Neues Reisekostenrecht: Doppelte Haushaltsführung von Ledigen

Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushaltes

Mit Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingefügten Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ zusätzlich eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ (des Haupthausstandes).

Diese Gesetzesverschärfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen bürgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte – ggf. zusammen mit Geschwistern – eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).

Eine solche Konstellation lag im Streitfall zugrunde. Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes in Höhe von 1.410 Euro getätigt hatte.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist dem entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Dabei hat sich der Senat mit allen in der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Meinungen zu den neuen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der „finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann mithin eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Danach sind – wie im Streitfall – auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt – Anfang, Mitte oder Ende des Jahres – kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht an. Die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen erfüllen danach das Merkmal der „finanziellen“ Beteiligung nicht. Im Ergebnis konnte der 9. Senat feststellen, dass sich der Kläger aber oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v. H., und damit erkennbar nicht unzureichend, an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt hatte. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39/19 beim BFH anhängig.

Die entschiedenen Rechtsfragen dürften aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz haben. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2018 sind immerhin mehr als 25 v. H. aller Haushalte in Deutschland sog. Mehrpersonenhaushalte mit zwei Generationen.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 9 K 209/18 vom 18.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 39/19)

Negativzinsen weiter nicht abzugsfähig

Die FDP-Fraktion hat sich im Finanzausschuss nicht mit ihrer Forderung durchsetzen können, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Das Gremium lehnte am 15.01.2020 einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion ( 19/15771 ) ab. Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich.

In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer.

Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem komplexen Thema. So einfach, wie die FDP es sich mache, sei die Sache nicht. Die SPD-Fraktion erinnerte, dass es negative Realzinsen bereits während der Zeit mit FDP-Regierungsbeteiligung gegeben habe, ohne dass es zu einer Abzugsfähigkeit gekommen sei. Anleger hätten außerdem die Möglichkeit, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Die AfD-Fraktion nannte die Begründung der SPD-Fraktion Schummelei. Die Wahrheit sei, dass es erstmals negative Nominalzinsen gebe. Die Linksfraktion sagte, sie wolle auch nicht, dass Kleinsparer betroffen seien. Aber wenn die Banken Negativzinsen als Gebühren ausgestalten würden, greife der Antrag der FDP-Fraktion nicht. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies darauf hin, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der N

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 70/2020

Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

Änderung des Abschnitts 12.13. Abs. 5 UStAE

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016 S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 – III C 3 – S-7133 / 19 / 10002 :004 (2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:

„ 3Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. 4Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsführungsübertragungsvertrages, handelt. 5Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. 6Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.“

2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 19 / 10004 :001 vom 14.01.2020

Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 3 K 3549/17 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. H. v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.

Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 3 K 3549/17 vom 24.10.2019

Dauerüberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gläubiger ausgestellt sein

Grundsätzlich muss der Schuldner von Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten. Sind die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen und wäre die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. In diesem Fall kann der Gläubiger bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauerüberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG).

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 27. November 2019 (Az. 13 K 2902/19 Kap) entschieden, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG ist. Hieran sind wiederum zwei Familienstiftungen beteiligt. Das für die beiden Stiftungen zuständige Finanzamt erteilte diesen auf Antrag Dauerüberzahlerbescheinigungen. Diese legten sie der Klägerin vor, die deshalb auf ihre Gewinnausschüttungen keine Kapitalertragsteuer einbehielt und abführte.

Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Die vorgelegten Dauerüberzahlerbescheinigungen erkannte es dabei nicht an, weil die beiden Stiftungen nicht Gläubiger der Kapitalerträge seien. Dies sei nach dem gebotenen zivilrechtlichen Verständnis vielmehr allein die GmbH & Co. KG.

Das Finanzgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Kapitalertragsteuerabzug aufgrund der vorgelegten Dauerüberzahlerbescheinigungen unterlassen dürfen. Der Begriff des Gläubigers der Kapitalerträge im Sinne von § 44a Abs. 5 EStG sei nicht zivilrechtlich, sondern spezifisch steuerrechtlich auszulegen. Es komme nicht darauf an, wem zivilrechtlich der Kapitalertrag zustehe, sondern wer im steuerrechtlichen Sinne Einkünfte erzielt und zu wessen Lasten die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen sei. Bei Personengesellschaften seien dies die an ihr beteiligten Mitunternehmer.

Hierfür spreche auch, dass sich die Norm auf die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezieht. Diese Voraussetzung wäre auf Personengesellschaften nicht anwendbar, da diese nicht einkommensteuerpflichtig seien.

Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach ein dauernder Zinsnachteil von Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer weniger Steuer zu zahlen hätten, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlags auf die Wertpapiererträge als Vorauszahlungen abgezogen wird, vermieden werden solle.

Soweit das Gesetz in § 44a Abs. 4a und 8a EStG Sonderregelungen für Personengesellschaften enthalte, stehe dies dem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschriften fingierten den Eintritt einer Personengesellschaft in die Position des Gläubigers, was überflüssig wäre, wenn Personengesellschaften ohnehin als Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne von § 44a EStG verstanden würden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 13 K 2902/19 vom 27.11.2019

Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch führt grundsätzlich nicht zur Betriebsübertragung im Ganzen

Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. September 2019 (Az. 11 K 4132/15 E,G) entschieden.

Die Mutter des Klägers übertrug einen von ihr geführten Freizeitpark zum 31. Dezember 1995 an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Ab dem 1. Januar 1996 führte sie dementsprechend den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Zum 31. Dezember 2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Kläger führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.

Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31. Dezember 2002 hätte erfolgen müssen.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Eine Wertaufholung sei – so der 11. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht vorzunehmen, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Klägers geworden seien.

Zum 1. Januar 1996 hätten die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Die Mutter habe zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Kläger übertragen, denn allein durch die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs sei sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs geblieben. Hierzu hätte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundstücken bestanden, auf eigene Rechnung hätte veräußern oder belasten dürfen. Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgeführt habe, habe die Möglichkeit einer Buchwertfortführung nicht bestanden. Voraussetzung hierfür sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit aufgebe. Soweit für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etwas anderes gelte, sei dies auf Gewerbebetriebe wegen der bereichsspezifischen Besonderheiten für die Landwirtschaft nicht übertragbar.

Zum 1. Januar 2003 seien die Forderungen nicht in das Betriebsvermögen des Klägers übergegangen. Sie seien bei ihm kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht geeignet gewesen seien, die betriebliche Betätigung unmittelbar und entscheidend zu fördern. Trotz Ausweises in der Eröffnungsbilanz seien sie auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Klägers beruht habe, dass die Voraussetzungen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgelegen hätten.

Soweit die Forderungen ab 1996 entstanden waren, seien sie auch ab 2003 noch der Mutter zuzurechnen gewesen, denn der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stelle lediglich einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar und begründe keinen Übertragungsvorgang hinsichtlich dieser Forderungen.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 35/19 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 11 K 4132/15 vom 20.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: X R 35/19)

Niedersachsens Finanzminister zu Selbstanzeigen, Datenankäufen und Steueroasen

„Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen“

Im Jahr 2019 haben die niedersächsischen Finanzbehörden insgesamt 524 Selbstanzeigen von Steuersündern registriert. Damit ist die Anzahl der Selbstanzeigen nach den gesetzlichen Verschärfungen Anfang 2015 weiterhin rückläufig. „Viele Steuersünder haben aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und wegen der gesetzlichen Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige in den vergangenen Jahren ihre Chance genutzt, um reinen Tisch zu machen„, erläuterte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers. Damit zeige sich, dass die ergriffenen Maßnahmen richtig waren und viele Steuersünder in den vergangenen Jahren den Weg in die Steuerehrlichkeit gewählt haben.

Der zunehmende internationale Datenaustausch in den letzten Jahren und die entsprechenden Abkommen erzeugen Druck auf Steuerhinterzieher, die immer damit rechnen müssen, entdeckt zu werden, so der Minister weiter. Dies gilt nach wie vor auch für die Auswertung von Datenträgern. Die gesamten Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen von Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum Jahresende 2019 insgesamt rund 382 Millionen Euro. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 284 Millionen Euro den Großteil aus. In einzelnen Fällen führten die Verfahren auch zu Freiheitsstrafen. Niedersachsen hat sich bisher mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt.

Auch auf Grund von Datenankäufen und Veröffentlichungen zu Kapitalanlagen in Steueroasen wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Aus den sog. Panama Papers und Paradise Papers ergaben sich insgesamt 71 niedersächsische Vorgänge. Von den bisher geprüften Fällen führten drei Vorgänge zu Steuereinahmen in Höhe von insgesamt rund 244.000 Euro.

Finanzminister Hilbers begrüßt den zunehmenden internationalen Datenaustausch: „Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen. Gegen jedes Steuerschlupfloch müssen wir angehen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.01.2020

Schadsoftware sorgt weiterhin für Einschränkungen im E-Mailverkehr mit der niedersächsischen Steuerverwaltung

Aus aktuellem Anlass teilt das Niedersächsische Finanzministerium mit, dass derzeit auf Grund der aktuellen verschärften Bedrohungslage durch die Schadsoftware „Emotet“ der E-Mailverkehr mit der niedersächsischen Finanzverwaltung und insbesondere mit den Finanzämtern erheblich eingeschränkt ist. Betroffen sind E-Mails, die von außerhalb des Landesnetzes an die Finanzverwaltung gerichtet sind und MS-Office-Anhänge, wie z. B. Word-, Excel- oder Power-Point-Dokumente enthalten. Gleiches gilt für E-Mails, die mit einem Hyperlink versehen sind und durch „Anklicken“ auf eine Web-Seite führen. Solche Hyperlinks können unter anderem auch in der Signatur des Absendenden enthaltene Hinweise auf die Webseite des eigenen Unternehmens oder der eigenen Kanzlei sein. Diese E-Mails werden nicht zugestellt, da die Gefahr besteht, dass über diese Wege unerkannt Schadsoftware übermittelt wird.

Die bestehenden Einschränkungen betreffen somit alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die sich per E-Mail an ihr Finanzamt wenden möchten und Office-Dokumente im Anhang übersenden oder Hyperlinks in der E-Mail nutzen.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Nutzerinnen und Nutzer der Steuersoftware „ELSTER“ haben die getroffenen Maßnahmen keine Auswirkungen. Die Abgabe der Steuererklärungen durch die Bürgerinnen und Bürger über ELSTER oder durch die Steuerberaterinnen und Berater über die von ihnen beauftragten Unternehmen (z. B. DATEV) ist demnach uneingeschränkt möglich.

Die getroffenen Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und stufenweise angepasst. Die Finanzverwaltung bittet um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen und weist darauf hin, dass der Datensicherheit bei dieser Bedrohung von außerhalb Vorrang einzuräumen ist. Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, wann diese Sicherheitsmaßnahmen wieder heruntergefahren werden können.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2020

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2019 (BStBl I S. 946) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 19 / 10010 :001 vom 20.12.2019

2019-12-20-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung

Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweiligen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.

Nach § 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden und die tatsächliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgeführt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (§§ 8 -11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis erstreckt sich zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Hierbei prüft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ansässig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgeführten Waren tatsächlich mit sich führt (Ausfuhrnachweis).

Die Änderungen von § 6 Abs. 3a UStG sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Folgendes:

I. Änderung des Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. 12. 2019 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 (2019/1084286) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 6.3 Abs. 2 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

12Zum Nachweis des Wohnorts des Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 11.“

2. Abschnitt 6.10 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„Zum Buchnachweis beim nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 16

3. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze bis 6.

b) Nach Abs. 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 eingefügt.

„Wertgrenze

(2) Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind erst dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt (Wertgrenze).

(3) 1Für die Feststellung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, ist der Rechnungsbetrag maßgeblich (vgl. Artikel 48 Satz 1 MwStVO). 2Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag u. a. auch Kosten für Nebenleistungen (z. B. für Beförderung oder für Warenumschließungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze miteinzubeziehen sind (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 3). 3Pfandgeld auf Warenumschließungen, das dem Abnehmer bei der Lieferung berechnet wird, ist grundsätzlich Teil des Entgelts für die Lieferung (Nebenleistungen zur Hauptleistung; vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5a Satz 2). 4Unabhängig davon, ob einzelne Liefergegenstände von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sind (z. B. Gegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgungnichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt sind; § 6 Abs. 3 UStG), werden diese jedoch bei der Ermittlung der Wertgrenze berücksichtigt.

(4) 1Werden mehrere Gegenstände von ein und demselben Unternehmer an ein und denselben Abnehmer geliefert, darf der Gesamtwert der Lieferung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände auf einer gemeinsamen Rechnung aufgeführt sind (vgl. Artikel 48 Satz 2 MwStVO). 2Eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Rechnungen, um dadurch die Wertgrenze von 50 Euro zu überschreiten, ist nicht zulässig.

(5) 1Bei nachträglichen Entgeltminderungen ist für die Beurteilung der Wertgrenze zu unterscheiden: Pfandrückgaben bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. 2Nachträgliche Teilrückabwicklungen (etwa bei Reklamation, Umtausch gegen Barauszahlung) sind demgegenüber zu berücksichtigen.

(6) 1Bei Einzweckgutscheinen im Sinne des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – unabhängig von der Überschreitung der Wertgrenze – nicht in Betracht (ruhende Lieferung). 2Die Ausgabe oder erstmalige Übertragung eines Mehrzweckgutscheins im Sinne des § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG stellt keine umsatzsteuerbare Lieferung dar. 3Bei einem Mehrzweckgutschein gilt die Lieferung des Gegenstandes erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung (= Einlösung) als erbracht. 4Die Wertgrenze ist daher auch für Mehrzweckgutscheine anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2020 ausgegeben, aber erst nach dem 31. Dezember 2019 eingelöst werden.

Beispiel:

1Kauf eines Mehrzweckgutscheins am 23. Dezember 2019 in Höhe von 20 Euro; Einlösung des Gutscheins für den Kauf einer CD zum Rechnungsbetrag von 20 Euro am 4. Januar 2020. 2Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins am 23. Dezember 2019 ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. 3Erst mit Einlösung des Gutscheins am 4. Januar 2020 wird die tatsächliche Lieferung erbracht. 4Die Steuerbefreiung kommt mangels Überschreiten der Wertgrenze nicht in Betracht.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 12 werden die neuen Absätze bis 17.

d) Der neue Abs. 17 wird wie folgt gefasst:

(17) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand Januar 2020 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 10.01.2020, BStBl I S. xxxx).

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Lieferungen (Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer; auf den tatsächlichen Ausfuhrvorgang des Abnehmers kommt es nicht an. Daher findet die Wertgrenze für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt worden sind und bei denen der Liefergegenstand vom Abnehmer erst nach dem 31. Dezember 2019, aber innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG ausgeführt wird, keine Anwendung.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1. Januar 2020 und dem [Datum der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl I] erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend der Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewendet hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7133 / 19 / 10002 :004 vom 10.01.2020

2020-01-10-einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-Euro

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin