Jährliche Inflationsrate im Euroraum im September 2019 auf 0,8 % gesunken

Rückgang in der EU auf 1,2 %

 

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im September 2019 bei 0,8 %, gegenüber 1,0 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,1 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im September 2019 bei 1,2 %, gegenüber 1,4 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,2 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (-0,5 %), Portugal (-0,3 %), Griechenland, Spanien und Italien (alle 0,2 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Rumänien (3,5 %), der Slowakei (3,0 %) und Ungarn (2,9 %) gemessen. Gegenüber August ging die jährliche Inflationsrate in zwanzig Mitgliedstaaten zurück, blieb in fünf unverändert und stieg in zwei an.

Im September kam der höchste Beitrag zur jährlichen Inflation im Euroraum von Dienstleistungen (+0,66 Prozentpunkte, Pp.), gefolgt von Lebensmitteln, Alkohol und Tabak (+0,29 Pp.), Industriegütern ohne Energie (+0,06 Pp.) sowie Energie (-0,18 Pp.).

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 16.10.2019

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Reform der Grundsteuer beschlossen

Der Finanzausschuss hat am 16. Oktober 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung verabschiedete der Ausschuss insgesamt drei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Refomvorhabens. Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, was vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können.

Für die Öffnungsklausel verabschiedete der Ausschuss den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b ( 19/11084 ). Mit der Änderung soll zudem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert werden. Für den Gesetzentwurf stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. AfD-Fraktion und Fraktion Die Linke lehnten ab.

Außerdem stimmte der Ausschuss dem von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ( 19/11085 ) in geänderter Fassung zu. Danach soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der regelmäßig festgestellten Bodenrichtwerte ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Zuletzt beschloss der Finanzausschuss mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen sowie mit den Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von AfD- und FDP-Fraktion den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ( 19/11086 ). Städte und Gemeinden sollen dadurch die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten (Grundsteuer C). Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Mit einem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD durchgesetzten Änderungsantrag wurde der Anwendungsbereich der Grundsteuer C noch ausgeweitet.

In der Aussprache erklärte die CDU/CSU-Fraktion, sie hätte sich auch ein wertunabhängiges Modell vorstellen können. Aber auch das jetzt beschlossene Modell werde für verfassungskonform gehalten. Die für die Kommunen sehr wichtige Einnahmequelle in Höhe von jährlich rund 15 Milliarden Euro werde gesichert. Die Öffnungsklausel für die Länder sei ein „kluger Kompromiss“. Die SPD-Fraktion betonte die Bedeutung der Festlegung auf ein wertabhängiges Modell und die Sicherstellung der Grundsteuereinnahmen für die Kommunen. „Einer großen Zahl von Bürgermeistern und Ratsmitgliedern fällt jetzt ein Stein vom Herzen“, stellt die SPD-Fraktion fest. Die gefundenen Kriterien könnten auch zur Vereinfachung beitragen. Man werde sehen, ob andere Modelle einfacher seien. Der Zeithorizont bis zur Umsetzung bis zum Ende des Jahres 2024 sei ausreichend.

Die AfD-Fraktion bezeichnete den Gesetzentwurf als „Torso“ und sprach von einem „Grundsteuer-Wiederbelebungsversuch“ und „palliativer Gesetzgebung“. Es gebe systematische Mängel, die einfach nicht reparabel seien.

Die FDP-Fraktion erklärte, die Umsetzung des Gesetzes werde für die Verwaltung eine „mehr als sportliche Aufgabe“. Das wertabhängige Modell lehne sie weiter ab, weil es einen „Steuererhöhungs-Automatismus“ bedeute. Begrüßt wurde die Klarstellung, dass es für die Bürger in Ländern, die Öffnungsklausel nutzen wollten, keine Pflicht zur Abgabe von zwei Grundsteuererklärungen geben werde.

Die Linksfraktion betonte dagegen die Bedeutung des wertabhängigen Modells. Die Grundsteuer müsse als wichtige Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben. Der bürokratische Mehraufwand sei eine Folge der Länderöffnungsklausel, die von der Linksfraktion abgelehnt wird. Besonders wichtig sei auch, dass jetzt über die neue Grundsteuer C baureife Grundstücke mobilisiert werden könnten. Bedauert wurde, dass für die Mieterinnen und Mieter nichts erreicht worden sei, denn die Grundsteuer könne weiterhin umgelegt werden.

Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete die Länderöffnungsklausel als nicht sinnvoll. Sie begrüßte das gefundene wertabhängige Modell und betonte die Bedeutung der Grundsteuer C.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.10.2019

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte unterliegt als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz* (AEntG). Der Begriff des Unternehmers ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG a. F. nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie hat lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffte sie nur die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.

*§ 14 AEntG lautet:

§ 14 Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil 5 AZR 241/18 vom 16.10.2019

Klare und sozial ausgewogene Anreize für klimafreundliches Verhalten

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Mit den Beschlüssen werden wichtige steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Klimaschutz in den Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung stärken.

Folgende Steuermaßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen mit den am 16.10.2019 beschlossenen Gesetzentwürfen umgesetzt werden:

Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr

Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird dafür von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit soll Bahnfahren im Fernverkehr um rund 10 % günstiger werden. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

Erhöhung der Luftverkehrsteuer

Bahnfahren soll nicht nur günstiger, sondern Fliegen gleichzeitig teurer werden. Damit werden falsche Anreizwirkungen verringert. Die Luftverkehrsteuer soll dafür ab April 2020 deutlich erhöht werden. Die Mehreinnahmen aus der Luftverkehrsteuer tragen dazu bei, die Umsatzsteuersenkung beim Bahnfernverkehr zu ermöglichen.

Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) soll der Steuersatz von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Das ist eine Steigerung um 74 %. Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III sollen um jeweils 41 % angehoben werden. Das bedeutet, dass für Flüge über 2.500 km bis 6.000 km der Steuersatz von 23,43 Euro auf 33,01 Euro und für Flüge über 6.000 km der Satz von 42,18 Euro auf 59,43 Euro steigen soll.

Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Um eine sozial ausgewogene Mobilitätswende zu ermöglichen, sollen Pendlerinnen und Pendler vorübergehend entlastet werden. Dafür wird von 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Durch die Befristung und den steigenden CO2-Preis ergibt sich eine abnehmende Kompensation und ein zunehmender Anreiz zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Davon werden voraussichtlich etwa 250.000 Pendlerinnen und Pendler profitieren. Die Mobilitätsprämie soll 14 % der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ein Anreiz geschaffen, die eigene Wohnung, das eigene Haus klimafreundlicher zu machen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 % der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen

Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dadurch können Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Bundeskabinett billigt Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Altmaier: „Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung ist gut für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort“

Das Kabinett hat am 16.10.2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Die Bundesregierung macht damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 . Die steuerliche Förderung soll die bestehenden, investiven Förderprogramme des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzen. Für die Einführung dieser zweiten Säule der Gebäudeförderung hat sich das BMWi seit Jahren eingesetzt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das ist ein guter Tag für den Klimaschutz im Gebäudesektor. Ich habe mich seit langem für die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung stark gemacht und freue mich, dass wir dieses wichtige Vorhaben heute gemeinsam auf den Weg bringen konnten. Steuerliche Anreize sind im Gebäudebestand ein zentrales Instrument und gut sowohl für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort.“

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien steuerlich gefördert werden. Dies sind beispielsweise ein Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen künftig mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Die progressionsunabhängige Ausgestaltung gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Das Gesetz soll bereits für das Steuerjahr 2020 wirksam werden, die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen könnten also erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Sanierungswillige haben zukünftig die Wahl: Entweder schreiben sie Einzelmaßnahmen steuerlich ab, oder sie beantragen Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor: Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau sollen zukünftig um zehn Prozentpunkte steigen.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag auf Teilzeittätigkeit

Bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes muss die Rentenversicherung eine Vollzeitrente gewähren

 

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann die Rentenversicherung nicht verlangen, dass der Versicherte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Dies entschied in einem am 16.10.2019 veröffentlichten Urteil der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer beantragt volle Erwerbsminderungsrente, aber keine Reduzierung der Arbeitszeit

Ein 1959 geborener Bauzeichner ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Jahr 2012 wurde er aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Regelung ruht, beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne. Die Rentenversicherung gewährte ihm allerdings lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie verwies darauf, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse. Der erkrankte Versicherte verwies darauf, dass sein Arbeitgeber erklärt habe, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versicherten Recht. Er habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei (sog. Arbeitsmarktrente).

Versicherte hätten einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, der Versicherte also praktisch nicht damit rechnen könne, dass sich ihm eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit biete. Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liege nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. In der Praxis sähen die Rentenversicherungsträger allerdings bislang wegen der geringen Vermittlungschancen grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab.

Nicht verschlossen sei der Arbeitsmarkt, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich innehabe und daraus Arbeitsentgelt beziehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das konkrete Arbeitsverhältnis ruhe. Auch sei dem Versicherten von seinem Arbeitgeber kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten worden.

Dass der Versicherte eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht beantragt habe, stehe dem Anspruch auf Vollzeitrente nicht entgegen. Zwar kämen gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung in Betracht, soweit eine solche für den Arbeitgeber zumutbar sei bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Auf diese arbeitnehmerrechtlichen Ansprüche könne sich die Rentenversicherung jedoch nicht berufen. Dem Versicherten obliege weder eine gesetzliche noch eine ungeschriebene Mitwirkungspflicht, diese Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Verhalten des Versicherten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(5) (D) Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) (D) Ein Anspruch (D) besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (…)

§ 8 Teilzeit und Befristungsgesetz

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Urteil L 5 R 226/18 vom 16.10.2019

Vorsorgeaufwendungen: Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

Auszug aus dem BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 15.10.2019

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben genannt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

(…)

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2020 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 513,80 Euro (= 51,38 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 386,70 Euro (= 38,67 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 99,50 Euro (= 9,95 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,60 Euro = 1,66 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,90 Euro = 8,29 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen BMFSchreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite ..] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. September 2019 [BStBl I Seite …]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 – unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU („Brexit“) – anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

Notarzt ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arztes aus Olsberg entschieden, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises ausübt. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Beigeladene in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Beigeladene in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil S 34 BA 58/18 vom 17.09.2019

Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2020 bekanntgegeben

Altmaier: „Schrittweise Absenkung der EEG-Umlage notwendiger Schritt“

Am 15.10.2019 haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2020 bekanntgegeben: Die EEG-Umlage ist von 6,405 Cent/kWh auf 6,756 Cent/kWh gestiegen. Zuletzt war die Umlage zwei Mal in Folge gesunken. Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der erneuerbaren Energien im Strommarkt gefördert. In den letzten Jahren konnte die EEG-Umlage stabilisiert werden. Seit 2014 liegt sie in einem stabilen Band zwischen 6,2 und 6,9 ct/kWh. Gleichzeitig ist die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien seitdem um 50 Prozent gestiegen.

Bundesminister Peter Altmaier:

„Über eine steigende EEG-Umlage kann sich ein Wirtschaftsminister nicht freuen. Trotz dieses Anstiegs ist es aber so, dass wir seit nunmehr sechs Jahren eine stabile Entwicklung haben. Die Reformen, die wir in den letzten Jahren umgesetzt haben, machen den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich günstiger. Es ist aber auch so, dass wir einen Kostenrucksack aus den ersten Jahren mit uns herumtragen. Nachdem die EEG-Umlage in den letzten zwei Jahren gesunken war, steigt sie jetzt wieder etwas an. Das bekräftigt mich in meinem Kernanliegen: Die Strompreise müssen bezahlbar bleiben. Deshalb haben wir im Zuge der jüngsten Beschlüsse zur Klimapolitik eine schrittweise Senkung der EEG-Umlage ab 2021 beschlossen. Damit entlasten wir die Strompreise sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die kleinen und mittleren Unternehmen.“

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen 2020 mit einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien um knapp 6 GW. Dadurch nimmt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um 9 Mrd. Kilowattstunden bzw. 4 Prozent weiter zu. Die neue Anlagengeneration braucht immer weniger Förderung. 2014 hat z. B. eine große Photovoltaikanlage eine Vergütung von 9,5 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Heute hat sich der Wert fast halbiert, zuletzt betrug die Vergütung 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Dies zeigt, dass die Reformen für einen kosteneffizienteren Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgreich waren.

Die EEG-Umlage wird knapp zur Hälfte von Unternehmen und zu gut einem Drittel von den privaten Haushalten bezahlt. Der Rest entfällt zum größten Teil auf öffentliche Einrichtungen.

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Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2019

Kein ermäßigter Steuersatz für eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 5 K 371/19 E) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt.

Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen sei. Der ermäßigte Steuersatz finde jedoch keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 5 K 371/19 vom 19.09.2019

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