Verbraucherpreise September 2019: +1,2 % gegenüber September 2018

Inflation

Verbraucherpreisindex, September 2019

  • +1,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • 0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2019

  • +0,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im September 2019 um 1,2 % höher als im September 2018. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, schwächte sich die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI) – damit erneut ab (August 2019: +1,4 %). Im Vergleich zum Vormonat August 2019 blieben die Verbraucherpreise im September 2019 unverändert.

Energieprodukte verbilligten sich von September 2018 bis September 2019 um 1,1 % und dämpften dadurch die Preisentwicklung insgesamt. Im August 2019 hatte die Teuerungsrate für Energie noch bei +0,6 % gelegen. Im September 2019 verteuerten sich binnen Jahresfrist vor allem Fernwärme und Erdgas (jeweils: +4,7 %) sowie Strom (+3,9 %). Hingegen gingen die Preise sowohl für leichtes Heizöl (-10,5 %) als auch für Kraftstoffe (-6,7 %) deutlich zurück. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im September 2019 bei +1,4 % gelegen, ohne Berücksichtigung der Mineralölprodukte sogar bei +1,6 %.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2019 gegenüber dem Vorjahresmonat um +1,3 %. Der Preisanstieg bei Nahrungsmitteln hat sich damit abgeschwächt (August 2019: +2,7 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren Fleisch und Fleischwaren (+4,6 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+3,2 %). Den Preisanstiegen standen auch Preisrückgänge gegenüber, auffallend günstiger wurden Speiseöle und Speisefette (-13,4 %).

Die Preise für Waren insgesamt lagen im September 2019 um 0,6 % höher als im Vorjahresmonat. Neben der eher moderaten Preiserhöhung bei Nahrungsmitteln (+1,3 %) verteuerten sich unter anderem Zeitungen und Zeitschriften (+5,1 %), Tabakwaren (+4,3 %) sowie neue Personenkraftwagen (+2,4 %). Günstiger wurden neben den Mineralölprodukten (-7,4 %) insbesondere Geräte der Informationsverarbeitung (-8,9 %) und Telefone (-5,8 %).

Im Vergleich zu den Waren erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen im September 2019 binnen Jahresfrist mit +1,8 % deutlich stärker. Bedeutsam für die Preisentwicklung der Dienstleistungen war die Preiserhöhung bei Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Stärker verteuerten sich zum Beispiel die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,0 %), Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+4,9 %), Flugtickets (+4,3 %), Friseurleistungen und andere Leistungen für Körperpflege (+3,2 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+2,8 %). Einige Dienstleistungen wurden auch günstiger, unter anderem Bildungsdienstleistungen des Elementar- und Primarbereichs (-4,3 %).

Veränderung im September 2019 gegenüber dem Vormonat August 2019

Im Vergleich zum August 2019 blieb der Verbraucherpreisindex im September 2019 unverändert. Dennoch gab es deutliche Preiserhöhungen im Vormonatsvergleich bei Bekleidungsartikeln (+7,2 %) sowie bei Schuhen und Schuhzubehör (+2,7 %). Hier wirkte sich vor allem die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion aus. Dem gegenüber gab es saisonbedingt zum Ende der Sommerferien Preisrückgänge bei Pauschalreisen (-10,3 %) und bei Flugtickets (-2,2 %).

Verbraucherpreisindex für Deutschland September 2019 
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
1 Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
Gesamtindex 1 000,00 106,0 1,2 0,0
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 107,5 1,1 -0,2
Nahrungsmittel 84,87 108,1 1,3 -0,2
Fleisch und Fleischwaren 18,60 109,1 4,6 0,3
Obst 8,88 108,7 -0,9 1,8
Gemüse 11,08 108,8 1,2 -2,5
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 111,5 2,6 0,4
Bekleidung und Schuhe 45,34 105,3 0,9 5,8
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 105,2 1,6 0,2
Nettokaltmiete 196,32 105,8 1,4 0,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 102,7 2,0 0,5
Strom 25,92 107,3 3,9 0,1
Erdgas1 13,53 96,1 4,7 0,1
Leichtes Heizöl1 7,01 115,5 -10,5 3,6
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 102,7 0,9 0,4
Gesundheit 46,13 104,6 0,9 0,0
Verkehr 129,05 106,5 -0,2 -0,5
Kraftstoffe 35,01 103,8 -6,7 -0,8
Superbenzin 25,66 102,5 -6,9 -1,5
Dieselkraftstoff 8,64 108,0 -6,2 1,2
Post und Telekommunikation 26,72 95,8 -0,5 0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 107,4 0,7 -2,8
Pauschalreisen 26,62 118,9 1,5 -10,3
Bildungswesen 9,02 102,3 -0,2 0,6
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 110,2 2,7 0,0
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 106,4 2,4 0,2
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 106,2 1,5 0,0
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 106,3 1,4 -0,1
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 106,0 1,6 -0,1
Waren 468,16 105,0 0,6 0,7
Verbrauchsgüter 297,54 106,1 0,7 0,0
Energie 103,83 103,1 -1,1 0,1
Dienstleistungen 531,84 106,9 1,8 -0,6

Harmonisierter Verbraucherpreisindex für Deutschland

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland lag im September 2019 um 0,9 % über dem Stand von September 2018. Im Vergleich zum August 2019 sank der HVPI im September 2019 um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2019

DBA Zypern: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes

Im Streitfall übte ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitän seine Tätigkeit auf einem auf den Bahamas registrierten Seeschiff aus. Der Arbeitgeber hatte seinen Sitz auf Zypern. Nach der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung von Art. 14 Abs. 4 des DBA Zypern i.V. mit der entsprechenden Protokollerklärung werden Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, d.h. des Arbeitgebers, befindet. Die Einkünfte des Klägers waren danach entsprechend Art. 22 Abs. 2 DBA Zypern in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Allerdings sieht § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Vermeidung sog. weißer Einkünfte vor, dass ungeachtet der abkommensrechtlichen Freistellung eine Besteuerung im Inland erfolgen kann, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt: Nach zypriotischem Recht ist die Heuer für die Tätigkeit auf in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, während die Tätigkeit auf nicht in Zypern registrierten Schiffen, im Streitfall auf den Bahamas, nur bei beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten nicht besteuert wird.

In rechtlicher Hinsicht bestand das Problem, dass die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Vorlage des 1. Senat des BFH (vom 20. August 2014 I R 86/13) dem BVerfG vorliegt (2 BvL 21/14). Insoweit ist der angegriffene Bescheid während des Verfahrens gem. § 165 AO für vorläufig erklärt worden. Ansonsten stritten die Beteiligten um die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung, die zwischen der Schiffsregistrierung in Zypern und außerhalb Zyperns differenziert, als Vorfrage für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der erkennende 6. Senat hat die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung verneint, aber die Revision zugelassen.

Urteil vom 16.04.2019 (6 K 206/18), Revision eingelegt, Az. BFH I R 28/19.

Quelle: Finanzgericht Hamburg

Geforderte Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen kommt

Für die Wirtschaft wichtige Übergangsfrist bis 30.09.2020 beschlossen

 

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. „Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren“, erklärte Finanzminister Albert Füracker. „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen.“ Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen. „Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen“, so der Finanzminister abschließend.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 25.09.2019

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2011/16/EU (sog. Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018 (Abl. L 139 vom 05.06.2018) ergänzt, die bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen ist.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine entsprechend den Vorgaben rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Die entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen. Zugleich sollen aber auch die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.09.2019

1-Referentenentwurf

Bessere Förderung von E-Dienstwagen

Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität fördern. Dabei soll die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/13436 ). Darin schreibt die Regierung, dass die Maßnahmen zu steuerlichen Förderung der Elektromobilität einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs leisten würden. Durch eine Vergrößerung des Anteils von Elektroautos könne eine maßgebliche Reduzierung von Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen, die private Nutzung von Dienstwagen länger als bisher geplant zu fördern. Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Im vergangenen Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat halbiert. Die bis Ende 2021 befristete Maßnahme soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden, um nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen. Zugleich wird die Mindestreichweite der geförderten Hybridfahrzeuge angehoben.

Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Wenn ein Arbeitgeber Ladevorrichtungen für Elektroautos für die Nutzung außerhalb des Betriebes übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb solcher Ladevorrichtung leistet, ist eine Pauschalversteuerung dieses geldwerten Vorteils mit 25 Prozent vorgesehen. Auch das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Beide bisher bis Ende 2020 befristeten Maßnahmen sollen um zehn Jahre verlängert werden. Wer vom Arbeitgeber kostenlos ein Dienstfahrrad für den Privatgebrauch erhält, kann diese schon bisher steuerfrei nutzen. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Änderungen gibt es auch für Jobtickets. Schon bisher ist die Überlassung eines Jobtickets eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt auch für Zuschüsse zu Jobtickets. Der entsprechende Betrag muss allerdings von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet werden. Um insbesondere für die nur gelegentliche Nutzung von Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, sollen die geleisteten Zuschüsse beziehungsweise der geldwerte Vorteil bei Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden können. Dann entstehe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung eines Jobtickets, das nur selten genutzt wird, kein steuerlicher Nachteil mehr, erwartet die Bundesregierung.

