Ergänzende Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zur Einheitsbewertung

Das BMF hat eine ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen veröffentlicht.

„Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – (BGBl. I S. 531) und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 – II R 16/13 – (BStBl II S. 690), – II R 37/14 – (BStBl II S. 692) und – II R 14/13 – (BFH/NV S. 1245)

ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.“

FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung 3 – S-0625 vom 03.06.2019

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 29.05.2019 zum Urteil VI R 19/17 vom 03.04.2019

 

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Änderung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Erstattung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO (Vordruck BZSt-2), Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF hiermit den geänderten, amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO (Vordruck BZSt-2) bekannt. Der als Anlage beigefügte neue Vordruck BZSt-2 ersetzt den als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG), BStBl I S. 289, veröffentlichten Vordruck BZSt-2 mit sofortiger Wirkung.

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen (vgl. Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289).

Der neue Vordruck BZSt-2 enthält nunmehr zur Erleichterung und Verbesserung der steuerlichen Auswertung sowie zum besseren Verständnis anstelle des Freitextfeldes einen Katalog zur Abfrage der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit/des Geschäftszwecks nebst einem Erläuterungsfeld.

Dieses Schreiben wird mit dem Vordruck BZSt-2 als Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Auf die Ausführungen in Textziffer 1.5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289, weist das BMF hin.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 vom 21.05.2019

Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019.

Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 %, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 % berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert.

Die Mutter meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche. Das OLG hat ihr Recht gegeben. Es hat zunächst klargestellt, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt (2.800 Euro). Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern könnte.

Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie – anders als eine eheliche Mutter – keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine „einfache“ Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) ausreiche. Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in „sozio-ökonomischer Gemeinschaft“ mit einem neuen Partner (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. (…)

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, (…)

§ 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(…)

§ 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Beschluss 2 UF 273/17 vom 03.05.2019

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 11.04.2019 die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Köln (SG) zurückgewiesen (Az. L 9 AL 224/18).

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch gemäß § 158 SGB III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, der Ruhenszeitraum betrage lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Ebenso wie das SG folgte das LSG dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Urteil L 9 AL 224/18 vom 11.04.2019

Besteuerung: Aruba, Barbados und Bermuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gestrichen

Am 17.05.2019 hat der Rat beschlossen, Aruba, Barbados und Bermuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen.
Die EU-Liste ist Teil der derzeitigen Bemühungen um die Unterbindung der Steuervermeidungund die Förderung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns wie Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und internationaler Standards gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung.Die Liste wurde im Dezember 2017 erstellt und liegt in Anlage I der vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen vor. Nach einer eingehenden Überprüfung der Umsetzung der Verpflichtungen, die die an diesem Prozess beteiligten Drittländer und -gebiete eingegangen sind, wurde sie im März 2019 überarbeitet.

Barbados hat sich auf hoher politischer Ebene verpflichtet, die Bedenken der EU, dass es seine schädlichen Steuervergünstigungsregelungen durch eine Maßnahme mit ähnlicher Wirkung ersetzt hat, auszuräumen, während Aruba und Bermuda ihre Verpflichtungen nunmehr umgesetzt haben. Zugleich ist Bermuda nach wie vor verpflichtet, auf die Bedenken der EU im Bereich der kollektiven Geldanlagen einzugehen. Infolgedessen werden Barbados und Bermuda aus Anlage I der Schlussfolgerungen gestrichen und in deren Anlage II aufgenommen, in der Länder und Gebiete aufgeführt sind, die ausreichende Verpflichtungen zur Reform ihrer Steuerpolitik eingegangen sind; Aruba wird hingegen völlig aus beiden Anlagen gestrichen.

Folglich stehen nunmehr noch 12 Länder und Gebiete auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Belize, Dominica, Fidschi, Guam, die Marshallinseln, Oman, Samoa, Trinidad und Tobago, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Die Arbeit an der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete ist ein dynamischer Prozess. Der Rat wird die Liste 2019 weiterhin regelmäßig überprüfen und aktualisieren, hat jedoch von 2020 an längere zeitliche Abstände (zwei Aktualisierungen pro Jahr) gefordert.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.05.2019

Zum Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor Ablauf von sieben Monaten

Der Kläger begehrte für eine ihm gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den Monat der Antragstellung und die Gewährung auf Dauer. Er bezog bis zum 30.09.2016 befristet Arbeitslosengeld. Auf seinen am 29.09.2016 gestellten Rentenantrag hin ließ die Beklagte ihn sozialmedizinisch begutachten. Dabei stellte sich wegen einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei bestehender Besserungsaussicht und einem Leistungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung heraus. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.01.2017 ab dem 01.04.2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger nach erfolglosem Widerspruch sein Begehren weiter.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI würden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach dem mit Wirkung zum 14.12.2016 eingeführten § 101 Abs. 1a SGB VI vorliege. Da sich im Fall des Klägers ein vor dem Monat der Antragstellung liegender Leistungsfall nicht nachweisen lasse und wegen gegebener Besserungsaussicht auch keine unbefristete Rente zu gewähren sei, komme ein früherer Rentenbeginn nur in Betracht, wenn § 101 Abs. 1a SGB VI Anwendung finde. Danach komme eine Rentengewährung auch vor dem siebten Monat in Betracht, wenn die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle. § 101 Abs. 1a SGB VI solle nach der Gesetzesbegründung eine Sicherungslücke schließen. Erhalte jemand Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III, werde die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs fingiert. Diese Fiktion entfalle jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit feststelle und dies der Bundesagentur für Arbeit mitteile. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden jedoch in der Regel nur auf Zeit geleistet und setzten deshalb nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Somit entstünden Anspruchslücken, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger besonders schnell, nämlich deutlich vor Ablauf von sieben Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls erfolge. Wenn aber eine durch zügige Bearbeitung eintretende Benachteiligung vermieden werden solle, müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift gerade die Feststellung der Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt haben. Ende der Anspruch auf Arbeitslosengeld wie vorliegend unabhängig von der Rentenfeststellung durch Ablauf der Befristung, finde § 101 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil S 11 R 746/18 vom 06.12.2018 (rkr)

Neues Tool für Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug im Einsatz

Seit dem 15.05.2019 ist ein neues Instrument im Einsatz, mit dem die EU-Staaten Mehrwertsteuerbetrug schneller aufdecken können. Das Transaction-Network-Analysis-Tool (TNA) bietet den Steuerbehörden einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Informationen über grenzüberschreitende Umsätze. Sie können so rasch agieren, wenn ein potenzieller Fall von Mehrwertsteuerbetrug angezeigt wird. Den Mitgliedstaaten entgehen jedes Jahr bis zu 50 Mrd. Euro an Steuereinnahmen durch Mehrwertsteuerbetrug.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll, erklärte: „Mehrwertsteuerbetrug ist heute eines der größten Probleme für die öffentlichen Finanzen, und seine Bekämpfung sollte für die Regierungen der EU-Länder höchste Priorität haben. Dank des neuen Instruments können die Behörden verdächtige Aktivitäten schneller aufdecken und entsprechend tätig werden. Trotz dieser positiven Entwicklung ist eine tiefergreifende und umfassendere Reform des EU-Mehrwertsteuersystems nach wie vor notwendig, um die wachsenden grenzüberschreitenden Handelsströme in der EU zu bewältigen.“

Das Transaction-Network-Analysis-Tool (TNA) ist Teil der anhaltenden Bemühungen der Kommission für ein modernes und betrugssicheres Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuerbetrug erfordert mitunter nur wenige Augenblicke – umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedstaaten über Instrumente für ein möglichst rasches und effizientes Handeln verfügen. Das neue Tool wird es den Mitgliedstaaten erlauben, Mehrwertsteuerdaten rasch auszutauschen und gemeinsam zu verarbeiten und so verdächtige Netze früher aufzudecken.

Die TNA, die in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission entwickelt wurde, wird auch eine sehr viel intensivere Kooperation innerhalb des EU-Expertennetzwerks für die Betrugsbekämpfung („Eurofisc“) bei der gemeinsamen Datenauswertung ermöglichen. So kann Karussellbetrug noch schneller und effizienter aufgedeckt und abgestellt werden. Die TNA wird die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nationalen Steuerbeamten fördern, da die Eurofisc-Beamten Informationen nunmehr mit Strafregistern, Datenbanken und Informationen von Europol und der EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF abgleichen und grenzüberschreitende Ermittlungen koordinieren können.

Hintergrund

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem spielt im EU-Binnenmarkt eine wichtige Rolle. So ist die Mehrwertsteuer eine bedeutende und wachsende Einnahmequelle der EU-Mitgliedstaaten, die 2015 über 1 Billion Euro einbrachte und damit 7 Prozent des BIP der EU ausmachte. Darüber hinaus stellt sie eine der Eigenmittelquellen der EU dar. Als Verbrauchsteuer ist sie eine der wachstumsfreundlichsten Formen der Besteuerung.

Die Kommission hat sich konsequent für die Reform des Mehrwertsteuersystems eingesetzt, um es weniger betrugsanfällig zu machen. Fortschritte gab es bei den neuen Vorschriften für die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe sowie bei effizienteren Bestimmungen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Vorschläge der Kommission zur Einrichtung eines unternehmerfreundlichen und weniger betrugsanfälligen endgültigen EU-Mehrwertsteuerraums kommen hingegen nur schleppend voran. Im Oktober 2017 hatte die Kommission eine grundlegende Reform des derzeitigen Systems vorgeschlagen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.05.2019

Zinsen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz, wenn die Gläubiger ihre KG-Anteile an der Schuldnerin über eine Familienstiftung halten

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. Februar 2019 (Az. 3 K 2547/18 E) entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 % auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.

Die Kläger sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst.

Die von der KG an die Kläger im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen in Höhe von ca. 330.000 Euro unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen seien mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zu versteuern. Die Regelung, wonach der Regelsteuersatz Anwendung finde, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG) greife nicht ein. Die Kläger hätten die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar beherrscht. Auch eine mittelbare Beherrschung scheide aus, da weder der Kläger noch die Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen seien, Beschlüsse herbeizuführen. Dabei sei unerheblich, dass den Klägern als Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zustehe, da ein Näheverhältnis nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2019 zum Urteil 3 K 2547/18 vom 28.02.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin