Bundesrat stimmt höheren Renten zu

Rentenerhöhung

Mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli 2019 mehr Geld: Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 der vom Bundeskabinett Ende April beschlossenen Rentenerhöhung zugestimmt.

Ost-West-Angleichung kommt voran

Danach steigen die Bezüge in Westdeutschland um rund 3,18 und in Ostdeutschland um 3,91 Prozent. Ab 1. Juli 2019 belaufen sich die Rentenwerte im Westen dadurch auf 33,05 Euro im Westen und im Osten auf 31,89 Euro. Mit der Anhebung erreichen die Renten im Osten 96,5 Prozent des Westniveaus.

Rentenplus wegen guter Lohnentwicklung

Gründe für die Rentenerhöhung sind die weiterhin gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Sie sind 2018 im Westen im Vergleich zum Vorjahr um 2,39 Prozent gestiegen, im Osten waren es 2,99 Prozent.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.06.2019

Arbeitskosten im 1. Quartal 2019 um 2,5 % höher als im 1. Quartal 2018

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde, 1. Quartal 2019

  • +1,1 % zum Vorquartal (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,5 % zum Vorjahresquartal (kalenderbereinigt)

In Deutschland sind die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde im Zeitraum vom 1. Quartal 2018 zum 1. Quartal 2019 kalenderbereinigt um 2,5 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Arbeitskosten im Vergleich zum Vorquartal saison- und kalenderbereinigt um 1,1 %.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Die Kosten für Bruttoverdienste erhöhten sich im 1. Quartal 2019 im Vergleich zum 1. Quartal 2018 kalenderbereinigt um 2,5 %, die Lohnnebenkosten stiegen um 2,4 %.

Dem internationalen Vergleich mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) liegt der Bereich des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen zugrunde. Hierbei sind unter anderem die Teilbereiche öffentlicher Dienst und Gesundheitswesen nicht enthalten. Deutschland lag innerhalb der EU im Jahr 2018 mit Arbeitskosten von 35,00 Euro pro geleistete Stunde auf dem 6. Rang. Gemessen am EU-Durchschnitt von 26,60 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen 32 % mehr für eine Stunde Arbeit.

Im Vergleich zum Vorjahr verteuerte sich in Deutschland im Jahr 2018 eine Stunde Arbeit kalenderbereinigt um 2,4 %. In der gesamten EU betrug der durchschnittliche Anstieg der Arbeitskosten in diesem Zeitraum 2,8 %. Die höchsten Wachstumsraten innerhalb der EU wiesen Lettland (+12,1 %), Rumänien (+10,5 %) und Litauen (+10,0 %) auf. In Malta (+0,1 %) und Finnland (+1,4 %) war der Anstieg der Arbeitskosten am geringsten. Im Nachbarland Frankreich fiel der Anstieg der Arbeitskosten mit +2,8 % etwas höher aus als in Deutschland.

Die Veränderungsraten der Arbeitskosten von Staaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind in der jeweiligen Landeswährung gemessen und daher nicht währungsbereinigt.

