 / 10002 :001 vom 27.02.2020

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin