Kabinett beschließt neue Maßnahmen für bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Das Bundeskabinett hat neue Maßnahmen für eine bessere Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusförderung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u. a. den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und weitere Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes (FIU) vor.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen der Finanzmarktpolitik der Bundesregierung. Sie ist Teil der staatlichen Aufgabe, Bürger und Wirtschaft vor Verbrechen und Terror zu schützen. Für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es gut und effizient, dass auf europäischer Ebene einheitliche Standards festgelegt worden sind.Das Bundeskabinett hat nun am 31. Juli 2019 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit soll die Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Schutz vor Verbrechen und Terror

Die Änderung stärkt die Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, gleichzeitig werden die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erweitert.

Diese Regelungen sind im Wesentlichen vorgesehen:

  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um Finanzdienstleistungen mit bestimmten Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erweitert.
  • Im Nicht-Finanzsektor werden als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflichteten einbezogen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen erfüllen müssen.
  • Bei öffentlichen Versteigerungen sind künftig bei Barzahlungen ab 10.000 Euro bestimmte Pflichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
  • Das 2017 geschaffene Transparenzregister wird für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein. Ein Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr notwendig
  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird beim Abgleich polizeilicher Datenbanken auch über Treffer in geschützten Dateien informiert, und sie erhält Zugang zum Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
  • Die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird angesichts aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken in diesem Sektor konkretisiert.
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 31.07.2019

Mehr Effizienz im Zivilprozess

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert und modernisiert werden. Es geht darum, die Qualität und Effizienz zivilgerichtlicher Verfahren zu steigern und die Funktionsfähigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes weiterhin zu gewährleisten.

Um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern, sind entsprechende gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich. Die neuen Regelungen, die das Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossen hat, tragen dem Wandel der Lebensverhältnisse, der gewachsenen Komplexität der Rechtsbeziehungen und den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung.

Im Einzelnen geht es um Folgendes

  • Die bislang in einer Übergangsvorschrift enthaltene Mindestgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft festgeschrieben werden, um den Bundesgerichtshof zu entlasten. Demnach erfordert eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro.
  • Die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen soll ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll vorgeschrieben werden, dass bei den Land- und Oberlandesgerichten verpflichtend Spezialspruchkörper für Pressesachen, das Erbrecht sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden eingerichtet werden.
  • Sachverständige sollen auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts beratend hinzugezogen werden können, insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten.
  • Auch die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen Vergleichs vor Gericht sollen erleichtert werden.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die die Effizienz der zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ohne Einbußen des Rechtsschutzes steigern sollen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 30. Juli 2019 verkündeten Urteil unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt.

Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er möchte nun von der Daimler AG als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid ausstoße.Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgt sei und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG nicht begründe.

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte mit dem Urteil vom 30. Juli 2019 des Oberlandesgerichts Stuttgart keinen Erfolg. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch in den sog. Diesel-Fällen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuellen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Zwar hat der Kläger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14. April 2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung für den Betrieb auf dem Prüfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tatsächlich vorliegt, musste der Senat jedoch nicht durch Sachverständigenbeweis weiter aufklären, weil der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Repräsentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten. Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden war und dies damit Geschäftsmodell geworden ist, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge. Der Senat kann deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste.

Im Prozess war unstreitig, dass die Abgasreinigung temperaturabhängig gesteuert wird und nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Nach Auffassung des Senats lässt das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass im vorliegenden Fall ein solches Thermofenster erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Daimler AG vor. Nachdem die Daimler AG für das Fahrzeug eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach EG-Recht ausgestellt hat, tritt auch insoweit eine Haftung der Daimler AG nicht ein.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, sodass der Kläger die Möglichkeit hat, dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht:

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 10 U 134/19 vom 30.07.2019

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, den 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Az. B 1 KR 34/18 R).

Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Hierfür kann sich die Klägerin auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten. Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 11 Absatz 6 SGB V – Leistungsarten

(…)

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32) und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

§ 53 Absatz 4 SGB V – Wahltarife

(…)

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(…)

§ 194 SGB V – Satzung der Krankenkassen

(…)

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil B 1 KR 34/18 R vom 30.07.2019

Gesetzliche Neuregelungen im August 2019

Starkes-Familien-Gesetz, Gutes-Kita-Gesetz und höheres BAföG – das sind einige der Neuregelungen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hatte und die jetzt in Kraft treten. Sie investiert damit in Bildung und die junge Generation. Weitere Verbesserungen betreffen Auszubildende oder auch die Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt.

Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Mit höherem Kinderzuschlag und mehr Leistungen für Bildung bekämpft die Bundesregierung Kinderarmut. Das Starke-Familien-Gesetz hilft vor allem Alleinerziehenden. So steigt der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung entfallen. Anträge auf Nachhilfe oder Schulausflüge sind nun einfacher zu beantragen.

Gute-Kita-Gesetz gestaltet Kita-Beiträge gerechter

Die finanziellen Beiträge der Eltern sind ab dem im August beginnenden Kita-Jahr nach sozialen Kriterien gestaffelt. Das gab es bisher nur in einigen Bundesländern, nun gilt es bundesweit. Außerdem zahlen Familien, die Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten überhaupt keine Kitabeiträge mehr für ihre Kinder.

Höheres BAföG für mehr junge Menschen

Der Förderhöchstbetrag steigt von heute 735 Euro auf 861 Euro monatlich im Jahr 2020. Der Freibetrag für das Einkommen der Eltern – Grundlage für die Berechnung des Anspruchs – liegt höher. Damit kommen mehr Studierende in den Genuss von BAföG. Zudem sind die Rückzahlungskonditionen sozial gerechter.

Weniger Duftstoffe in Kosmetika

Ab dem 23. August 2019 dürfen kosmetische Mittel mit bestimmten Duftstoffen, die Allergien verursachen können, EU-weit nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Bessere Vergütung für professionelle Betreuung

Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer ist um durchschnittlich 17 Prozent gestiegen. Zudem sind künftig monatliche Fallpauschalen möglich, die im Vergleich zum bisherigen Einzelabrechnungssystem mehr Möglichkeiten zulassen.

Wohnsitz für Schutzberechtigte

Behörden können für bereits anerkannte Flüchtlinge einen Wohnort für drei Jahre festlegen. Ursprünglich war diese Regelung umstritten und deshalb befristet, diese Befristung wurde nun aufgehoben.

Bürgerdienste für mehr Nutzer online verfügbar

Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises können sich Bürgerinnen und Bürger schon jetzt einfach und sicher im Internet identifizieren. Nun wird die Gruppe der Nutzer auf Unionsbürger und deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, erweitert.

Mehr Unterstützung für Azubis

Zum Start des Ausbildungsjahres am 1. August 2019 steigt die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende. Der Höchstbetrag für Lebensunterhalt und Wohnen erhöht sich von derzeit 622 Euro auf 716 Euro monatlich. Auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung wird angehoben.

Geflüchtete werden frühzeitig gefördert

Am 1. August tritt das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz in Kraft. Geflüchtete haben damit schneller Zugang zu Integrations- und Sprachkursen. Außerdem erleichtert ihnen das Gesetz den Einstieg in die Berufsausbildung. Ziel ist es, Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Mehr Schutz vor UV-Strahlung

Mit einer Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge will die Bundesregierung die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren. Beschäftigte, die intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, haben seit 18. Juli Anspruch darauf, vom Betriebsarzt über ihre individuellen Gesundheitsrisiken beraten und aufgeklärt zu werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung Schutzmaßnahmen wie Sonnensegel oder die Verlagerung von Arbeitszeiten vor.

Mehr Fairness am Arbeitsmarkt

Die Bundesregierung geht konsequent gegen Sozialleistungsbetrug und illegale Beschäftigung vor. Mit dem neuen Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch erhält der Zoll mehr Befugnisse und stellt auch mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.

Neue Mietwohnungen künftig steuerbegünstigt

Investitionen für neue Mietwohnungen können vier Jahre lang steuerlich besser geltend gemacht werden. Diese Regelung ist Teil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung, die zusätzlich 1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime schaffen will.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.07.2019

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2020

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2020 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2020“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen (weitere Informationen siehe unter www.elster.de ).

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2020

Übersicht über die länderunterschiedlichen
2019-07-24-muster-lohnsteuer-anmeldung-2020-anl-a

Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2020
2019-07-24-muster-lohnsteuer-anmeldung-2020-anl-b

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2533 / 19 / 10001 vom 24.07.2019

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20. Februar 2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 44/19 vom 25.07.2019 zum Urteil II R 37/16 vom 28.05.2019

Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 entschieden hat.

Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. 166.744 Euro mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

Einkommensteuerrechtlich ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem „Hinzurechnungsbetrag“ (§ 10 Abs. 4b EStG). Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar mit einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.

Der BFH begründet die Ablehnung einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 Euro beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 45/19 vom 25.07.2019 zum Urteil IX R 34/17 vom 12.03.2019

Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u. a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az. 10 K 3317/18 AO).

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das Finanzgericht hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben. Das Gericht führt aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun „seine“ Familienkasse in D zu entscheiden.

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 36/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Gerichtsbescheid 10 K 3317/18 vom 14.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 36/19)

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Kommission fordert bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften

EU-Staaten und Banken müssen bestehende EU-Vorschriften besser umsetzen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Das zeigt eine am 24. Juli 2019 vorgelegte Risikobewertung der Europäischen Kommission. Die Juncker-Kommission hat in der Vierten und der Fünften Geldwäscherichtlinie strikte EU-Vorschriften eingeführt und die Aufsichtsfunktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gestärkt. „Wir verfügen zwar auf EU-Ebene über strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten diese Vorschriften auch anwenden. Wir wollen in der EU kein Schlupfloch haben, das Kriminelle ausnutzen könnten,“ erklärte EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

Insgesamt hat die Kommission am 24. Juli 2019 vier Berichte veröffentlicht: Der supranationale Risikobewertungsbericht enthält eine aktuelle Analyse der einzelnen Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann. Er soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann, zu erkennen und anzugehen. In den Berichten zur Bewertung prominenter aktueller Fälle von Geldwäsche im Finanzsektor, über die zentralen Meldestellen und über die Vernetzung der zentralen Bankkontenregister werden die Mängel der derzeitigen Aufsicht und Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschebekämpfung analysiert und Wege zu ihrer Behebung aufgezeigt.Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans, sagte: „Wir müssen Straftätern und Terroristen alle Möglichkeiten verwehren, unser Finanzsystem zu missbrauchen und die Sicherheit der Europäerinnen und Europäer zu untergraben. Dabei lassen sich einige sehr konkrete Verbesserungen auf operativer Ebene rasch umsetzen.“Vizepräsident Valdis Dombrovskis fügte hinzu: „Die heutige Analyse zeigt erneut, dass unsere strikten Geldwäschebekämpfungsvorschriften nicht in allen Banken und allen EU-Mitgliedstaaten in gleichem Maße angewandt werden. Somit beschränkt ein strukturelles Problem die Union in ihrer Fähigkeit, den Missbrauch ihres Finanzsystems für unrechtmäßige Zwecke zu verhindern. Dieses Problem müssen wir angehen und schnellstmöglich lösen.“

Bewertung der Geldwäscherisiken im Binnenmarkt

Dem diesjährigen Bericht zufolge wurden die meisten Empfehlungen aus der ersten supranationalen Risikobewertung von den verschiedenen Akteuren umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige horizontale Schwachstellen, insbesondere in Bezug auf anonyme Produkte, die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer und neue nicht regulierte Produkte wie virtuelle Vermögenswerte. Einige davon sollen im Zuge der anstehenden Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie beseitigt werden. In dem Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Vierte Geldwäscherichtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie vollständig umzusetzen und den Empfehlungen dieses Berichts nachzukommen. Dadurch würden die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessert, die Verpflichteten sensibilisiert und weitere Orientierungshilfen für die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer gegeben.

Bewertung der jüngsten Geldwäschefälle und diesbezügliche Erkenntnisse

Dieser Bericht analysiert zehn aktuelle, öffentlich bekannt gewordene Fälle von Geldwäsche in EU-Banken. Er zeigt auf,

  • dass die betreffenden Banken in mehreren der untersuchten Fälle die Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht wirksam und teilweise gar nicht befolgt haben. Ihre internen Mechanismen zur Verhinderung von Geldwäsche waren unzureichend, und im Falle von risikoreichen Geschäftsmodellen passten sie ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht entsprechend an. Ferner wurde festgestellt, dass diese Strategien weder in den Instituten selbst noch auf Gruppenebene koordiniert wurden;
  • die Aufsichtsmaßnahmen, die die nationalen Behörden infolge dieser Fälle getroffen haben, in Bezug auf ihre Schnelligkeit und Wirksamkeit sehr uneinheitlich waren. In Bezug auf die Prioritätensetzung, die eingesetzten Ressourcen, das vorhandene Knowhow und die verfügbaren Instrumente waren erhebliche Unterschiede festzustellen. Insbesondere in Bezug auf die Beaufsichtigung von Bankengruppen verließen sich die Aufsichtsbehörden in zu starkem Maße auf die in den Aufnahmemitgliedstaaten geltenden Geldwäschebekämpfungsvorschriften, wodurch die Wirksamkeit von Aufsichtsmaßnahmen auf EU-Ebene in grenzüberschreitenden Fällen beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus führte die Aufteilung der Zuständigkeiten zu ineffizienter Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden, den Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen und den Strafverfolgungsbehörden.

