Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18

Mit Urteilen vom 1. August 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) – hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.

Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden konnten (BFH-Urteile vom 19. September 2012 – VI R 54/11 – BStBl II 2013 S. 395, und – VI R 55/11 – BStBl II 2013 S. 398, als Rechtsprechungsänderung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 – VI R 127/97 – BStBl II S. 518).

Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH-Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – Rdnr. 30).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Die neue BFH-Rechtsprechung betrifft z. B. die Vorschriften § 3 Nr. 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG und § 37b Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG, § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG sowie die mit dem „Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eingeführten Regelungen zu den Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc. (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG), zur Übereignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG).

Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 19/14909 Seite 44), wo es beispielsweise heißt: „Die Ergänzung des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher zu der Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.

Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (BStBl I S. 728) zur Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 – VI R 54/11 – BStBl II 2013 S. 395, und – VI R 55/11 – BStBl II 2013 S. 398.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10017 vom 05.02.2020

Basiszins zum 2. Januar 2020 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2021 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2020 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2020 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,07 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :001 vom 29.01.2020

Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

Allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin, eine Gesellschaft, erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmalgeschützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Millionen Euro festgehalten. In der Folgezeit ließ die Gesellschaft die baulichen Anlagen sanieren. Nach Erlass von Grundsteuermessbescheiden durch das Finanzamt Koblenz verlangte die Stadt Koblenz von der Klägerin für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 Euro Grundsteuer B. Die Klägerin beantragte den Erlass der Steuer unter Hinweis auf die Sanierungskosten und das öffentliche Interesse an der Sanierung. Dies lehnte die Stadt allerdings ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, komme ein Erlass der Grundsteuer zwar in Betracht, da es sich bei den denkmalschützen Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handele, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befänden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handele. Jedoch setze ein Erlass weiterhin voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. An letzterem fehle es. Die Klägerin habe die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden. Ein Teilerlass der Grundsteuer wegen des sanierungsbedingten Leerstands der Gebäude scheide ebenfalls aus. Zum einen habe die Klägerin die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen selbst herbeigeführt. Zum anderen beruhe die Steuerfestsetzung auf Grundsteuermessbescheiden des Finanzamts Koblenz. Das Finanzamt sei aufgrund unzutreffender Angaben der Klägerin davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Ohne eine Änderung dieser Bescheide komme eine Reduzierung nicht in Betracht. Überdies habe die Stadt mehrfach bekundet, sie werde die Grundsteuer neu festsetzen, sofern das Finanzamt den Einheitswert der Immobilien fortschreibe. Da zudem auch keine persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründe für einen Erlass oder eine Reduzierung der festgesetzten Grundsteuer gegeben seien, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil 5 K 760/19 vom 21.01.2020

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 3320/18 L).

Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitsgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die von der Klägerin geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil 1 K 3320/18 L vom 03.12.2019

KassenSichV: Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des BSI

„BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2020“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:

  • “BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2020“: https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03116/index_htm.html .

Das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2019 (BStBl I S. 206) wird teilweise hinsichtlich der Technischen Richtlinie „BSI TR-03116-5 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019“ aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :001 vom 31.01.2020

Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hatte unter dem Aktenzeichen 4 K 890/17 nunmehr erstmalig über eine sog. Cum-Cum-Gestaltung zu entscheiden, nachdem es bereits 2016 und 2017 zwei Grundsatzentscheidungen (Az. 4 K 1684/14 und 4 K 977/14) zu Cum-Ex-Aktiengeschäften (mehrfache Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer) getroffen hat.

Bei den Cum-Cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat am 28.01.2020 entschieden, dass bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben ist, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen sind. Der klagenden inländischen Gesellschaft wurde damit durch das Gericht mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der beantragte Kapitalertragsteuerabzug versagt.

Zusätzlich hat der Senat zur Beseitigung der sonstigen steuerlichen Folgen des gescheiterten Cum-Cum-Gestaltungsmodells für die vertraglichen Vereinbarungen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bejaht. Nach § 42 AO ist eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich, wenn sie – gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel – einen unangemessenen Weg wählt, der nur einer den Wertungen des Gesetzgebers widersprechenden Steuerminderung dienen soll, ohne dass sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorliegen. Die Beurteilung als Gestaltungsmissbrauch führt steuerlich zur Rückabwicklung der Geschäfte.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts beschäftigte sich außerdem mit der Frage, ob bei einem Teil der Aktiengeschäfte neben der Verhinderung der Besteuerung der Dividendenerträge durch den ausländischen Anteilseigner mit der Weitergabe der Aktien an eine dritte Gesellschaft im Tausch gegen Zinserträge aus Staatsanleihen die Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG erreicht und somit die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG, der eine Besteuerung der Dividendenerträge für Banken und sonstige Finanzinstitute vorsieht, umgangen werden sollte.

Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die derzeit noch nicht vorliegen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil 4 K 890/17 vom 28.01.2020

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffung

BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :002 vom 30.01.2020

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2019 – III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 (2018/1050106) -, BStBl I S. 18, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2020 ersetzt.Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2020 entschieden.

Die Klägerin war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung vom Förderungsamt der Beklagten. Zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie von dem Teilstudiengang Katholische Theologie zu dem Teilstudiengang Germanistik. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums in der neuen Fächerkombination ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für Studierende ist ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsunschädlich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bei einem späteren Wechsel ist zu prüfen, ob die zeitliche Grenze aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG können bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, d. h. die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Die fehlende Anrechnung der Hochschule kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. In einem solchen Fall kann nur dann weitergefördert werden, wenn Studierende die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt haben. Ein solcher Grund kann auch dann vorliegen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dies macht die Klägerin hier geltend. Weil das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 5 C 10.18 vom 06.02.2020

Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von bestimmten Sozialleistungen unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist. Mit am 06.02.2020 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Vorlagen eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte nicht erschöpfend dargelegt, dass die vorgelegten Normen in den jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich seien, und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befasst, sie verfassungskonform auszulegen.

Sachverhalt:

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind hilfebedürftige Erwerbsfähige, die das 15. Lebensjahr vollendet, das Rentenalter noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, berechtigt, Leistungen zur Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz zu erhalten. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, aber abhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit und damit auch davon, ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann. Ist eine Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsrecht nicht zulässig, sind auch Ansprüche auf die Leistungen ausgeschlossen.

2. Nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst der Leistungsausschluss hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung machen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird.

3. Im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 4/16 klagte eine Familie auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2015. Sie sind usbekische Staatsangehörige und leben seit mehreren Jahren in Deutschland. Der Vater hat erfolgreich ein Studium abgeschlossen, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), und war neben und nach dem Studium erwerbstätig. Danach hatte er eine bis Mai 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium, die ihm auch eine Erwerbstätigkeit gestattet. Die Mutter hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs. Die gemeinsame Tochter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet. Die Familie erhob Klage, weil das Jobcenter die beantragten Leistungen abgelehnt hatte.

4. Die Klägerin im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 6/16 macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend. Sie ist iranische Staatsangehörige, hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, und lebt mit ihrem Ehemann, ebenfalls Iraner mit Niederlassungserlaubnis, in einer gemeinsamen Mietwohnung. In der Vergangenheit bezogen sie teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen auch Arbeitslosengeld II. Die Klägerin erhielt einen nicht vergüteten Ausbildungsplatz zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin und beantragte weiter Arbeitslosengeld II. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, da eine schulische Ausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der Antrag auf Ausbildungsförderung wurde abgelehnt, da sie bei Beginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Darauf sah sie sich gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen, und erhob Klage zum Sozialgericht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Vorlagen genügen nicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

1. Das Sozialgericht hat im Verfahren 1 BvL 4/16 zwar seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Leistungsausschlüsse dargelegt und Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt. Doch übergeht die Vorlage mehrere Fragen zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden kann. Dargelegt wurde, dass die Eltern erwerbsfähig sind, da beide aufenthaltsrechtlich eine Beschäftigung aufnehmen durften. Ungeklärt ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Aufenthaltserlaubnis erst kurz vor Antragstellung verlängert wurde und dafür gegenüber der Ausländerbehörde angegeben werden muss, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen. Dies gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Danach müssen eigene Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs zur Verfügung stehen, der nach den §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird. Verfügen die Kläger jedoch über solche Mittel, wirkt sich dies auf ihre Hilfebedürftigkeit aus. Es ist dann auch entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, ob die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Ausgangsfall entscheidungserheblich ist. Fände die insoweit relevante Rechtsprechung des Bundesozialgerichts Anwendung, wonach die Ausschlussregelungen verfassungskonform auszulegen sind, läge es zumindest nahe, dass die Kläger einen Anspruch auf Leistungen hätten. Soweit das vorlegende Gericht die verfassungskonforme Auslegung ablehnt, weil damit kein gesetzlicher Anspruch begründet werde, legt es nicht hinreichend dar, warum eine Leistung, die im Ermessen steht, nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, die menschenwürdige Existenz im Wege gesetzlicher Ansprüche zu sichern, obwohl sich das Ermessen auf Null reduzieren kann und dann zum unmittelbaren Anspruch auf Leistung wird.

Schließlich fehlen weitere fachrechtliche Darlegungen. So kann aus dem Vorlagebeschluss nicht entnommen werden, welchen aktuellen Aufenthaltsstatus die Kläger haben.

2. Auch die Vorlage im Verfahren 1 BvL 6/16 ist unzulässig, weil die Darlegungen den Anforderungen nur teilweise genügen.

a) Das Sozialgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum Personen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen solle, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium ohne Förderung absolvierten. Es hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit im Ausgangspunkt auch hinreichend dargelegt. Doch fehlen weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Darlegungen.

Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, die Regelung zum Leistungsausschluss verfassungskonform auszulegen. Soweit das vorlegende Gericht argumentiert, die Vorschrift sei unbestimmt, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese wurden im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet und müssen nach ständiger Rechtsprechung auch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, solange die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Was daraus vorliegend folgt, erschließt sich aus der Vorlage nicht.
Desgleichen fehlen Darlegungen zur Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II. Insoweit wäre die Frage zu beantworten, was daraus folgt, wenn die vom vorlegenden Gericht geforderte Zuschussregelung die Betroffenen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch besserstellen würde als diejenigen, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Leistungen lediglich als Darlehen erhalten.

b) Die Vorlage genügt den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen zudem nicht, weil entscheidungserhebliche Fragen nicht thematisiert werden, deren Beantwortung in diesem konkreten Fall für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar ist.

Grundsätzlich ist ein Gericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings nur gehalten, das Fachrecht aufzuarbeiten, über das es auch selbst zu entscheiden hat. Richten sich die Bedenken jedoch gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist. Die hier vorgelegte Regelung zum Leistungsausschluss in einem System der sozialen Sicherung normiert das Verhältnis zweier Leistungssysteme zueinander, der Grundsicherung und des BAföG. Beide sind untrennbar verzahnt. Mit dem Ausbildungsförderungsrecht befasst sich das vorlegende Gericht aber nicht.

Zudem ist nicht geklärt, ob im konkreten Fall der aus § 14 SGB I folgende Beratungsanspruch verletzt sein könnte und daher ein Anspruch aus Amtshaftung oder als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommt. Das würde sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken. Hier erschließt sich aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht, inwiefern der Leistungsträger, der von der Entscheidung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wusste, eine Ausbildung aufzunehmen, diese dazu aufgefordert hat. Ungeklärt ist auch, ob die Klägerin vom Träger darüber informiert worden ist, dass dann kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Unklar bleibt schließlich, welche Rolle es hier wie auch in der Auslegung der Härtefallregelung spielt, dass die Klägerin mit Aufnahme der Ausbildung eine typische Mitwirkungsanforderung erfüllt, die im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch gestellt wird.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zu den Beschlüssen 1 BvL 4/16 vom 04.12.2019 und 1 BvL 6/16 vom 17.12.2019

Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 19.09.2019 entschieden.

Der Kläger aus Vlotho erwarb im Juli 2016 bei einem Automobilhändler in Braunschweig einen im März 2013 zugelassenen VW Passat zu einem Kaufpreis von 15.500 Euro. In der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs ist er darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei und durch eine Software die Abgaswerte im Prüfstandlauf optimiert worden seien.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Volkswagen AG insbesondere die Erstattung des Kaufpreises als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Volkswagen AG habe ihn getäuscht, indem nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Stickoxidwerte, die unter anderem die Grundlage für die allgemeine Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschalteinrichtung erzielt worden seien. Hätte er dies gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.04.2018 (Az. 7 O 80/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiges unerlaubtes Handeln der Volkswagen AG könne sich nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt haben. Spätestens im Herbst 2015 sei die Problematik des Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.

Zudem sei der Kläger in der verbindlichen Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei und dabei die Abgaswerte im Prüfstand optimiert worden seien.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne – so der Senat – von der Volkswagen AG nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung „Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen“ vom 10.09.2019 ) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften. Allerdings sei hierfür unter anderem erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung geirrt habe. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. So habe er etwa nicht verdeutlichen können, warum ihm der sog. Abgasskandal trotz der Presseberichterstattungen und der von ihm gelesenen Angaben in der Bestellung insgesamt verborgen geblieben sein sollte. Ebenso habe er nicht plausibel machen können, warum er sich selbst angesichts der Verwendung des durchaus drastischen Wortes „Skandal“ keine Gedanken über dessen Bedeutung gemacht habe.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 53/18 vom 19.09.2019 (rkr)

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