Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung

Bei Streitfällen über Doppelbesteuerungsabkommen wird ein neues Verfahren zur Beilegung eingeführt. Der Finanzausschuss stimmte am 13.11.2019 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union ( 19/12112 ) zu. Für den Gesetzentwurf stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Fraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Zuvor war auf Antrag der Koalitionsfraktionen ein Änderungsantrag beschlossen worden, mit dem die Beteiligungsrechte des Bundesrates gesichert werden sollen.

Nach Angaben der Bundesregierung entstehen Doppelbesteuerungssachverhalte, wenn zwei souveräne Steuer-Jurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Die Beilegung einer von einem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit sei bisher erfolgt, indem die jeweiligen Staaten teilweise auf ihre Besteuerungsrechte verzichten würden. Die bestehenden Verfahren würden allerdings teilweise keinen Einigungszwang dieser Staaten durch eine Schiedsverfahrensphase vorsehen. Durch die Umsetzung der Richtlinie werde nun innerhalb der EU ein weiteres Streitbeilegungsverfahren eingeführt, dass diese Schiedsverfahrensphase für alle Doppelbesteuerungsstreitigkeiten vorsehe. In dieser Schiedsverfahrensphase werde die Streitfrage einem beratenden Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, von dessen Stellungnahme die zuständigen Behörden abweichen könnten. Falls sich die zuständigen Behörden jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Stellungnahme nicht verständigen würden, so seien sie inhaltlich an diese Stellungnahme gebunden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Wenn der Steuerpflichtige der abschließenden Entscheidung über die Streitfrage zustimme und auf Rechtsbehelfe verzichte, seien die fraglichen Steuerbescheide des Steuerpflichtigen entsprechend zu ändern.

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete es als wichtig, zu einer standardisierten Streitbeilegung zu kommen. Die SPD-Fraktion würdigte die Verkürzung der Verfahrensdauer. Auch für die AfD-Fraktion wurde hier ein Problem vernünftig gelöst. Die FDP-Fraktion sprach von einer ordentlichen Einigung und einer „runden Sache“. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich einverstanden. Die Fraktion Die Linke sah Defizite bei der Transparenz; die Absicht, die Verfahren zu beschleunigen, wurde grundsätzlich begrüßt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2019

Keine Übernahme der Leasingkosten durch Arbeitnehmer nach Entgeltfortzahlung

Business Leasing/Dienstrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankten Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Das Arbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten. Die Arbeitnehmerin verzichtete für die Gestellung der Diensträder als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten.

Der Dienstradgestellung lag ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber zu Grunde. Diese Vertragsbedingungen waren von dem Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Elternzeit) oder für den Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hält die Vertragsklausel mit Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin für unwirksam. Sie fällt dadurch ersatzlos weg.

Die Klausel ist entgegen den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c BGB als intransparent zu beurteilen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung ist in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Aufgrund des vertraglichen Hinweises auf „erhöhte Kosten (z. B. Leasingkosten)“ musste die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen, dass diese für sie nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers anfallen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.

Des Weiteren stellt die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 BGB dar. Es mag mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Das Dienstrad ist Teil des (Sach-)Bezuges. Der verständige Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt.

Das Arbeitsgericht hält auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 3 Ca 229/19 (rkr)

Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 18. September 2019 (Az. 3 K 2083/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen kann.
Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg u. a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 Euro) als Verluste steuerlich geltend. Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, der Kläger sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren.
 

Da das Finanzamt die erklärten Verluste nicht anerkannte, erhob der Kläger beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, die allerdings ebenfalls erfolglos blieb. Bei Schriftstellern – so das Gericht – sei zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Letzteres sei hier der Fall. Es bestünden zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforsche. Die Recherchen würden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) habe der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle. Inzwischen beabsichtige er zwar eine – wohl dokumentarische – Verfilmung des Lebens seines Vaters und wolle dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es sei allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend seien. Unabhängig davon habe der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt habe und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen bestehe. Nach Würdigung aller Umstände komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe.

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 3 K 2083/18 vom 18.09.2019 (nrkr)

Betriebsrentner zahlen zum 1. Januar 2020 weniger Kassenbeiträge

Spahn will Entlastung von Betriebsrentnern zügig umsetzen

Am Wochenende (09./10.11.2019) hat die Regierungskoalition eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Nun macht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Tempo, damit die Entlastung zum 1. Januar bei den Betroffenen ankommt. Am 12.11.2019 hat Spahn den Fraktionen dafür eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt. Damit will der Minister das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht der Gekniffene sein. Daher setzen wir die Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente nun zügig zum 01.01.2020 um. Das Drittel der Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag und das gute Drittel mit höheren Betriebsrenten wird auch spürbar entlastet. Alle Betriebsrentner haben also was davon. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Es lohnt sich, privat vorzusorgen.“

Ab 1. Januar 2020 gilt ein sog. Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst darüber hinaus wird die Betriebsrente verbeitragt. Heißt konkret: Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.

Durch die Verbesserung zahlen alle Betriebsrentner geringere Beiträge. Besonders profitieren werden Menschen, die eine geringe Betriebsrente erhalten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 12.11.2019

Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2017 (Az. 5 K 1959/15 U) entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dem klagenden Insolvenzverwalter der geltend gemachte Vorsteueranspruch zusteht. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. V R 18/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 5 K 1959/15 vom 19.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: V R 18/19)

Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

Der Kläger lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Beklagten, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger den Beklagten, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Im April 2017 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Er ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das Finanzgericht hat seiner Klage mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 10 K 963/18 E) stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien.

Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei. Der Beklagte hätte die Bescheide dem Kläger in der Schweiz persönlich zustellen können.

Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein. Das Gericht führte aus, dass diese Möglichkeit – entgegen der Ansicht der deutschen Finanzbehörden – nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide bestehe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 10 K 963/18 vom 08.10.2019 (nrkr)

Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister – Bußgeldbescheide rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am 12.11.2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nunmehr grundlegend ausgeführt: „Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.

Erläuterungen:

Vorausgehend zur Unzulässigkeit der privaten Verkehrsüberwachung bereits: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17 (Lauterbach)

Das OLG wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen. Allein im Jahr 2018 beliefen sich die Parkverstöße in Frankfurt am Main auf ca. 600.000.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zum Beschluss 2 Ss-OWi 942/19 vom 06.11.2019 (nrkr)

Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ( 19/14937 ) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.“ Es müsse „rasch und entschlossen“ gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen. Vorgesehen sind unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, Entlastungen für Pendler, eine Absenkung der Mehrwertsteuer im Personenschienenbahnfernverkehr sowie die Einführung eines neuen Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale wählen. Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Mehrwertsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Dies diene gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, schreibt die Bundesregierung.Zu den bisher zwei verschiedenen Hebesätzen bei der Grundsteuer, die von den Gemeinden festgelegt werden, soll ein dritter Hebesatz für Gebiete für Windenergieanlagen hinzukommen. Zu den Kosten des Gesetzentwurfs insgesamt heißt es, dass die finanziellen Auswirkungen ab 2020 bei 425 Millionen Euro liegen und bis 2024 auf 1,375 Milliarden Euro steigen sollen.

Der Gesetzentwurf ist identisch mit dem von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegten Entwurf auf Drucksache 19/14338.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2019

Neue EU-Mehrwertsteuervorschriften: Bessere Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr und Förderung kleiner Unternehmen

Die am 08.11.2019 von den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen EU-Mehrwertsteuervorschriften werden die Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr weiter verbessern. Gemäß der erzielten Einigung sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten zu Online-Einkäufen erhalten, um wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können, der auf rund 5 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt wird.

Weitere Entscheidungen, die die EU-Finanzminister im Mehrwertsteuerbereich getroffen haben, sollen den Verwaltungsaufwand für KMU verringern und die für die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuervorschriften vereinfachen.

„Die Kommission hat in den letzten fünf Jahren zahlreiche Vorschläge unterbreitet und so in aller Stille beachtliche Erfolge bei der Vereinfachung des EU-Mehrwertsteuersystems erzielt, Betrugsmöglichkeiten reduziert und gesetzestreuen Unternehmen das Leben erleichtert. Es ist offensichtlich, dass die Mitgliedstaaten hier dieselben Ziele verfolgen, und ich hoffe, dass wir diese Dynamik nutzen und den gesamten Rechtsrahmen des Systems grundlegend reformieren können“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll.

MwSt-Zahlungsdaten zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr

Die am 08.11.2019 vereinbarten neuen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksamer zu bekämpfen, indem Betrugsbekämpfungsexperten in den EU-Mitgliedstaaten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern erhalten, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem „Eurofisc-Netz“) eingesehen und analysiert werden können.

So können Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.

Ähnliche Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten und in anderen Ländern haben bereits gezeigt, dass eine solche Zusammenarbeit spürbar zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen kann. Die neuen Vorschriften müssen nun vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie im Januar 2024 in Kraft treten.

Einfachere Mehrwertsteuervorschriften für KMU

Die EU-Finanzminister haben ferner eine politische Einigung über eine Aktualisierung der bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für KMU in der EU erzielt, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Durch das neue System sollen Verwaltungsaufwand und Bürokratie für kleine Unternehmen reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Sitz des Unternehmens in der EU geschaffen werden. Unterschiedliche Ansätze in der EU führen bisher dazu, dass die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen von Land zu Land variieren.

Gemäß den neuen Vorschriften gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 Euro für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind, und von EU-weit 100.000 Euro für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, damit sie eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können. Den betreffenden KMU werden weitere Vereinfachungen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten, z. B. in Bezug auf die Registrierung und die Berichterstattung, zugutekommen. Das neue und verbesserte Mehrwertsteuersystem soll im Januar 2024 in Kraft treten.

Vereinfachung der Mehrwertsteuer für die Streitkräfte der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission begrüßte außerdem die heute erzielte Einigung über die Steuerbefreiungsmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP). Gemäß den neuen Vorschriften werden Lieferungen an die Streitkräfte von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn diese Streitkräfte außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats eingesetzt werden und sich an europäischen Verteidigungsanstrengungen beteiligen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Mehrwertsteuer: Rat erzielt vorläufige Einigung über vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Der Rat ist am 08.11.2019 zu einer allgemeinen Ausrichtung zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen gelangt.

Zweck der neuen Vorschriften ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern und dazu beizutragen, ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das Kleinunternehmen dabei hilft, zu wachsen und effizienter grenzüberschreitenden Handel zu betreiben.

Die Gründung eines neuen Unternehmens ist eine schwierige Aufgabe. Die Vorschriften sollten dazu dienen, Unternehmern und Start-up-Unternehmen zu helfen, und nicht dazu, ihnen zusätzliche Hindernisse in den Weg zu legen. Durch diese Reform wird eine dringend erforderliche Vereinfachung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems für Kleinunternehmen und eine in der gesamten EU geltende Mehrwertsteuerbefreiung eingeführt, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Mika Lintilä, finnischer Finanzminister:

„Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hieraus entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Das bestehende System sieht vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur für inländische Unternehmen zur Verfügung steht. Die heute vereinbarte Reform wird es ermöglichen, Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren; einer der entscheidenden Faktoren für eine solche Steuerbefreiung wird die Höhe des Umsatzes sein.“

Durch die aktualisierten Vorschriften wird auch die Gestaltung der Befreiung verbessert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Durch sie bietet sich auch die Gelegenheit, die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu unterstützen und damit dazu beizutragen, Einnahmenverluste aufgrund von Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug zu verringern.

Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, falls ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, falls ihr gesamter Jahresumsatz in der ganzen EU 100.000 Euro nicht überschreitet.

Konkret bestehen die vereinbarten Vorschriften aus zwei Hauptelementen:

  • Änderungen an der Mehrwertsteuerrichtlinie zwecks Überarbeitung und Vereinfachung der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen, sodass diese die Mehrwertsteuerbefreiung in der gesamten EU in Anspruch nehmen können.
  • Änderungen an der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Mehrwertsteuer, um die verwaltungstechnische Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden im Hinblick auf die Anwendung der aktualisierten MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen zu verbessern.

Nächste Schritte

Diese Vorschriften sollten vom Rat ohne weitere Aussprache förmlich angenommen werden, möglicherweise bis Ende des Jahres, sobald eine rechtliche und sprachliche Überarbeitung des Texts erfolgt ist.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin