Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

Wird ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden.

Der Kläger aus Münster leaste bei einem Leasingunternehmen aus Pullach einen neuen Audi Q5. Ihm wurde die Option eingeräumt, das Fahrzeug am Vertragsende ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050 Euro zu einem festen Preis zu kaufen.

Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Der Motor wurde ursprünglich von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch – was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war – in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Volkswagen AG habe der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet. Deshalb könne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro – nämlich für angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen – verlangen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. 012 O 320/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten oder auch der Kläger getäuscht worden wäre.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat nicht anschließen und hat dem Kläger auf seine Berufung einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zugesprochen. Der Kläger könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB diesen Betrag verlangen. Die Volkswagen AG habe nämlich den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs – möglicherweise deren Rücknahme oder Änderung – so nicht vereinbart hätte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den – berechtigten – Erwartungen des Klägers entsprochen und darüber hinaus sei das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse – nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – davon ausgehen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden.

Hiernach könne der Kläger fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne er die Rückzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption verlangen. Allerdings müsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 BGB lautet wie folgt:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 BGB lautet wie folgt:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 86/18 vom 10.12.2019 (nrkr)

Abgasskandal: Kein Schadensersatz beim Kauf nach Update von „eigener“ Gesellschaft

Mit einer besonderen Konstellation im sog. „Abgasskandal“ hatte sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 21.01.2020 zu befassen.

Der Kläger aus Brakel verlangt Schadensersatz von der Volkswagen AG als Herstellerin eines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW Golfs. Dieses Fahrzeug hatte er im Februar 2017 für etwa 8.000 Euro aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergeschäftsführer geführten und Anfang 2017 abgewickelten Gesellschaft erworben, nachdem eine zunächst vorhandene „Umschaltlogik“ im Schadstoffmanagement des Motors durch ein Softwareupdate beseitigt worden war. Die Gesellschaft hatte den Pkw ursprünglich im November 2014 für circa 13.000 Euro von einem Autohändler gekauft.

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises von etwa 8.000 Euro unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie des Erlöses von 4.500 Euro, den er wiederum beim Verkauf des Pkw erzielen konnte. Er meint, er sei vorsätzlich und sittenwidrig von der Volkswagen AG geschädigt worden. Über die vorhandene „Umschaltlogik“ sei bereits die von ihm geführte und zwischenzeitlich abgewickelte Gesellschaft getäuscht worden, als sie den ursprünglichen Kaufvertrag im November 2014 geschlossen habe. Auf diesen Zeitpunkt sei auch hier abzustellen, weil es sich bei dem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft im Ergebnis nur um eine Entnahme in sein Privatvermögen handele.

Das Landgericht Paderborn ist in seinem Urteil vom 22.10.2018 (Az. 3 O 436/17) der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Von einer Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft geführt hätte, könne – so das Landgericht – nicht ausgegangen werden. Der Kaufvertrag sei erst im Februar 2017 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz der „Umschaltlogik“ im Schadstoffmanagement allgemein bekannt gewesen.

Insbesondere sei dies breit in der Öffentlichkeit diskutiert worden; sämtliche Medien hätten hierzu berichtet. Auf den ursprünglichen Kaufvertrag aus November 2014, mit dem die abgewickelte Gesellschaft das Fahrzeug erworben habe, könne nicht abgestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der 13. Zivilsenat zurückgewiesen. Zwar könne – wie der Senat zur Begründung ausführt – der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung „Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen“ vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften.

Allerdings habe der Kläger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. „Abgasskandal“ durch einen herkömmlichen Kaufvertrag erworben.

Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertige den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht. Denn der Kläger habe den Pkw zu einem Zeitpunkt erworben, als diese Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt gewesen sei. Insbesondere drohe damit nicht mehr eine Betriebsuntersagung aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software. Die Verwendung der unzulässigen Software sei dem Kläger zudem bei Erwerb des Pkw bekannt gewesen, wie er selbst bestätigt habe. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe. Denn bei dem vom Kläger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtsträger und damit um einen herkömmlichen Kaufvertrag. Die Frage, ob er zu diesem Vertragsschluss in sittenwidrigerweise veranlasst worden sei, hänge nicht von einer etwaigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Bewertung dieses Vorgangs als „Privatentnahme“ ab, sondern davon, ob der Kläger das Fahrzeug nicht ohne ein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG gegen Zahlung des Kaufpreises übernommen hätte, was nicht festgestellt werden könne.

Auch vom Kläger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates würden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volkswagen AG über die Eigenschaften des Softwareupdates getäuscht hätte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 476/18 vom 21.01.2020 (rkr)

Zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – BGH bestätigt OLG Braunschweig

Verfahren zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen mit Kfz-Finanzierern beschäftigen das Oberlandesgericht Braunschweig zur Zeit sehr. Im Jahr 2019 gingen allein rund 110 Berufungen bei dem hierfür zuständigen 11. Zivilsenat ein. Gegenstand dieser Verfahren waren Darlehensverträge, die Verbraucher zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschlossen und später aus verschiedenen Gründen widerriefen, etwa weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft oder ihnen nicht zugesandt worden seien. Die Verbraucher wollten mit der Klage erreichen, dass ihnen der seinerzeit gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug zurückgezahlt wird, natürlich gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Die finanzierende Bank dagegen berief sich in der Regel darauf, dass der Widerruf zu spät erfolgt und damit verwirkt sei.

Eine Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss 11 U 112/18 vom 14.02.2019) in einem solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2019 bestätigt.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte die Berufung des Verbrauchers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen und damit der finanzierenden Bank Recht gegeben.

Der Verbraucher hatte im Jahr 2006 zur teilweisen Finanzierung eines Pkw einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank geschlossen. Seinen neuen Pkw hatte er dieser zur Sicherheit übereignet. In der Folge hatte der Verbraucher an die Bank alle Raten gezahlt und im Frühjahr 2009 vereinbarungsgemäß das finanzierte Fahrzeug an das Autohaus, bei dem er es zuvor gekauft hatte, weiterveräußert. Im September 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und wollte den Kaufpreis zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Widerruf verwirkt sei. Die Bank habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Grund hierfür sei, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt habe. Weil die Bank ihre Sicherheit, nämlich das erworbene Fahrzeug, freigegeben habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Darlehensverhältnis vollständig abgewickelt gewesen sei.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss XI ZR 100/19 des BGH vom 03.12.2019

Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden

Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann nicht nur für die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch darüber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Daher hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 05.02.2020 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft und einer durch Tarifvertrag eingerichteten Sozialkasse nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:

Im Baugewerbe sind Tarifverträge über Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen worden. Diese Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien. Sie sollen im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschränkt zu bekommen wären. Finanziert wird dies über Beiträge der Arbeitgeber, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) festgelegt sind. Grundsätzlich ist die Beitragspflicht im Grundsatz auf solche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschränkt, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Verband an den VTV gebunden sind. Allerdings wurde der VTV in der Vergangenheit regelmäßig nach § 5 TVG vom BMAS im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt. Daher wurden auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008 und 2010 unwirksam seien. Sie hätten den Voraussetzungen im damals geltenden TVG nicht entsprochen. So habe sich der zuständige Minister beziehungsweise die Ministerin oder der jeweilige Staatssekretär oder die Staatssekretärin nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Gegen diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden einer Gewerkschaft, die einen solchen Tarifvertrag über die Sozialkassen geschlossen hat, und einer Sozialkasse.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I.

Die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführenden wird nicht dadurch verletzt, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über die Sozialkassen der Jahre 2008 und 2010 für unwirksam erklärt hat.

Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt für die Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Zwar schützt die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifverträge zu schließen, die von vornherein darauf zielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass diese auch für allgemeinverbindlich erklärt werden müssen. Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.

Ein Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, folgt auch nicht aus der Pflicht des Gesetzgebers, zu ermöglichen, dass von der Koalitionsfreiheit tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insofern kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen. Das Grundrecht garantiert den Koalitionen vielmehr die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Soweit diese Chance nicht gegeben ist, kann Abhilfe verlangt werden; ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Allgemeinverbindlicherklärungen gestellt hat, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, nicht leerlaufen. Auch beeinträchtigt es die Chancen der Koalitionen nicht, wenn gefordert wird, dass im zuständigen Ministerium konkret personell Verantwortung übernommen werden muss. Die weitere Anforderung einer 50 %-Quote gebundener Beschäftigter schränkt zwar die Möglichkeiten der Koalitionen ein, ihre Tarifverträge auf Außenseiter zu erstrecken. Doch entfällt damit nicht jede Möglichkeit, die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.

II.

Aus denselben Gründen hat die Kammer auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden gegen weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV der Jahre 2012, 2013 und 2014 für unwirksam erklärt worden waren (Az. 1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17 und 1 BvR 1459/17).

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 1 BvR 4/17 vom 10.01.2020

Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt

Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.

Die Klägerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf „gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit“ bzw. „Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)“ wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich „keine MAU“ dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30 %) den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.

Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2019 ab. Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden „zu viel gezahlt“ worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine „Mehrarbeit“ vor; zudem fehle es an einer entsprechenden „Anordnung oder Genehmigung“) ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt.

Der 4. Senat des VGH hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache bestätigt. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen „24-Stunden-Dienst“, weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ dar.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von „Mehrarbeit“ dar.

Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne.

Der Beschluss vom 28. Januar 2020 ist unanfechtbar (Az. 4 S 2891/19).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 4 S 2891/19 vom 28.01.2020

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet hinter der Haustür

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

Das LSG wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2020 zum Urteil L 10 U 891/19 vom 12.12.2019

EuGH zur Unabhängigkeit bei anwaltlicher Vertretung vor den Unionsgerichten

Das Gericht der Europäischen Unionhat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei.

Daher hebt der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss auf.

Mit am 4. Februar 2020 verkündeten Urteil Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (verbundene Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P) hat der Gerichtshof (Große Kammer) den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union1 aufgehoben, mit dem die Klage der Universität Wrocław (Breslau) gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde, weil der diese Universität vertretende Rechtsberater nicht die nach der Satzung2 des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) erforderliche Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle.

Im Rahmen eines Forschungsprogramms hatte die REA mit der Universität Wrocław eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Universität sich nicht an die Bestimmungen der Vereinbarung hielt, weshalb die REA die Vereinbarung kündigte und drei Zahlungsaufforderungen an die Universität Wrocław richtete, die von dieser beglichen wurden.

Die Universität Wrocław erhob daraufhin Klage beim Gericht und beantragte u. a., die Entscheidungen der REA, mit der diese die Finanzhilfevereinbarung gekündigt und einen Teil der entsprechenden Fördermittel zurückgefordert hatte, für nichtig zu erklären. Da der Rechtsberater, von dem sich die Universität vertreten lies, durch einen Lehrvertrag an diese gebunden war, hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der mit den Rechtsmitteln der Universität Wrocław (Rechtssache C-515/17 P) und der Republik Polen (Rechtssache C-561/17 P) befasste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 19 der Satzung in Bezug auf die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannten Partei in Klageverfahren vor den Unionsgerichten zwei unterschiedliche Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen. Gemäß der ersten Voraussetzung3 muss eine solche Partei vor den Unionsgerichten durch einen „Anwalt“ vertreten sein. Die zweite Voraussetzung4 sieht vor, dass der diese Partei vertretende Anwalt berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten.

Mit dem Hinweis, dass der Rechtsberater der Universität Wrocław die zweite Voraussetzung erfüllt, hat der Gerichtshof geprüft, ob im vorliegenden Fall auch die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zunächst weist er darauf hin, dass der Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 der Satzung mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind. Gemäß dem Wortlaut dieses Artikels darf eine nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannte „Partei“ nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten, sondern muss sich eines Dritten, und zwar eines Anwalts, bedienen, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, besteht das Ziel der Vertretung durch einen Anwalt gemäß Art. 19 der Satzung vor allem darin, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen. Der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung ist nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren. In diesem Zusammenhang ist die dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

Diesen Fallgestaltungen kann jedoch die Situation, dass der Rechtsberater nicht nur die Verteidigung der Interessen der Universität Wrocław nicht im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zu dieser wahrgenommen hat, sondern darüber hinaus auch lediglich durch einen Lehrvertrag an die Universität gebunden war, nicht gleichgestellt werden. Der Gerichtshof hält eine solche Verbindung nicht für ausreichend, um anzunehmen, dass der Rechtsberater sich in einer Situation befunden hätte, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigen würde.

Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass allein das Bestehen eines zwischen der Universität Wrocław und dem sie vertretenden Rechtsberater geschlossenen zivilrechtlichen Lehrvertrags geeignet sei, die Unabhängigkeit dieses Rechtsberaters zu beeinträchtigen, weil dies die Gefahr berge, dass dadurch seine beruflichen Ansichten zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden. Daher hat der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

Fußnoten

1 Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht).

2 Art. 19 der Satzung.

3 Art. 19 Abs. 3 der Satzung.

4 Art. 19 Abs. 4 der Satzung.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil C-515/17 P und C-561/17 P vom 04.02.2020

Online-Einkäufe: Zwei Drittel von 500 überprüften Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrechte

Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den am 31.01.2020 von der Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings („Sweeps“) von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 27 Ländern durchgeführt und von der Kommission koordiniert. „Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden. Die EU-Rechte wie das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können, stärken das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel. Diese Rechte sollten nicht im Kleingedruckten untergehen“, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte garantiert jedem Verbraucher bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren.

Hier einige der wichtigen Ergebnisse des Screenings im Überblick:

  • Über ein Viertel der überprüften Websites informierte die Verbraucher nicht darüber, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
  • Auf fast der Hälfte der überprüften Websites fanden sich keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
  • Über ein Fünftel der überprüften Websites enthielt zunächst unvollständige Preisangaben, da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten.
  • Auf über ein Drittel der überprüften Websites fehlte der Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Garantie auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren, die auch dann gilt, wenn der Fehler erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung festgestellt wird.
  • Obwohl Anbieter durch das EU-Recht verpflichtet sind, die Plattform zur Online-Streitbeilegung gut sichtbar auf ihrer Website zu verlinken, um die Verbraucher über ihre Möglichkeiten im Streitfall zu informieren, enthielten fast 45 Prozent der Websites keinen entsprechenden Link.
  • Ein Fünftel der überprüften Websites verstieß gegen die Geoblocking-Verordnung und insbesondere gegen das Prinzip „Einkaufen wie ein Einheimischer“, nach dem Verbraucher auch in Onlineshops einkaufen können, die nicht an ihren Wohnsitzstaat liefern, sofern sie eine Adresse in einem Land angeben können, das der Anbieter beliefert.

In einem nächsten Schritt prüfen die nationalen Behörden eingehend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und fordern die Anbieter anschließend auf, ihre Websites zu berichtigen. Die Verbraucherschutzbehörden werden gegebenenfalls mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren sicherstellen, dass die Anbieter den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.

Hintergrund

Im Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen sind Behörden zusammengeschlossen, die für die Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts zuständig sind. Das Netzwerk soll die Verbraucherinteressen in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen schützen. Damit die zusammengeschlossenen Behörden grenzüberschreitend operieren können, werden ihre Maßnahmen auf EU-Ebene koordiniert.

Durch die seit dem 17. Januar 2020 geltende neue CPC-Verordnung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen erhalten Verbraucherschutzbehörden mehr Befugnisse. Zudem versetzt die Verordnung die Europäische Kommission und die nationalen Behörden in die Lage, gemeinsam effizienter gegen missbräuchliche Praktiken zum Schaden von Verbrauchern vorzugehen.

Die EU-weiten Screenings werden jedes Jahr von den Behörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz anhand eines gemeinsamen, von der Kommission entworfenen Fragebogens durchgeführt. Sie konzentrieren sich auf die Bereiche mit den häufigsten Verbraucherbeschwerden. Ziel ist es, möglichst viele Onlineshops zu untersuchen, um einen Großteil des zu überprüfenden Marktsegments abzudecken.

Weitere Informationen

„Sweeps“ – EU-weite Überprüfung von Websites Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Factsheet zur Verbraucherschutzverordnung

Ihre Vebraucherrechte beim Einkaufen

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2020

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Anpassung geplant

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Daneben sollen strukturelle Änderungen u.a. das Abrechnungsverfahren erleichtern.

Darüber hinaus soll – in Anlehnung an die Erhöhung der Kilometerpauschale für Sachverständige auch die Kilometerpauschale für Rechtsanwälte (Nr. 7003 VV RVG-E) und Notare (Nr. 32006 KV GNotKG-E) von 0,30 Euro auf 0,42 Euro erhöht werden. Damit sollen insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws zumindest teilweise kompensiert werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.01.2020

Abgasskandal: Oberlandesgericht Oldenburg zur Verjährung in „Abgas-Fällen“

Klageerhebung noch nach Ende 2018 möglich

Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 30.01.2020 erneut Urteile zum sog. Abgasskandal verkündet. Ein Kernpunkt der Verfahren war die Frage, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 bereits verjährt sein könnten. Dies könnte der Fall sein, wenn die sog. Verjährungsfrist bereits im Jahr 2015 begonnen hätte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Der Senat hat entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehörten nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.

Volkswagen hatte im September 2015 mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe. Der Konzern hatte aber bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten. Der Umfang des Gesamtkomplexes sei erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.

Die Geschädigten hätten daher zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, von den Umständen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, aber erst später. Eine Klageerhebung sei daher bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geschädigten hätten daher auch im Jahr 2019 noch klagen können.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung zu den Urteilen 1 U 131/19 und 1 U 137/19 vom 30.01.2020 (nrkr)

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