Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2019
Weitere Förderung von Photovoltaik-Anlagen
Fördergrenze für kleinere Anlagen
Hintergrund für die Initiative ist die Befürchtung, dass ab dem nächsten Jahr insbesondere kleinere und mittlerer Solaranlagen nicht mehr gefördert werden können: Sobald bundesweit ein Ausbaustand von 52 Gigawatt installierter Photovoltaik-Leistung erreicht ist, reduziert das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Werte für bestimmte Anlagen auf null. Betroffen davon wäre insbesondere Solarenergie bis 750 Kilowatt Peak.
Markteinbruch befürchtet
Nach Einschätzung des Bundesrates wird der Förderdeckel im Jahr 2020 erreicht – der Markt für die Neuinstallation von Solaranlagen würde einbrechen. Das Geschäftsmodell zahlreicher mittelständischer Solar-Installateure und Projektentwickler, Komponentenhersteller wäre gefährdet, ebenso die damit verbundenen Arbeitsplätze.
Da die Kosten für neue Photovoltaikanlagen in der Freifläche und auf Dächern stark gesunken sind, ist das ursprüngliche Ziel des Förderdeckels erreicht. Er kann daher aus Sicht des Bundesrates ersatzlos wegfallen.
Im Klimaschutzplan 2030 vorgesehen
Auch die Bundesregierung hat in ihrem Klimaschutzplan 2030 die Aufhebung des 52 Gigawatt-Deckels angekündigt. Der Bundesrat legt nun einen konkret ausformulierten Gesetzentwurf dazu vor.
Wie es weitergeht
Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu Stellung nimmt. Anschließend bringt sie beide Dokumente in den Bundestag ein. Dieser entscheidet, wann und ob er den Entwurf verabschiedet.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019
Keine Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V im Recht der sozialen Pflegeversicherung
Die zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg:
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestünden bei der Klägerin keine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die eine Einstufung in den Pflegegrad 5 begründeten. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung des Pflegegrades 5 aufgrund einer Genehmigungsfunktion. So könne sie sich nicht wirksam auf den von ihr herangezogenen § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V stützen. Gemäß § 13 Abs. 3 a Satz 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V. Diese Fiktion finde jedoch keine Anwendung. Bei dieser Norm handele es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrecht Anwendung finde. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung seien damit gerade nicht erfasst. Denn es handele sich dabei nicht um eine gesetzliche Regelung, die für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches Anwendung finde. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre die Norm systematisch nicht im Bereich des SGB V verortet worden. Zudem wäre der Wortlaut der Norm anders gefasst worden. Es finde sich auch keine vergleichbare Regelung im Bereich des Pflegeversicherungsrechts. Dort habe der Gesetzgeber vielmehr in § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 7 SGB XI geregelt, dass der antragstellenden Person spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, jedoch unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens bei der Pflegekasse, der Bescheid schriftlich mitgeteilt werde. Wenn der Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages ergehe oder nicht einer der in § 18 Abs. 3 SGB XI genannten verkürzten Bearbeitungsfristen eingehalten werde, habe die Pflegekasse nach Fristablauf für jeden Tag Verzögerung 70 Euro an die antragstellende Person zu zahlen. Nach dem gesetzgeberischen Willen solle mit der Sanktionsregelung im SGB XI die Situation der Antragsteller verbessert und die Pflegekassen dazu angehalten werden, die Bescheide fristgerecht zu erteilen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/93269, Begründung des Gesetzesentwurfes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, Seite 37). Danach habe der Gesetzgeber im Bereich des SGB XI lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion statuiert.
Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 P 2393/18 vom 30.08.2019 (nrkr)
Geldwäscherichtlinie – Goldkäufe werden strenger reguliert
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will schärfer gegen Geldwäsche vorgehen und dafür unter anderem die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe einschränken und den Edelmetallhandel stärker regulieren. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (19/13827) sieht in diesem Zusammenhang eine Absenkung des Schwellenbetrages vor, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse hätten ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfinde. Es werde offensiv damit geworben, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden könne. Daher soll die Schwelle von 10.000 auf 2.000 Euro gesenkt werden, um diesen Umgehungshandel zu unterbinden beziehungsweise signifikant zu beschränken, wie es im Gesetzentwurf heißt.
Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Ausweitung des Kreises der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten. Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. In der Begründung des Entwurfs heißt es, virtuelle Währungen hätten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Milliarden Euro ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermögliche ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.
Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Auch Kunsthändler gehören in Zukunft immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Die Beschränkung auf Barzahlungen wird aufgehoben. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen. „Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zur Folge“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet.
Versteigerungen durch die öffentliche Hand werden in Zukunft geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen. Begründet wird diese Maßnahme mit Angaben der Polizei, wonach die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutze. Das bisher schon bestehende Transparenzregister soll einfacher zugänglich werden.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen und Ergänzungen an dem Gesetzentwurf. Zum Handel mit Edelmetallen heißt es, es gebe eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche. Zwar sei die Verringerung des Schwellenwertes von 10.000 auf 2.000 Euro ein Signal in die richtige Richtung, dürfte aber in der Praxis genauso unwirksam gegen Geldwäsche sein wie die bisherige Schwelle von 10.000 Euro, da die Barzahlung nach wie vor bei der üblichen Handelsgröße von einer Unze (über 1.000 Euro) beliebig in anonyme Rechnungen gestückelt werden könne. Der Bundesrat verlangt eine Absenkung des Schwellenwertes auf 1.000 Euro. Damit würde erreicht, dass die Aufstückelung der Barzahlung auf unterhalb des Schwellenwertes von 1.000 Euro liegende Goldmünzen wirtschaftlich uninteressant wäre, da dafür überproportionale Prägekosten anfallen würden.
In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Länder ab. Es solle zunächst abgewartet und zu gegebener Zeit überprüft werden, wie sich die erhebliche Senkung des Schwellenbetrages von 10.000 auf 2000 Euro auswirken werde. Mit dem Schwellenbetrag von 2.000 Euro bleibe der Kauf der handelsübliche Menge von einer Unze Gold identifizierungsfrei möglich, so die Stellungnahme der Bundesregierung.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1113/2019
Abgasskandal – Kein sittenwidriger Schädigungsvorsatz bei der Verwendung einer Abgasabschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters
Zum Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im Jahre 2012 einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz, Typ 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug weist die Abgasnorm „Euro 5“ auf und ist mit einem sog. Thermofenster ausgestattet. Dabei handelt es sich um eine Steuerungssoftware, die die Abgasrückführung temperaturabhängig reguliert und die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen reduziert. Der Kläger meint, es handele sich um eine unzulässige Abgasabschalteinrichtung und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Itzehoe hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aus den Gründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu, denn es fehlt an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.
Ob es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EG-Verordnung 715/2007 handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein derartiger Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass der Schädiger die Schädigung erkannt bzw. vorausgesehen, in seinen Willen aufgenommen und sie billigend in Kauf genommen hat. Das lässt sich hier nicht feststellen.
Anders als in den Fällen des Motors EA 189 ist es hier nicht so, dass auf dem Prüfstand andere Abgasrückführungsmodi aktiviert werden als auf der Straße. Vielmehr wird beim „Thermofenster“ die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert. Das Thermofenster unterscheidet somit nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Außentemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Können vom Hersteller – wie hier – zusätzlich Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung für den Einbau der Anschalteinrichtung ernsthaft vorgebracht werden, so kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wie sie bei dem Motor EA 189 vorliegt und wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann das für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet werden. Kann dementsprechend aus der bloßen Existenz eines „Thermofensters“ nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden, hätte der Kläger Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Beklagte die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Daran fehlt es.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019, Az. 12 U 123/18; nicht rechtskräftig, Revision ist eingelegt)
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 12 U 123/18 vom 18.09.2019 (nrkr)
Sozialversicherung – Neue Rechengrößen ab 2020
Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat).
Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen ab 1. Januar 2020 im Überblick:
| Rechengröße | West | Ost |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 6.900 Euro pro Monat | 6.450 Euro pro Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.450 Euro pro Monat | 7.900 Euro pro Monat |
| Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat) |
|
| Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat) |
|
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung |
40.551 Euro pro Jahr | Hochwertung um 1,1339 |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.185 Euro pro Monat | 3.010 Euro pro Monat |
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.10.2019
Gesetzliche Krankenversicherung: Fairer Wettbewerb für alle Kassen
Risikostrukturausgleich stärken
Krankenkassen haben eine ungleiche Versichertenstruktur: Einige haben überdurchschnittlich viele gut verdienende und gesunde Versicherte, andere versichern überdurchschnittlich viele kranke Menschen und Beitragszahler mit niedrigem Einkommen. Seit 1994 gibt es einen finanziellen Ausgleich dieser Risikounterschiede zwischen den Krankenkassen, den sog. Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSA).
Folgende Maßnahmen sollen den RSA neu regeln:
- Bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich werden künftig alle Krankheiten berücksichtigt – bisher waren es nur 80.
- Es wird eine Vorsorgepauschale geben – ein starker Anreiz für die Kassen, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen durch ihre Versicherten zu fördern.
- Um regionale Kostenunterschiede in der Versorgung auszugleichen, wird eine Regionalkomponente in den Finanzausgleich eingeführt.
- Die Verhaltensregeln für den Wettbewerb und insbesondere für Werbemaßnahmen werden genauer festgelegt und die Klagemöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei Verstößen erweitert.
Strukturelle Veränderungen im GKV-Spitzenverband
Auch die Strukturen des GKV-Spitzenverbandes werden weiterentwickelt. Es wird einen neuen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss geben, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Eine Quote soll die angemessene Vertretung von Frauen in den Spitzengremien sicherstellen.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.10.2019
Welche Fahrraddistanz ist für Hartz-IV-Empfänger noch zumutbar?
Zugrunde lag der Fall eines 28-jährigen Mannes. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 km langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Eine Fahrzeugfinanzierung durch Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich.
Beim Jobcenter beantragte er 4.500 Euro Fördergeld, um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5½ km entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr.
Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen Pkw angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Beschluss L 15 AS 200/19 B ER vom 18.09.2019
Abgasskandal: Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz
Die Frau hatte 2014 – also noch bevor der sog. Abgasskandal in der Presse diskutiert wurde – in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte die VW AG auf Schadenersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Senat hat jetzt das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.01.2019 bestätigt, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte: Der Klägerin stehe gegen die VW AG ein Schadenersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu (§ 826 BGB). Die VW AG habe die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die – jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates – das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte. Das Verhalten der VW AG sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.
Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie kann das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhält aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer wird ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert hat.
Die VW AG müsse der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es noch keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte zu diesem Komplex gibt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Februar eine Haftung von VW verneint.
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil 5 U 47/19 vom 02.10.2019 (nrkr)
Geblitzt: Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar
Verkehrsrecht
Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt (Az. Lv 7/17). In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betreib genommen worden.
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 2 Ss (Owi) 233/19 vom 09.09.2019