Diese Mängel offenbaren strukturelle, bislang nur teilweise angegangene Probleme bei der Umsetzung der EU-Vorschriften. Durch die Fragmentierung der Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften in Verbindung mit den unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen der Behörden sowie den vielfältigen letzteren zur Verfügung stehenden Tools entstehen Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Vorschriften. Die Unzulänglichkeiten der Geldwäschebekämpfungsstrategien sowie der Aufsicht treten in grenzüberschreitenden Fällen – sei es zwischen einzelnen Mitgliedstaaten oder bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten – stärker zutage. Zwar haben die Banken und die Aufsichtsbehörden bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen, doch gibt es nach wie vor Handlungsbedarf. Beispielsweise sind eine weitere Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten und eine verstärkte Aufsicht erforderlich.

Notwendige Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU)

Die zentralen Meldestellen spielen bei der Ermittlung von Geldwäscherisiken in den einzelnen Ländern eine zentrale Rolle. Dank der von der Kommission eingesetzten FIU-Plattform (eine EU-Expertengruppe) hat sich die Zusammenarbeit in den letzten Jahren erheblich verbessert, doch verbleiben laut der Kommission noch bestimmte Schwachpunkte:

  • Datenzugriff der zentralen Meldestellen: Aufgrund von Unterschieden bei ihrer Stellung, ihren Befugnissen und ihrer Organisation sind einige zentrale Meldestelle nicht in der Lage, auf relevante Informationen (Finanz-, Verwaltungs- oder Strafverfolgungsdaten) zuzugreifen oder diese weiterzuleiten.
  • Informationsaustausch: Der Austausch zwischen den zentralen Meldestellen ist nach wie vor unzureichend und erfolgt häufig zu langsam.
  • IT-Systeme: Die zentralen Meldestellen verfügen mitunter nicht über die geeignete IT-Ausstattung, um Informationen aus dem System FIU.net effizient auslesen oder in das System eingeben zu können.
  • eingeschränktes Mandat der FIU-Plattform der EU: Die Plattform kann keine rechtlich bindenden Vorlagen, Leitlinien und Standards ausgeben.

In dem Bericht werden konkrete Änderungen vorgeschlagen, etwa ein neuer Unterstützungsmechanismus, der die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der gesamten EU weiter verbessern würde.

Vernetzung der zentralen Bankkontenregister

Im Bericht über die Vernetzung der zentralen Bankkontenregister wird auf eine Reihe von Punkten hingewiesen, die bei der etwaigen Vernetzung von Bankkontenregistern und Datenabfragesystemen berücksichtigt werden sollten. Die Kommission regt an, dass ein solches System als dezentralisiertes System mit einer gemeinsamen Plattform auf EU-Ebene konzipiert werden könnte. Um die Vernetzung zu verwirklichen, wäre es erforderlich, nach Konsultation der Regierungen der Mitgliedstaaten, der zentralen Meldestellen, der Strafverfolgungsbehörden und der Vermögensabschöpfungsstellen einschlägige Rechtsvorschriften zu erlassen.

Hintergrund

Während des Mandats der Juncker-Kommission hat die EU den Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt, indem sie die Vierte Geldwäscherichtlinie annahm, die bis Juni 2017 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war. Die Kommission prüft derzeit die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie sowie die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Die Kommission hat gegen die Mehrzahl der Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sie der Auffassung ist, dass die von diesen vorgelegten Mitteilungen keine vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellen.

Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie sollen die Befugnisse der zentralen Meldestellen verbessert, die Transparenz der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern erhöht und virtuelle Währungen sowie Guthabenkarten einer Regulierung unterworfen werden, damit Terrorismusfinanzierung wirkungsvoller verhindert werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

Infolge mehrerer im Jahr 2018 aufgedeckter Geldwäschefälle hat die Kommission im Mai 2018 mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet. Auf der Grundlage der Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe hat die Kommission im September 2018 die Mitteilung „Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten“ veröffentlicht und neue Vorschriften zur Stärkung der Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese mündeten in striktere Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbestimmungen in den Aufsichtsvorschriften für Banken, die in der im Dezember 2018 verabschiedeten Fünften Eigenkapitalrichtlinie enthalten sind.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.07.2019

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