Luftverkehrsteuer wird angehoben

Berlin: (hib/HLE) Um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zum klimafreundlichen Handeln zu ermuntern, soll das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter verteuert werden. Daher soll die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020 erhöht werden, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (19/14339). Zur Begründung heißt es, die bisherige Bepreisung des Luftverkehrs bilde die auch im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern besondere Klima- und Umweltschädlichkeit zum einen nicht ausreichend ab und habe zum anderen zu keiner nennenswerten nachhaltigen Veränderung der Wachstumsraten beim Passagieraufkommen und damit der Gesamtzahl der Flugbewegungen geführt. Ebenso wenig sei es zu einer Verkehrsverlagerung auf die Bahn gekommen.

Die Steuermehreinnahmen sollen im nächsten Jahr 470 Millionen Euro betragen und bis 2023 auf rund 850 Millionen Euro steigen. Die Steuermehreinnahmen würden auch zur Finanzierung der steigenden Ausgaben zur Bekämpfung des Klimawandels und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Luftverkehrsteuer werde auf die Flugpreise aufgeschlagen und somit direkt an den Fluggast weitergegeben, wird erläutert.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Luftverkehrssteuer für Flüge im Inland und in europäische Länder von derzeit 7,50 Euro auf 10,03 Euro erhöht wird. Für Flüge nach Afrika, in den Nahen und Mittleren Osten soll sie von 23,43 Euro auf 33,01 Euro steigen. Für noch weiter entfernt liegende Ziele wird die Steuer von 42,18 EUR auf 59,43 Euro erhöht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Finanzen/Gesetzentwurf – 23.10.2019 (hib 1180/2019)

Soli soll für 90 Prozent wegfallen

Berlin: (hib/HLE) Der steuerliche Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (19/14103) vor. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen.

Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Die Bundesregierung führt dazu sozialstaatliche Erwägungen an, da höhere Einkommen einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollen als niedrige Einkommen. Soziale Gesichtspunkte rechtfertigten es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sogenannte Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab.

Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidaritätszuschlag so lange fortgeführt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht: „Der Bund hat weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt für die ostdeutschen Bundesländer.“ Die bis jetzt zur Überwindung der Folgen der deutschen Teilung aufgewendeten Mittel würden das durch den Solidaritätszuschlag erzielte Aufkommen übersteigen. Das Aufkommen zwischen 1995 und 2016 habe etwa 275 Milliarden Euro betragen. Hingegen hätten sich allein die Ausgaben des Bundes aus dem Solidarpakt I und II bis 2016 sowie weitere Leistungen auf insgesamt 383 Milliarden Euro summiert. Die Regierung geht davon aus, dass auch der fortgeführte Teil der Ergänzungsabgabe die fortbestehenden Lasten nicht vollständig decken wird.

Der Normenkontrollrat äußert sich in seiner Stellungnahme kritisch zu der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzten Frist für Länder und Verbände zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Erinnert wird, dass die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vorsehe, die Beteiligung der Länder und Verbände „möglichst frühzeitig“ einzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen habe den Gesetzentwurf am 12. August 2019 an Länder und Verbände mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum darauffolgenden Werktag verschickt, nur neun Tage vor der geplanten Verabschiedung durch die Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 21. August 2019. „Dies stellt keine frühzeitige Beteiligung dar. Derart kurzfristige Abstimmungsprozesse traten zuletzt aus Sicht des Normenkontrollrats gehäuft auf“, heißt es in der Stellungnahme. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei bei diesem Vorhaben nicht zu erkennen, da die Änderungen erst ab dem Jahr 2021 gelten sollten. Die Vorgehensweise des Bundesministeriums der Finanzen entspreche nicht den „Prinzipien der besseren Rechtsetzung“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Finanzen/Gesetzentwurf – 21.10.2019 (hib 1160/2019)

Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit doch im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – eingeführt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

2019-10-07-Vordruckmuster-USt-1-TL

Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG haben Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o. g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Hierfür wird das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

2019-10-07-Vordruckmuster-USt-1-TM

Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Marktplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 – TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – eingeführt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

2019-10-07-Vordruckmuster-USt-1-TK

Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2019, für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt. Für den von den Koalitionsfraktionen ( 19/11084 ) vorgelegten Entwurf für eine Grundgesetzänderung in den Artikeln 72, 105 und 125b stimmten 495 Abgeordnete bei 139 Gegenstimmen und zehn Enthaltungen. Damit wurde die benötigte Zweidrittelmehrheit von 473 Abgeordneten erfüllt. Eine von der Bundesregierung dazu vorgelegte wortgleiche Vorlage ( 19/13454 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen zum Grundsteuer-Reformgesetz ( 19/11085 ) wurde vom Plenum in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Stimmen der der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der dazu vorgelegte wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13453 , 19/13713 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Zuvor war ein zu der Vorlage von der FDP-Fraktion vorgelegter Änderungsantrag ( 19/14144 ) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grüne gegen das Votum von AfD, FDP und Linke abgelehnt worden.

Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ ( 19/11086 ) wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, der Linken und Grünen gegen das Votum von AfD und FDP angenommen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13456 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Den Entscheidungen lagen jeweils Beschlussempfehlungen ( 19/14136 , 19/14138 , 19/14139 ) und Berichte ( 19/14157 , 19/14158 , 19/14159 ) des Finanzausschusses zugrunde.

Damit wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach einem völlig neuen System erhoben. Der Bundestag machte den Weg frei für eines der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres. Der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen zu, sodass die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit von 473 Stimmen erreicht wurde.

SPD: Wir sichern die kommunalen Einnahmen

„Weil die letzte vermögensbezogene Steuer in Deutschland erhalten bleibt, wird den Kommunalpolitikern sicher ein Stein vom Herzen fallen, denn wir erhalten und sichern die kommunalen Einnahmen in einer Größenordnung von 15 Milliarden“, freute sich Bernhard Daldrup (SPD). Ein Wegfall dieser Steuer hätte die kommunale Selbstverwaltung bedroht. Den Vorwurf, die Steuererhebung werde zu bürokratisch, wies Daldrup zurück. Die „Horrorszenarien von explodierenden Mieten und Umzugszwängen“ seien nichts anderes als „heiße Luft“. Die Steuer sei gerecht, weil sichergestellt sei, dass der Villenbesitzer in der begehrten Lage nicht bessergestellt werde und weniger Steuern zahle als der Besitzer einer einfachen Immobilie in einer Randlage.

Kritisch setzte sich Daldrup mit der auf Wunsch der CSU und des Landes Bayern eingefügten Öffnungsklausel auseinander, die den Ländern das Recht gibt, andere Bewertungsverfahren zu wählen als im Bundesgesetz. Sie sei „nicht Ausdruck von Föderalismus, sondern Ausdruck von Provinzialismus“.

CDU/CSU: Wettbewerb um das beste Modell eröffnet

Von einem „Durchbruch nach schwierigen Verhandlungen“ sprach Andreas Jung (CDU/CSU). Zugleich wies er die Kritik des Koalitionspartners an der Öffnungsklausel zurück: „Wer Föderalismus als Provinzialismus verspottet, der hat ein grundlegend falsches Verständnis von unserem Staatsaufbau und von Subsidiarität.“ Für Jung ist mit der Öffnungsklausel der Wettbewerb um das beste Modell eröffnet.

Die beschlossene Bundesregelung sieht vor, dass für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht mehr allein auf den Bodenwert zurückgegriffen wird, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Mit der Öffnungsklausel können die Länder ein anderes Verfahren wählen, zum Beispiel ein Flächenwertverfahren.

„Belastungsverschiebungen ausgleichen“

Die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen.

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Die Koalition appelliert an die Kommunen, „Belastungsverschiebungen“ durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern.

AfD spricht von „Sozialismus“

Albrecht Glaser (AfD) nannte die Grundsteuer als Steuer auf die Vermögenssubstanz, auch wenn keine Erträge erzielt würden, . Er wies darauf hin, dass für die Grundsteuer 35 Millionen Steuerobjekte regelmäßig bewertet werden müssten. Mehrere Tausend Steuerbeamte müssten dafür neu eingestellt werden.

Dabei mache diese Steuer nur zwei Prozent des Gesamtsteueraufkommens aus. Laut Glaser wird die Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt: Ein mit 80 Prozent verschuldetes Gebäude löse die gleiche Steuer aus wie ein schuldenfreies. Da die Grundsteuer weiter auf die Mieter umgelegt werde, „werden sich Großstadtmieter noch wundern“, so Glaser zu der „Reform-Ruine“.

FDP: Olaf-Scholz-Mietenturbo

„Kein Land wird gezwungen, das Bundesgesetz anzuwenden“, freute sich Christian Dürr (FDP). Alle Bundesländer bekämen die Möglichkeit, ein unkompliziertes Flächenmodell bei der Grundsteuer einzuführen und könnten ein bürokratisches Bewertungsmodell vermeiden.

Das Bundesgesetz sei dagegen ein „Bürokratiemonster“, das zudem die Mieter stark belasten werde. Dürr sprach mit Blick auf den Finanzminister von einem „Olaf-Scholz-Mietenturbo“. Wo die Mieten ohnehin hoch seien, würden sie bei Anwendung des Bundesmodells durch „die kalte Progression bei der Grundsteuer weiter steigen“.

Linke: Nicht christlich, nicht sozial, nur dreist

Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen kritisierten besonders, dass die Grundsteuer auch in Zukunft auf die Mieter umgelegt werden könne. Fabio De Masi (Die Linke) begrüßte die neue „Grundsteuer C“ für baureife Grundstücke, die der Spekulation entgegenwirken soll.

Er kritisierte aber die Öffnungsklausel für die Länder, die ein Flächenmodell ermögliche: „Dann wird ein Quadratmeter Wohnfläche in einer Villa am Starnberger See kaum mehr Grundsteuer kosten als eine Sozialwohnung in München.“ Das sei „nicht christlich, nicht sozial, das ist einfach nur dreist“.

Grüne befürchten „Flickenteppich aus 16 Grundsteuern“

„Endlich können die Kommunen aufatmen“, freute sich Stefan Schmidt (Bündnis 90/Die Grünen) über den Erhalt der Grundsteuer. Ein großer Wurf sei die Reform dennoch nicht geworden.

Durch die Länderöffnung drohe ein „Flickenteppich aus bis zu 16 verschiedenen Grundsteuern“.

Änderungsantrag der FDP abgelehnt

Die FDP hatte zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (19/11085) einen Änderungsantrag (19/14144) eingebracht, der in zweiter Beratung abgelehnt wurde. Darin heißt es, eine mit der Aufhebung des Paragrafen 51a des Bewertungsgesetzes (Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung) einhergehende und weitgehend ohne Not in die Agrarstruktur eingreifende Rechtsfolge stehe in keinem Zusammenhang mit den für das Grundsteuerrecht zu ändernden Bewertungsvorschriften. Sie lasse sich sachlich auch nicht mit dem Wegfall der Einheitsbewertung begründen.

Die FDP sprach sich daher dafür aus, diese „für die landwirtschaftliche Tierhaltung und Tierzucht und für die Agrarstruktur bedeutsame Vorschrift“ aufrechtzuerhalten und von einer ersatzlosen Streichung abzusehen.

Initiativen der Opposition abgelehnt

Abgelehnt wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen der Linken ein Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen für ein Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz (19/8827), zu dem eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vorlag (19/14118). Mit breiter Mehrheit abgelehnt wurden mehrere Anträge der Opposition, die keine Unterstützung der übrigen Fraktionen fanden. Der AfD-Antrag „Echte Gemeindesteuerreform auf den Weg bringen“ (19/11125), der FDP-Antrag „Grundsteuer – Einfaches Flächenmodell ohne automatische Steuererhöhungen“ (19/11144) und der Antrag der Linken „Sozial gerechte Grundsteuer-Reform für billigere Mieten und starke Kommunen“ (19/7980) wurden damit zurückgewiesen. Allen drei Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung (19/14141) und einen Bericht (19/14160) des Finanzausschusses zugrunde.

Ein weiterer Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Grundsteuer nicht länger auf Mieterinnen und Mieter umlegen“ (19/8358) wurde in namentlicher Abstimmung mit 517 Stimmen gegen 125 abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (19/14118) vorgelegt.

Änderung des Grundgesetzes notwendig

Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (19/11086) gibt Städten und Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke. Mit dem erhöhten Satz kann über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Entwurf von CDU/CSU und SPD.

Für die Öffnungsklausel zugunsten der Länder war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Dazu diente der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (19/11084), durch den der Bund mit der Änderung der Grundgesetzartikel 72, 105 und 125b uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhält. Damit wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz (Öffnungsklausel) eingeräumt.

Gesetzentwurf der Grünen abgelehnt

Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter abzuschaffen, war das Ziel des abgelehnten Gesetzentwurfs der Grünen, mit dem das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung geändert werden sollten. Damit würden 36,4 Millionen Menschen, die zur Miete wohnen, entlastet, heißt es in der Begründung. Zudem werde die Neuordnung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer erleichtert, erwartete die Fraktion.

Wenn die Vermieter die Grundsteuer nicht auf ihre Mieter umlegen würden, könnten sie diese Ausgaben für die Grundsteuer bereits heute steuerlich als Betriebs- beziehungsweise Werbungskosten geltend machen. Diese Möglichkeit bleibe auch nach Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer bestehen. Dadurch komme es zu einer Entlastung der Vermieter, sodass die finanziellen Belastungen aus der Abschaffung der Umlagefähigkeit deutlich abgemildert würden.

Antrag der AfD abgelehnt

Die AfD-Fraktion fordert in ihrem abgelehnten Antrag, das System der herkömmlichen Grundsteuer abzuschaffen.

Zugleich sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der die notwendige Gegenfinanzierung für die Gemeinden durch eine hebesatzfähige Beteiligung an der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer beziehungsweise eine angemessene Anhebung des Hebesatzes bei der Gewerbeertragssteuer sicherstellt.

Anträge der Linken abgelehnt

Nach den Vorstellungen der Linksfraktion sollte die Grundsteuer als bundeseinheitlich geregelte Einnahmequelle der Kommunen mit eigenem Hebesatzrecht erhalten bleiben. Bemessungsgrundlage von Grundstücken und Gebäuden im Rahmen der Grundsteuer B sollte der Verkehrswert sein. Zu den weiteren Forderungen der Fraktion gehörte, dass die Umlagefähigkeit der Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenverordnung aufgehoben und die Grundsteuer ausschließlich von den Eigentümern entrichtet werden soll. Nicht profitorientierte, gemeinwohlorientierte sowie genossenschaftliche Wohnungsunternehmen sollten von der Grundsteuer befreit werden. Die Kommunen sollten für unbebaute, baureife Grundstücke ein eigenständiges Hebesatzrecht, die sogenannte Grundsteuer C, erhalten.

Der zweite Antrag der Linken (19/8358) zielte darauf ab, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieterinnen und Mieter in der Betriebskostenverordnung zu streichen.

Antrag der FDP abgelehnt

Die FDP forderte die Bundesregierung in ihrem abgelehnten Antrag unter anderem auf,  einen Gesetzentwurf für eine einfache flächenbasierte Grundsteuer vorzulegen. Dabei sollten ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Gebäudenutzfläche sowie die jeweiligen Äquivalenzzahlen und Hebesätze herangezogen werden.

Im Übrigen sollte davon abgesehen werden, wertabhängige und aufwendig zu erhebende Faktoren zu nutzen. Stattdessen wollte die FDP die bürokratischen Belastungen bei der Reform der Besteuerung des Grundvermögens für die Bürgerinnen und Bürger minimieren. Die Grundsteuer sollte vorbehaltlich des kommunalen Hebesatzrechts aufkommensneutral reformiert werden. Den Umfang der Datenerhebung für den Länderfinanzausgleich wollte die Fraktion ebenfalls so gering wie möglich halten. (hle/hau/18.10.2019)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2019

Erhöhung der Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main nach summarischer Prüfung rechtmäßig

Die unter anderem für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Eilbeschluss vom 22. August 2019 den Eilantrag eines Grundstückseigentümers in der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, in dem dieser sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück gewandt hat.

In seiner Entscheidung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das im Grundgesetz den Gemeinden garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden diene. Es ermögliche ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Dementsprechend stehe den Gemeinden bei der Ausübung des Hebesatzrechts als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Dieser Spielraum sei vorliegend von der Stadt Offenbach nicht überschritten worden. Insbesondere erweise sich die Erhöhung des entsprechenden Hebesatzes nicht als willkürlich, weil die Stadt Offenbach dargelegt habe, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich geworden sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Anderenfalls habe sie als sog. Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidiums Darmstadt nicht erlangen können.

Unter Berücksichtigung der geschilderten Haushaltslage könnten sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des gemeindlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Überwachung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes obliege im Übrigen der Kommunalaufsicht und berühre daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Auch sei weder ein Verstoß gegen das Übermaßverbot noch dafür ersichtlich, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine „erdrosselnde Wirkung“ habe, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen könnten. Weiter sei der in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze in Nachbargemeinden erheblich unterschieden. Insbesondere trage ein entsprechender Vergleich bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein könnten. Schließlich führe auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zum einen das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen habe, zum anderen vorliegend nicht der Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde streitgegenständlich sei.

Der Beschluss des Gerichts ist rechtskräftig.

Quelle: VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Beschluss 4 L 1004/19 vom 22.08.2019 (rkr)

Urlaubssteuer-Urteil soll ins Steuerblatt

Die Bundesregierung soll eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur sog. Urlaubssteuer im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Dies fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag ( 19/14070 ). Darin wird erläutert, dass der Bundesfinanzhof nach einem mehrjährigen Rechtsstreit entschieden habe, das Hotelkontingente, die der klagende Reiseveranstalter zur Zusammenstellung von Pauschalreisen bei Übernachtungsbetrieben eingekauft habe, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen würden. Damit sei höchstrichterlich entschieden, dass die von der Reisebranche als Urlaubssteuer bezeichnete Hinzurechnungspraxis der Finanzverwaltung rechtswidrig sei, stellt die AfD-Fraktion fest.

Um eine unmittelbare Bindungswirkung der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs für untere Gerichte und auch für die Finanzverwaltung zu erreichen, soll das Bundesministerium der Finanzen die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlichen, fordert die AfD-Fraktion. Danach sei die Finanzverwaltung allgemein angewiesen, die Entscheidung auch auf alle gleichgelagerten Sachverhalte anzuwenden. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, auf einen Nichtanwendungserlass zu verzichten, der den Finanzämtern untersagen würde, die BFH-Entscheidung anzuwenden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2019

Bei Klagen gegen Volkswagen wegen der sog. Abgas-Affäre keine Verjährung

Im Dezember 2018 erreichte das Landgericht Osnabrück eine Vielzahl von Klagen gegen Fahrzeughersteller wegen der sog. Abgas-Affäre. Besonders im Fokus standen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern. Doch auch 2019 gingen und gehen weiter in erheblichem Umfang neue Klagen ein. In den meisten Fällen verlangen die Halter betroffener Fahrzeuge den Kaufpreis zurück, den sie für ihr Fahrzeug gezahlt hatten.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hatte sich nun in einem Urteil vom 03.09.2019 (Az. 6 O 918/19) mit der Frage zu befassen, ob bei den 2019 eingegangenen Verfahren bereits die gesetzliche Verjährung eingetreten sein könnte. Die Folge wäre, dass die betroffenen Fahrzeughalter ihre möglichen Ansprüche nicht mehr gegen den Hersteller durchsetzen könnten.

Genauso hatte in dem konkreten Verfahren die beklagte Volkswagen AG argumentiert. Sie machte geltend, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe Ende 2015 begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen. Denn im Jahr 2015 seien die u. a. als „Dieselproblematik“ bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.

Anders sah dies der klagende Fahrzeughalter. Er trug vor, betroffene Fahrzeughalter hätten 2015 noch nicht ohne Weiteres erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf Schadensersatz hafte. Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, genüge es nicht allein zu wissen, dass die Software rechtlich problematisch sei. Der Kunde müsse unter anderem auch wissen, dass führende Mitarbeiter der Beklagten dafür verantwortlich seien, dass die Software in Fahrzeugen eingebaut wurde. Das sei 2015 nicht hinreichend klar gewesen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Kläger recht. Er könne Volkswagen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche Vertrieb des Fahrzeugs des Klägers durch den Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Kunde ohne Weiteres erkennen könne, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobene Klage nicht durch.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt (Az. 14 U 252/19).

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil Az. 6 O 918/19 vom 03.09.2019 (nrkr)

BFH zur Passivierung von Filmförderdarlehen

Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil XI R 53/17 vom 10.07.2019 zu § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall erhielt eine GmbH (Filmproduzentin) ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Films aus (künftigen) Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrages nebst Zinsen entlassen werden. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 Euro zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei. Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Nach dem im Streitfall entscheidungserheblichen § 5 Abs. 2a EStG besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Es fehlt beim Schuldner dann an einer (steuerrechtlich maßgebenden) wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung.

Nach dem Urteil des BFH führt dies dazu, dass das Passivierungsverbot auch für Folgejahre gilt, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt wurden, aber noch ein Restdarlehensbetrag „offen“ war. Insoweit wirkt das Verbot daher auch „der Höhe nach“. Der Darlehensbetrag stellt danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden waren. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führt daher nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 68/19 vom 17.10.2019 zum Urteil XI R 53/17 vom 10.07.2019

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