Arbeitskostenindizes
für das Produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich
in Deutschland 
Jahr, Quartal Index der
Arbeitskosten
insgesamt
Index der
Bruttoverdienste
Index der
Lohnnebenkosten
1 Kalenderbereinigt, Census X-12-ARIMA.
2 Kalender- und saisonbereinigt, Census X-12-ARIMA.
Veränderung gegenüber dem Vorjahr in % 1
2010 1,3 0,7 3,3
2011 2,7 2,8 2,6
2012 3,1 3,3 2,1
2013 0,8 1,4 -0,9
2014 2,5 2,2 3,5
2015 2,9 2,7 3,3
2016 2,3 2,2 2,5
2017 2,7 2,5 3,5
2018 2,3 2,3 1,9
Veränderung gegenüber dem Vorjahresquartal in % 1
2017 1. Quartal 3,0 2,1 6,2
2. Quartal 3,1 3,4 2,3
3. Quartal 2,8 2,5 4,0
4. Quartal 2,0 2,0 1,7
2018 1. Quartal 2,4 2,2 2,8
2. Quartal 2,2 2,2 2,0
3. Quartal 2,6 2,7 2,4
4. Quartal 2,0 2,3 0,7
2019 1. Quartal 2,5 2,5 2,4
Veränderung gegenüber dem Vorquartal in % 2
2017 1. Quartal 0,6 0,6 0,8
2. Quartal 0,2 0,4 -0,4
3. Quartal 0,5 0,4 0,9
4. Quartal 0,7 0,7 0,7
2018 1. Quartal 0,8 0,7 1,1
2. Quartal 0,3 0,5 -0,6
3. Quartal 0,8 0,8 1,0
4. Quartal 0,2 0,4 -0,7
2019 1. Quartal 1,1 0,8 2,3
Veränderung 2018 gegenüber 2017 1 Jahr 2018 2
Index der Arbeitskosten
insgesamt
Index der
Bruttoverdienste
Index der
Lohnnebenkosten
Arbeitskosten je
geleistete Stunde
in % 3 in Euro
1 Quelle: Eurostat Online-Datenbank vom 23. Mai 2019 und Berechnungen von Destatis.
2 Quelle: Eurostat Online-Datenbank vom 26. März 2018 und Berechnungen von Destatis.
3 Kalenderbereinigt nach den jeweiligen nationalen Verfahren.
/ = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Europäische Union 2,8 2,8 2,6 26,60
Euro-Währungsgebiet 2,3 2,2 2,9 23,50
Belgien 1,6 2,2 0,2 40,00
Bulgarien 6,5 6,2 8,0 5,30
Dänemark 2,1 2,2 1,5 44,70
Deutschland 2,4 2,5 2,0 35,00
Estland 5,6 5,7 5,4 12,60
Finnland 1,4 2,1 -1,6 34,50
Frankreich 2,8 2,0 4,5 36,50
Griechenland 2,4 2,0 4,3 16,10
Irland 3,2 3,6 0,8 30,50
Italien 1,6 0,9 3,6 27,20
Kroatien 8,3 8,5 7,1 10,90
Lettland 12,1 10,7 17,9 9,70
Litauen 10,0 9,7 10,6 9,20
Luxemburg 1,6 1,7 0,3 40,30
Malta 0,1 0,1 -0,6 14,10
Niederlande 2,2 1,9 3,8 34,70
Österreich 2,9 2,8 3,3 34,90
Polen 7,0 7,0 7,0 9,90
Portugal 1,8 1,8 1,9 13,30
Rumänien 10,5 / / 6,50
Schweden 1,7 1,9 1,3 39,30
Slowakei 6,7 6,5 7,4 11,80
Slowenien 3,3 3,6 1,9 18,30
Spanien 1,8 1,9 1,4 21,30
Tschechische Republik 7,8 7,8 7,8 12,70
Ungarn 9,0 11,3 -1,8 9,90
Vereinigtes Königreich 3,3 2,9 5,0 26,30
Zypern 2,9 2,9 2,9 14,40

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.06.2019

Mitgliedstaaten machen Weg für neuen EU-Insolvenzrahmen frei

Neue EU-Regeln machen Insolvenzverfahren künftig effizienter und ermöglichen redlichen Unternehmern eine zweite Chance. In Zukunft können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben die neuen EU-Standards am 06.06.2019 angenommen, das Europäische Parlament hatte bereits im März zugestimmt. „Das sind sehr gute Neuigkeiten für Unternehmen in der EU und für die EU insgesamt, denn die Geschäftstätigkeit von Unternehmen wieder in Gang bringen heißt auch Innovation ankurbeln, was zur Schaffung von bis zu drei Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen in Europa führen könnte“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová. „Wir bieten existenzfähigen Unternehmen eine Rettungsleine. Unternehmer bekommen eine zweite Chance, statt dafür bestraft zu werden, dass sie bei ihrem ersten Geschäftsversuch gescheitert sind.“

Die gemeinsamen EU-Standards für effizientere Insolvenzverfahren schaffen mehr Rechtssicherheit für Investoren und EU-weit tätige Unternehmen – eine wichtige Voraussetzung für die Vertiefung der Kapitalmarktunion und des Binnenmarkts und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung.

Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Schlüsselelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie. Sie trägt zur Beseitigung großer Hindernisse für die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU bei, indem Rechtssicherheit für ausländische Investoren und EU-weit tätige Unternehmen geschaffen wird. Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Investoren anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie wirtschaftliche Schocks für die Volkswirtschaften aufzufangen. Zurzeit werden noch zu viele wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten abgewickelt anstatt frühzeitig umstrukturiert zu werden, und zu wenige Unternehmer erhalten eine zweite Chance.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2019

Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung

Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können.

Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Betrieb der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abhängig Beschäftigter von der gGmbH mittels Stundenlohn.

Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Bescheide des Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hat die die Entscheidung des SG bestätigt. Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Bei Abwägung der entscheidungsrelevanten Umstände habe das SG die Tätigkeit zu Recht als selbständige Tätigkeit eingeordnet. Die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages sprächen hier im konkreten Einzelfall für eine selbständige Tätigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten durch den Arzt.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Urteil L 7 R 5050/17 vom 11.04.2019

Vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft – Wann verjähren die Ansprüche?

„Diesel-Skandal“ – betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht – der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt

Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche verjähren – unabhängig von der Kenntnis des Mangels – innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere Verjährungsfrist vorsieht (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), greift diese längere Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit am 6. Juni 2019 verkündetem Urteil entschieden und damit die Berufung des Fahrzeugkäufers zurückgewiesen (Az. 1 U 1552/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahre 2009 einen Pkw der Marke VW, Modell Golf, von der beklagten Fahrzeughändlerin gekauft. Das Auto wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom sog. Diesel-Skandal betroffen ist. Bei Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ im Jahre 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als 6 Jahren. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.

Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs beansprucht, wurde in erster Instanz in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt.

Dabei betont der Senat, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründet, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung bestehe, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden könne.

Obwohl der Pkw damit mangelhaft sei, scheitere die Klage aber unter anderem daran, dass der Händler sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt ist oder bekannt wird, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginnt. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist. Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ verjährt. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus Urteil vom 28. September 2017, Az. 1 U 302/17).

Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, beispielsweise eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die tragende Rechtsfrage (keine Zurechnung einer etwaigen Arglist des Fahrzeugherstellers) geklärt ist.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Urteil 1 U 1552/18 vom 06.06.2019

BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht (FG). Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher – soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/19 vom 06.06.2019 zum Urteil VI R 18/17 vom 04.04.2019

Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

Bezieht ein Bürger nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, so ist diese Rente für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 18.04.2019, Az. S 14 R 325/18).

Im vorliegenden Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten aus dem Kreis Warendorf nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10 %. Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des vormaligen Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich geschlossen hatte (hier Abfindungsvergleich i. H. v. 200.000 Euro), verlangte der Bürger nun eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab. Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Soweit das Bundessozialgericht in dem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag – nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers – für rechtswidrig erklärt habe, sei diese Rechtsprechung auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar. Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier tätig zu werden und in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorzusehen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

SG Münster, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zum Urteil S 14 R 325/18 vom 18.04.2019 (nrkr)SG Münster

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 04.06.2019 entschieden (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zum Urteil B 12 R 11/18 R vom 04.06.2019

BFD-Seminarleiterin rentenversicherungsfrei

Gemeinnütziger Träger muss keine Sozialabgaben für Studentin tragen

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.10.2018 bestätigt, dass eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt (Az. L 8 R 660/16).

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck u. a. in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrtsverband, der Freiwilligendienste u. a. in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Klägerin schloss hierzu mit der beigeladenen Studentin Honorarverträge über die Übernahme von Seminarleitungen ab.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Rentenversicherung fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin auch in der Berufungsinstanz mit Erfolg. Das LSG hat festgestellt, dass die Beigeladene nicht auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin rentenversicherungspflichtig gewesen sei.

In der Gesamtabwägung sprächen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbständige Tätigkeit. Weisungsbefugnisse kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber der Beigeladenen Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werde.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.06.2019 zum Urteil L 8 R 660/16 vom 17.10.2018 (rkr)

Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. 10 K 1145/18 F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG nur beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh, ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 03.06.2019 zum Urteil 10 K 1145/18 vom 12.04.2019

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