Der Gesetzentwurf sieht weitere Änderungen in anderen Bereichen des Steuerrechts vor. Dazu gehört die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer, die Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen, eine Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen, ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen sowie die Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für sogenannte eBooks.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Verpflegungskostenpauschale für Beschäftigte bei mehrtägigen Dienstreisen in Zukunft pro Tag 28 Euro statt bisher 24 Euro betragen soll. Der steuerfreie „Sachlohnbezug“ (bis zu 44 Euro im Monat) bleibt bestehen.

Zu den weiteren Regelungen gehört, dass der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust in Zukunft steuerlich unbeachtlich sein soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Grundsteuer wird neu geregelt

Die Grundsteuer in Deutschland wird umfassend reformiert. Dieses Ziel verfolgt der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ( 19/13453 ). Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür soll mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden.

Die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll in Zukunft durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens erfolgen. Dies führe zugleich zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik, wird erwartet.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Grundsteuer als für die kommunalen Haushalte besonders bedeutsam bezeichnet. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Das weitgehend stabile Gesamtaufkommen der Grundsteuer habe im Jahr 2017 rund 14 Milliarden Euro betragen.

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. In der Begründung heißt es, durch die Änderungen könne es zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens kommen. „An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern“, heißt es im Entwurf, der inhaltlich identisch ist mit dem von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf auf Bundestagsdrucksache 19/11085.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Grunderwerbsteuer – Maßnahmen gegen „Share Deals“

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ( 19/13437 ).

Wie die Regierung erläutert, wird Grunderwerbsteuer immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werde häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück sei. Wenn statt des Grundstücks tatsächlich Anteile an dieser Gesellschaft erworben würden, bleibe die Gesellschaft rechtlich Eigentümerin des Grundstücks. Ein Eigentumswechsel finde nicht statt. Nach der bisherigen Steuerregelung wird bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbsteuer fällig. Es werde davon ausgegangen, dass das Gestaltungsmodell Share Deals in der gegenwärtigen Rechtslage bei hochpreisigen Transaktionen zu durchaus nennenswerten Steuermindereinnahmen führen dürfte, die allerdings in der Höhe nicht genau bestimmbar sein, da über steuerfreie Transaktionen von Seiten der Länder keine Aufzeichnung geführt würden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 Prozent abgesenkt wird. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümer berücksichtigt werden. Sie soll statt fünf in Zukunft zehn Jahre betragen.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf erhebt der Nationale Normenkontrollrat Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Gesetzentwurf. Da das Bundesministerium der Finanzen den entstehenden Erfüllungsaufwand nicht beziffert habe, entspreche der Entwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung. Da weder der entstehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft noch der als nicht unerheblich anzusehende zusätzliche laufende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von der Bundesregierung beziffert würden, sieht sich der Normenkontrollrat nicht in der Lage, die Darstellung des Erfüllungsaufwands auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit zu prüfen und damit seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, heißt es in der Stellungnahme, die von der Bundesregierung allerdings zurückgewiesen wird. Eine komplette Bezifferung des Erfüllungsaufwands im Gesetzentwurf sei nicht möglich, da die durch die Neuregelungen betroffenen Steuergestaltungen bisher nicht steuerbar seien und über nicht steuerbare Transaktionen von den Ländern keine Aufzeichnungen geführt würden.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die vorgesehenen Regelungen gegen Gestaltungen in Form sogenannter Share Deals. Es sei nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet werde, während die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet werden könne. Allerdings fordern die Länder Ausnahmen für börsennotierte Kapitalgesellschaften von einigen Regelungen des Gesetzentwurfs. Die Ausgabe von Anteilen und deren Verbreitung über die Börse sei für Kapitalgesellschaften ein gängiges Mittel zur Kapitalbeschaffung, und es würden andere Gründe als die Einsparung von Grunderwerbsteuer im Vordergrund stehen. Der Handel mit Anteilen über eine Börse würde zu Wechseln der Anteilseigner und somit zu einer Besteuerung führen, obwohl regelmäßig keine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Daher sei ebenso eine Ausnahmeregelung für solche Kapitalgesellschaften erforderlich wie eine Regelung, damit Umstrukturierungsmaßnahmen in Konzernen steuerneutral erfolgen könnten. Bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würde bereits der einfachste denkbare Sachverhalt, ein Verkauf von Grundstück zwischen Tochterunternehmen, der Grunderwerbsteuer unterliegen, argumentiert der Bundesrat. Für Konzerne müsse daher eine zusätzliche Lösung gefunden werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17 entschieden, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement-Schreiben“) teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein „kartellbedingter“ Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 60/19 vom 26.09.2019 zum Urteil XI R 40/17 vom 22.05.2019

