Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1. Januar 2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen (1) die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, (2) den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie (3) die sog. Selbstbehalte. Am Ende dieser Mitteilung wird (4) kurz die Bedeutung der „Düsseldorfer Tabelle“ erklärt und (5) eine Perspektive für das Jahr 2021 gegeben.

1. Bedarfssätze für Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (Anhebung um 15 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (Anhebung um 18 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (Anhebung um 21 Euro).

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

2. Bedarf von Studierenden

In Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
  • für ein drittes Kind 210 Euro und
  • ab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bislang 880 Euro bzw. 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro statt bisher 1.300 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17).

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

4. Hintergrund der „Düsseldorfer Tabelle“

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

5. Perspektiven für 2021

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt

  • für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 Euro,
  • für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 Euro und
  • für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 Euro steigen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.12.2019

Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Urteil des BFH vom 27. September 2018 (V R 48/16)

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht – insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) – im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSCSchießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. des Urteils). Das Urteil enthält jedoch keine Bemerkung dazu, dass diese getroffene „tatsächliche Würdigung“ die einzig Mögliche ist.

Vielmehr führt der BFH in Rn. 40 seines Urteils aus:

„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele zu Teilen einer menschlichen Silhouette angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“

In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte daher ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen „tatsächlichen Würdigung“ mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002 vom 12.12.2019

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Einsatz von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten u. a. auch bei finanzgerichtlichen Prozessen

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG) vorgelegt ( 19/15826 ). Danach soll die Finanzgerichtsordnung um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach derzeitiger Rechtslage bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden können, da dies einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zwar könnten auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssten die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Möglichkeit erweise sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ausgetretenen Erwachsenen bestätigt

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin wendet sich zwei Bescheide, mit denen sie zur Entrichtung der Kirchensteuer verpflichtet wird. Nach einem Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld wurde sie dort zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden für 2012 und 2013 zur Kirchensteuerentrichtung mit der Begründung heran, dass sie infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig sei. Hiergegen setzt sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr. Sie macht unter anderem geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei in den betreffenden Veranlagungszeiträumen, den Jahren 2012 und 2013, Mitglied der Beklagten gewesen. Sie sei durch ihre Taufe im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten sei. Insbesondere ergebe sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kirchensteuer verstoße auch nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin; vor allem sei das Freiwilligkeitsprinzip nicht verletzt. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Die für die Erhebung der Kirchensteuer erlangten Informationen seien auch nicht, insbesondere nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, unverwertbar. Infolgedessen stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Kirchensteuer einbehaltenen Beträge zu.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 27 K 292.15 vom 12.12.2019

Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung.

1. Anwendungsbereich
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft
– in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und
– in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG)
gewährt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002 vom 12.12.2019

Betriebsrentenanpassungsprüfung – Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)* erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zu prüfen, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind, befreit ist.

Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchgeführt wurde. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente i. H. v. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 1. Oktober 2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Das Betriebsrentengesetz sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden darf.

Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt. Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehören auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 v. H. eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehört nicht dazu.

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG** mit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu musste der Senat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen.

Fußnoten

*§ 16 Betriebsrentengesetz lautet auszugsweise

„§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) …

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1. …

2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder

3. …

(4) – (6)“

**§ 30c Abs. 1a Betriebsrentengesetz lautet

„(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil 3 AZR 122/18 vom 10.12.2019

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Mit ihrer Klage hat sie für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können. Diesen Anspruch habe sie erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten – abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019

Rentenzulage für Mütter muss auch Vätern gewährt werden

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

Im Januar 2017 gewährte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien) (INSS) WA eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität in Höhe von 100 % des Grundbetrags. WA legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei Töchtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in Höhe von 5 % des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gewährt, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten u. a. wegen dauernder Invalidität beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zurück, weil die Rentenzulage ausschließlich diesen Frauen gewährt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.

WA focht diese ablehnende Entscheidung des INSS vor dem Juzgado de lo Social n° 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gewähre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt hätten, während Männer, die sich in der gleichen Situation befänden, keinen solchen Anspruch hätten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 12.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheitdem spanischen Gesetz entgegensteht, weil Männer, die sich in der gleichen Situation befinden wie Frauen, die Anspruch auf die fragliche Rentenzulage haben, keinen solchen Anspruch haben.

Der Gerichtshof führt aus, dass das spanische Gesetz Männer, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten, benachteiligt. Diese Benachteiligung begründet eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten ist.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass der demografische Beitrag der Männer ebenso notwendig ist wie der der Frauen, sodass der demografische Beitrag zur sozialen Sicherheit allein es nicht rechtfertigen kann, dass sich Männer und Frauen bei der Gewährung der streitigen Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Rentenzulage auch als eine Maßnahme konzipiert worden sei, mit der der Unterschied bei der Höhe der Renten von Männern und von Frauen, deren berufliche Laufbahn unterbrochen oder verkürzt worden sei, weil sie zwei oder mehr Kinder gehabt hätten, verringert werden solle. Dieser Unterschied ergäbe sich aus zahlreichen statistischen Daten.

Zu diesem Ziel führt der Gerichtshof aus, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu schützen. Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können, und zum anderen können die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Unter diesen Umständen lässt sich aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und Männern belegen, nicht folgern, dass sich Frauen und Männer in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.

In Anbetracht der Merkmale der fraglichen Rentenzulage fällt diese nach Ansicht des Gerichtshofs nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen Fälle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulässig ist. Was erstens die Abweichung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft angeht, enthält das spanische Gesetz nichts, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist. Was zweitens die Abweichung betrifft, die an die Befugnis der Mitgliedstaaten anknüpft, die Vergünstigungen, die Personen, die Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden, und den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, macht das spanische Gesetz die Gewährung der fraglichen Rentenzulage nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abhängig, sondern nur davon, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine beitragsbezogene Rente u. a. wegen dauernder Invalidität erhalten.

Schließlich fällt die fragliche Rentenzulage auch nicht unter Art. 157 Abs. 4 AEUV, der es, um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten erlaubt, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Denn die fragliche Rentenzulage beschränkt sich darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und ohne die Nachteile auszugleichen, die sie hinzunehmen haben.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil C-450/18 vom 12.12.2019

Mietpreisbremse soll verschärft werden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vorgelegt ( 19/15824 ). Zum einen solle es den Ländern ermöglicht werden, heißt es in dem Entwurf, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung solle wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Zum anderen solle der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden. Auf diese Weise solle das Potential der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden. Insgesamt strebe der Entwurf einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.

Wie die Bundesregierung schreibt, haben die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg moderat verlangsamt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage bestehe im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheint deshalb nicht sinnvoll. Zudem habe sich gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Vermietern ökonomische Anreize bietet, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2019

Dieselabgas-Skandal: Kein Schaden des Käufers bei Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Erhebung der Klage

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung eines Klägers durch Urteil vom 04. Dezember 2019 (Az. 7 U 434/18) zurückgewiesen, mit der dieser sich gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 17 O 408/17) gewehrt hat.

Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Herstellerin, nachdem er bei einem Händler ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Fahrzeug. Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld zurückerhält.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finanzierungsdarlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsentgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass bei dem Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeugherstellerin ersetzt verlangen könne. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Schadensersatzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation keinen Schaden erlitten habe.

Wenn der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zustehe.

Ein sog. Frustrationsschaden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986 – VIII ZR 349/85) scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen. Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

Nach der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 20. November 2019 – 7 U 244/18) kann ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sog. Dieselabgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe zurückerhalten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil 7 U 434/18 vom 04.12.2019 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin