Grundrente beschlossen – Heimliche Steuerrechtsänderung gestrichen

Die Bundesregierung hat die sog. Grundrente beschlossen. In der Arbeitsfassung des Gesetzes enthalten war auch eine Änderung im Einkommensteuergesetz, die dort nicht hingehörte. Nach heftigem Protest – insbesondere auch des Bundes der Steuerzahler – wurde die heimliche Steuerrechtsänderung nun aus dem Grundrentengesetz gestrichen!

Zum Hintergrund: In der betreffenden Änderung ging es um die Frage, wie Gehaltsextras zukünftig versteuert werden. Spendiert der Chef seinen Mitarbeitern ein Gehaltsextra, kann das nach geltender Rechtslage steuerfrei bleiben. Zunehmend will das aber die Finanzverwaltung, vor allem bei einer Gehaltsumwandlung, nicht mehr akzeptieren. Das bedeutet: Verzichten Arbeitnehmer auf Geld und bekommen stattdessen ein Jobticket, ein Jobrad oder einen Gutschein vom Arbeitgeber, ist der Steuervorteil weg. Auch wenn das Extra zusätzlich zum Lohn gezahlt wird, würde es künftig schwieriger, weil die Finanzverwaltung dann womöglich eine verdeckte Lohnerhöhung vermutet.

Hinzu kommt: Die geplante Gesetzesänderung hätte ein bürgerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2019 (Az. VI R 32/18) missachtet.

Nun ist der Passus aus dem Grundrentengesetz gestrichen. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofs vorerst nicht anzuwenden (BMF-Schreiben, IV C 5 – S-2334 / 19 /10017 vom 05.02.2020). Die gesetzliche Änderung soll dann in einem echten Steuergesetz umgesetzt werden. Auch wenn die Verschärfung damit nicht von Tisch ist, wird sie zumindest von den Steuerexperten im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ausreichend diskutiert werden können. Dies wäre bei der heimlichen Änderung im Grundrentengesetz nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.02.2020

Deutscher Bundestag beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2020 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Es ist eine ganz wichtige Weichenstellung, dass die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben wird und eine dämpfende Wirkung auf überhitzte Mietmärkte ausüben kann. Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat eine Studie des DIW belegt. Mit dem Gesetz sorgen wir auch dafür, dass Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Miete einfacher zurückfordern können. Damit setzen wir ein klares Signal gegen schwarze Schafe unter den Vermietern, die die Vorgaben der Mietpreisbremse nicht einhalten.“

Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt. Daher soll es den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch des Mieters oder der Mieterin gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll. Auf diese Weise soll das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 14.02.2020

Gesetzliche Krankenversicherung: Fairer Wettbewerb für alle Kassen

Gesetzlich Versicherte sollen künftig von einem fairen Wettbewerb der Krankenkassen profitieren. Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung wird weiterentwickelt. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz beschlossen.

Die Bundesregierung will einen fairen Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sicherstellen. Manipulationen des Risikostrukturausgleichs sollen ausgeschlossen werden. Das Gesetz setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrages um.

Risikostrukturausgleich stärken

Krankenkassen haben eine ungleiche Versichertenstruktur: Einige haben überdurchschnittlich viele gut verdienende und gesunde Versicherte, andere versichern überdurchschnittlich viele kranke Menschen und Beitragszahler mit niedrigem Einkommen. Seit 1994 gibt es einen finanziellen Ausgleich dieser Risikounterschiede zwischen den Krankenkassen, den sog. Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSA).

Folgende Maßnahmen sollen den RSA neu regeln:

  • Bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich werden künftig alle Krankheiten berücksichtigt – bisher waren es nur 80.
  • Es wird eine Vorsorgepauschale geben – ein starker Anreiz für die Kassen, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen durch ihre Versicherten zu fördern.
  • Um regionale Kostenunterschiede in der Versorgung auszugleichen, wird eine Regionalkomponente in den Finanzausgleich eingeführt.
  • Die Verhaltensregeln für den Wettbewerb und insbesondere für Werbemaßnahmen werden genauer festgelegt und die Klagemöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei Verstößen erweitert.

Strukturelle Veränderungen im GKV-Spitzenverband

Auch die Strukturen des GKV-Spitzenverbandes werden weiterentwickelt. Es wird einen neuen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss geben, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Eine Quote soll die angemessene Vertretung von Frauen in den Spitzengremien sicherstellen.

Lieferengpässen bei Arzneimmitteln entgegenwirken

Pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen müssen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) künftig zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln Informationen zu Lagerbeständen, zur Produktion und Absatzmengen melden. So kann man frühzeitig reagieren, sollten Engpässe drohen.

Auch können die Bundesbehörden bei versorgungskritischen Medikamenten die pharmazeutischen Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen aufforden, eine bestimmte Menge vorrätig zu haben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.02.2020

Dieselverfahren: Gelegenheit zur Nacherfüllung von drei Monaten zumutbar

In dem Verfahren 2 U 104/18 hat der Kläger, der im Jahr 2017 einen Porsche Cayenne 3,0 Liter Diesel (Abgasnorm Euro 6) als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 63.000 Euro erworben hatte, das beklagte Autohaus aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp verbauten Motorsteuerungsgeräte-Software, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändert werden, Beanstandungen erhoben hatte, hatte der Kläger zeitnah den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte hatte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Hinweis auf eine bevorstehende Rückrufaktion, bei der die Beanstandung durch Aufspielen eines Software-Updates behoben würde, abgelehnt.

Das Landgericht Saarbrücken hat der Klage in erster Instanz stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Der 2. Zivilsenat hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers scheitere – unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs – daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen sei nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen sei, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt habe vorbereiten müssen. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert habe, sei diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchsbeeinträchtigung habe nutzen können.

Quelle: OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 104/18 vom 14.02.2020

Dieselverfahren: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von VW bejaht

In dem Verfahren 2 U 128/19 macht die Käuferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von 18.445 Euro einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Autohaus erworben. In das Fahrzeug ist herstellerseits ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Installation eines Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Unter Hinweis darauf, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von ihr für das Fahrzeug entstandenen Kosten (insbesondere Wartungs- und Inspektionskosten) verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise – hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages von 12.109,74 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – stattgegeben und hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung gestützt. Allerdings müsse sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen anspruchskürzend anrechnen lassen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sich beide Parteien mit wechselseitig eingelegten Berufungen gewendet, die im Wesentlichen keinen Erfolg hatten.

Der 2. Zivilsenat hat mit seinem am 14.02.2020 verkündeten Urteil – ebenso wie das Landgericht – einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) bejaht. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Motors sei eine arglistige Täuschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge zu sehen. Hierin liege nämlich die konkludente – allerdings tatsächlich nicht zutreffende – Erklärung, dass die Fahrzeuge entsprechend ihrem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden können und über eine Betriebserlaubnis verfügen, deren Fortbestand nicht auf Grund (versteckter) konstruktiver Eigenschaften der Fahrzeugmotoren gefährdet sei. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden lasse sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen werde. Ein solches Vorgehen sei als sittenwidrig zu bewerten, zumal die Täuschung offensichtlich nur dazu gedient haben könne, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potenzieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Der Senat hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gekürzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Grund sittenwidriger Schädigung eine Vorteilsanrechnung generell zu unterbleiben habe, nicht gefolgt. Auch hat der Senat einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des „ungewollten“ Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern – vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug – der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und den Umstand, dass zu den hier relevanten Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 128/19 vom 14.02.2020

Die Grundrente kommt!

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Die Grundrente ist eine wichtige sozialpolitische Reform. Sie wird planmäßig zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Die Grundrente kommt. Das hat die Bundesregierung am 19.02.2020 beschlossen. Es war eine gemeinsame Kraftanstrengung, aber ich bin froh, dass diese wichtige sozialpolitische Reform endlich gelungen ist. Das ist ein richtiger und wichtiger sozialpolitischer Schritt und ein notwendiger Beitrag im Kampf gegen Altersarmut. Mit der Grundrente sorgen wir dafür, dass die Menschen sich auf das Kernversprechen des Sozialstaats verlassen können: Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, wird im Alter künftig besser dastehen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Grundrente kommt 1,3 Millionen Menschen zugute, viele davon sind Frauen. Arbeit muss sich lohnen – auch in der Rente.“

Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zudem werden Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt.

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen „Zuschlag“ bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.02.2020

Reform des Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2020 noch besser unterstützt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG hat der Bundestag nun zugestimmt.

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung bieten Bund und Länder: Seit 1996 gibt es das sog. Aufstiegs-BAföG für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Gut 650 Millionen Euro von Bund und Ländern

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. 2018 wurden im Rahmen des Aufstiegs-BAföG 666 Millionen Euro bewilligt.

Die wichtigsten geplanten Neuerungen

Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und baut die Förderleistungen aus. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig nicht nur mehr Geld. Der Einzelne kann auch mehrfach vom Aufstiegs-BAföG profitieren.

Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

  • Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut (bisher 50 Prozent).
  • Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro) wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 beziehungsweise 50 Prozent als Darlehen).
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 auf 150 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern von zehn auf 14 Jahre.
  • Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 Prozent vom Staat bezuschusst (bisher 40 Prozent), der Rest als Darlehen gewährt.
  • Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
  • Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen (zum Beispiel vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister zum Betriebswirt).

Weiterbildung im Fokus

Bundesbildungsministerin Anja Karliczek betonte, man habe damit ein Paket geschnürt, mit dem die Bedingungen des beruflichen Aufstiegs deutlich verbessert würden. „Es ist das Signal, dass man sich selbständig machen kann. Wir wollen einen schuldenfreien Start in die Selbständigkeit möglich machen. Durch die Maßnahmen wird die Weiterbildung familienfreundlicher.“

Es sei auch das „klare Signal, die Weiterbildung im Fokus zu haben“, so die Ministerin. Insgesamt nehme die Bundesregierung dafür in dieser Legislaturperiode 350 Millionen Euro in die Hand.

Mit der Reform setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der beruflichen Bildung. Gleichzeitig unterstreicht sie die Gleichwertigkeit der Bildungswege von beruflicher und akademischer Bildung.

Das Gesetz soll im August 2020 in Kraft treten.

2018 wurden rund 167.000 Menschen mit insgesamt 641 Millionen Euro gefördert. Dabei variiert die Höhe der Förderung und ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation (Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen und Einkommen des Ehegatten). Seit Bestehen des Aufstiegs-BAföG konnten bis heute durch das AFBG mehr als 2,8 Millionen berufliche Aufstiege ermöglicht werden. Sie wurden mit insgesamt 9,2 Milliarden Euro gefördert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 14.02.2020

5. Geldwäscherichtlinie: Schwarze Liste – Geldwäschebekämpfung – KOM

Die Europäische Kommission hat am 13. Februar 2020 eine neue Liste mit 23 Drittstaaten veröffentlicht, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.

Durch die Liste soll zur Prävention der Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beigetragen werden. Bei Transaktionen, in denen auf der Liste aufgeführte Länder vorkommen, muss eine verstärkte Kontrolle hinsichtlich der beteiligten Personen durchgeführt werden. Die Liste ist das Ergebnis einer tiefgehenden Analyse. Sie wurde mittels einer Methodik erstellt, die auf die 5. Geldwäscherichtlinie zurückgeht. Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird dem EP und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats vorgelegt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.02.2020

Europäische Kommission verabschiedet neue Liste von Drittländern mit Schwächen in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Kommission hat heute eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

Die Liste soll zum Schutz des Finanzsystems der EU durch eine bessere Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken beitragen. Banken und andere unter die Geldwäschevorschriften der EU fallende Finanzinstitute müssen bei Finanztransaktionen mit Kunden und Finanzinstituten unter Beteiligung der in der Liste aufgeführten Drittländer mit hohem Risiko verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten“) durchführen, um verdächtige Geldflüsse besser erkennen zu können. Die Liste ist das Ergebnis einer tief greifenden Analyse und wurde mittels einer neuen Methodik erstellt, die nach den strengeren Kriterien der 5. Geldwäscherichtlinie verfährt, welche im Juli 2018 in Kraft getreten ist. 

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte hierzu: „Wir haben zwar die weltweit strengsten Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass schmutziges Geld aus anderen Ländern nicht in unser Finanzsystem gelangt. Die organisierte Kriminalität und der Terrorismus leben von schmutzigem Geld. Ich fordere die aufgelisteten Länder auf, ihre Mängel rasch zu beheben. Die Kommission ist bereit, mit diesen Ländern eng zusammenzuarbeiten, um diese Mängel im gemeinsamen Interesse abzustellen. “

Die Kommission hat gemäß der 4. und der 5. Geldwäscherichtlinie den Auftrag, eine eigenständige Bewertung durchzuführen und Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

Die Liste wurde auf der Grundlage einer am 13. November 2018 veröffentlichten Analyse erstellt, die sich auf 54 Länder und Gebiete bezieht und von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurde. Die der Bewertung unterzogenen Länder erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Sie haben umfassende Auswirkungen auf die Integrität des EU-Finanzsystems,
  • sie unterliegen als internationale Offshore-Finanzzentren der Überprüfung durch den Internationalen Währungsfonds,
  • sie haben wirtschaftliche Bedeutung für die EU und unterhalten enge wirtschaftliche Beziehungen zu ihr.

Die Kommission hat für jedes Land die jeweilige Gefährdungsstufe ermittelt sowie den einschlägigen Rechtsrahmen und die bestehenden Kontrollen zur Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken bewertet und geprüft, ob diese wirksam umgesetzt werden. Dabei hat die Kommission zudem die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) berücksichtigt, die in diesem Bereich die internationalen Standards festlegt.

Die Kommission ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass in 23 Drittländern die Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Dabei handelt es sich um 12 von der FATF aufgelistete und 11 weitere Länder. Einige Länder auf der neuen Liste sind bereits auf der derzeit geltenden Liste der EU aufgeführt, die insgesamt 16 Länder umfasst.

Die nächsten Schritte

Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach ihrer Verabschiedung wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit den Ländern, denen in der vorliegenden delegierten Verordnung strategische Mängel bescheinigt werden, fortführen und weiterhin an Kriterien für die Streichung von der Liste arbeiten. Anhand der Liste können die betroffenen Länder besser ermitteln, in welchen Bereichen Verbesserungen erforderlich sind, und so den Weg für eine Streichung von der Liste nach Behebung der strategischen Mängel ebnen.

Die Kommission wird im Auge behalten, welche Fortschritte die auf der Liste aufgeführten Länder machen, die bewerteten Länder weiter prüfen und zusätzliche Länder nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Methodik einer Bewertung unterziehen. Anschließend wird sie die Liste entsprechend aktualisieren. Die Kommission wird zudem im Lichte der gesammelten Erfahrungen Überlegungen über eine weitere Stärkung ihrer Methodik anstellen, damit Länder mit hohem Risiko wirksam ermittelt werden können und entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden.

Hintergrund

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine Priorität der Juncker-Kommission. Durch die Verabschiedung der im Juni 2015 in Kraft getretenen 4. Geldwäscherichtlinie und der am 9. Juli 2018 in Kraft getretenen 5. Geldwäscherichtlinie wurde der EU-Rechtsrahmen erheblich gestärkt.

Nach dem Inkrafttreten der 4. Geldwäscherichtlinie im Jahr 2015 veröffentlichte die Kommission eine erste EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko und stützte sich dabei auf die Bewertung der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF). Durch die 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Kriterien für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko unter anderem um das Kriterium der Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen erweitert. Dies soll ein besseres Vorgehen gegen Risiken ermöglichen, die von Briefkastenfirmen und von undurchsichtigen Strukturen ausgehen, mittels derer Kriminelle und Terroristen verbergen können (und sich für Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiern lässt), wer die wahren Empfänger einer gegebenen Zahlung sind. Die Kommission hat eine eigene Methodik zur Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko entwickelt. Diese basiert auf den von der FATF übermittelten Erkenntnissen, ihrem eigenen Fachwissen und anderen Quellen (beispielsweise Europol) und ermöglicht somit ein ehrgeizigeres Vorgehen im Hinblick auf die Ermittlung von Ländern, in denen Mängel bestehen, welche Risiken für das Finanzsystem der EU bergen. Die Aufnahme neuer Länder in die bestehende Liste ist das Ergebnis der aktuellen Bewertung der Risiken nach Maßgabe der neuen Methodik. Sie bedeutet nicht, dass sich die Gesamtlage seit der letzten Listenaktualisierung verschlechtert hat.

Weitere Informationen

Delegierte Verordnung: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko

Fragen und Antworten

Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko

4. Geldwäscherichtlinie

5. Geldwäscherichtlinie

 

ANHANG

Die 23 auf der Liste aufgeführten Länder und Gebiete sind:

1.) Afghanistan,

2.) Amerikanisch-Samoa,

3.) die Bahamas,

4.) Botsuana,

5.) Demokratische Volksrepublik Korea,

6.) Äthiopien,

7.) Ghana,

8.) Guam,

9.) Iran,

10.) Irak,

11.) Libyen,

12.) Nigeria,

13.) Pakistan,

14.) Panama,

15.) Puerto Rico,

16.) Samoa,

17.) Saudi-Arabien,

18.) Sri Lanka,

19.) Syrien,

20.) Trinidad und Tobago,

21.) Tunesien,

22.) die Amerikanischen Jungferninseln,

23.) Jemen.

Pressemitteilung der Kommission (Februar 2020)

Bedeutung der BBiG-Novelle für die bestehenden Fortbildungsbezeichnungen

Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche Übergangsvorschriften vor.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die etablierten Fortbildungsbezeichnungen wie etwa Fachassistent/-in Lohn und Gehalt oder Steuerfachwirt/-in bis auf Weiteres unverändert weiter fortgelten. § 106 Abs. 3 Satz 2 BBiG n. F. stellt insoweit klar, dass alle Fortbildungsprüfungsregelungen, die nach alter Gesetzeslage erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Regelungen ihre Gültigkeit behalten. Dies betrifft damit auch die entsprechenden Prüfungsordnungen etwa für Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirte. Konkrete zeitliche Vorgaben, bis zu denen neue Prüfungsordnungen erlassen werden müssen, macht das Gesetz allerdings nicht.

Zur Erinnerung: das novellierte BBiG sieht neue Fortbildungsstufen bei der sog. höherqualifizierenden Berufsbildung vor. Sie sollen mit drei gänzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: „geprüfte/-r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der Gesetzgeber möchte mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt erhöhen.

Ein wesentlicher Kritikpunkt des DStV an diesem Konzept war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit der Einführung der neuen Bezeichnungen das flexible Fortbildungssystem beispielsweise im Bereich der Steuerberatung gefährdet wird, welches sich seit vielen Jahren in der Praxis bewährt hat: Angefangen bei den Prüfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterprüfung auf der höchsten Stufe. Der DStV kritisierte ebenso wie andere, dass es bei der Modernisierung der Berufsbildung nicht darauf ankommen könne, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen aufzuheben, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben.

Der Gesetzgeber ist dieser Argumentation zumindest insoweit gefolgt, dass § 54 Abs. 3 Satz 3 BBiG n. F. nunmehr vorsieht, den neuen Abschlussbezeichnungen jeweils weitere Abschlussbezeichnungen voranstellen zu dürfen. Dies setzt allerdings eine entsprechende Regelung in den künftigen Prüfungsordnungen voraus. Der DStV wird sich für eine solche Lösung stark machen und weiß sich hier einig mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Die Kammern sind unverändert nach § 71 Abs. 5 BBiG zuständige Stellen, wenn es um den Erlass der Prüfungsordnungen geht. Diese werden nach Bestätigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden von den jeweiligen Berufsbildungsausschüssen beschlossen. Aus Sicht des DStV wird es in den Verfahren zur Entwicklung künftiger Prüfungsordnungen neben der branchenbezogenen Konkretisierung der Fortbildungsbezeichnungen insbesondere darauf ankommen, Regelungen vorzusehen, nach denen die bewährten Bezeichnungen weiterhin prominent an erster Stelle genannt werden können. Hier wird sich der DStV auch weiterhin aktiv einbringen.

Neben dem Austausch mit den Bildungspolitikern der im Bundestag vertretenen Parteien verstärkt der DStV sein Engagement im Bereich der Berufsbildung seit diesem Frühjahr zusätzlich auch im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung – einem Bündnis aus Vertretern der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Länder. Die Allianz setzt sich dafür ein, die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu stärken. Hier wird sich der DStV als Vertreter der freien Berufe in die Ausschussarbeit einbringen. Gerade die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung ist ein Alleinstellungsmerkmal im Berufsrecht der Steuerberater, das es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Aus Sicht des DStV ist dies ein Konzept, welches auch Antworten gegen den zunehmenden Fachkräftemangel bieten kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Grunderwerbsteuer BFH: Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) stellt keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Danach ist auch der Fall begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.08.2019 – II R 18/19 entschieden.

Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gem. § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Es gab daher der Klage statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er führte aus, dass nach § 6a GrEStG für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werde. Voraussetzung sei u. a., dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden habe, stelle die von § 6a GrEStG gewährte Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist, so der BFH, auch die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin begünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.

Anders als das Bundesministerium der Finanzen legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die Frage, welche Umwandlungsvorgänge von der Steuerbegünstigung erfasst werden. In einem Verfahren (II R 17/19) sah der BFH die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht als erfüllt an.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9/20 vom 13.02.2020 zum Urteil II R 18/19 vom 22.08.2019

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