Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

EuGH-Vorlage des BFH: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/19 vom 11.07.2019 zum Beschluss XI R 28/17 vom 13.03.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als möglich an, dass ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er hat daher mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des insoweit zu beachtenden Unionsrechts mit Beschluss vom 13. März 2019 XI R 28/17 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt.

Dem klagenden Unternehmen, einer GmbH, war die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Ausbau der Straße eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes) an die Stadt erbracht habe. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme angefallenen Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.

Dieser Auffassung des FG ist – wie der BFH im Vorlagebeschluss zum Ausdruck bringt – nach Maßgabe nationalen Umsatzsteuerrechts zu folgen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen in der Absicht bezogen wurden, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden. Allerdings könnte das Unionsrecht eine abweichende Lösung nahelegen. Insoweit soll mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH zunächst geklärt werden, ob aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist (Vorlagefrage 1). Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Leistung an die Gemeinde saldiert werden muss. Insoweit wird der EuGH hilfsweise zu klären haben, ob die Ausbaumaßnahme für die Stadt entweder zu einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen führt (Vorlagefrage 2), oder – wenn eine unentgeltliche Leistung vorliegt – ob die Voraussetzungen für die sog. Entnahmebesteuerung vorliegen (Vorlagefrage 3).

BUNDESFINANZHOF Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 13.3.2019, XI R 28/17

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße

Leitsätze

1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG der Vorsteuerabzug zu?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?

3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Vorsteuerabzug zu?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?

3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Tatbestand

A.
1
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße.
3
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, ist eine geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren Tochtergesellschaften zählt die … GmbH (A-GmbH). Zwischen der Klägerin und der A-GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
4
Die A-GmbH betrieb im Streitjahr (2006) unter anderem einen Kalksteinbruch in X („C“). Das Regierungspräsidium Z genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom 16. Februar 2001 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 25. April 2005 den Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung über die öffentliche Gemeindestraße „D“, die sich im Eigentum der Stadt X (Stadt) befindet.
5
Für den Abtransport des gewonnenen Kalksteins war der Ausbau der Gemeindestraße „D“ erforderlich. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss deshalb die Rechtsvorgängerin der A-GmbH mit der Stadt bereits am 11. Dezember 1997 einen Vertrag über den Ausbau der Straße „D“ zwischen dem Anschluss an die „E“ und dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgelände des Steinbruchs „C“. Darin verpflichtete sich die Stadt zur Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts auf eine Breite von 6,50 Meter (m) nebst beidseitigen Banketten von je 0,75 m Breite. Des Weiteren verpflichtete sich die Stadt bei Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorgängerin der A-GmbH die ausgebaute Strecke zur Erschließung und bei etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsvorgängerin der A-GmbH verpflichtete sich zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts. Der Vertrag sollte auch für alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten. Im Änderungsbescheid vom 25. April 2005 zum Genehmigungsbescheid vom 16. Februar 2001 wurde unter Ziffer 2.2 festgelegt, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Ausbau der Straße „D“ nicht bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen ist.
6
Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH ihre Schwestergesellschaft … GmbH (B-GmbH), die ebenfalls eine Organgesellschaft der Klägerin ist, mit dem Ausbau des Streckenabschnitts der „D“ entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt. Die Baumaßnahme wurde im November 2006 fertig gestellt. Die A-GmbH nahm am 17. Dezember 2006 und die Stadt nahm am 18. Dezember 2006 die Bauleistung ab. Die Nutzung des Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der A-GmbH wurde im Dezember 2006 aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH erfolgte eine (geringe) Personenkraftwagen-Nutzung. Die Aufwendungen für die Baumaßnahme betrugen netto … EUR. Die von der ausführenden B-GmbH in Bezug auf die Baumaßnahme von Dritten bezogenen Eingangsleistungen umfassten einen Bruttobetrag von … EUR.
7
Während die Aufwendungen der A-GmbH für die Baumaßnahmen im Rahmen der Steueranmeldungen für Umsatzsteuer 2006 von der Klägerin nicht berücksichtigt wurden, zog sie die in den Eingangsleistungen der B-GmbH enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in der Umsatzsteuererklärung 2006 als Vorsteuer ab.
8
Aufgrund einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Ausbau der Straße „D“ eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Stadt erbracht habe. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH lägen nicht steuerbare Innenumsätze vor, da beide zum Organkreis der Klägerin gehörten.
9
Das FA erließ am 1. März 2012 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem es die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zum Steuersatz von 16 % um … EUR erhöhte. Dieser Bescheid änderte den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 18. Juni 2009.
10
Der gegen die Änderung erhobene Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013).
11
Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 15. Dezember 2016  1 K 2213/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2018, 495). Es vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße „D“ nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme getätigten Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 232, 261, Bundessteuerblatt Teil II –BStBl II– 2012, 61), der man folge, sei der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtige, die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme im Sinne (i.S.) des § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
12
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts; sie bringt im Kern vor, das FG habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen versagt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 UStG sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, weil die Aufwendungen für den Ausbau der Straße zu den allgemeinen Aufwendungen ihres Unternehmens gehörten und als solche Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze seien. Es fehle auch an einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
13
Das FA meint, dass –entgegen der Vorinstanz– die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen würden.

Entscheidungsgründe

B.
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Der Senat setzt das Verfahren gemäß §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.
15
I. Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen
16
1. Nationales Recht
17
Für die Beurteilung des Streitfalls sind die folgenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts maßgebend:
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„§ 1 UStG Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. …

§ 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;

2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. …

§ 15 UStG Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1. steuerfreie Umsätze; …“

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2. Unionsrecht
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts sind im Streitfall die Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 6 der (im Streitjahr noch anwendbaren) Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG):
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„Artikel 17 Richtlinie 77/388/EWG

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, …

Artikel 5 Richtlinie 77/388/EWG

(6) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. …“

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II. Beurteilung nach nationalem Recht
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Nach nationalem Recht ist die Revision unbegründet. Die Klägerin hat danach kein Recht zum Vorsteuerabzug.
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1. Der Vorsteuerabzug ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeschlossen, weil die Klägerin die von der B-GmbH bezogenen Eingangsleistungen zur Ausführung einer unentgeltlichen Lieferung an die Stadt bezogen hat.
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a) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht (BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (siehe –s.– zum Beispiel –z.B.– EuGH-Urteile SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Randziffer –Rz– 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013 C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 13. Dezember 2017 XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).
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bb) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und sie Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vergleiche –vgl.– dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz 58, mit weiteren Nachweisen; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 29; Ryanair vom 17. Oktober 2018 C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27).
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cc) Der Unternehmer ist somit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (EuGH-Urteil Securenta vom 13. März 2008 C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 14 ff.). Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht aber nicht, soweit der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für einen unentgeltlichen Umsatz und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt (vgl. EuGH-Urteile vom 12. Februar 2009 C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, EU:C:2009:88, Rz 34; Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 36 und 37; BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 33).
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b) Nach diesen Grundsätzen berechtigen die streitigen Eingangsleistungen der B-GmbH, die der Klägerin im Rahmen der Organschaft zuzurechnen sind, nicht zum Vorsteuerabzug; denn die Eingangsleistungen wurden in der Absicht bezogen, um sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden.
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aa) Es handelt sich bei den Baumaßnahmen an der Straße „D“ um Zuwendungen eines Gegenstandes. Stellt –wie im Streitfall– der Unternehmer Erschließungsanlagen auf fremdem Grund und Boden gegen Entgelt aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages her, erbringt er eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) i.S. von § 3 Abs. 4 UStG an die Gemeinde (BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Leitsatz 1; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 37).
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bb) Die Zuwendungen sind auch –nach bisheriger Sichtweise des BFH– unentgeltlich erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.2.; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 55 ff.). Der zwischen der Rechtsvorgängerin der A-GmbH und der Stadt abgeschlossene Erschließungsvertrag sah für die Gemeinde keine Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts vor. Dafür, dass der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gegenleistung für den Ausbau der Straße durch die Klägerin ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte zielgerichtete Übertragung eines Gegenstandes mit Begünstigungscharakter ergibt sich daraus, dass der Stadt rechtliches Eigentum an Baumaßnahmen bezüglich der Gemeindestraße „D“ ohne Gegenleistung verschafft werden sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zumindest wirtschaftlich das Eigentum oder auch nur Nutzungsrechte an der Gemeindestraße „D“ behalten wollte, was der Annahme einer späteren derartigen Zuwendung entgegenstehen würde (s. BFH-Urteile in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, Rz 19 f.; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 42 ff.).
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2. Nach nationalem Recht wäre damit die Revision zurückzuweisen. Denn der Streitgegenstand im Revisionsverfahren wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, unter II.1.; vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 2009, 581, unter II.). Die Klägerin begehrte eine Reduzierung der durch das Urteil der Vorinstanz festgesetzten Umsatzsteuer um den Betrag der streitigen Vorsteuer.
33
III. Beurteilung nach Unionsrecht
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Allerdings ist die Vereinbarkeit der unter B.II. dargestellten und auf das nationale Recht gestützten Beurteilung mit Unionsrecht in mehrfacher Hinsicht i.S. des Art. 267 Abs. 3 AEUV zweifelhaft.
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1. Zur 1. Vorlagefrage
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Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Sveda (EU:C:2015:712) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683) sowie der zur Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. April 2017 C-132/16 (EU:C:2017:283) ergeben sich Zweifel, ob die bisherige Beurteilung nach nationalem Recht (s. oben unter B.II.) Bestand haben kann. Vielmehr könnte ein Vorsteuerabzug der Klägerin für die Eingangsleistungen in Betracht kommen.
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Der EuGH hat in diesen Entscheidungen einen Vorsteuerabzug für die Herstellung einer öffentlichen Straße und einer Pumpstation bejaht, weil die Kosten für die bezogenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und –als solche– Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (s. oben unter B.II.1.a bb). Einen Zusammenhang zur unentgeltlichen Dienstleistung i.S. von Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG – im Streitjahr noch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) hat er dabei nicht geprüft (EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 23) beziehungsweise ausgeführt, die unmittelbare kostenfreie Verwendung stelle nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe (EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712, Rz 34). Die unentgeltliche Verwendung scheint daher dem Vorsteuerabzug nicht entgegenzustehen, obwohl es sich nach Auffassung des vorlegenden Senats dabei um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt.
38
2. Zur 2. Vorlagefrage
39
Des Weiteren ergibt sich für den vorlegenden Senat bei Annahme eines Rechts auf Vorsteuerabzug der Klägerin die Frage, ob eine Saldierung des Vorsteueranspruchs mit einer Umsatzsteuerforderung –aus einer entgeltlichen Lieferung oder aus einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG)– vorzunehmen ist. Dies ist nach nationalem Verfahrensrecht im Rahmen des Streitfalls zu prüfen.
40
Unionsrechtlich nicht völlig zweifelsfrei ist, ob die Klägerin die Straße gegen Entgelt an die Stadt geliefert hat.
41
a) Eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen „gegen Entgelt“ setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 37; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39). Die Gegenleistung kann auch in einer Lieferung von Gegenständen bestehen, vorausgesetzt jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen besteht und der Wert der Lieferung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. EuGH-Urteil A vom 10. Januar 2019 C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).
42
b) Der Senat neigt zwar gemäß der bisherigen nationalen Sichtweise dazu, von einer unentgeltlichen Lieferung der Straße an die Stadt auszugehen. Es liegt eine Lieferung von Gegenständen und keine Erbringung von Dienstleistungen vor, weil die Klägerin der Stadt die Verfügungsmacht an der Straße verschafft hat (s. oben B.II.1.b bb).
43
c) Allerdings ist das Vorliegen einer unentgeltlichen Lieferung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die denen der Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments durchaus ähneln, unionsrechtlich nicht zweifelsfrei; denn Generalanwältin Kokott hat in Rz 50 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:283) die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen einem fremden Dritten selten etwas zuwendet, wenn es sich von diesem Dritten nicht einen korrespondierenden Vorteil verspricht. Im Streitfall wäre dies bejahendenfalls die Genehmigung zum Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs, die das Regierungspräsidium nur unter der Auflage erteilt hat, dass die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin die „D“ ausbaut. Die Genehmigung für den Kalksteinabbau wäre erloschen, wenn der Ausbau der Gemeindestraße nicht bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen worden wäre. Bei einer solchen Betrachtung –so die Generalanwältin Kokott– läge eine entgeltliche Leistung vor, die zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt, aber auch eine Steuerpflicht hinsichtlich der entgeltlichen Sanierung in gleicher Höhe auslöst.
44
3. Zur 3. Vorlagefrage
45
Geht man hingegen –wie der vorlegende Senat bisher angenommen hat (s. oben B.II.1.b bb)– von einer unentgeltlichen Lieferung aus, ist weiterhin zweifelhaft, ob diese unentgeltliche Lieferung eines Gegenstandes nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG) steuerpflichtig ist.
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a) Der vorlegende Senat hat dies bisher angenommen (BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl 2008, 721, und oben unter B.II.1.b bb). Dass die Lieferung aus unternehmerischen Gründen erfolgt, steht nach der Rechtsprechung des EuGH der Besteuerung gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht entgegen; denn bereits aus dessen Wortlaut geht hervor, dass die Richtlinie 77/388/EWG die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum vom 27. April 1999 C-48/97, EU:C:1999:203, Rz 22). Auch wenn Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens getätigt werden, müssen sie als steuerbare Lieferungen betrachtet werden, sofern sie nicht Warenmuster (EuGH-Urteil EMI Group vom 30. September 2010 C-581/08, EU:C:2010:559, Rz 18, 23) oder Geschenke von geringem Wert betreffen (vgl. EuGH-Urteil Kuwait Petroleum, EU:C:1999:203, Rz 23). Beide Ausnahmen scheiden vorliegend ersichtlich aus.
47
b) Dieser Betrachtung könnte allerdings entgegenstehen, dass die Gemeindestraße von der Stadt ihrerseits nicht für „private“ Zwecke genutzt wird, sondern (aufgrund der Widmung der Straße) für den öffentlichen Straßenverkehr (s. in anderem Zusammenhang Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:283, Rz 51; EuGH-Urteil Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, EU:C:2009:88, Rz 35 ff.).
48
c) Des Weiteren ist die Steuerpflicht nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG auch deshalb zweifelhaft, weil eine abweichende Gerichtsentscheidung innerhalb der Gemeinschaft vorliegt: Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (ÖVwGH) lehnt in einem insoweit vergleichbaren Fall einen steuerbaren Aufwands-Eigenverbrauch ab, da es sich um Aufwendungen für unternehmerische Zwecke handele, die als Hilfsgeschäfte oder Nebengeschäfte zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören würden (vgl. Erkenntnis des ÖVwGH vom 16. Dezember 2009  2007/15/0176, https://www.ris.bka.gv.at).
49
Diese möglicherweise grundsätzlich unterschiedliche Sichtweise eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts führt für den Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Pflicht, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil Marcandi vom 5. Juli 2018 C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 64; siehe auch –s.a.– EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 39; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537, Rz 25 ff.).
50
d) Überdies ist die Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung auch deshalb zweifelhaft, weil sie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellt. Die Klägerin wird mit Umsatzsteuer auf Gemeinkosten des Unternehmens belastet. Der Grund, der für die Regelung in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG) angeführt wird, einen „unversteuerten Endverbrauch“ zu verhindern (s. z.B. EuGH-Urteile EMI Group, EU:C:2010:559, Rz 17 zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG; BCR Leasing IFN vom 17. Juli 2014 C-438/13, EU:C:2014:2093, Rz 23 zu Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG; s.a. Drucksachen des Deutschen Bundestages 14/23, 196 zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG), ist in Fällen wie im vorliegenden Streitfall nicht tragend, da die streitigen Aufwendungen in die Preise der regulären Ausgangsumsätze einkalkuliert sind (zur Kritik s. Heuermann in Sölch/ Ringleb, UStG, § 3 Rz 373; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 16. Auflage –Aufl.– 2018, Rz 151; Leonard in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rz 157; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 1561; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 17 Rz 158; Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 19, 20; Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 222).

Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben

Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar

I.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben.

Der betroffene Kraftfahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts – in Friedrichsthal/Saarland – zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Bei dem Gerät handelt es sich um ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Messgerät. Ob die Messungen mit dem Gerät Traffistar S 350 verwertbar sind, ist in der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung höchst umstritten.

Im Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere. Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte – Amtsgericht Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht – sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u. a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört, nämlich Prof. Dr. Andreas Schütze (Universität des Saarlandes), Dr. Dirk Ratschko (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und Dr. Johannes Priester (forensisch tätiger Verkehrssachverständiger). Sachverständig beraten ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die derzeit von dem Gerät Traffistar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer – ohne größeren Aufwand technisch möglichen – Speicherung der sog. Rohmessdaten möglich wäre.

II.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzen.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt. Die mit Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Wenn sich ein Betroffener jedoch – wie vorliegend – gegen das Messergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.

Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Quelle: VerfGH Saarland, Pressemitteilung vom 09.07.2019 zum Urteil Lv 7/17 vom 05.07.2019

Verbraucherpreise Juni 2019: +1,6 % gegenüber Juni 2018

Inflationsrate zieht leicht an

Verbraucherpreisindex, Juni 2019

+1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2019

+1,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis: +1,3 %)

+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis: +0,1 %)

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im Juni 2019 um 1,6 % höher als im Juni 2018. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, zog damit die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI) – leicht an. Im Mai 2019 hatte sie bei +1,4 % gelegen. Im Vergleich zum Vormonat Mai 2019 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2019 um 0,3 %. Das Statistische Bundesamt bestätigt damit seine vorläufigen Gesamtergebnisse für den VPI. Die vorläufigen Ergebnisse für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) vom 27. Juni 2019 werden durch die endgültigen Ergebnisse nach oben korrigiert.

Energieprodukte verteuerten sich von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,5 %. Der Preisauftrieb bei Energie ist damit schwächer im Mai 2019 (+4,2 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren Fernwärme (+5,6 %), Erdgas (+4,1 %) und Strom (+3,4 %). Auch die Preise für Kraftstoffe erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr (+1,2 %). Dem gegenüber gingen die Preise für leichtes Heizöl deutlich zurück (-3,5 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Juni 2019 ebenfalls bei +1,6 % gelegen.

Die höhere Inflationsrate für Juni 2019 wurde vor allem durch den erneuten Preisauftrieb bei Pauschalreisen (+6,1 %; Mai 2019: -9,0 %) beeinflusst. Dies ist in erster Linie auf den Kalendereffekt zurückzuführen. Verantwortlich hierfür ist die im Vergleich zum Vorjahr späte Lage von Pfingsten.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich von Juni 2018 bis Juni 2019 mit +1,2 % unterdurchschnittlich. Der Preisauftrieb hat sich jedoch gegenüber dem Vormonat etwas verstärkt (Mai 2019: +0,9 %). Erheblich teurer als ein Jahr zuvor war im Juni 2019 Gemüse (+9,6 %). Weitere Preiserhöhungen gab es unter anderem bei Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchten (+3,0 %), Fleisch und Fleischwaren (+2,8 %) sowie Brot und Getreideerzeugnissen (+2,2 %). Diesen Preisanstiegen standen starke Preisrückgänge bei Speiseölen und Speisefetten (-9,3 %) sowie bei Obst (-6,1 %) gegenüber.

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Juni 2019 um 1,5 % höher als im entsprechenden Vorjahresmonat. Neben den Preiserhöhungen bei den Energieprodukten (+2,5 %) und Nahrungsmitteln (+1,2 %) verteuerten sich auch einige Waren deutlicher (zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften: +4,6 %; Tabakwaren: +3,4 %). Andere Waren wurden hingegen günstiger, insbesondere Telefone (-6,9 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-6,1 %).

Im Vergleich zu den Waren erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen im Juni 2019 binnen Jahresfrist mit +1,9 % stärker. Neben der deutlichen Preiserhöhung bei den Pauschalreisen (+6,1 %) verteuerten sich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,2 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %) sowie Bahntickets (+3,6 %) deutlich. Bedeutsam für die Preisentwicklung der Dienstleistungen war auch die Preiserhöhung bei Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Auffällig stark war hingegen der Preisrückgang von Bildungsdienstleistungen des Elementarbereichs (-12,2 %), insbesondere durch die Reduzierung der Kinderbetreuungskosten in einigen Bundesländern.

Veränderung im Juni 2019 gegenüber dem Vormonat Mai 2019

Im Vergleich zum Mai 2019 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2019 um 0,3 %. Im Vormonatsvergleich stiegen vor allem die Preise für Pauschalreisen (+18,6 %) an. Auch die Preise für Flugtickets (+2,6 %, darunter internationale Flüge: +2,9 %), Bahn (+1,6 %) und Übernachtungen (+0,9 %) zogen mit dem Beginn der Reisesommerzeit und infolge von Pfingsten an.

Die Preise für Nahrungsmittel blieben fast unverändert (+0,1 %). Energieprodukte insgesamt verbilligten sich hingegen im Vergleich zum Vormonat um 1,1 %. Insbesondere gingen die Preise für leichtes Heizöl (-7,3 %) und Kraftstoffe (-1,9 %) zurück. Günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher waren auch Bekleidung und Schuhe (-1,7 %) teilweise bedingt durch erste Rabatte auf die Frühjahrs- und Sommerware.

Verbraucherpreisindex für Deutschland Juni 2019 
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
1 Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
Gesamtindex 1 000,00 105,7 1,6 0,3
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 107,2 1,0 0,1
Nahrungsmittel 84,87 107,7 1,2 0,1
Fleisch und Fleischwaren 18,60 107,2 2,8 1,2
Obst 8,88 105,5 -6,1 0,3
Gemüse 11,08 112,3 9,6 -1,1
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 111,0 2,1 0,1
Bekleidung und Schuhe 45,34 102,9 1,6 -1,7
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 104,8 1,8 -0,1
Nettokaltmiete 196,32 105,5 1,4 0,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 102,0 3,1 -0,8
Strom 25,92 106,8 3,4 0,1
Erdgas1 13,53 95,7 4,1 0,1
Leichtes Heizöl1 7,01 111,3 -3,5 -7,3
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 102,4 0,6 -0,1
Gesundheit 46,13 104,5 1,1 0,1
Verkehr 129,05 107,6 2,1 -0,4
Kraftstoffe 35,01 108,4 1,2 -1,9
Superbenzin 25,66 108,5 2,3 -1,5
Dieselkraftstoff 8,64 108,6 -1,9 -3,2
Post und Telekommunikation 26,72 95,5 -1,1 -0,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 107,3 2,2 4,1
Pauschalreisen 26,62 118,2 6,1 18,6
Bildungswesen 9,02 102,7 -2,1 -1,8
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 109,9 2,8 0,4
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 105,8 2,1 0,0
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 105,7 1,6 0,5
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 105,9 1,6 0,5
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 105,6 1,7 0,5
Waren 468,16 104,8 1,5 -0,5
Verbrauchsgüter 297,54 106,3 1,8 -0,4
Energie 103,83 104,2 2,5 -1,1
Dienstleistungen 531,84 106,5 1,9 0,9

Harmonisierter Verbraucherpreisindex für Deutschland

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland lag im Juni 2019 um 1,5 % über dem Stand von Juni 2018. Im Vergleich zum Mai 2019 stieg der HVPI im Juni 2019 um 0,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.07.2019

Neues Vollmachtsformular des BMF für die Vollmachtsdatenbank

Die DATEV teilt mit, dass das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 8. Juli 2019 – IV A 3 – S 0202 / 15 / 10001 ein neues Vollmachtsformular inklusive Beiblatt und Merkblatt für die Vollmachtsdatenbank veröffentlicht hat.

Danach steht den Anwendern in der Vollmachtsdatenbank ab dem 8. Juli 2019 automatisch eine neue Version zur Verfügung. Damit wird in der Erfassung und bei der Ausgabe das neue Formular angezeigt. Bereits erfasste Vollmachten sind ebenfalls im neuen Format zu sehen. Da diese laut Merkblatt ihre Gültigkeit behalten, müssen bereits übermittelte Vollmachten nicht erneut übermittelt werden. Die Anwender werden für vier Wochen über einen Hinweis (Info-Dialog) beim Start der Vollmachtsdatenbank hingewiesen.In der DATEV Info-Datenbank steht ab dem 8. Juli 2019 im Dokument 1070515 die neue Vollmacht inklusive Beiblatt und neuem Merkblatt zur Verfügung. Zusätzlich stehen den DATEV-Mitgliedern – ebenso ab 8. Juli 2019 – im Dokument 1071366 Vorlagen mit Platzhaltern für den Import in die Vorlagenverwaltung bereit.Das neue Vollmachtsformular inklusive Beiblatt und das Merkblatt stehen auch auf der Internetseite der WPK unter „ Mitglieder > Vollmachtsdatenbank > Zugang und Registrierung “ zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.07.2019

Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bestimmt:

I.

Die mit dem Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten.

Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, und vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Die Vollmachtgeber sind in diesen Fällen allerdings bei nächster Gelegenheit auf folgende Anpassungen aufmerksam zu machen, soweit sie für den Vollmachtgeber im Einzelfall relevant sind:

1. Mit Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht (ggf. verbunden mit einer Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde – auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO – angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht). Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird (vgl. Abschnitt III des neugefassten Merkblattes).

2. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird, gilt außerdem Folgendes:

a. Sofern die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auch auf das Feststellungsverfahren. In diesem Fall muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten erteilt und

  • von der/den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Person(-en) für das Feststellungsverfahren und
  • von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) für die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern

unterschrieben werden (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

b. Erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und auf das Feststellungsverfahren, wirkt diese Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 gleichzeitig als Bekanntgabevollmacht für Verwaltungsakte über die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern nach § 122 AO und als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO (vgl. Abschnitt IV des neugefassten Merkblattes).

c. Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in Zeile 15 die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen (s. vorstehend unter a) oder – falls dies nicht gewünscht ist – durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung ( https://www.formulare-bfinv.de/ ) bereitgestellt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 15 / 10001 vom 08.07.20192019-07-08-amtliche-muster-fuer-vollmachten-im-besteuerungsverfahren-neufassungen

Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unvereinbar mit EU-Recht

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) informiert in einer Pressemitteilung vom 4. Juli 2019 wie nachfolgend wiedergegeben über eine aktuelle Entscheidung des EuGH zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem Urteil (Rs. C‑377/17) vom 05.07.2019 fest, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Diese Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass die Preisregelungen das mit ihnen verfolgte Ziel einer Qualitätssicherung deshalb nicht erreichen könnten, weil in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben. Damit fehle es an der erforderlichen Kohärenz. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet, weshalb bloße Preisorientierungen nicht ausreichen würden, um die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes zu erreichen.Hierzu erklärt BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer: „Das Urteil des EuGH ist enttäuschend. Es wirkt sich im Ergebnis zulasten der Qualitätssicherung und damit auch des Verbraucherschutzes aus. Die Mindestpreisregelungen der HOAI gewährleisten in jeder Phase – von der Vorplanung bis zur Bauleitung – die materiellen Voraussetzungen für die gebotene Qualität der Dienstleistungen. Zugunsten des Preises den Rotstift bei der Qualität anzusetzen, das ist auch im Bereich des Bauens verfehlt.“

Erfreulich ist, dass der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten…“. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht bekräftigt hat, dass Höchstpreise im Grundsatz zum Verbraucherschutz beitragen können, indem unter anderem die Transparenz der von den Dienstleistern angebotenen Preise erhöht wird.

Zu den Konsequenzen der Entscheidung führt Prof. Dr. Ewer aus: „Es wird jetzt Aufgabe des Gesetzgebers sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche legislativen Maßnahmen die vom EuGH beanstandete Inkohärenz ausgeräumt werden kann. Zudem wird auf geeignete Weise der Nachweis erbracht werden müssen, dass mit bloßen Preisorientierungen eine mit Mindest- und Höchstpreisen vergleichbare Wirkung nicht erreicht werden kann. Ziel muss es sein, im Interesse der Sicherung der Qualität der Planungs- und Bauleistungen und des Schutzes der Verbraucher den Fortbestand der Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI auch künftig zu ermöglichen.“

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.07.2019

E-Bilanz – Eröffnung der Taxonomien 6.3 vom 1. April 2019

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2019 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 und für Echtfälle ab Mai 2020 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unterwww.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Auf folgende Neuerungen wird hingewiesen:

Umsetzung InvStG 2018

Es wurden zahlreiche neue Taxonomie-Positionen zur Darstellung von Sachverhalten auf Ebene des Anlegers, der dem Betriebsvermögen zugeordnete Investment- oder Spezial-Investmentanteile hält, aufgenommen.

Beispielsweise wurden im Berichtsteil „Bilanz“ zur innerbilanziellen Abbildung von gesetzlich geregelten Veräußerungsfiktionen (z. B. § 22 und § 56 InvStG) neue Taxonomie-Positionen geschaffen. Für durch die fingierte Veräußerung der Investment- oder Spezial-Investmentanteile aufgedeckte stille Reserven wurden die Taxonomie-Positionen „Rücklagen nach dem InvStG“ geschaffen. Unter anderem zur innerbilanziellen Erfassung von Vorabpauschalen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 InvStG) und ausschüttungsgleichen Erträgen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 36 InvStG) sind als steuerliche Bilanzierungshilfe Ausgleichsposten vorgesehen. Im Berichtsteil „Gewinn- und Verlustrechnung“ wurden zahlreiche TaxonomiePositionen für Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Investment- und Spezial-Investmentanteilen ergänzt. Außerdem wurden im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ Taxonomie-Positionen für außerbilanzielle Korrekturen ergänzt (z. B. für die Teilfreistellung gemäß § 20 InvStG: „Abrechnung, nach InvStG steuerfreier Erträge“).

Mit Einführung der Taxonomie-Position „zuzüglich nach InvStG steuerfreie Erträge“ im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“ entfiel der Anwendungsbereich der Taxonomie-Position „zuzüglich sonstige steuerfreie Erträge“, sodass die letztgenannte Position gelöscht wurde.

Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich oder abzüglich eines Steuerbilanzgewinns oder -verlusts, abzüglich Entnahmen und zuzüglich Einlagen.

Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen (vgl. zur steuerlichen Einordnung von Kapitalkonten der Gesellschafter das BMF-Schreiben vom 30. Mai 1997, BStBl I S. 627), ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

Ab der Version 6.3 greift eine ERiC-Regel, durch die E-Bilanzen einer Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen werden, sofern Gewinnanteile eines Mitunternehmers unmittelbar auf einem steuerlich als Fremdkapital zu beurteilenden Gesellschafterkonto erfasst werden.

Da entnahmefähige Gewinnanteile, soweit und solange sie nicht entnommen werden, i. d. R. eine dem Sonderbetriebsvermögen I zuzuordnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers darstellen, ist im Sonderbereich des jeweiligen Mitunternehmers in diesem Fall korrespondierend eine Einlage zu erfassen. Zur innerbilanziellen Abbildung steht ab dieser Version 6.3 die neue Taxonomie-Position „Forderungen gegen Gesellschaft/Gesamthand“ für Zwecke der Übermittlung einer Sonderbilanz zur Verfügung

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133-b / 19 / 10001 vom 02.07.2019

Wichtiger Hinweis: Betrugsversuche mit fingierten Anrufen zu Steuerzahlungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen weist darauf hin, dass derzeit Betrugsversuche mit fingierten Anrufen zu Steuerzahlungen unternommen werden. Es wird eine Telefonnummer des Finanzamtes Neukölln angezeigt.

Die Anrufer fordern die Betroffenen auf, eine Steuer auf einen Gewinn zu zahlen. Hierbei werden Gewinne in Höhe von ca. 40.000 Euro aus Lotterien in der Türkei, auf Malta und Zypern vorgetäuscht. Die angeforderte Steuerzahlung beträgt 2.000 Euro.

Die Senatsverwaltung für Finanzen warnt ausdrücklich vor dieser Betrugsmasche. Zahlungsanforderungen des Finanzamtes erfolgen grundsätzlich schriftlich.

Betroffene sollten sich nach verdächtigen Anrufen an das zuständige Finanzamt wenden und die örtliche Polizeidienststelle informieren. Grundsätzlich sollte am Telefon nie über persönliche oder finanzielle Verhältnisse gesprochen werden. Auch sollte am Telefon keine Auskunft über Bank- oder Steuerkonten gegeben werden.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.07.2019

EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 04.07.2019 Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab; vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dadurch erforderlicher Anpassungen des nationalen Rechts auch die Abgabenordnung geändert worden; die Neuregelungen sind vorliegend zu berücksichtigen. Im Fokus stehen nunmehr u. a. die Vorschrift des § 32e AO, die das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder regelt, und der – auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gestützte – Ausschlusstatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Anpassung der Abgabenordnung ist zwar nur für die datenschutzrechtlichen (Auskunfts-)Ansprüche natürlicher Personen unionsrechtlich gefordert. Angesichts des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers, ein einheitliches Steuerverfahrensrecht für alle Steuerschuldner und Steuerarten zu schaffen und diesem auch die Ansprüche auf Informationszugang zu unterstellen, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung dieser Vorschriften für dem Unionsrecht unterfallende Sachverhalte einerseits und diesem nicht unterfallende Sachverhalte andererseits aber aus. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung von Unionsrecht ist das Verfahren daher auszusetzen und dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 7 C 31.17 vom 04.07.2019

Steuerfachangestellte: BStBK plant Neuordnung der Berufsausbildung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) initiierte eine Einzelevaluierung zur Ausbildung der Steuerfachangestellten über das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), um den Modernisierungsbedarf der Berufsausbildung zu untersuchen. Dazu veröffentlichte das BIBB am 27. Juni 2019 einen Abschlussbericht. Die Voruntersuchung dient als Grundlage für die Neuordnung der Ausbildung. Die BStBK plant, diese in Zusammenarbeit mit dem BIBB und den fachlich zuständigen Bundesministerien bis Ende 2020 zu überarbeiten und zu aktualisieren.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir begrüßen die Empfehlung des BIBB, die Ausbildungsordnung an zukünftige Herausforderungen anzupassen. Wir planen, die neuen digitalen Arbeitsprozesse in steuer- und betriebswirtschaftlichen Kanzleigeschäftsfeldern stärker in der Ausbildung hervorzuheben und die Auszubildenden mit neuen Kommunikationsstrategien besser auf den Kanzleialltag vorzubereiten.“

Der Abschlussbericht zeigt, dass nicht primär die inhaltliche Ausgestaltung der Praxistätigkeit überarbeitet werden sollte, sondern vielmehr die formellen Aspekte der beruflichen Bildung zu erneuern sind, indem beispielsweise Prüfungsmodalitäten angepasst werden.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.07.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin