DRSC: DRÄS 9 zu Änderungen an DRS 17 und DRS 20 infolge des ARUG II verabschiedet

Am 25. Oktober 2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs-Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 9 (DRÄS 9). Die Änderungen betreffen DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder sowie DRS 20 Konzernlagebericht und ergeben sich aus dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie, kurz ARUG II. Die Fachausschüsse des DRSC gehen allerdings davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit von Änderungen am Gesetzesentwurf mit Auswirkungen auf DRS 17 und DRS 20 sehr gering ist.

Die Änderungen an DRS 17 und DRS 20 stehen unter dem Vorbehalt, dass die im Regierungsentwurf (BT-Drucksache 19/9739 vom 29. April 2019) enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II einfließen. Da noch ungewiss ist, welchen Erstanwendungszeitpunkt das Gesetz vorsehen wird, enthält DRÄS 9 insoweit kein konkretes Datum.

Die materiellen Änderungen betreffen im Wesentlichen:

  • Aufhebung der in DRS 17 (geändert 2010) speziell für börsennotierte Mutterunternehmen formulierten Transparenzvorgaben,
  • Erweiterung des Inhalts der in DRS 20 geregelten Konzernerklärung zur Unternehmensführung und
  • Aktualisierung der Verweise auf Paragrafen des Wertpapierhandelsgesetzes.

Auf der Internetseite des DRSC steht eine detaillierte Darstellung der gegenüber dem Entwurf vorgenommenen Änderungen zur Verfügung. Weiterführende Informationen können Sie zudem der Sitzungsunterlage des IFRS-Fachausschusses des DRSC entnehmen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 30.10.2019

Steuern und Sozialbeiträge im Jahr 2018 – Steuerquote im Verhältnis zum BIP in der EU auf 40,3 % gestiegen

Die Steuerquote im Verhältnis zum BIP, d. h. die Summe aller Steuern, Abgaben und Nettosozialbeiträge in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, belief sich in der Europäischen Union (EU) im Jahr 2018 auf 40,3 %, ein leichter Anstieg gegenüber 2017 (40,2 %). Im Euroraum lag die Steuerquote im Verhältnis zum BIP im Jahr 2018 bei 41,7 %, ein Anstieg gegenüber 41,5 % im Jahr 2017.

Diese Informationen stammen aus einer Veröffentlichung von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union. Die auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) erhobenen harmonisierten Steuerindikatoren ermöglichen einen genauen Vergleich der Steuersysteme und Steuerpolitik der EU-Mitgliedstaaten.

Höchste Steuerquote im Verhältnis zum BIP in Frankreich, Belgien und Dänemark. Die Steuerquote im Verhältnis zum BIP ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die höchsten Anteile von Steuern und Sozialbeiträgen in Prozent des BIP wurden 2018 in Frankreich (48,4 %), Belgien (47,2 %) und Dänemark (45,9 %) verzeichnet, gefolgt von Schweden (44,4 %), Österreich (42,8 %), Finnland (42,4 %) und Italien (42,0 %).

Die niedrigsten Quoten wurden hingegen in Irland (23,0 %) und Rumänien (27,1 %) registriert, gefolgt von Bulgarien (29,9 %), Litauen (30,5 %) und Lettland (31,4 %). Größter Anstieg der Steuerquote in Luxemburg, stärkster Rückgang in Dänemark

Im Vergleich zum Jahr 2017 ist die Steuerquote im Verhältnis zum BIP 2018 in sechzehn Mitgliedstaaten gewachsen, wobei der größte Anstieg in Luxembourg (von 39,1 % im Jahr 2017 auf 40,7 % im Jahr 2018) registriert wurde, gefolgt von Rumänien (von 25,8 % auf 27,1 %) und Polen (von 35,0 % auf 36,1 %). Rückgänge waren dagegen in sieben Mitgliedstaaten zu beobachten, insbesondere in Dänemark (von 46,8 % im Jahr 2017 auf 45,9 % im Jahr 2018), Ungarn (von 38,4 % auf 37,6 %) und Finnland (von 43,1 % auf 42,4 %).

Unterschiedliche Steuerpolitik in den EU-Mitgliedstaaten

Im Jahr 2018 hatten die Produktions- und Importabgaben den größten Anteil am Steuer- und Abgabenaufkommen in der EU (13,6 % des BIP), dicht gefolgt von den Nettosozialabgaben (13,3 %) und den Einkommen- und Vermögensteuern (13,2 %). Für den Euroraum ergibt sich eine etwas andere Reihenfolge der Abgabekategorien. Hier entfiel der größte Anteil des Steuer- und Abgabenaufkommens auf die Nettosozialabgaben (15,2 %); dahinter folgten die Produktions- und Importabgaben (13,3 %) und die Einkommen- und Vermögensteuern (13,0 %).

Bei der Betrachtung der Hauptabgabenkategorien zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Im Jahr 2018 war der Anteil der Produktions- und Importabgaben am höchsten in Schweden (mit 22,4 % des BIP), Kroatien (20,1 %) und Ungarn (18,6 %). Am geringsten war dieser Anteil dagegen in Irland (8,0 %), Rumänien (10,7 %) und Deutschland (10,8 %).

Einkommen- und Vermögensteuern waren in Dänemark mit einem Anteil von 28,9 % des BIP die größte Quelle des Steuer- und Abgabenaufkommens, dahinter folgten Schweden (18,6 %), Belgien (16,8 %) und Luxemburg (16,4 %). Am niedrigsten lag die Quote der Einkommen- und Vermögensteuern im Verhältnis zum BIP dagegen in Rumänien (4,9 %), Litauen (5,7 %) und Bulgarien (5,8 %).

Nettosozialabgaben machten in Frankreich (18,0 %) und Deutschland (17,1 %) einen beträchtlichen Anteil des BIP aus, während die niedrigsten Anteile in Dänemark (0,9 % des BIP), Schweden (3,4 %) und Irland (4,2 %) verzeichnet wurden.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 30.10.2019

Finanzgerichte in NRW arbeiten jetzt papierlos

Das Ende der Papier-Ära in der Finanzgerichtsbarkeit des Landes NRW ist eingeläutet: Seit dem 28.10.2019 werden an den nordrhein-westfälischen Finanzgerichten für alle neu eingehenden Verfahren keine Papierakten mehr angelegt. Die Gerichtsakten werden nun ausschließlich elektronisch geführt. Damit ist die Digitalisierung der Aktenführung in dem ersten von fünf Gerichtszweigen in NRW abgeschlossen. Der Umstellung war eine Pilotierungsphase von ca. 2 ½ Jahren vorausgegangen. In dieser Zeit wurden die Gerichtsangehörigen sukzessive an die neue Arbeitsweise herangeführt.

Die verbindliche Einführung der elektronischen Akte erfolgte deutlich vor dem gesetzlich vorgegebenen Termin. Bis zum 01.01.2026 wird die elektronische Gerichtsakte in allen Gerichtszweigen bundesweit verbindlich eingeführt.

Die elektronische Gerichtsakte ermöglicht eine durchgehende digitale Bearbeitung vom Eingang eines Schriftstücks über die Sachbehandlung bis zur Zustellung von Dokumenten. Auf die elektronische Gerichtsakte kann jederzeit und von mehreren Anwendern gleichzeitig von überall zugegriffen werden.

Der Minister der Justiz NRW, Peter Biesenbach MdL, und der Staatssekretär der Justiz NRW, Dirk Wedel, besuchten am 29.10.2019 das Finanzgericht Düsseldorf, um sich bei Vertretern der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster über die bisher gesammelten Erfahrungen zu informieren und sich einen persönlichen Eindruck von der elektronischen Aktenbearbeitung zu verschaffen. Biesenbach zeigte sich sehr erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Pilotierungsphase. Mit der Einführung der elektronischen Gerichtsakte am Finanzgericht sei ein wichtiger Schritt in Sachen Digitalisierung der Justiz getan. Die Erfahrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzgerichte könnten für die schon begonnene Umstellung der übrigen Gerichtszweige in NRW genutzt werden.

Die drei Finanzgerichtspräsidenten erläuterten, dass die Medienumstellung eine sehr große Herausforderung gewesen sei. „Das Scannen von Schriftsätzen und das Ersetzen der richterlichen Unterschrift durch eine elektronische Signatur sind nur kleine Schritte auf dem Weg zur Einführung der elektronischen Akte. Für die elektronische Aktenbearbeitung musste besondere Software entwickelt und die technische Ausstattung angepasst werden. Dabei waren u.a. effektiver Rechtsschutz, richterliche Unabhängigkeit, Steuergeheimnis, Datenschutz, Informationssicherheit und Barrierefreiheit zu gewährleisten. Wir sind stolz, dass uns dies gemeinsam so gut gelungen ist.“

Alle Anwesenden waren sich darüber einig, dass der Abschied von gedruckten Dokumenten für die Gerichtsangehörigen eine große Veränderung darstellt. Gewohnte Arbeitsweisen mussten geändert werden. Die enormen Herausforderungen wurden durch gemeinsame Anstrengungen aller Gerichtsangehörigen hervorragend bewältigt. Mit Einführung der elektronischen Gerichtsakte wird die Finanzgerichtsbarkeit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einer digitalen Welt gerecht.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 29.10.2019

Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz steigt im nächsten Jahr moderat

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2020 um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent angehoben. Das hat am 28.10.2019 das Bundesministerium für Gesundheit mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Gewollte Verbesserungen in der Versorgung, medizinischer Fortschritt und eine höhere Nachfrage nach medizinischer Versorgung in einer älter werdenden Gesellschaft führen dazu, dass die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen. Vor dem Hintergrund einer sich abschwächenden Konjunkturlage ist es daher angezeigt, den durchschnittlichen Beitragssatz anzuheben, um die zu erwartenden Ausgaben zu finanzieren.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine statistische Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

Trotz Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags sind Senkungen bei Kassen mit zu hohen Finanzreserven ab nächstem Jahr möglich. Die Finanzreserven der Kassen sind in den letzten Jahren auf über 20 Milliarden Euro gestiegen. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen verfügt derzeit über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen. Solange sie diese Quote überschreiten, dürfen sie ihre Zusatzbeiträge nicht anheben. Einige Kassen, deren Finanzreserven deutlich über eine Grenze von einer Monatsausgabe hinausgehen, müssen diese ab 2020 innerhalb der kommenden drei Jahre schrittweise abzubauen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach Auswertung der Prognosen des Schätzerkreises zur Einnahmen-und Ausgabenentwicklung der GKV errechnet. Dieser ergibt sich aus der Differenz der vom Schätzerkreis einvernehmlich prognostizierten Einnahmen des Gesundheitsfonds von 240,2 Milliarden Euro und der mehrheitlich vom Bundesversicherungsamt und Bundesministerium für Gesundheit erwarteten Ausgaben der GKV im kommenden Jahr von rund 256,8 Milliarden Euro.

Quelle: BGM, Pressemitteilung vom 28.10.2019

Bekämpfung der Geldwäsche: Nationale Risikoanalyse ist zu beachten

Im Oktober 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen die erste Nationale Risikoanalyse veröffentlicht. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, also auch WP/vBP, müssen bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG) und ihre eigene Risikoanalyse gegebenenfalls anpassen.

  • Allgemein als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
  • Speziell sollten WP/vBP vor allem im Bereich Treuhand- und Anderkonten aufmerksam sein, da hier ein besonderes Geldwäscherisiko herrscht, vor allem im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern (vgl. 5.5.). Ein erhöhtes Geldwäscherisiko wurde auch bei sogenannten Share Deals festgestellt (vgl. 5.1.). Sofern WP/vBP in diesem Bereich bei Transaktionen eingebunden oder in der Ausgestaltung beratend tätig sind, sollten sie besonders wachsam sein. Ein besonderes Augenmerk sollte zudem auf das Risiko des Einsatzes von sogenannten Strohmannkonstruktionen gelegt werden, insbesondere im Immobilienbereich (vgl. 5.5.). Deswegen ist die korrekte Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von essentieller Bedeutung.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, an der unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden des Bundes und der Länder beteiligt waren. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse werden auch in der Gesetzgebung berücksichtigt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 28.10.2019

Bessere Mitarbeiterbeteiligung geprüft – Steuerfreibetrag bei der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen

Die Bundesregierung prüft, wie die Mitarbeiterbeteiligung verbessert werden kann. Dazu seien zwei Forschungsgutachten in Auftrag gegeben worden, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/13180 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12770 ). Über die finanziellen Auswirkungen im Haushalt aufgrund einer Erhöhung des Steuerfreibetrags für Mitarbeiterbeteiligung kann die Bundesregierung keine Auskunft geben. Nach Angaben der FDP-Fraktion in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage beträgt der Steuerfreibetrag bei der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers nur 360 Euro im Jahr. Im europäischen Vergleich liege Deutschland damit abgeschlagen weit unten. In den Niederlanden, in Österreich, Italien, Ungarn und Großbritannien liege der entsprechende Wert weit darüber.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.10.2019

SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

vzbv gewinnt Klage gegen Vodafone beim Landgericht München I

  • Vodafone verlangte von Kunden 2,50 Euro pro Überweisung
  • Allerdings verbietet ein Gesetz seit Anfang 2018 Gebühren für SEPA-Überweisungen
  • LG München I: Gebührenverbot gilt auch für Altverträge

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

„Das Gericht hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen ohne Zusatzkosten per Überweisung bezahlen können – egal, wann sie ihren Vertrag abgeschlossen haben”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eine andere Regelung im Kleingedruckten ist unzulässig.“

Zusatzentgelt von 2,50 Euro pro Überweisung

Vodafone hatte von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am 13.01.2018 in Kraft.

Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13.01.2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede Überweisung weiterzahlen. Dagegen hatte der vzbv geklagt – und nun vom Landgericht München I Recht bekommen.

Verbot gilt auch für Altverträge

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13.01.2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Urteil 33 O 6578/18 des LG München I vom 24.09.2019 (nrkr)

Reform der Grundsteuer: Fair, einfach und verfassungsfest

Der Deutsche Bundestag hat der Reform der Grundsteuer zugstimmt. Damit wird sie fair, einfach und verfassungsfest geregelt. Ein höheres Steueraufkommen soll damit nicht verbunden sein. Die neue Grundsteuer soll ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Eigentümer zahlen sie – anders als die Grunderwerbsteuer – jedes Jahr. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen der deutschen Gemeinden etwa 14,2 Milliarden Euro.

Warum muss die Grundsteuer neu geregelt werden?

Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Was hat die Bundesregierung beschlossen?

Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

  • Oberstes Ziel der Neuregelung ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform und möglichst unbürokratisch umsetzbar auszugestalten. Denn die Grundsteuer muss als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.
  • Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
  • Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte „Grundsteuer C“ soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll das Grundgesetz (Art. 72, 105 und 125b) geändert werden.

Wann tritt die Regelung in Kraft?

Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.10.2019 (aus dem Newsletter Verbraucherschutz aktuell vom 23.10.2019)

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24. Oktober 2019 veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen wenden. In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Der Erste Senat hat bereits in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen für verfassungswidrig erachtet. Eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ist nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen. Darüber hinaus verstößt die Art der Staffelung des Steuertarifs in einer der Gemeinden gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Markt Oberstdorf und die Stadt Sonthofen erheben jeweils aufgrund kommunaler Satzungen eine Zweitwohnungsteuer, die auf dem fiktiven jährlichen Mietaufwand basiert. Dieser wird bestimmt, indem die nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelte fiktive Jahresrohmiete entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Zweitwohnungen in den genannten Gemeinden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, da die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Einheitsbewertung von Grundstücken verfassungswidrig sei. Zudem weise die Staffelung des Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf eine zu geringe Differenzierung auf. Darüber hinaus bestehe für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer seit der Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage mehr, da die dort geregelte Befreiung für Geringverdiener dazu führe, dass die Zweitwohnungsteuer ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer verliere und damit nicht mehr der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfalle.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage einer nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelten fiktiven Jahresrohmiete, die entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird, sowie die konkrete Ausgestaltung des gestaffelten Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gesetzgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen.

2. Dies ist bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Markt Oberstdorf und der Stadt Sonthofen nicht der Fall. Der Erste Senat hat in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 für gleichheitswidrig erachtet. Veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden, mögliche Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und mietrechtliche Bindungen werden bei einem derart lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt nicht berücksichtigt, so dass es inzwischen zu Verzerrungen bei den Grundstücksbewertungen gekommen ist, die nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt sind. Diese Wertverzerrungen können nicht durch eine Hochrechnung der auf dieser Grundlage bestimmten fiktiven Jahresrohmiete mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen werden, da die Steigerungsrate für alle Wohnungen im Gemeindegebiet die gleiche ist, so dass eine Hochrechnung mit diesem Faktor die Wertverzerrungen gerade nicht ausgleichen kann.

3. Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verstößt zudem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Jeder Bürger muss nach Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern belastet werden, wobei Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern sind. Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. Der weit überwiegend degressiv ausgestaltete Steuertarif der Gemeinde Markt Oberstdorf belastet solchermaßen weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher als leistungsfähigere. Eine Ungleichbehandlung folgt zum einen aus den durch die typisierenden Stufen bewirkten Differenzen in der Steuerbelastung. Bei einem Vergleich der mittleren Steuersätze in den Steuerstufen ist eine Ungleichbehandlung weniger leistungsfähiger gegenüber leistungsfähigeren Steuerschuldnern feststellbar, weil erstere bezogen auf den jährlichen Mietaufwand überwiegend einen höheren Steuersatz zu zahlen haben. Diese Ungleichbehandlung wird zudem verstärkt durch den degressiven Steuertarif einerseits und die andererseits durch die Stufenbildung hervorgerufenen Effekte. Die hervorgerufenen Ungleichbehandlungen sind nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch Zwecke der Verwaltungsvereinfachung.

II. Soweit sich die Beschwerdeführer auch gegen die Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Kommunalabgabengesetz zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Länder sind grundsätzlich befugt, Zweitwohnungsteuern als Form der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer zu erheben und die Gesetzgebungskompetenz dazu in dem ihnen selbst eingeräumten Umfang auf die Gemeinden zu übertragen. Die im bayerischen Kommunalabgabengesetz normierte Befreiung von Geringverdienern von der Zweitwohnungsteuer ändert an dem Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandssteuer nichts, da nur eine geringe Anzahl von potentiell Steuerpflichtigen ausgenommen wird und die Befreiung daher nicht typprägend ist. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von einkommenschwächeren gegenüber einkommenstärkerenZweitwohnungsinhabern ist zudem gerechtfertigt und ist insbesondere verhältnismäßig, da sie von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt ist und der Abmilderung sozialer Härten dient.

III. Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31. März 2020 übergangsweise anwendbar.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Beschluss 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 vom 18.07.2019

Körperschaftsteuer – BFH: EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Der Vorlagebeschluss vom 13.03.2019 – I R 18/19 – betrifft § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 und ist für Städte und Gemeinden von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Eigengesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Da die Anteile der Klägerin zu 100 % von einer Stadt gehalten werden, handelt es sich um eine sog. kommunale Eigengesellschaft. Aus dem Betrieb einer Schwimmhalle erwirtschaftete die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 (dauerhaft) Verluste. Diese Verluste wurden vom Finanzamt nicht steuermindernd anerkannt.

Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten im Interesse von Städten und Gemeinden bei kommunalen Eigengesellschaften regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt (BFH-Urteil vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007 S. 961).

Dementsprechend sieht der BFH auch in der Hinnahme der Dauerverluste durch die Eigengesellschaft im Streitfall eine vGA an die Stadt, mit der Folge, dass das Einkommen der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen ist. Dieser Rechtsfolge steht jedoch die durch das Jahressteuergesetz 2009 auch mit Wirkung für die Vergangenheit geschaffene Regelung des § 8 Abs. 7 Satz1 Nr. 2 KStG entgegen, wonach die Rechtsfolgen einer vGA bei kommunalen Eigengesellschaften nicht zu ziehen sind, wenn sie ein sog. Dauerverlustgeschäft, wie z. B. beim Betrieb von Schwimmbädern aus gesundheitspolitischen Gründen, unterhalten.

Fraglich ist aber, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG eine staatliche Beihilfe i. S. von Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Genehmigungspflichtig sind danach selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige.

Der BFH ist der Auffassung, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG den kommunalen Eigengesellschaften einen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, während bei den übrigen Steuerpflichtigen, die ebenfalls im Interesse ihrer Gesellschafter verlustreiche Tätigkeiten durchführen, diese Rechtsfolgen eintreten. In seinem Vorlagebeschluss geht der BFH von einem grundsätzlichen Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aus, überantwortet aber dem EuGH die verbindliche Klärung der im Streitfall bestehenden Auslegungsfrage.

Sollte der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, wäre § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müssten bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden.

Im Übrigen ist in Bezug auf die Besteuerungszeiträume ab 2009 – anders als im Streitfall – auch die sog. Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 KStG zu beachten. Diese ändert aber nichts am Entfallen der vGA, mit dem der BFH sein Vorabentscheidungsersuchen maßgeblich begründet hat. Ein vom EuGH auf dieser Grundlage bejahter Beihilfetatbestand könnte sich daher auch auf die heute bestehende Rechtslage auswirken.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69/19 vom 24.10.2019 zum Vorlagebeschluss I R 18/19 vom 13.03.2019

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