Nachzahlungszinssatz wird nicht gesenkt

Berlin: (hib/HLE) Der sechs Prozent pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies in der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am Mittwoch einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/10158) zurück. Danach sollte der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 0,1 Prozent, betragen. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

Wie die FDP-Fraktion in ihrem Antrag erläutert, sind die zu zahlenden Zinsen häufig sogar höher als die eigentliche Steuernachzahlungssumme. Der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für Steuernachzahlung bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Es sei ein Gebot der Fairness und der Gerechtigkeit, die niedrigen Zinsen, von denen der Staat profitiere, auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren: „Wer wenig Zinsen erhält, soll auch wenig Zinsen zahlen“, stellt die FDP-Fraktion fest. Außerdem wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, der schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat geäußert habe.

Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Die vom Bundesfinanzhof geäußerte Kritik werde nicht geteilt, erklärte die Regierung in der Sitzung. Die CDU/CSU-Fraktion empfahl, ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinssätzen abzuwarten. In diese Richtung argumentierte auch die SPD-Fraktion, die zusätzlich darauf hinwies, dass der Nachzahlungszinssatz in den ersten 15 Monaten gar nicht erhoben werde und im übrigen auch auf Rückzahlungen von den Finanzämtern Anwendung finde.

Für die AfD-Fraktion ist das Verhalten der Koalition in der Frage des Nachzahlungszinssatzes ein „Beleg für Politikunfähigkeit“. Wie schon bei der Grundsteuer werde auch in diesem Fall auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Auch die FDP-Fraktion kritisierte, dass wieder einmal abgewartet werden solle, bis das Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit der Regelung bescheinige. Die Fraktion Die Linke gab dem Ansinnen der FDP-Fraktion „grundsätzlich“ Recht, vertrat aber die Auffassung, dass der Aufschlag auf den Basis-Zinssatz des BGB höher sein solle. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verwahrte sich dagegen, das Thema auf eine Ebene mit der Grundsteuer zu stellen. Der FDP-Vorschlag beantworte die Fragen beim Nachzahlungszinssatz nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1044/2019

Grundsteuerreform bis Jahresende

Berlin: (hib/HLE) Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben deutlich gemacht, dass sie an der Reform der Grundsteuer festhalten und den Gesetzgebungsprozess bis zum Ende dieses Jahres abschließen wollen. Dies wurde in einer von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch deutlich. Dabei ging es um drei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts und zur Änderung des Grundgesetzes (19/11085, 19/11084) sowie den Entwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (19/11086), der einen erhöhten, einheitlichen Hebesatz auf baureife Grundstücke ermöglicht. Für die Erhebung der Grundsteuer soll in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete Annahmen, das Paket könnte noch einmal komplett aufgeschnürt werden, als unrealistisch. Das Paket gebe den Kommunen Rechtssicherheit. Diesen Aspekt betonte auch die SPD-Fraktion, die die Grundsteuerreform als „große Sache“ bezeichnete und darauf hinwies, dass die Grundsteuer vereinfacht und leichter handhabbar werde. Die Fraktion hob auch die Bedeutung der „Grundsteuer C“ hervor, durch deren Einführung die Bebauung von baureifen Grundstücken beschleunigt werden soll.

Die AfD-Fraktion bezeichnete dagegen den Gesetzentwurf als „zusammengeschustert“. Die von der CDU/CSU erwartete Rechtssicherheit werde es nicht geben, wie die öffentliche Anhörung zu dem Themenkomplex gezeigt habe. Für die FDP-Fraktion zeigt der Bedarf von 2.000 bis 3.000 neuen Stellen in der Finanzverwaltung für die Grundsteuerreform, dass es keine Vereinfachung geben werde. Auch die Länderöffnungsklausel werde ins Leere laufen. Ebenfalls Bedenken äußerte die Linksfraktion. Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass es zu einer niedrigeren Bewertung hochwertiger Immobilien kommen könnte. Dies könne vermieden werden, wenn der Verkehrswert der Immobilien zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen werde. Zudem müsse die Umlagemöglichkeit der Steuer auf die Mieter gestrichen werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangte, das Gesetz jetzt auf den Weg zu bringen, weil die Kommunen Planungssicherheit bräuchten. Die Alternativen zum jetzt vorliegenden Modell seien „kaum weniger einfach“, erklärte die Fraktion mit Blick auf das diskutierte Länderfreigabemodell. Ein solches Freigabemodell wird auch von der Bundesregierung abgelehnt. Das Modell bedeute, dass die Länder gezwungen wären, innerhalb von zwei Monaten eigene Grundsteuergesetze zu verabschieden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1041/2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin