Der Jahresstart für KMU und ihre Mitarbeiter aus Steuersicht

Im Jahr 2019 wurde eine Vielzahl steuerlicher Gesetze mit großer Breitenwirkung auf den Weg gebracht und verabschiedet. Damit die Neuerungen nicht so schnell in Vergessenheit geraten wie so manch guter Neujahrsvorsatz, gibt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. einen Überblick.

Das „Jahressteuergesetz 2019″, das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ und das „Forschungszulagengesetz“ sind nur drei Beispiele dafür, dass sich steuerlich im Jahr 2019 einiges bewegt hat. Viele Neuerungen führen bereits ab 2020 zu Erleichterungen. Andere positive Neuerung kommen zumindest mittelfristig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. erinnert an ausgewählte Neuerungen, von denen etliche Steuerpflichtige profitieren dürften.

Mit Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlichen Vorteil einfahren

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den entstehenden geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro fahren dabei besonders günstig. Die grünen Flitzer müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019.

Aber auch andere Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils dürfen sie nun bis 2030 mit der Hälfte des Neuwagenpreises berechnet werden. Dafür müssen sie jedoch die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können.

Umweltbonus für E-Fahrzeuge verlängert

Der bestehende Umweltbonus für E-Fahrzeuge soll bis Ende 2025 verlängert werden. Gleichzeitig soll die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht werden. Nicht mehr nur Neufahrzeuge könnten profitieren. Es wartet auch eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss hierfür bei Weiterverkauf mindestens 4 und maximal 8 Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 km gefahren sein. Gibt die Europäische Kommission grünes Licht, tritt die geänderte Förderung in Kraft.

Mit steuerlichem Rückenwind auf dem Rad zur Arbeit

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Da strampelt es sich doch gleich nochmals leichter.

Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignen, wartet ein weiteres steuerliches Bonbon. Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer nämlich mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.

Sonderabschreibungsmöglichkeit für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder

Muss es eigentlich immer ein Benziner oder Diesel sein? Vielleicht ist ein Elektronutzfahrzeug eine Alternative. Wer ab 2020 ein solches für seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsmöglichkeit beschenkt. Neben der gewöhnlichen Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge im Sinne der Regelung sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Die gleiche Sonderabschreibungsmöglichkeit gilt ab 01.01.2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern, d. h. Schwerlastkraftfahrrädern mit einem Mindest-Transportvolumen von 1m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Job-Tickets sind bei Mitarbeitern ein gern gesehenes Extra. Arbeitgeber können ab 2020 Job-Tickets bzw. entsprechende Zuschüsse, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, pauschal mit 25 % besteuern. Also etwa, wenn die Leistung durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Lohns finanziert wird. Werden das Job-Ticket bzw. die Zuschüsse pauschal besteuert, mindern sie nicht die Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Mitarbeiter steuerlich unter Dach und Fach

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, können sich nicht nur über eine schöne Bleibe freuen. Besonders heimelig wird es, wenn man an den Steuervorteil denkt. Die Überlassung gilt ab 2020 nämlich unter Umständen nicht als steuerpflichtiger Sachbezug. Frohlocken kann, wer mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts zahlt. Ferner darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 Euro je Quadratmeter kalt nicht übersteigen.

Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen

Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn dürfte – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – zu Kopfzerbrechen führen. Durch eine gesetzliche Anpassung mit zusätzlichem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen ab 2020 etwa besondere Open-Loop-Geldkarten nicht länger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) sein.

Verpflegungsmehraufwendungen steigen

Dienstreisende können sich 2020 über höhere Verpflegungsmehraufwendungen freuen. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro an; für ganze Abwesenheitstage erhöht sie sich von 24 Euro auf 28 Euro.

Betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver

Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 Euro statt bisher 500 Euro steuerlich begünstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

Der „gelbe Schein“ wird elektronisch

Arbeitgeber müssen mittelfristig nicht mehr auf den Krankenschein in Papierform warten. Die Krankenkassen informieren sie dann auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Regelung ist zwar schon beschlossen. Sie tritt aber erst 2022 in Kraft.

Aufbewahrungsfristen elektronischer Steuerunterlagen verkürzt

Die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird einfacher. Wechseln Unternehmen ihre Steuersoftware, müssen sie die alten Datenverarbeitungsprogramme nicht mehr zehn Jahre lang in Betrieb halten. Sie können künftig bereits fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Das gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 01.01.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 01.01.2020 beträgt er sodann 9,35 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur circa 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als im Jahr 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste gelten wieder als nachträgliche Anschaffungskosten

Seit der Bundesfinanzhof 2017 seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen aufgegeben hatte, zeigte sich in der Praxis große Verunsicherung. Der Gesetzgeber hat sich nun entschieden, eine neue Definition der Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG zu implementieren. Demnach gelten u. a. Darlehensverluste explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Gesellschafter können daher wieder aufatmen. Sie können ihre Verluste wieder gewinnmindernd im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigen.

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte gesetzlich definiert

Im Rahmen der Umsetzung der sog. „Quick Fixes“ wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft definiert. Besonders bei Transport durch einen Zwischenhändler kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Rechtsunsicherheiten.

Nun ist klargestellt, dass in diesen Fällen die Beförderung bzw. Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen ist. Etwas anderes gilt, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Beim innergemeinschaftlichen Transport macht der Zwischenhändler dies, indem er gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Transportbeginn eine ihm vom Mitgliedstaat des Transportbeginns erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Steuerbefreiungsvorschrift für innergemeinschaftliche Lieferungen verschärft

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, müssen ab 2020 besondere Vorsicht walten lassen. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wurden verschärft. So muss der Unternehmer etwa eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgeben. Auch muss der Erwerber in dem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sein und er muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verwenden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben

Ab dem 01.01.2020 gelten neue Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Die bekannte Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 Euro steigt auf 22.000 Euro an. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber – nicht jeder, der die notwendigen Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Denn, wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze

Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Istversteuerung – also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt – wird zum 01.01.2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Damit läuft sie endlich gleich zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung. Freuen können sich Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 Euro und 600.000 Euro, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten. Dies, obwohl sie nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gründer bekommen mehr Zeit für Umsatzsteuervoranmeldung

Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Das hat bald ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer nicht 7.500 Euro übersteigt, reicht es dann, vierteljährlich eine Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln.

Forschung steuerlich begünstigt

Ab dem neuen Jahr wartet für Forschende eine steuerliche Förderung, soweit sie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Auch die Auftragsforschung ist begünstigt. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung verrechnet. Es muss noch geklärt werden, welche Stelle die Forschungsfähigkeit bestätigt. Aber dann kann das neue Jahr ideenreich starten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.01.2020

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

1 Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

2 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

3 Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.

4 Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

6 Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

7 Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 13. März 2019 (BStBl I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) 3 – S-233.4 / 187 vom 09.01.2020

Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.11.2019 – V R 9/18 entschieden hat. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sog. Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i. S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle. Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Nach dem Urteil des BFH liegt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.

In einem zweiten Rechtsgang hat das FG weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne Pkw vergleichbar angesehen werden können.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/20 vom 09.01.2020 zum Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019

Feuerwehrmann hat keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 28. November 2019 (Az. 6 K 1475/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“ hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 504 Euro) zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sog. „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) gehandelt habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht, das ihm Recht gab. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache – so das Finanzgericht – sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI B 112/19).

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.01.2020 zum Urteil 6 K 1475/18 vom 28.11.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI B 112/19)

Unterschiedliche Steuersätze verteidigt

Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf der Bürgerinnen und Bürger zugerechnet werden. Mit diesem Hinweis rechtfertigt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/15805 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/15384 ) die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze, die für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen 7 Prozent betragen, während für Speisen im Restaurant 19 Prozent anfallen. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei der Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn sie verzehrfertig zubereitet seien, grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ermäßigt zu besteuern, um den Grundbedarf zu sichern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.01.2020

EU hat hohen Handelsüberschuss mit sich selbst – ein Grund ist offenbar Umsatzsteuerbetrug im großen Stil

Die EU hat mit sich selbst einen Handelsüberschuss von 307 Mrd. Euro, bei einer korrekten Erfassung aller Im- und Exporte müsste dieser aber null sein. Messfehler alleine können diese systematische Abweichung nicht erklären. Vielmehr scheint massiver Umsatzsteuerbetrug eine Ursache, der die EU-Staaten 30 bis 60 Mrd. Euro pro Jahr kostet. Dies zeigt eine Datenanalyse des Instituts für Weltwirtschaft Kiel (IfW Kiel) und des ifo Instituts in München.

„Wenn Unternehmen Umsätze als Exporte deklarieren, sind diese von der Umsatzsteuer befreit. Werden diese Umsätze aber gar nicht im Ausland erzielt, sondern im Inland, fehlen sie in der Importstatistik des angeblichen Handelspartners und bleiben damit unversteuert“, erklären die Autoren, IfW-Präsident Gabriel Felbermayr und ifo-Forscher Martin Braml.

Nach ihren Schätzungen sind dem europäischen Fiskus so alleine im Jahr 2018 rund 30 Mrd. Euro verloren gegangen. Sie empfehlen einen digitalen, automatisierten Datenabgleich von Importen und Exporten innerhalb der EU, um Bilanzfehler künftig zu verringern und Betrug zu erschweren. Die Berechnungen sind nun als Kiel Working Paper erschienen.

Die Forscher analysieren die erfassten Handelsdaten aller 28 EU-Mitgliedsstaaten untereinander seit 1999. Allein 2018 betrug der EU-EU-Handelsüberschuss beachtliche 307 Mrd. Euro. Dies entspricht knapp 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU und ist mehr als das BIP der acht kleinsten EU-Mitglieder zusammen.

Mehr als eine amüsante Kuriosität

Die gesamte Welt hatte 2018 einen Handelsüberschuss mit sich selbst von 357 Mrd. Euro (422 Mrd. US-Dollar). Die globale Abweichung geht demnach zu 86 Prozent allein auf die EU zurück. Die EU bilanziert seit Gründung des Binnenmarktes 1993 einen Handelsüberschuss mit sich selbst, der mit der EU-Osterweiterung deutlich anstieg und sich über die letzten zwölf Jahre auf insgesamt 2,9 Billionen Euro summiert.

„Einen Fehler in der Zahlungsbilanz dieser Größenordnung darf die EU nicht auf die leichte Schulter nehmen und als amüsante Kuriosität abtun, gerade auch, weil sich derzeit internationale Streitigkeiten an der Höhe von Handelsbilanzüberschüssen entzünden. Die Politik braucht verlässliche Daten“, so Felbermayr und Braml.

Am stärksten ins Gewicht fallen die statistischen Abweichungen in der Bilanz des Vereinigten Königreiches, was aber auch zurückgeht auf die dort praktizierte, bloß stichprobenmäßige Erfassung von Handelsdaten. Betrachtet man allein die Eurozone, sinkt der Überschuss im Jahr 2018 von 307 auf 126 Mrd. Euro. Geht man auch bei Länderpaaren, die Großbritannien umfassen, davon aus, dass die Bilanzabweichungen auf Steuerbetrug zurückzuführen sind, wurden in der EU 64 Mrd. Euro Steuern hinterzogen.

Niederlande liefern die beste Datenqualität

Die Autoren untersuchen verschiedene Erklärungen für die statistischen Abweichungen. Messfehler oder zufällige Ungenauigkeiten allein können die Abweichungen demnach nicht erklären, da diese dann im langfristigen Durchschnitt null sein müssten. „Steuerhinterziehung ist als eine Ursache des EU-EU-Handelsüberschusses hochwahrscheinlich und kostet den Steuerzahler jedes Jahr Milliarden.“

Im Durchschnitt werden den Mitgliedsländern 18 Prozent zu viel Warenexporte und 26 Prozent zu viel Dienstleistungsexporte gemeldet. Dabei ist die Bilanzqualität der einzelnen Staaten höchst unterschiedlich. Die beste Datenqualität liefern die Niederlande, Deutschland liegt im vorderen Mittelfeld. Zypern, Irland, Luxemburg und Schweden weisen die größten Abweichungen auf. Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede zwischen Nachbarstaaten und Mitgliedsländern mit größeren Unterschieden in den Mehrwertsteuersätzen.

Quelle: IfW Kiel/ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.01.2020

Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen in der Pipeline

Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ bei Leasingverträgen in der Regel nach der ertragsteuerlichen Würdigung. Damit könnte demnächst Schluss sein. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Maßstäbe gelten würden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin.

Alles begann mit dem EuGH-Urteil im Oktober 2017 ( EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“ ). In diesem klärt der EuGH, wann ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung gilt. Die Unterscheidung ist deshalb bedeutend, weil die Qualifikation als Lieferung zur Folge hat, dass die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Handelt es sich bei dem Vertrag hingegen um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit den einzelnen Raten.

Für die Qualifikation als Lieferung stellt der EuGH auf zwei Voraussetzungen ab:

1) Der Vertrag muss eine Klausel über den Eigentumsübergang vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vorsehen. Es reicht aus, wenn für den Leasinggegenstand eine Kaufoption besteht.

2) Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung muss aus der Vertragsbestimmung hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand bei normalem Vertragsablauf automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Davon ist bei vereinbarter Kaufoption auszugehen, wenn die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit erscheint.

Damit weicht die Rechtsprechung von der deutschen Verwaltungsauffassung ab. Diese stellt für die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, in erster Linie auf die ertragsteuerliche Behandlung ab.

Das Bundesministerium der Finanzen plant, die neuen Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu übernehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 15/19 zu dem Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens Stellung genommen. Ein Großteil der gängigen Miet- und Leasingverträge dürfte umsatzsteuerlich weiterhin als sonstige Leistung zu qualifizieren sein. Durch die neuen Grundsätze können dennoch Praxisprobleme entstehen.

Probleme durch divergierende ertrags- und umsatzsteuerliche Beurteilung

Die neuen Beurteilungskriterien können zu einem Auseinanderfallen der ertrags- und umsatzsteuerlichen Würdigung führen. Ertragsteuerlich könnte ein Leasingvertrag z. B. wie ein Kauf mit Finanzierung behandelt werden, während er umsatzsteuerlich als sonstige Leistung wie ein Mietverhältnis zu berücksichtigen wäre. Diese Divergenz dürfte in der Praxis Fragen aufwerfen und zu einer hohen Fehleranfälligkeit führen.

Der DStV fordert daher ausführliche Beispiele zur steuerbilanziellen Erfassung der Leasinggeschäfte, in denen die umsatzsteuerliche nicht der ertragsteuerlichen Würdigung entspricht. Auch fordert er weitere Erläuterungen dahingehend, wie eine korrekte Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Andernfalls würden Unternehmer Gefahr laufen, unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zu schulden.

Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Formulierung

Der EuGH konkretisiert in seinem Urteil, wann die Ausübung einer Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer gelten kann. Nämlich dann, wenn nach dem vereinbarten Optionsausübungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht. Überdies darf der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten müssen.

Wenngleich die Finanzverwaltung plant, dieses Beispiel zu übernehmen, bleibt unklar: Wann stellt der Optionspreis eine „erhebliche Summe“ dar? Der DStV fordert daher weitergehende Präzisierungen.

Fragliche Grundsatzübertragung auf den Sonderfall Spezialleasing

Nach derzeitiger Planung kämen auch in Fällen des Spezialleasings die Grundsätze des EuGH-Urteils bei der Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung zum Tragen.

Ein Übertrag auf solche Fälle ist aus Sicht des DStV nach dem EuGH-Urteil nicht zwingend. Er empfiehlt daher, in diesen Fällen den Gleichlauf zwischen ertrags- und umsatzsteuerlicher Beurteilung beizubehalten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung ihre geplanten Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nochmals überarbeitet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.01.2020

Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie

Der folgende Bekanntmachungstext wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht:

„Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP)“

4 Anlagen

Von der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – bin ich gebeten worden, die Datensatzbeschreibungen für die Zuleitung durch Datenfernübertragung für Anzeigen nach § 4a WoPG im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzumachen. Diesbezüglich übersende ich Ihnen

  • Verfahrensbeschreibung für die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie (WoP) durch die beim Land Berlin eingerichtete Zentrale Produktionsstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie (ZPS ZANS) – Anlage 1,
  • die Datensatzbeschreibung für Mitteilungen zur WoP der BSK an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die Länder – Anlage 2,
  • Datensatzbeschreibung für Rückmeldungen zur WoP der Länder an die ZPS ZANS bzw. der ZPS ZANS an die BSK – Anlage 3,
  • Bekanntmachung – Anlage 4.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Berlin, 16. Dezember 2019

IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag

Die Anlagen zur Bekanntmachung sind beigefügt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 16.12.2019

Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das FA ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei. Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 123/18 vom 20.08.2019 (rkr)

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. So entschied das FG Hamburg.

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 1 AStG a. F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit vom 10 Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf; ein Disagio von 5 % wurde einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das FA außer Ansatz ließ. Es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es ist damit im Wesentlichen dem BFH in dessen Beschluss vom 18. April 2016 in der Sache I R 2/16 gefolgt. Beiden Fällen lagen vergleichbare Modellgestaltungen zugrunde; das FA ging davon aus, dass dieselben Berater tätig gewesen seien. Wie der BFH ließ auch der 3. Senat des FG Hamburg die Klage bereits an der mangelnden Einkünfteerzielungsabsicht scheitern. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle sei für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. Die Revision ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist. Ob die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde Erfolg haben wird, mag angesichts dessen bezweifelt werden. Das ist letztlich bedauerlich, denn losgelöst von der konkret in Rede stehenden Gestaltung wird die Frage der „fortdauernden Einkünfteerzielungsabsicht“ durch den Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle kontrovers diskutiert (z. B. Stöber, FR 2017, 801). Zudem hat der BFH über die Revision I R 2/16 „nur“ im Beschlussverfahren nach § 126a FGO entschieden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 06.01.2020 zum Urteil 3 K 227/17 vom 26.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: I B 62/19)

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