Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Christoph Schirp, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Formulierung „Finanzbehörden können vollstrecken“ missverständlich sei, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Vollstreckung. Dagegen habe die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, in welchen Vermögensgegenstand sie wann und in welchem Umfang vollstreckt. Ein Auswahlermessen steht der Behörde auch dann zu, wenn sie mehrere Vollstreckungsschuldner zur Verfügung hat. Ermessenskriterien können unter anderem die Höhe und Dauer der Rückstände, die Erfolgsaussichten der Vollstreckung und die Schwere des Eingriffs sein.

Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden wird im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklagen gegen Vollstreckungsverwaltungsakte, durch Leistungsklagen gegen Vollstreckungshandlungen, die keine Verwaltungsakte sind, und durch Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung der Einstellung oder Aussetzung der Vollstreckung gewährt. Nach Erledigung der Beschwer ist gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Einstweiliger Rechtsschutz wird gegen vollziehbare Vollstreckungsverwaltungsakte durch Aussetzung der Vollziehung und im Übrigen durch einstweilige Anordnung gewährt. Ist die Vollstreckung erledigt, werden die Eilanträge unzulässig, es gibt keine einstweilige Forstsetzungsfeststellung.

Schirp hob hervor, dass der Vollstreckungsschuldner nicht mit Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen gehört wird. Dies gilt aber nicht für Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und gegen den daraus folgenden Bestand der Steuerforderung. Die Existenz des Bescheids ist nämlich Voraussetzung für die Vollstreckung ist. Die Vollstreckung ist einzustellen, soweit die Steuerforderung erloschen ist. Schirp wies auch ausdrücklich darauf hin, dass bei der Wahl des Mittels mit dem Ziel, den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Rechtsbehelfen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu schützen, Sorgfalt geboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nämlich die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eindeutig bezeichneten Rechtsbehelfs nicht möglich. Allerdings werden die beiden Begriffe „Aussetzung der Vollstreckung“ und „Aussetzung der Vollziehung“ in der finanzgerichtlichen Praxis häufig verwechselt. Im Rechtsschutzinteresse nicht (sachkundig) vertretener Vollstreckungsschuldner ermitteln die Finanzgerichte daher, wie das Rechtsschutzbegehren auszulegen ist.

Entgegen der in den Erhebungsstellen der Finanzämter weit verbreiteten Auffassung ist ein Antrag auf Stundung auch noch möglich, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet ist. Die Stundung hat den Vorteil für den Steuerpflichtigen, dass keine Säumniszuschläge anfallen, sondern lediglich die niedrigeren Stundungszinsen.

Nach Schirps Erfahrungen sind Vollstreckungsverwaltungsakten häufig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Dann beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Wegen der belastenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahme wird häufig Anlass für eine Sprungklage und/oder einen Eilantrag gegeben sein. Die angemessene Frist für die Entscheidung über einen zuvor eingelegten Einspruch respektive die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage dürfte bei Vollstreckungsverwaltungsakten in der Regel deutlich kürzer sein als sechs Monate. Für die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags reiche es aus, wenn die Anfechtung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgeholt wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Ein Steuerkrimi? Verdeckte Ermittler statt offener Kassen-Nachschau?

§ 146b Abgabenordnung regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift außerdem eine Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger und Testkäufe darstellen. Dr. Franziska Peters, Richterin am Finanzgericht Münster, berichtete im Rahmen ihres Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“, dass verdeckte Beobachtungen und Testkäufe gerade bei kleineren Gastronomie- und Imbissbetrieben bereits heute zum Betriebsprüfungsalltag gehörten.

Die tatsächliche Handhabung durch die Finanzverwaltung sage aber noch nichts darüber aus, ob diese verdeckten Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung rechtlich zulässig sind und ihre Ergebnisse, beispielsweise im Rahmen einer Ausbeutekalkulation des Betriebsprüfers, verwertet werden dürfen. In der Außenprüfung besteht nach § 198 Abgabenordnung eine Verpflichtung des Prüfers, sich unverzüglich auszuweisen.

Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung darstellt, sei zweifelhaft, ob der Prüfer die Pflicht hat, sich auszuweisen. Im Besteuerungsverfahren bestehe aber kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Bei der Abwehrberatung ist es deshalb nach Peters‘ Meinung erfolgversprechender, substantiiert in Frage zu stellen, ob der Testkauf für den Prüfungszeitraum überhaupt repräsentativ war. Haben sich beispielsweise Portionsgrößen oder Rezepturen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Vergleich zu den geprüften Jahren verändert, lassen sich aus einem Testkauf kaum Rückschlüsse für den Prüfungszeitraum ziehen.

Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Nachschau wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder zur Duldung des Betretens von Grundstücken stellen Verwaltungsakte dar. Auch der Hinweis auf den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt und im Anschluss gegebenenfalls Anfechtungsklage erhoben werden kann.

Das durch die gesetzlichen Regelungen gewährte besondere „Kassenaufsichtsrecht“ der Finanzverwaltung gibt ihr weitreichende „präventive“ Befugnisse, was nicht zwangsläufig zum Nachteil des Unternehmers sein muss. Nach Peters ist beispielsweise auch eine Art „kooperative Kassen-Nachschau“ denkbar. Vor allem bei Unternehmensgründung könne es für Rechtssicherheit sorgen, wenn die eingesetzte Kasse zu Beginn von der Finanzverwaltung „durchleuchtet“ wird und etwaige Schwachstellen des eingesetzten Systems oder der Handhabung im Einzelfall aufgezeigt werden. So könnten Diskussionen in einer späteren „richtigen“ Außenprüfung vermieden oder zumindest reduziert werden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Splittingtarif für aus eingetragenen Lebensgemeinschaften hervorgehende Ehen

Die Regelungen im „Jahressteuergesetz 2018″ sehen vor, dass eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft den Splittingtarif wählen können. Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor a.D. aus Berlin wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern auf die Voraussetzungen der Wahl und ihre Folgen hin.

So muss die eingetragene Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt sein und der Antrag auf Gewährung des Splittingtarifs für die Veranlagungszeiträume, in denen eingetragenen Lebenspartnern der Splittingtarif nicht gewährt wurde, muss bis Ende 2020 gestellt werden. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, können auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden. Daumke hob hervor, dass damit für eine Vielzahl von Fällen die Frage, ob es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handele, bedeutungslos sei. Nur in Fällen, in denen die eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach 2019 in eine Ehe umgewandelt oder der Antrag auf Zusammenveranlagung nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden wird, ist die Streitfrage, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein rückwirkendes Ereignis handelt, noch von praktischer Bedeutung. Wird also die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab dem 1. Januar 2020 in eine Ehe umgewandelt oder wird der Antrag auf Zusammenveranlagung in den Fällen, in denen die Umwandlung in Ehe in 2019 stattfindet, erst nach dem 31. Dezember 2020 gestellt, liegen die Voraussetzungen für die erlaubte rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs nicht vor. In diesen – wohl nur wenigen Fällen – komme es dann auf die Antwort auf die sehr umstrittene Frage an, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handelt oder nicht.

Daumke wies aber auch darauf hin, dass der Antrag gut überlegt sein müsse, weil der Splittingtarif nicht in jedem Fall günstiger ist als die Einzelveranlagung. Dies gelte insbesondere dann, wenn beide Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Nur dann, wenn erhebliche Einkommensunterschiede bestehen, kann es durch eine gemeinsame Veranlagung zu Erstattungen von bereits bezahlter Einkommensteuer kommen. Es gelten hier also dieselben Voraussetzungen wie für alle Ehen.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens als „Zwang zu Mandatierung“ eines Steuerberaters?

Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln, Berlin, München, zeigte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ die Konsequenzen der Modernisierung der Besteuerung für Mandanten und Berater auf. So wurde das Fristenkonzept in § 149 Abgabenordnung geändert.

Die neuen Abgabefristen gelten erstmals für die Steuererklärungen des Veranlagungsjahrs 2018. Die allgemeine Abgabefrist ist bis zum 31. Juli des Folgejahres verlängert worden. Für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gilt eine neue – und jetzt im Gesetz verankerte – Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Darüberhinausgehende Fristverlängerungen sind – in den „Beraterfällen“ – nur noch bei einem Nachweis fehlenden Verschuldens möglich, damit also mehr oder weniger ausgeschlossen worden.

Wulf wies darauf hin, dass sich die die Änderung des Fristenkonzepts steuerstrafrechtlich unmittelbar auf das Merkmal der „Pflichtwidrigkeit“ (§ 370 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung) auswirke. Denn in den Fällen des Unterlassens ließe sich die Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne erst feststellen, wenn der Adressat der Erklärungspflicht den maßgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen hat. Durch die Neuregelung verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt um zwei Monate nach hinten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Anmeldungsverfahren, also beispielsweise bei der Umsatz- oder der Lohnsteuer, denn hier tritt mit dem Ablauf der Erklärungsfrist unmittelbar die Vollendung der Tat ein. Mit pflichtgerechter Abgabe der Steueranmeldung wäre im Zeitpunkt der Erklärung eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung herbeigeführt worden, die Nicht-Anmeldung führt insofern unmittelbar die Nicht-Festsetzung herbei.

Wulf findet es bemerkenswert, dass nach der Neuregelung die Fristverlängerung unmittelbar als gesetzliche Rechtsfolge durch die Existenz eines Steuerberatungsmandats ausgelöst wird (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung in der neuen Fassung). Damit stelle sich steuerstrafrechtlich die Frage, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen Steuerpflichtige erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist, also nach dem 31. Juli des Folgejahres, einen Berater beauftragen. Richtigerweise könne man in diesen Fällen nicht davon ausgehen, dass für eine bereits vollendete Steuerhinterziehung im Anmeldungsverfahren „Straffreiheit“ eintritt. Im Hinblick auf die Veranlagungssteuern könne aber auch keine versuchte Steuerhinterziehung mehr angenommen werden, soweit die Übernahme des Mandats vor dem Ablauf der allgemeinen Veranlagungsarbeiten oder zumindest vor Ablauf von einem Jahr nach Ende der ursprünglichen Erklärungsfrist erfolgt. Umgekehrt führt nach der Neuregelung die Kündigung des Steuerberatungsmandats im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 28. bzw. 29. Februar formal betrachtet unmittelbar zu einem „Pflichtverstoß“ und damit im Anmeldungsverfahren unmittelbar zu einer vollendeten Steuerhinterziehung. Wulf regt an, hier dem Betroffenen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine „Übergangsfrist“ einzuräumen, die allerdings in jedem Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein werde.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Hintergründe und Folgen der Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Nicht zuletzt die andauernden Erhöhungen der Steuersätze in den einzelnen Bundesländern führten zu einer erheblichen Steigerung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer – in den Jahren 2011 und 2015 beispielsweise um jeweils über 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Da die Grunderwerbsteuer den jeweiligen Bundesländern zusteht, gewinnt sie eine immer größere Bedeutung für die Haushalte. Die Grunderwerbsteuer wird generell immer dann fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet also ein so genannter „Asset Deal“ statt. Bei einem „Share Deal“ dagegen bleibt das Unternehmen Eigentümer der Immobilie. Es findet kein Übergang statt und damit wäre folglich auch keine Grunderwerbsteuer fällig. Damit die Share Deals nicht grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind und als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden können, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, erläuterte Dirk Krohn, Diplom Finanzwirt (FH), Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern.

Die Ersatztatbestände greifen grundsätzlich nur in den Fällen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung des Ersatztatbestands gestaltungsanfällig ist, da ein Unternehmen zum Beispiel nur zu 99,9 Prozent anstatt zu 100 Prozent übernommen werden kann. Dies erkläre die – willkürliche – gesetzgeberische Festsetzung des notwendigen Quantums auf 95 Prozent. Seit der letzten Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2013 seien immer häufiger Gestaltungen – fast regelmäßig beim Share Deal – zu finden, die wahrscheinlich „nur“ das Ziel haben, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Um die unerwünschten grunderwerbsteuerlichen Folgen von Share Deals einzuschränken, haben die Finanzminister mehrheitlich beschlossen, dass die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt wird, dass die maßgeblichen Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden, dass ein Ergänzungstatbestands, der den Wechsel im Bestand der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft erfasst, eingeführt wird, dass die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet wird, dass die Vorbehaltensfrist (§ 6 Grunderwerbsteuergesetz) auf fünfzehn Jahre verlängert wird, dass die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben wird und dass eine Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung für die Grunderwerbsteuer eingeführt wird. Bevor allerdings diese letztgenannte Maßnahme in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, soll die endgültige höchstrichterliche Entscheidung zur angemessenen Höhe des Zinssatzes abgewartet werden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Blockchain die zukünftige Technologie der Steuererhebung und -beratung?

Als Blockchain wird ein dezentrales Register bezeichnet, mit dem es möglich ist, Informationen in einem Netzwerk zu speichern, zu teilen und zu pflegen. Eine Blockchain besteht aus einer Reihe miteinander verbundener Blöcke. Jeder Block enthält Transaktionen, Daten sowie eine Referenz zum vorangehenden Block, wodurch eine Kette (Chain) entsteht.

Die neuen Blöcke werden immer am Ende hinzugefügt, so dass die Kette immer länger wird. Die chronologisch gespeicherten Transaktionen können nicht mehr verändert werden, sobald sie in der Blockchain stehen. Clemens Petersen, Partner bei Deloitte im Bereich Mergers & Acquisitions Tax, beantwortete die Frage, ob Blockchain in der Steuerberatung in näherer Zukunft eine Rolle spiele, im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ mit insgesamt 400 Teilnehmern mit einem klaren „Ja“. Denn die 800 Personen, sogenannte „Observers and Technology Executives“, die auf dem Weltwirtschaftsforum Davos 2016 befragt wurden, gehen davon aus, dass bereits 2023 über die Hälfte der Regierungen die Blockchain Technologie verwenden werden, um Steuern zu erheben und knapp zwei Jahre später bereits fast 75 Prozent.

Die Blockchain Technologie ist also mehr als nur eine reine Vision, sondern wird konkret in der Steuerberatung angewendet werden. Die Vorteile dieser Technologie liegen erstens in der Dokumentation, der geradezu unendlichen Möglichkeit, Blöcke aneinanderzureihen und der chronologischen Ordnung der unveränderbaren Einträge. Dieses „Timestamping“ ermöglicht die automatisierte Rechnungserfassung und damit eine effiziente und revisionssichere Rechnungsabwicklung. Ein Audit Trail von 10 Jahren und mehr kann aufgrund der Unveränderbarkeit der Daten garantiert werden. Der zweite Vorteil ist die Sicherheit. Für alle dezentralen Teilnehmer ist ein unveränderbares Transaktionsregister verfügbar. Der dritte Vorteil sind die Schnelligkeit und die Transparenz, weil praktisch „auf Knopfdruck“ alle Teilnehmer über alle Transaktionen informiert sind. Mit Hilfe der Blockchain wissen beispielsweise alle Beteiligten zeitgleich, dass ein Wirtschaftsgut die Grenze überschritten hat (Gelangensbestätigung).

Petersen zeigte aber auch die Grenzen der Blockchain auf. So sind die Möglichkeiten von „Onchaining“, also dessen, was man auf die Blockchain legen kann, begrenzt. Das Problem der Datenqualität kann per Blockchain nicht behoben werden.

Insgesamt jedoch sieht er eine „Win-Win-Win“-Situation für den Unternehmer, die Steuerverwaltung und den Steuerberater. Für den Unternehmer werden die Administrationskosten reduziert, es besteht eine höhere Datensicherheit und der Austausch von Informationen im Unternehmen wird gesteigert. Die Finanzverwaltung wird dann in der Lage sein, Steuern effizienter beizutreiben. Die Nachprüfbarkeit in Betriebsprüfungen wird sich transparenter gestalten lassen und zwischen den Behörden werden die Daten schneller ausgetauscht werden können.

Der Steuerberater kann seinen Mandanten neben der schnelleren Abwicklung einen weiteren Zusatznutzen versprechen, weil er neben der Steuerberatung auch das Datenbank Management betreiben kann.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Erfolgsaussichten bei Einsprüchen um versagte Nutzung von Verlusten

Das Zusammenspiel der Normen des § 8c und § 8d Körperschaftsteuergesetz mache es zunehmend schwer, Entscheidungen zu einer sachgerechten Verlustnutzung zu treffen, kritisierte Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor a.D. aus Berlin im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern die derzeitige Lage. Die beiden Bestimmungen sind zusammen zu lesen. § 8c Körperschaftsteuergesetz hat die alte Mantelkaufregelung ersetzt. Ziel ist es, zu verhindern, dass Verluste wirtschaftlich veräußert werden können, indem lediglich der juristische Mantel in Form einer Kapitalgesellschaft verkauft wird. Damit aber war auch die Verlustnutzung in systematisch nicht zu rechtfertigenden Fällen ausgeschlossen. Deshalb wurde § 8d geschaffen, der die Regelung des § 8c zum Verlustuntergang beim Gesellschafterwechsel ergänzt und eine andere Art der Verlustnutzung eröffnet. Daumke wies aber darauf hin, dass diese Regelung mit Risiken verbunden ist, die sich nicht zuletzt aus den Beschränkungen des zweiten Absatzes von § 8d Körperschaftsteuer ergeben, wenn unter anderem der Geschäftsbetrieb eingestellt wird oder ruht oder die Gesellschaft einen neuen Geschäftszweck verfolgt.

Die Verlustnutzung nach § 8d Körperschaftsteuergesetz muss beantragt werden. Der Antrag muss in der Steuererklärung für die Veranlagung des Zeitraums gestellt werden, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Fraglich ist hier, ob ein Antrag nur bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung gestellt werden kann. Die Finanzverwaltung bejaht dies, denn ihrer Meinung nach entfaltet § 8d Abs. 1 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz die Wirkung einer Ausschlussfrist. Das Thüringer Finanzgericht verneinte dies allerdings mit guten Gründen. Zwar wurde mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof zurückgezogen, gleichwohl dürfte in Kürze auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln zu derselben Streitfrage ergehen. Ungeachtet dessen rät Daumke, in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid sowie die damit verbundenen Verlustfeststellungsbescheide einzulegen und – falls bis dahin ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sein sollte – mit Hinweis auf die anstehende Musterentscheidung das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Es bliebe, so Daumke, zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof sich auch der Frage annehme, ob die Körperschaft bei späterer Antragstellung eine geänderte respektive ergänzte Steuererklärung zu übermitteln habe, oder ob bereits ein Antrag nach § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung ausreiche.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Neben­einander von Pensionszahlungen und Geschäftsführer­vergütung

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 25. Juli 2019 (Az. 10 K 1583/19 K) entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Der Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der Klägerin monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die Klägerin ebenfalls weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden.

Der 10. Senat hat der Klage stattgegeben. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führe nicht zu einer vGA. Zwar vertrete der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt werde, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im Streitfall sei aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen. Bei Beginn der Pensionszahlung sei die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt.

Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter und sei kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen hätten. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. I R 41/19 anhängig.“

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.09.2019 zum Urteil 10 K 1583/19 vom 25.07.2019

Gemeinden erzielen 2018 höchstes Grundsteueraufkommen seit 1991

Gewerbesteueraufkommen 5,6% höher als im Vorjahr

Die Gemeinden in Deutschland erzielten im Jahr 2018 mit rund 14,2 Milliarden Euro die bisher höchsten Grundsteuereinnahmen seit 1991. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entfielen dabei 13,8 Milliarden Euro auf die für bebaute und bebaubare Grundstücke erhobene Grundsteuer B. Dies war ein Anstieg um 1,8 % gegenüber dem Vorjahr. Die höchste Zunahme bei den Flächenländern erzielte das Saarland mit +6,4 %. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit +2,9 % den höchsten Anstieg gegenüber 2017 zu verzeichnen. Über die Grundsteuer A, die für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, nahmen die Gemeinden 2018 insgesamt 0,4 Milliarden Euro und damit 0,4 % mehr ein als 2017.

Die Gewerbesteuer 2018 betrug 55,8 Milliarden Euro. Das war gegenüber dem Vorjahr ein Plus von 5,6 %. Das Gewerbesteueraufkommen lag in allen Bundesländern über dem des Vorjahres. Die höchste Zunahme bei den Flächenländern erzielte Rheinland-Pfalz mit +12,1 % vor dem Saarland mit +11,4 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit +14,0 % den höchsten Anstieg gegenüber 2017.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2018 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer A beziehungsweise B und Gewerbesteuer) von rund 70,0 Milliarden Euro. Gegenüber 2017 ist dies eine Steigerung um 3,2 Milliarden Euro beziehungsweise 4,8 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesatz unverändert zum Vorjahr

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2018 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer wie im Vorjahr bei 402 %. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2018 gegenüber 2017 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 339 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2017 bundesweit um 2 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2018 bei 472 %.

Durchschnittlicher Hebesatz der Grundsteuer nach Ländern

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin