Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit – Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt.

Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.

Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Die Infografik illustriert, wie der steuerpflichtige Anteil der Rente von 50 Prozent beim Renteneintritt im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Renteneintrittsjahr 2040 ansteigen wird. Der Anstieg erfolgt zunächst schneller. So wird der steuerpflichtige Anteil bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 bereits bei 80 Prozent liegen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird damit in 15 Jahren um 30 Prozent angestiegen sein. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. In den 20 Jahren bis 2040 wird sie um weitere 20 Prozent ansteigen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension.

Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 9168 Euro (2018 9.000 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt.

In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen des aktuellen Veranlagungszeitraums kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentnerinnen und Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerunbelasteten Renten des entsprechenden Jahres aufgeführt. Die Angaben sind Näherungswerte und gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist ein Gebot der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung und damit der Gerechtigkeit.

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahren ist, dass z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.

Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge

Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.

Die Infografik illustriert, dass der absetzbare Anteil der Beiträge zur Altersvorsorge von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 2025 auf 100 Prozent steigen wird. Die Absetzbarkeit steigt dabei um zwei Prozentpunkte pro Jahr und bezieht sich auf alle geleisteten Beiträge pro Jahr zur Altersvorsorge bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) (für 2018: 23.712 Euro / für 2019: 24.305 Euro).

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.03.2019

BFH: „Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. November 2018 VI R 10/17 zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.

Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/19 vom 27.03.2019 zum Urteil VI R 10/17 vom 21.11.2018

BFH Beschluss des Großen Senats zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR. Der vorlegende IV. Senat wollte dieser Auffassung des FA nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011 S. 367) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017 S. 202 (vgl. Pressemitteilung Nr. 68 vom 26. Oktober 2016) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 16/19 vom 27.03.2019 zum Beschluss GrS 2/16 vom 25.09.2018

DStV ist empört: TAX 3-Abschlussbericht kriminalisiert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer!

Am 26.03.2019 hat das Plenum des Europaparlaments bei seiner Sitzung in Strasbourg den Abschlussbericht des TAX 3-Ausschusses für die Reformempfehlungen in Bezug auf Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der Europäischen Union angenommen.

Die Arbeit des TAX 3-Ausschusses sei wichtig für die Steuergerechtigkeit in der Europäischen Union, betonte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster am Rande der Präsidiumssitzung des DStV in München. Die im Abschlussbericht geforderten Reformvorschläge zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung, zur Stärkung von Maßnahmen gegen Geldwäsche, zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und zum besseren Schutz von Whistleblowern und Journalisten seien „nachvollziehbar, müssten aber rechtsstaatliche Prinzipien achten und verhältnismäßig und zielführend sein“, so Elster.

Auch die Forderungen nach Modernisierung des steuerlichen Rechtsrahmens auf internationaler und europäischer Ebene könne er nachvollziehen. Ob dies ausschließlich durch eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), einen Abschluss der gegenwärtigen Mehrwertsteuerreform oder durch die Einführung einer Digitalsteuer erreicht werden kann, müsse noch abschließend geklärt werden. Hier sei, so Elster, auch zu prüfen, ob „internationale oder nationale Lösungen teilweise nicht besser geeignet sind, als europäische Maßnahmen“.

Absolut nicht nachvollziehen könne Elster jedoch die im Abschlussbericht angenommenen Aussagen über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Abschlussbericht beschreibt verallgemeinernd, dass „Intermediäre bei der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eine gewichtige Rolle spielen“. Dies suggeriere, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien Mittäter, so Elster. Auch dürfe die „berufliche Verschwiegenheit nicht als Deckmantel für kriminelle Machenschaften“ entfremdet werden, so der Text des Abschlussberichts.

„Die Aussagen über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Strippenzieher in der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nicht nur aus politischer und rechtlicher Hinsicht höchst bedenklich, sondern schlichtweg grundfalsch“, so Elster.

„Derzeit liegen den deutschen Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnisse vor, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung involviert sind oder entsprechende Verfahren gegen sie laufen“ stellte der Präsident des DStV klar. Der DStV weist daher ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Generalverdacht den tatsächlichen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich widerspricht.

Abschließend mahnt Elster noch, dass „eine bedeutende Institution, wie das Europäische Parlament, ihre Empfehlungen immer am angestrebten Ziel und an der ihr gebührenden Professionalität ausrichten muss“. „Davon ist das Europaparlament jedoch weit entfernt, wenn es einen derart vereinfachten Generalverdacht gegen eine bestimmte, zudem nicht weiter definierte Berufsgruppe, annimmt“, so Elster.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 26.03.2019

Verbraucherschutz: Parlament verbessert Verbraucherrechte online und offline

  • Klarere Rechte bzgl. digitaler Inhalte und grenzübergreifenden Handels
  • Harmonisierung von Rechtsbehelfen für die Verbraucher
  • Berücksichtigung sog. „intelligenter Waren“ (z. B. vernetzte Kühlschränke oder Uhren)

Das Parlament hat neue Regeln für einen besseren Verbraucherschutz gebilligt, sowohl für den Warenkauf über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen von Musik und Spielen.

Mit den neuen, am 26.03.2019 verabschiedeten EU-Gesetzen – über digitale Inhalte und über den Warenhandel – werden die wichtigsten vertraglichen Rechte harmonisiert, wie etwa die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Anwendung. Sie sind Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielt, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Online-Gütern und-Dienstleistungen in ganz Europa zu gewährleisten.

Besserer Schutz beim Herunterladen von Musik, Videos, Apps…

Nach den ersten EU-weiten Vorschriften für „digitale Inhalte“ werden Verbraucher, die Musik, Apps, Spiele kaufen oder herunterladen oder Cloud-Dienste nutzen, besser geschützt, wenn ein Verkäufer die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend bereitstellt. Diese Verbraucherschutzrechte gelten gleichermaßen für Verbraucher, die ihre Daten im Austausch für solche Inhalte oder Dienste bereitstellen, und für „zahlende“ Verbraucher.

Der Text legt fest, dass wenn es nicht möglich sein sollte, fehlerhafte Inhalte oder Dienste innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder eine vollständige Vergütung innerhalb von 14 Tagen hat. Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so wird vermutet, dass sie bereits vorhanden waren, ohne dass der Verbraucher dies beweisen muss (Beweislastumkehr). Für kontinuierliche Lieferungen während der Vertragsdauer obliegt die Beweislast dem Verkäufer.

Die Mindestgewährleistungsfrist für einmalige Lieferungen kann zwei Jahre nicht unterschreiten. Für kontinuierliche Lieferungen gilt diese für den Lauf der Vertragsdauer.

… und beim On- oder Offline-Warenkauf

Die Richtlinie über den Warenhandel gilt sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelhandel, also für den Kauf beispielsweise eines Haushaltsgeräts, Spielzeugs oder Computers, entweder über das Internet oder im Laden um die Ecke.

Der Verkäufer ist haftbar, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware auftritt (Mitgliedstaaten können jedoch längere Mindestgewährleistungsfristen im innerstaatlichen Recht einführen oder aufrechterhalten, um bereits bestehende Verbraucherschutzgesetze gewisser Staaten beizubehalten). Die Beweislastumkehr würde ein Jahr zugunsten des Verbrauchers betragen. Mitgliedstaaten können diesen Zeitraum auf zwei Jahre ausweiten.

Waren mit digitalen Elementen (z. B. „intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, TV-Geräte sowie vernetzte Uhren fallen ebenfalls unter diese Richtlinie). Verbraucher, die diese Waren kaufen, haben ein Recht auf den Erhalt notwendiger Updates innerhalb eines Zeitraums, der „vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann“, in Abhängigkeit der Warenart und des Zwecks von Waren und digitalen Elementen.

Die nächsten Schritte

Die beiden Richtlinien werden nun den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Sie werden innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU in Kraft treten und müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zweieinhalb Jahren umgesetzt werden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2019

Urheberrecht: Parlament billigt Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes

  • Internetplattformen haften für Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden
  • Bestimmte hochgeladene Inhalte wie Memes oder GIFs sind nun ausdrücklich von der Richtlinie ausgenommen
  • Nachrichtenartikel können in sehr kurzen Auszügen verlinkt werden
  • Journalisten erhalten Anteil der Urheberrechtseinnahmen ihrer Verlage
  • Weniger Auflagen für Start-ups

Kreative und Verleger werden gegenüber den großen Internetunternehmen gestärkt, die Meinungsfreiheit geschützt.

Die Abgeordneten haben die Richtlinie mit 348 Ja-Stimmen bei 274 Gegenstimmen und 36 Enthaltungen angenommen. Damit endet das 2016 begonnene Gesetzgebungsverfahren für das Europäische Parlament. Es liegt nun an den Mitgliedstaaten, den Beschluss des Parlaments in den kommenden Wochen ihrerseits zu billigen. Wenn die Mitgliedstaaten den vom Europäischen Parlament angenommenen Text billigen, tritt er nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass die seit langer Zeit bestehenden Rechte und Pflichten des Urheberrechts auch für das Internet gelten. Direkt betroffen sind Internet-Plattformen wie YouTube, Facebook und Google News.

Tech-Giganten müssen Künstler und Journalisten an Einnahmen beteiligen

Ziel der Richtlinie ist es, die Stellung der Rechteinhaber zu verbessern, insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren (Kreative) sowie von Nachrichtenverlagen, sodass diese eine bessere Vergütung für die Verwendung ihrer Werke auf Internet-Plattformen durchsetzen können. Die Plattformen werden direkt für Inhalte, die auf ihre Website hochgeladen werden, haftbar sein, und den Verlegern wird automatisch das Recht eingeräumt, im Namen ihrer Journalisten über die Vergütung für Artikel zu verhandeln, die von Nachrichtenaggregatoren verwendet werden.

Schutz der Meinungsfreiheit

Zahlreiche Bestimmungen wurden mit dem Ziel entwickelt, sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit im Internet gewahrt bleibt.

Da das Teilen von Ausschnitten aus Nachrichtenartikeln explizit vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wird sich auch in Zukunft hier nichts ändern. Die Vereinbarung enthält jedoch auch Bestimmungen, um Missbrauch durch Nachrichtenaggregatoren zu vermeiden. Artikel können in sehr kurzer Form also auch weiterhin in Google News oder Facebook verlinkt und angezeigt werden.

Erlaubt ist weiterhin das Hochladen geschützter Werke zum Zwecke des Zitierens, der Kritik, der Überprüfung, der Karikatur oder der Parodie. Memes und GIFs sollten daher weiterhin auf Online-Plattformen verfügbar und teilbar sein.

Viele Online-Plattformen sind nicht betroffen

Nicht unter die neuen Regeln fällt das nicht-kommerzielle Hochladen von Werken in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Open-Source-Softwareplattformen wie GitHub. Start-up-Plattformen werden weniger Auflagen unterliegen als etablierte und sehr große Internet-Plattformen.

Stärkere Verhandlungsrechte für Autoren und Interpreten

Autoren und Interpreten können vom Vertriebspartner, der ihre Werke vermarktet, eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung sehr niedrig ist im Vergleich zu den vom Vertriebspartner erzielten Einnahmen.

Spitzenforschung unterstützen, kulturelles Erbe erhalten

Die Vereinbarung zielt auch darauf ab, die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material für Forschungsarbeiten durch Text- und Data-Mining zu erleichtern und damit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen, dem europäische Forscher derzeit ausgesetzt sind. Zudem sollen Urheberrechtsbeschränkungen nicht für Inhalte gelten, die für den Unterricht oder für Illustrationen verwendet werden.

Schließlich gestattet die Richtlinie auch die kostenlose Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Vergriffene Werke können verwendet werden, wenn es keine Verwertungsgesellschaft gibt, die eine Lizenz erteilen kann.

Wie ändert diese Richtlinie den Status Quo?

Derzeit haben Internetunternehmen wenig Anreiz, faire Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen, da sie nicht für die Inhalte haftbar gemacht werden, die ihre Nutzer hochladen. Sie sind nur dann verpflichtet, unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte zu entfernen, wenn ein Rechteinhaber sie dazu auffordert. Dies ist jedoch für die Rechteinhaber sehr umständlich und garantiert ihnen kein faires Einkommen. Die Haftung von Internetunternehmen wird die Chancen der Rechteinhaber (insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie von Nachrichtenverlegern und Journalisten) auf faire Lizenzvereinbarungen verbessern. So erhalten sie eine gerechtere Vergütung für die digitale Nutzung ihrer Werke.

Zitat des Berichterstatters Axel Voss (EVP, DE)

„Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt zur Korrektur einer Situation, die es einigen wenigen Unternehmen ermöglicht hat, riesige Summen zu verdienen, ohne die Tausenden von Kreativen und Journalisten, von deren Arbeit sie abhängig sind, angemessen zu entlohnen.

Gleichzeitig enthält der heute verabschiedete Text zahlreiche Bestimmungen, die sicherstellen, dass das Internet ein Raum der freien Meinungsäußerung bleibt. Diese Bestimmungen waren an sich nicht notwendig, da die Richtlinie keine neuen Rechte für die Rechteinhaber schaffen wird. Dennoch haben wir den geäußerten Bedenken zugehört und uns dafür entschieden, die Meinungsfreiheit doppelt zu garantieren. Memes, GIFs und Snippets sind heute besser geschützt als je zuvor.

Ich bin auch froh, dass der heute vereinbarte Text Start-ups besonders schützt. Die führenden Unternehmen von morgen sind die Start-ups von heute und Vielfalt resultiert aus einem großen Pool an innovativen, dynamischen und jungen Unternehmen.

Diese Richtlinie schützt das Einkommen vieler Menschen, sichert eine vielfältige Medienlandschaft, schreibt die Meinungsfreiheit fest und fördert Start-ups und die technologische Entwicklung. Sie hilft, das Internet zukunftsfähig zu machen und schafft einen Raum, von dem alle profitieren, nicht nur einige wenige.“

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2019

Abgasskandal: Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschaltvorrichtung rechtmäßig

Mit einem den Beteiligten an 25. März 2019 zugestellten Beschluss vom 20. März 2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen.

Damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Sache die Verfügung des Lahn-Dill-Kreises bestätigt, wodurch dem Fahrzeughalter der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt wird, weil der Halter an seinem Fahrzeug nicht im Rahmen einer erfolgten Rückrufaktion des Herstellers vor dem Hintergrund des sog. Dieselskandals die Entfernung unzulässiger Abschaltvorrichtungen vornehmen ließ.

Nach Auffassung des für Verkehrsrecht zuständigen 2. Senats entspricht das Fahrzeug des Antragstellers damit nicht mehr der allgemeinen – dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten – Typengenehmigung.

Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises rechtmäßig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 26.03.2019 zum Beschluss 2 B 261/19 vom 20.03.2019 (rkr)

 

DStV fordert faires Besteuerungsverfahren für Rentner

In Mecklenburg-Vorpommern ging es 2017 los: Finanzämter schrieben Rentner an und ermunterten sie mit dem Slogan „ Es geht auch ohne Steuererklärung „, an einer neuen Verfahrensform teilzunehmen – der sog. Amtsveranlagung. Hierfür reiche es aus, wenn sie eine Einverständniserklärung unterschrieben und bestätigten, dass sie nur Renteneinkünfte erzielten.

Jüngst vernahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass sich inzwischen eine Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern des Themas angenommen hat. Da eine Ausweitung des Verfahrens wahrscheinlich scheint, hat der DStV in seiner Stellungnahme S 04/19 rechtliche Problemstellungen dieser vereinfachten Amtsveranlagung aufgezeigt.

Aus Sicht des DStV ist es essentiell, dass sich ein neuartiges Verfahren – wie das Amtsveranlagungsverfahren für Rentner – in die bestehenden verfahrensrechtlichen Grundsätze der Abgabenordnung (AO) einbettet. Diese Grundsätze bilden ein über die Jahrzehnte gewachsenes und durch die Rechtsprechung mit Leben gefülltes, gut austariertes System. Dieses wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Wird ein neues Verfahren eingeführt, bedarf es einer gründlichen Prüfung, wie ein für den Steuerpflichtigen faires Verfahren auch hier gesetzlich und untergesetzlich erhalten bleibt.

Einverständniserklärung als Steuererklärung?

Rentner sind nach § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Erstellung der hierfür erforderlichen amtlichen Vordrucke für die Einkommensbesteuerung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Dem Vernehmen nach wurde die Einverständniserklärung seinerzeit aber gerade nicht in entsprechenden Abstimmungen von Bund und Ländern, sondern im Alleingang von Mecklenburg-Vorpommern konzipiert.

Die amtlichen Vordrucke spielen auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine wichtige Rolle. So entschied er, dass es für eine funktionierende Finanzverwaltung erforderlich sei, von allen Tatsachen Kenntnis zu erlangen, die aus Sicht der Finanzverwaltung entscheidungserheblich sind. Diese ergäben sich eben gerade aus den amtlichen Vordrucken. Dabei seien nicht nur die positiven Angaben sondern auch verneinende Angaben von Wert. Ferner könne das Finanzamt ohne Kenntnis der wesentlichen Besteuerungs- oder Vergütungsmerkale nicht in eine Überprüfung zugunsten der Steuerpflichtigen eintreten. Daher sei eine Abweichung von amtlichen Mustern nicht möglich (BFH, Urteil vom 13.04.1972, V R 16/69, BStBl II 1972 S. 725, Rn. 6). Wird kein amtlicher oder diesem entsprechender Vordruck verwendet, liegt keine gültige Steuererklärung vor (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 150, Rn. 8).

In Summe sprechen daher gewichtige Gründe dafür, dass der Rentner mit der Einverständniserklärung keine Steuererklärung abgibt; demnach erfüllt er die ihn treffende Abgabepflicht nicht. Der DStV fordert, dass Rentner durch eine Amtsveranlagung in keinem Fall negative Folgen treffen dürfen, wie etwa Verspätungszuschläge.

Risiko des Verlusts von Rechtspositionen

Da eine Einverständniserklärung verfahrensrechtlich wohl keine Steuererklärung ersetzt, treten Verfahrensfragen auf, die zulasten der Steuerpflichtigen gehen. Insbesondere dürfte die Anwendung einiger Korrekturvorschriften erschwert sein.

So ist aus Sicht des DStV unklar, wie sich das Amtsveranlagungsverfahren etwa auf Änderungen eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Der BFH entschied, dass einem Steuerpflichtigen regelmäßig grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen anzulasten sei, wenn er eine unvollständige Steuererklärung abgegeben und eine ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet hätte (BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 12/12, BStBl II 2016 S. 512, Rn. 29 ). Es ist nicht geklärt, welcher Verschuldensmaßstab im Fall der Amtsveranlagung künftig gilt. Dies würden künftig Finanzgerichte entscheiden. Bis dahin trägt der Steuerpflichtige das Risiko, den Vorwurf des Verschuldens nicht entkräften zu können.

Auch bei Änderungen nach § 173a AO (Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung) sowie nach § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte) könnte es zu Schwierigkeiten kommen. Diese Normen knüpfen ausdrücklich an Vorgänge bei der Erstellung einer Steuererklärung an.

Der DStV sieht im Rahmen der Korrekturnormen gesetzlichen Handlungsbedarf, um eine Benachteiligung der Rentner, die an einem Amtsveranlagungsverfahren teilnehmen, zu verhindern.

Hinreichende Aufklärung gefordert

Aus Sicht des DStV werden Steuerpflichtige im Vergleich zu sonst üblichen Einkommensteuerformularen nicht ausreichend nach steuerrelevanten Lebenssachverhalten befragt. Soweit Bund und Länder eine verkürzte Abfrage der steuerrelevanten Umstände für geboten halten, sollte deren Erläuterung zumindest zielgenau auf die Bedürfnisse der Rentner zugeschnitten werden.

Dass die Erläuterung in Mecklenburg-Vorpommern derzeit unzureichend ist, wird insbesondere anhand der Erklärung zu dem Feld „außergewöhnliche Belastungen“ deutlich. Rentner finden in dem Beiblatt lediglich folgenden Hinweis: „Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung oder Unwetterschäden entstehen.

Dies ist aus Sicht des DStV angesichts der Komplexität des Steuerrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig zu wenig. Zum Vergleich: Steuerpflichtige finden in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung fast zwei Seiten Erläuterungen zu den „außergewöhnlichen Belastungen“ nebst Beispielen – etwa wann Bestattungs-, Krankheits- oder Pflegekosten angesetzt werden können. Dieses Informationsmissverhältnis zwischen Einverständniserklärung nebst Hinweisblatt sowie Broschüre und den traditionellen Anleitungen zur Steuererklärung ist nicht tragbar. Unvollständige Eintragungen werden dadurch geradezu provoziert.

Der DStV fordert, dass verkürzte Erklärungsformulare zumindest von ausführlichen, verständlichen und an der Zielgruppe orientierten Hinweisblättern begleitet werden. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts wird nur so gewährleistet, dass ein Steuerpflichtiger vollständige Angaben vornehmen kann.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.03.2019

Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder in Baden-Württemberg erhöht

Mal ist es ein Dankeschön fürs langjährige ehrenamtliche Engagement in der Altenpflege, mal eine Aufmerksamkeit für den großen Einsatz im Umweltschutz: Wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, müssen sie auch steuerliche Regelungen beachten. 40 Euro durften die Zuwendungen bisher maximal kosten. In Baden-Württemberg wird diese Grenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60 Euro erhöht.

„Vereine leben vom vielfältigen ehrenamtlichen Einsatz“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann am 21.03.2019. „Engagement verdient Wertschätzung. Deshalb ehren Vereine langjährige Mitglieder oder bedanken sich mit Geschenken zu besonderen Geburtstagen. Das sollen sie auch bei allgemein steigenden Kosten angemessen tun können.“

Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).

„Baden-Württemberg ist Ehrenamtsland. Fast jeder Zweite engagiert sich bei uns ehrenamtlich. Die Erhöhung der Zuwendungsgrenze wirkt sich für die vielen Mitglieder in den Vereinen positiv aus“, so Sitzmann. „Damit leisten wir einen weiteren Beitrag, Bürokratie abzubauen und das Ehrenamt im Land zu unterstützen.“

Weitere Informationen

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von 40 Euro. Zuwendungen bis zu dieser Grenze bleiben ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.03.2019

Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.02.2019 bekanntgemacht und am 27.02.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 224 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 492 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 393 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019

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