FDP geht gegen Aktiensteuer vor

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2020

Die FDP-Fraktion geht gegen die von der Bundesregierung geplante Besteuerung von Aktienkäufen und Aktienverkäufen vor. In einem Antrag ( 19/16754 ) wird die Regierung aufgefordert, den von ihr unterbreiteten Vorschlag für eine Aktiensteuer zurückzuziehen und die mit einer Finanztransaktionssteuer in Gestalt der Aktiensteuer verbundenen negativen Auswirkungen für Kleinanleger, Realwirtschaft und Altersvorsorge anzuerkennen.

Die FDP-Fraktion verweist auf ein Gutachten der Professoren Hans Peter-Burghof und Robert Jung von der Universität Hohenheim. Sie würden unter anderem zu dem Schluss kommen, dass die vorgesehene Besteuerung des Aktienerwerbs faktisch auf eine Kleinanlegersteuer hinauslaufe, während professionelle Investoren die Steuer regelmäßig umgehen würden. „Weiter weisen sie nach, dass das von der Politik ausgerufene Ziel, durch die Finanztransaktionssteuer spekulativen Übertreibungen Einhalt bieten zu wollen und damit die Kapitalmarkteffizienz zu erhöhen, durch den vorgelegten Richtlinienvorschlag nicht erreicht werden kann“, schreibt die FDP-Fraktion.

Weiter heißt es in dem Antrag, indem auch Kleinanleger Steuerpflichtige sein sollten, verfehle der Vorschlag für eine Aktiensteuer das ursprünglich propagierte Ziel, durch diese Steuer sicherzustellen, dass die Finanzinstitute angemessen an den Kosten der Finanzkrise beteiligt würden. Die Finanztransaktionssteuer werde vielmehr zu einer „Jedermannssteuer“, stellt die FDP-Fraktion fest. Anstatt sich für die Förderung des Aktienbesitzes von Kleinaktionären einzusetzen, wolle die Bundesregierung künftig zur Kasse bitten, wird kritisiert. Dabei wäre es angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase gerade das Gebot der Stunde, die Wertpapier-Kultur in Deutschland massiv zu stärken, um die Attraktivität von selbstverantworteter Vorsorge zu bewahren beziehungsweise zu erhöhen. Eine Steuer auf den Aktienerwerb werde außerdem die Transaktionskosten für alle Einrichtungen der Altersvorsorge, die in Aktien investieren würden, erhöhen. Außerdem würden die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung von Unternehmen steigen.

Nach Angaben der FDP-Fraktion sind nach dem Ausscheiden von Estland nur noch zehn Staaten in der Verstärkten Zusammenarbeit auf EU-Ebene für eine Finanztransaktionssteuer. Mit Österreich habe bereits ein weiterer Mitgliedstaat der verstärkten Zusammenarbeit den Vorstoß Deutschlands abgelehnt. „Die Finanztransaktionssteuer bleibt innerhalb Europas mithin nur Stückwerk“, stellt die FDP-Fraktion fest.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 98/2020

FDP konkretisiert Steuerpläne

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.01.2020

Die FDP-Fraktion hat ihre Forderung nach Steuersenkungen in einem Gesetzentwurf konkretisiert. Sie hat ein „Steuerentlastungsgesetz 2020“ ( 19/16830 ) in den Bundestag eingebracht, über das der Bundestag am 31.01.2020 erstmals beraten soll.

Dem Entwurf zufolge soll der Tarif der Einkommensteuer so „gestreckt“ werden, dass man erst bei einem deutlich höheren Einkommen als jetzt den Spitzensteuersatz zahlen muss und auch mit darunterliegenden Einkommen jeweils erst später in einen höheren Steuertarif kommt. Dies soll dadurch geschehen, dass die sog. Eckwerte erhöht werden. Ein Eckwert besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunterliegende.

Die FDP-Fraktion begründet ihren Vorstoß damit, dass die Steuerquote in Deutschland, also der Anteil des Steueraufkommens an der Wirtschaftsleistung des Landes, Jahr für Jahr steige. 2014, im ersten Jahr mit einem gesamtstaatlich ausgeglichenen Haushalt, habe die Steuerquote 22,01 Prozent betragen. Laut der Steuerschätzung der Bundesregierung solle sie bis 2024 auf 23,58 Prozent steigen. „Dieser unaufhörlichen Steigerungsspirale muss etwas entgegengesetzt werden“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Ziel ist es nach den Worten der Antragsteller, den Tarif „gerechter“ zu gestalten. „Einerseits soll die Steuerlast nicht am stärksten bei den kleinen und mittleren Einkommen ansteigen und andererseits soll nicht die Mitte der Gesellschaft mit einem Teil ihres Einkommens den Spitzensteuersatz zahlen müssen.“ Die gestreckten Tarife sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion bereits für das laufende Jahr gelten. Darüber hinaus solle in den Folgejahren der sogenannte Mittelstandsbauch, also die relativ hohe Besteuerung mittlerer Einkommen, „schrittweise und haushaltsverträglich weiter abgeschmolzen werden“. Ziel sei „ein linear-progressiver Tarif ohne Stufen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 122/2020

BFH: EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der fristgebundenen Abgabe einer unternehmensbezogenen Zuordnungsentscheidung dem Unionsrecht?

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/20 vom 30.01.2020 zu den Beschlüssen XI R 3/19 und XI R 7/19 vom 18.09.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechtes beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt (FA) nicht getroffen wurde. Er hat mit Beschluss vom 18.09.2019 – XI R 3/19 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

Der Kläger, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf ein Zimmer („Arbeiten“) ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Erst in der am 28.09.2016 beim FA eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 – nicht aber in den zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen – machte der Kläger für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin der Steuererklärung) erfolgten Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen.

Der BFH vertritt im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Zwar gehe das Unionsrecht in Art. 168a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Es enthalte jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Sollte der EuGH die bisherige (nationale) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sog. gemischter Nutzung erleichtern.

In einem weiteren Verfahren, das den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann betrifft, hat der BFH mit Beschluss vom selben Tage (Az. XI R 7/19) ebenfalls den EuGH angerufen.

Quelle: BFH

Doppelbesteuerung von Renten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.01.2020

Im Zuge der laufenden Umstellung von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung kann es zu Doppelbesteuerungen kommen. Ursprünglich mussten die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen dagegen mussten voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung. Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Versteuerung umzustellen. Schrittweise bis 2025 sollten immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar sein, gleichzeitig immer größere Teile der Rente als steuerpflichtiges Einkommen gelten. Wer ab 2040 in Rente geht, muss dann die gesamte Rente versteuern.

Allerdings schließen diese langen Fristen nicht aus, dass zunehmend Rentner Steuern für Teile ihrer Altersbezüge leisten müssen, für die sie schon als Beitragszahler an den Fiskus gezahlt haben. Die Oppositionsfraktionen Die Linke ( 19/10282 ), AfD ( 19/10629 ) und Bündnis 90/Die Grünen ( 19/16494 ) haben deshalb Anträge eingebracht, um mit verschiedenen Maßnahmen solche Doppelbesteuerungen abzuwenden. Am 29.01.2020 nahmen Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses dazu Stellung.

Dabei herrschte Einigkeit, dass Arbeitnehmern, die jetzt in Rente gehen oder schon im Ruhestand sind, noch keine Doppelbesteuerung droht, da die Hälfte ihrer Rentenbeiträge vom Arbeitgeber geleistet wurde und schon immer steuerfrei war. Je näher der Renteneintritt dem Jahr 2040 komme, umso größer werde das Risiko. Schon heute aber kommt es den Experten zufolge bei freiwillig versicherten Selbständigen zu Doppelbesteuerungen, da es für sie keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag gab.

Erste Fälle liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Dessen Vorsitzende Richterin, Professorin Dr. Jutta Förster, sagte den Abgeordneten, dass es etwa um den Jahreswechsel 2020/2021 zu einer Entscheidung kommen könnte. Angesichts dessen warfen Koalitions-Abgeordnete die Frage auf, ob man vor politischen Entscheidungen nicht die juristische Klärung des jetzigen Zustandes abwarten solle. Dem hielt Förster entgegen, wenn in dieser Anhörung der Eindruck entstanden sei, dass es Doppelbesteuerung gibt, dann solle die Politik auch unabhängig von den Gerichten aktiv werden.

Dagegen riet der Amberger Rechtsprofessor Dr. Thomas Dommermuth, erste höchstrichterliche Entscheidungen abzuwarten. Denn bisher sei gar nicht geklärt, wann eine Doppelbesteuerung vorliegt. Selbst bei einem Renteneintritt 2040 werde es nach seiner Einschätzung nicht so viele Fälle von Doppelbesteuerung geben wie teilweise befürchtet. Auch der Passauer Juraprofessor Dr. Rainer Wernsmann verwies auf eine Reihe noch nicht höchstrichterlich geklärter Fragen.

Die ehemalige Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofes, Silvia Schuster, wies auf ein Problem für Rentner hin, die meinen, einer Doppelbesteuerung zu unterliegen. Denn in solchen Fällen habe der Steuerpflichtige die Feststellungslast, müsse also vor Gericht beweisen, dass er unzulässig besteuert wird. Dass diese Beweispflicht die Steuerpflichtigen überfordere, berichtete Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Es sei unrealistisch, dass sie über einen so langen Zeitraum alle Dokumente vorlegen können. Schon die nachgelagerte Besteuerung als solche überfordere viele Rentner. Das gelte besonders für Hinterbliebene, die plötzlich steuerpflichtig werden und oft schon sehr alt seien.

Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler berichtete, sein Verein bekomme zur Frage der Doppelbesteuerung laufend Anfragen. Derzeit sehe seine Organisation sie aber nur in wenigen Fällen von Selbständigen gegeben.

Die Steuerexpertin Gesa Bruno-Latocha von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft nannte es „sehr unglücklich, dass man jeden einzelnen Rentner zwingt, vor Gericht zu gehen“, wenn er meint einer Doppelbesteuerung zu unterliegen. Die Finanzverwaltungen könnten auch von sich aus eine Plausibilitätsprüfung machen, was in den meisten Fällen zu einer Klärung führen würde.

AfD und Die Linke schlagen in ihren Anträgen vor, die volle Rentenversteuerung auf das Jahr 2070 zu verschieben, da dann Doppelbesteuerungen ausgeschlossen seien. Dagegen wandte Dr. Reinhold Thiede von der Deutschen Rentenversicherung ein, dass schon der jetzige Übergangszeitraum sehr lang sei. Die gerade diskutierten Probleme zeigten, dass man „ein Gesetz nicht auf vierzig Jahre im Voraus machen kann“. Mehrere Sachverständige schlugen vor, schon jetzt und nicht erst 2025 die Rentenbeiträge voll steuerfrei zu stellen. Wenn man dann auch die volle Steuerpflicht für Rentner langsamer einführe, könne in vielen Fällen die Doppelversteuerung vermieden werden, sagte Dr. Tobias Hentze vom Institut der Deutschen Wirtschaft.

BFH: Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/20 vom 30.01.2020 zum Urteil IV R 59/16 vom 30.10.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.10.2019 – IV R 59/16 – entschieden, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaftuntergehen können. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren u. a. die sog. Unternehmensidentität voraus. Danach muss der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hängt davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert, was für die zu beurteilende gewerblich geprägte KG bedeutete, dass sie in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Bisherige Verlustvorträge seien damit entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Vor dem BFH hatte das Urteil der Vorinstanz jedoch keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Er führte aus, dass es – entgegen der Auffassung des FG – nicht ausreicht, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahrs identisch ist, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt wurde. Vielmehr muss die Unternehmensidentität ununterbrochen bestanden haben. Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen sei, habe die Unternehmensidentität von der Verpachtung an für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung fortbestanden.

Quelle: BFH

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 vom 28.01.2020

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2019; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100):

  • Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 127,2
  • Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 128,1

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18 UStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7427-b / 19 / 10001 :002 vom 28.01.2020

Durch Artikel 12 Nr. 14 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 18a UStG zum 1. Januar 2020 geändert. Mit der Änderung wurde Artikel 262 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend sind für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht, zu machen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Aus organisatorischen Gründen ist es übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG) im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen können.

Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es daher erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 bei Vorliegen entsprechender Tatbestände eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Soweit Unternehmer auch auf Grund des Vorliegens anderer Tatbestände nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 verpflichtet sind, ist diese nach dem bekannten Verfahren an das BZSt zu übermitteln. Daneben ist eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1 bis 3 UStG analog.

Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ( www.formulare-bfinv.de ) bereitgestellt. Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden. Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt ( konsignationslager@bzst.de-mail.de ) übermittelt werden.

Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung. Bei Nutzung des Online-Vordrucks wird diese mittels einer Übermittlungsbestätigung direkt am Bildschirm angezeigt. Bei Übermittlung über DE-Mail wird die Bestätigung an das DE-Mail-Postfach des Absenders gesendet.

Weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Homepage des BZSt ( www.bzst.de ) veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Dieselverfahren: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 17 U 2/19 vom 21.01.2020

Der unter anderem für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 21. Januar 2020 ein weiteres Urteil verkündet.

Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Er verlangt von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u. a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und entschieden:

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch ist allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der Kläger muss sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (Urteil 17 U 146/19 vom 19.11.2019).

Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten kann der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit muss er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemisst sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspricht der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Karlsruhe

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Saarland ab 01.01.2020

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 06.01.2020

Die Senate für Familiensachen beim OLG Saarland werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt:

  1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
    1. für Erwerbstätige 1.160 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 960 Euro
  2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 Euro
  3. gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
    1. für Erwerbstätige 1.280 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 1.180 Euro
  4. gegenüber Eltern mindestens 2.000 Euro.

Quelle: OLG Saarland

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin