Zeitpunkt für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen

Die Klägerin und ihr Ehemann haben im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), also insgesamt 400 CHF monatlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d. h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Streitig war dessen Höhe. Die beklagte Familienkasse zahlte kein Differenzkindergeld aus. Ihrer Ansicht nach erreichten die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds. Die Klägerin legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 Euro geltend.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg legte zunächst mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (Az. 3 K 3144/15) die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen zur Währungsumrechnung nach Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied mit Urteil vom 4. September 2019 C-473/18.

Nach Maßgabe des EuGH-Urteils entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, nun mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az. 3 K 2234/19) zugunsten der Klägerin. Deren einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspreche den Vorgaben des EuGH-Urteils. Anwendbar für die Umrechnung von Währungen sei die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009. Maßgeblich für die Währungsumrechnung sei danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen habe. Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse stehe im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 3 K 2234/19 vom 05.12.2019

Antragsrecht für Kfz-Steuer-Befreiung für behinderte Person geht nach deren Tod auf Rechtsnachfolger über

Das Antragsrecht für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine behinderte Person geht nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger über. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Oktober 2019 (Az. 13 K 1012/18). Die vom beklagten Hauptzollamt eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 38/19 anhängig.

Die Kläger sind Miterben des am 18. Juli 2017 verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7. Mai 2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte der Beklagte am 18. Mai 2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom 22. Juni 2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24. Februar 2017 fest. Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streitgegenständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3a Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) rückwirkend ab dem 24. Februar 2017 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dies lehnte der Beklagte ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, der Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. § 3a Abs. 1 KraftStG befreie das Halten von Kraftfahrzeugen „solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind“, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sei grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde – so im Streitfall. Grundsätzlich werde die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich sei. Abweichend hiervon sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters seien als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gingen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht sei kein höchstpersönliches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 13 K 1012/18 vom 18.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 38/19)

Kfz-Steuer: Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend

Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 17. Mai 2019 (Az. 13 K 2598/18) auch unter der Geltung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen „weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich“ noch muss „für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Klägern ausgehändigt“ worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief seien auch bei „Registrierzulassungen“ Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2006 rechtmäßig. Die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV B 67/19).

Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1. Oktober 2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen „reserviert“ und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1. Oktober 2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat. Das Klageverfahren ruhte zunächst wegen eines Parallelverfahrens (Az. 13 K 1913/13). Diese Klage wies das FG mit Urteil vom 23. September 2016, bestätigt durch den BFH mit Urteil vom 14. Juni 2018 Az. III R 26/16, ab. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2018 Az. 1 BvR 2231/18). Das FG setzte das bislang ruhende Verfahren (Az. 13 K 2598/18) fort und wies die Verpflichtungsklage ab.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 13 K 2598/18 vom 17.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV B 67/19)

Mehrwertsteuer: Rat beschließt vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Der Rat hat am 18.02.2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben.

Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hierdurch entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der nun beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.

Mit der Aktualisierung der Vorschriften wird zudem die Befreiung besser konzipiert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Auch wird die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen.

Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte MwSt-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 Euro beläuft.

Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Elektronischer Handel: Rat verabschiedet neue Vorschriften für den Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten

Der Rat hat am 18.02.2020 ein Bündel von Vorschriften verabschiedet, die dafür sorgen sollen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.

Die neuen Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z. B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.

Konkret besteht die Neuregelung aus zwei Rechtstexten:

  • Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit denen die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  • Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. In diesen Änderungen wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten zu gewährleisten.

Diese Rechtstexte ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden; dieser Rahmen wird im Januar 2021 in Kraft treten.

Die neuen Maßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Rat überarbeitet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Der Rat hat überarbeitete Schlussfolgerungen zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen.

Zusätzlich zu den acht Ländern und Gebieten, die bereits auf der Liste stehen, hat die EU beschlossen, die folgenden Länder und Gebiete in ihre Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen:

  • Kaimaninseln
  • Palau
  • Panama
  • Seychellen

Diese Länder und Gebiete haben bis zu der vereinbarten Frist nicht die Steuerreformen umgesetzt, zu denen sie sich verpflichtet hatten.

Anlage II der Schlussfolgerungen mit den Ländern und Gebieten, die ihre Verpflichtungen noch erfüllen müssen, enthält die Fristverlängerungen, die zwölf Ländern und Gebieten gewährt wurden, damit sie die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Reformen durchführen können. Die meisten Fristverlängerungen betreffen Entwicklungsländer ohne Finanzzentrum, die bereits erhebliche Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erzielt haben.

16 Länder und Gebiete (Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Marshallinseln, Montenegro, Nauru, Niue, Saint Kitts und Nevis, Vietnam) haben alle notwendigen Reformen vor Ablauf der vereinbarten Frist erfolgreich durchgeführt, um die EU-Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten, und sie werden daher aus Anlage II gestrichen.

„Die Arbeit an der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stützt sich auf einen gründlichen Bewertungs-, Überwachungs- und Dialogprozess mit rund 70 Drittländern. Seit Beginn dieses Prozesses haben 49 Länder die notwendigen Steuerreformen durchgeführt, um die EU-Kriterien einzuhalten. Dies ist ein eindeutiger Erfolg. Aber es handelt sich auch um fortschreitende Arbeiten und einen dynamischen Prozess, bei dem unsere Methodik und unsere Kriterien ständig überprüft werden“, erklärte Zdravko Marić, der stellvertretende Ministerpräsident und Finanzminister Kroatiens.

Die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, die Teil der vom Rat festgelegten externen Strategie der EU für Besteuerung ist, soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Sie wurde erstmals im Dezember 2017 erstellt und basiert auf einem kontinuierlichen und dynamischen Prozess, der Folgendes umfasst:

  • Festlegung von Kriterien nach internationalen Steuerstandards;
  • Überprüfung der Länder anhand dieser Kriterien;
  • Kontaktaufnahme zu Ländern, die sie nicht einhalten;
  • Aufnahme in die Liste bzw. Streichung von der Liste, wenn Länder Zusagen treffen oder Maßnahmen einleiten, um die Kriterien zu erfüllen;
  • Beobachtung der Entwicklungen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Länder und Gebiete keine Rückschritte bei früheren Reformen machen.

Die Liste enthält Länder und Gebiete, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur fristgerechten Umsetzung von Reformen zur Einhaltung der EU-Kriterien nicht nachgekommen sind.

Länder und Gebiete, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber Reformen zugesagt haben, werden als kooperativ angesehen und in ein „Dokument über den Stand der Zusammenarbeit“ (Anlage II) aufgenommen. Die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ des Rates überwacht, dass die Länder und Gebiete die erforderlichen Reformen innerhalb der vereinbarten Fristen umsetzen. Sobald ein Steuergebiet seine Verpflichtungen erfüllt, wird es aus der Anlage II gestrichen.

Die Frist für die meisten Verpflichtungen der Drittländer und ‑gebiete lief Ende 2019 ab, und die Umsetzung dieser Verpflichtungen in nationales Recht wurde auf fachlicher Ebene von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ bis zum Beginn dieses Jahres sorgfältig überwacht. Der Rat hat die daraus resultierende überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete angenommen und eine überarbeitete Bilanz hinsichtlich der noch zu erfüllenden Verpflichtungen gebilligt.

Der Rat wird die Liste in den kommenden Jahren weiter regelmäßig überarbeiten und aktualisieren und dabei die sich ändernden Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Länder und Gebiete und die Entwicklung der Kriterien, die die EU für die Festlegung der Liste heranzieht, berücksichtigen.

Parallel dazu hat der Rat im Hinblick auf Abwehrmaßnahmen gegenüber Ländern und Gebieten, die auf der Liste stehen, im Dezember 2019 Leitlinien für die weitere Koordinierung nationaler Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten erstellt. Er fordert alle Mitgliedstaaten auf, ab dem 1. Januar 2021 eine legislative Abwehrmaßnahme im Steuerbereich gegenüber den in der Liste aufgeführten Ländern und Gebieten anzuwenden, um diese Länder und Gebiete zur Einhaltung der Kriterien des Verhaltenskodex für die Überprüfung von Steuergerechtigkeit und Transparenz anzuhalten.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93) wie folgt geändert:

Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

„Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab 1. Januar 2018 zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten.“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2220-a / 19 / 10006 :001 vom 17.02.2020

DStV fordert Verbesserungen bei der Außenprüfung

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster traf die neue Vorsitzende des Finanzausschusses des Bundestags, RAin/StBin/FAinStR Katja Hessel (FDP). Beim Thema „Fortentwicklung der Außenprüfung“ waren sie sich einig: Rechtssicherheit ist für Steuerpflichtige jedweder Größenklasse gleichermaßen wichtig. Hier müsste dringend etwas passieren, insbesondere für KMU.

Vom Start einer Außenprüfung bis zu ihrem Ende ist mitunter ein langer Weg. Die Reise wird letztlich häufig auch noch mit Steuernachzahlungen „belohnt“. Der Bundesregierung ist durchaus bewusst: Spät einsetzende und lang andauernde Betriebsprüfungen binden bei Unternehmen und Verwaltung finanzielle und personelle Kapazitäten und verzögern Rechtssicherheit für die Beteiligten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP, BT-Drs. 19/16305, Frage 4 ). Das ist Grund genug, konkrete Verbesserungen bei der Außenprüfung anzugehen.

WP/StB Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), tauschte sich diesbezüglich mit MdB RAin/StBin/FAinStR Katja Hessel (FDP-Bundestagsfraktion und Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags) aus. Er regte unter anderem folgende Aspekte an.

Kleine und mittlere Unternehmen bei „begleitender Kontrolle“ berücksichtigen

In den letzten Jahren rückte das Instrument der begleitenden Kontrolle vermehrt in den Fokus politischer Diskussion. Nicht zuletzt, da Österreich ab 2019 eine entsprechende Rechtsgrundlage eingeführt hat. Großbetriebe können beim europäischen Nachbar auf Antrag in den laufenden Abstimmungsprozess mit den Finanzbehörden treten. Sie werden mit Rechts- und Planungssicherheit belohnt.

Der Blick nach Österreich sei zwar verlockend, so Elster. Gleichzeitig betonte er jedoch, Rechtssicherheit sei nicht nur etwas für die „Großen“. Anschlussgeprüfte Großunternehmen profitierten schon heute vom zeitnahen Austausch mit vor Ort befindlichen Prüfern. Solle Deutschland ebenfalls eine begleitende Kontrolle einführen, sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht ausgeschlossen werden.

Zeitnahe Betriebsprüfung für alle

Bereits nach den bestehenden Regelungen zur Außenprüfung seien KMU benachteiligt, monierte Elster. So kämen sie bislang kaum in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO). Davon profitierten aufgrund der unterschiedlichen Praxis in den Bundesländern in erster Linie lediglich Groß- und Konzernunternehmen. Elster regte an, die zeitnahe Betriebsprüfung auch für den Mittelstand zu öffnen. Er könne sich gut vorstellen, die Regelung etwa durch ein bundeseinheitlich ausgestaltetes Antragsrecht für Steuerpflichtige jedweder Größenklasse attraktiver zu gestalten.

Freiwillige Vorauszahlungen sollten Zinslauf stoppen

Eine Außenprüfung ist auch immer ein Wettlauf gegen die Zeit. Zumindest wenn es um eine mögliche Zinslast geht. Da der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentstehung beginnt, steigen die Zinslasten je länger geänderte Bescheide aufgrund einer Außenprüfung auf sich warten lassen.

Dass Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen können, ist bislang nur untergesetzlich geregelt. Da es in der Praxis in diesem Zusammenhang immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, empfiehlt Elster eine gesetzliche Klarstellung. Zumindest die Zahlungen, die nach der Schlussbesprechung der Außenprüfung geleistet würden, müssten den Zinslauf beenden.

Ungeprüfte Meldungen an Bußgeldstelle stoppen

Darüber hinaus äußerte Elster seinen Unmut über eine Verschärfung der „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)“ (AStBV (St)). Mit Wirkung ab 2019 müssen Nacherklärungen im Zuge einer laufenden Außenprüfung grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung vorgelegt werden.

Dabei besagen die Verwaltungsanweisungen zu § 153 AO, dass zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu differenzieren sei. Nicht jede objektive Unrichtigkeit lege den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Die Verschärfung der AStBV (St) laufe dieser Aussage eklatant zu wieder und sei Ausdruck eines Generalverdachts.

Mit seinen Ausführungen traf Elster bei Hessel auf offene Ohren und viel Zustimmung. Die stellv. Geschäftsführerin des DStV, RAin/StBin Sylvia Mein sowie die DStV-Referatsleiterin Steuerrecht, Daniela Ebert, LL.M. begleiteten Elster bei seinem Treffen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.02.2020

Anwendungsregeln zu § 4j EStG – Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017, S. 2074; BStBl. 2017, S. 46) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD (Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung), greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 hinsichtlich der Nexus-Konformität folgendes:

I. Zur Anwendung des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG

Das anteilige Abzugsverbot nach § 4j Abs. 3 EStG greift, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung in Form einer Präferenzregelung unterliegen und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.

§ 4j Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG kommen nicht zur Anwendung, wenn § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt ist. Erfolgt die niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger aufgrund einer Präferenzregelung, welche dem Nexus-Ansatz gemäß des OECD-Berichts entspricht, findet keine Kürzung der Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4j Abs. 3 EStG statt.

Soweit die geleistete Zahlung in einem der unter II. aufgeführten Regelungen, die nicht die Voraussetzungen von § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt, besteuert wird, führt dies zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schuldner nach § 4j Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 und 3 EStG.

In Fällen in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen besteuert werden, die unter III. als noch nicht abschließend geprüft aufgeführt sind, ist nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.

2020-02-19-Nicht-Nexus-konforme-Praeferenzregelungen-VZ-2018

Die im Schreiben genannten Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da aufgrund der weltweiten Steuergesetzgebung nicht sichergestellt ist, dass alle weltweiten Präferenzregime identifiziert und geprüft wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2144-g / 17 / 10002 vom 19.02.2020

Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen

Übertragung von Vermögenswerten in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens

Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.

Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d. h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es ist gefragt worden, ob die Gruppenunterstützungskasse in einem solchen Sachverhalt gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG zu verstoßen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegt in einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt.

Einer ausdrücklichen Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerfreien Gruppenunterstützungskasse bedarf es nicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2723 / 19 / 10001 :004 vom 18.02.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin