Schenkung zwischen GmbH-Gesellschaftern und GmbH – Auffassung der Finanzverwaltung

In vielen GmbHs gibt es vertragliche Beziehungen zwischen GmbH und Gesellschaftern. Diese sind – sofern sie nach den möglichen formalen Vorschriften geschlossen werden – rechtlich völlig unbedenklich, auch wenn die Leistungen unangemessen höher sind als die Gegenleistungen, wenn also eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vorliegt. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies zeigte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf, dass solche Vertragsbeziehungen aber häufig neben den ertragssteuerlichen auch ungewollte erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen haben können. Der Bundesfinanzhof (BFH II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16 vom 13.09.2017) hatte das Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person in Bezug auf dessen schenkungsteuerliche Auswirkungen zu beurteilen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass, wenn eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bezahlt, darin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liegt, es sich aber um eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahe stehende Person handeln könnte, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 20.04.2018 wurden die Urteile in Anweisungen für die Finanzverwaltung umgesetzt, jedoch ohne die vom Bundesfinanzhof gewählte Formulierung „Mitwirkung eines Gesellschafters“ zu übernehmen. Die Finanzverwaltung spricht von „Veranlassung des Gesellschafters“. Binnewies kritisierte, dass beide Begriffe nicht rechtssicher definiert worden sind. Des Weiteren sei unklar sei, ob sich aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe oder nicht. Es gehe laut Binnewies aber aus dem Hinweis, dass es zur Mitwirkung ausreiche, wenn „in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hingewirkt oder diesem zugestimmt wird“, hervor, dass das Kriterium der Mitwirkung weit gefasst werden soll. Damit begründet der Abschluss eines Vertrags als Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Gesellschaft und nahestehender Person eine Mitwirkung. Sowohl die ausdrückliche als auch eine konkludente Zustimmung des Gesellschafters zur Zuwendung des Vermögensvorteils seitens der Gesellschaft an die nahestehende Person begründet eine Mitwirkung. Dies kann eine Anweisung an den Geschäftsführer oder eine allgemeine Genehmigung der Zuwendung sein. Im Fall der ausdrücklichen Beschlussfassung liegt eine „Mitwirkung“ für die Gesellschafter, die dagegen stimmen oder sich enthalten, nicht vor. Binnewies hob ausdrücklich hervor, dass im Fall der konkludenten Beschlussfassung respektive Zustimmung die Finanzverwaltung konkret darzulegen und nachzuweisen habe, welcher Gesellschafter im Sinne einer „Mitwirkung“ tatsächlich zugestimmt habe.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Leibrente und Nießbrauch: Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Die größte Hürde vor allem für kleine und mittelgroße GmbHs und Aktiengesellschaften dürfte das Finden eines Nachfolgers für das Unternehmen sein. Aber selbst wenn diese Hürde genommen worden ist, steht der Unternehmer und sein Nachfolger vor neuen Herausforderungen, wie Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover betonte. Denn die Unternehmensnachfolge ist in der Regel ein zeitlich gestreckter Prozess, bei dem unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden müssen. So soll zum einen die liquiditätsschonende Übernahme beziehungsweise der Einstieg des Nachfolgers in das Unternehmen ermöglicht, zum anderen aber auch die Versorgung des Überträgers und des (Ehe-)Partners sichergestellt werden, ohne dabei die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen zu verlieren.

Steuerliche Vorteile können sich bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Progressionseffekte und durch eine originäre Vermögensbildung beim Übernehmer ergeben. Nachteile entstehen im Falle der Aufdeckung stiller Reserven, weil einer Besteuerung des Gewinns keine Abschreibungsvorteile beim Nachfolger gegenüberstehen.

Die Anteilsübertragung gegen Leibrente wird zwar wie ein Verkauf behandelt, ermöglicht aber eine liquiditätsschonende Übernahme der Gesellschaftsanteile und stellt die Versorgung des Übertragers und seines (Ehe-)Partners sicher. Nachteile: Der Übertrager kann nicht mehr auf die Unternehmensentwicklung einwirken. Der Übernehmer trägt das Ertragsrisiko hinsichtlich der übergegangenen Anteile, was bedeutet, dass dann, wenn die Erträge der Gesellschaft nicht ausreichen, er selbst die Leibrente aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss.

Auch die Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht eine liquiditätsschonende originäre zukünftige Vermögensbildung beim Übernehmer. Die Versorgung des Überträgers ist gesichert, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft bleiben erhalten. Das Ertragsrisiko hinsichtlich der übertragenen Anteile verbleibt hier beim Überträger. Heißt: Erwirtschaftet die Gesellschaft wenig oder keine Erträge, hat er auch keine oder nur eine geringe Versorgung. Förster gab zu bedenken, dass aus steuerlicher Sicht beim Nießbrauch vor allem die Erbschaft- und Schenkungsteuer ungewollte Folgen zeigen kann. Wird auf das Nießbrauchsrecht verzichtet, ist zu differenzieren:

  • Ein (voll-)entgeltlicher Verzicht löst keine Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Erfolgt der Verzicht dagegen unentgeltlich, liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung vor.
  • Erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, liegt darin kein erbschaft- und schenkungsteuerbarer Vorgang.
  • Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte früh, kann es zu einer Berichtigung der Bereicherung mit der Folge einer nachträglich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen.

Da die Berichtigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Berechtigten wegfällt, scheidet eine Berichtigung aus, wenn auf den Nießbrauch verzichtet wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Gesamtplanrechtsprechung des BFH – nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar?

Im Jahr 2000 schuf der BFH den Begriff des „Gesamtplans“. Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein hob beim Steuerforum 2019 in Hannover hervor, dass diese „Gesamtplanrechtsprechung“ ein erhebliches Risiko für die Gestaltungspraxis darstellt. Denn nach ihr wird letztlich eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bis zu welcher Zeitdauer eine Verklammerung anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall beantworten. Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren wird indes in der Regel nicht mehr schädlich sein, wenn eine von Anfang an bestehende „Verklammerungsabsicht“ nicht (ausnahmsweise) feststellbar ist. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe führt aus, dass bei einem Zeitraum von weniger als 24 Monaten in der Regel von einem schädlichen Gesamtplan auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof hält einen Gesamtplan bei einem Zeitraum von etwa zwei Jahren für denkbar und prüft zugunsten des Steuerpflichtigen, ob es für diese lange Dauer des Geschehens „hinreichende Gründe“ gibt.

In der Folge dieser Rechtsprechung entwickelte die Verwaltung ihr eigenes Verständnis von Inhalt und Rechtsfolgen der höchstrichterlichen Entscheidung, wobei dieser – darauf machte Krohn ausdrücklich aufmerksam – die Auffassung der Verwaltung immer wieder korrigierte. Inzwischen ist eines dieser neueren Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, womit die Verwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Ein Schreiben zum „Gesamtplan“ ist zwar erst geplant, aber schon jetzt wird die Meinung vertreten, die „Gesamtplanrechtsprechung“ des BFH nicht mehr anwendbar sei. Nach der Ansicht Krohns ist das nicht der Fall. Vielmehr ist sie auf ihre ursprüngliche Bedeutung, die der Bundesfinanzhof auch immer wieder betont hat, beschränkt worden. Erfolgt beispielsweise eine Ausgliederung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder der Betriebsaufgabe, ist davon auszugehen, dass dieser Schritt schon zur Zeit des Veräußerungs- respektive Aufgabeentschlusses geplant war. Lässt sich aufgrund von außerhalb der Rechtsgeschäfte liegenden Umständen nachweisen, dass ein einheitlicher Plan verfolgt wurde, kann auch eine Realisierung des letzten Teilaktes erst Jahre später noch schädlich sein.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Schenkungsteuer beim Erwerb neuer Anteile an einer GmbH

Sind die Wertverhältnisse zwischen einer Einlage und den erhaltenen Anteilen nicht ausgewogen, können beim Erwerb neuer Gesellschaftsanteile an einer GmbH beispielsweise im Zuge einer Kapitalerhöhung oder einer Neugründung, verschiedene ungewollte schenkungsteuerliche Folgen entstehen, führte Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein beim Steuerforum 2019 in Hannover aus und wies weiter darauf hin, dass es auch im Falle einer Verschmelzung bei einem nicht dem Verkehrswert der Anteile entsprechenden Wertverhältnis zu einer steuerbaren Zuwendung kommen könne.

Erbringt im Falle einer Neugründung einer GmbH ein Gesellschafter seine Stammeinlage, die mehr wert ist als die übernommen Anteile, etwa weil der Gesellschafter ein Unternehmen einbringt, liegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine steuerbare freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter vor. Erwirbt dagegen ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt eine Schenkung des neu eintretenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG in Betracht. Im Umkehrfall, also dann, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue GmbH-Anteile gegen eine zu geringe Einlage und ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, erbringt, ist er mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Lässt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung teilweise verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare freigebige Zuwendung an den Gesellschafter gesehen werden, der an der Kapitalerhöhung teilnimmt. Das ist dann der Fall, wenn diesem Teilnehmer durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteigerung zufließt, die den Wert einer von ihm zu erbringenden Einlage übersteigt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, erwerben die Gesellschafter die neuen Anteile zwingend im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile (§ 57j GmbHG, § 212 AktG). Der „Verzicht“ eines Gesellschafters auf dieses Bezugsrecht bedeutet deshalb eine steuerbare freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der neu entstandenen Anteile an die anderen Gesellschafter.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Zufluss und Steuerpflicht von Gewinntantiemen an beherrschende GmbH-Gesellschafter

Wenn ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seines Anteils die GmbH beherrscht oder mehrere Gesellschafter dies aufgrund ihrer gleich gerichteten Interessen tun, kann durch die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung auch die Zahlung der Dividende beschlossen oder verhindert werden. Auf diese Art könnten beherrschende Gesellschafter den Zufluss der Gewinnausschüttungen und damit deren Versteuerung nach Gutdünken gestalten. Die Zuflussfiktion soll dies verhindern. Der Zufluss der Tantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern setzt also nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, sondern wird mit der Fälligkeit fingiert. Begründung: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer habe es in der Hand, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht selbst steuern kann. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies erklärte beim Steuerforum 2019 in Hannover diesbezüglich neuere Entwicklungen aus der Finanzrechtsprechung, bei der es nicht nur um den Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern, sondern auch um die Berechnung der Bemessungsgrundlage geht.

Ist beispielsweise bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag eine Gewinntantieme vereinbart, dann ist als Bemessungsgrundlage der Gewinn nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen maßgeblich ist. Wenn in den Geschäftsführerverträgen die Fälligkeit mit einem Monat nach Feststellung der Bilanz vereinbart ist und die Bilanz z. B. für das Jahr 2008 im Dezember 2009 festgestellt wird, dann ist die zivilrechtliche Fälligkeit der Gewinntantiemen erst im Januar 2010. Steuerlich dagegen wird nicht nur der Zufluss, sondern auch die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert, wie Binnewies ausführt, im angeführten Beispiel im Veranlagungszeitraum 2009.

Im konkreten Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (vom 24.08.2017 – 6 K 1418/14) zu entscheiden hatte, hatte die GmbH die acht – respektive elfmonatige Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Feststellung der Bilanz nicht eingehalten. Hätte die Gesellschaft ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, wären die Gewinntantiemen bereits im Veranlagungszeitraum 2009 fällig geworden. Die willkürliche Nichteinhaltung der Frist und damit auch die Verlagerung des Fälligkeitszeitpunkts mit der Folge der Verlagerung des (fiktiven) Zuflusses hatten die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand. Genau diese Möglichkeit der zeitlichen Verlagerung solle den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zustehen. In Konsequenz dessen wurde nicht nur der Zufluss, sondern auch die rechtzeitige Feststellung der Bilanz und damit die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 44/17. Binnewies rät in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen und bei dessen Ablehnung Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof das Musterverfahren entschieden haben wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Fiktiveinstufung: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld

Liegen zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf und der Arbeitslosigkeit neun Jahre, richten sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten.

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat am 17.01.2019 (Az. L 9 AL 50/18) ein Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zur sog. Fiktiveinstufung nach § 152 SGB III korrigiert.

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Informatikkaufmann und arbeitete anschließend bis Mitte 2006 etwa zwei Jahre in diesem Beruf. In der Folgezeit war er krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig und bezog abwechselnd Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Auf seinen Mitte 2015 gestellten Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld und ermittelte dessen Höhe anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Annahme fehlender aktueller Berufserfahrung legte sie dabei Qualifikationsgruppe 4 (ungelernte Beschäftigung) zugrunde.

Der Kläger machte geltend, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hingegen an seinem Ausbildungsberuf zu orientieren hätten. Das Sozialgericht sprach ihm dementsprechend höheres Arbeitslosengeld nach Qualifikationsgruppe 3 zu.

Dem schloss sich das LSG nicht an. Zwar sei grundsätzlich im Rahmen der Fiktiveinstufung von der höchsten erlangten Qualifikation auszugehen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie im Fall des Klägers – zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf infolge des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Arbeitslosigkeit ein Zeitraum von gut neun Jahren liege. Dies gelte umso mehr angesichts der sich massiv verändernden Arbeitsbedingungen im IT-Sektor in den letzten zehn Jahren, die einen Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf nahezu undenkbar erscheinen ließen. Die Beklagte habe ihre Vermittlungsaktivitäten daher zu Recht auf Tätigkeiten erstreckt, die keinen Berufsabschluss erforderten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.03.2019 zum Urteil L 9 AL 50/18 vom 17.01.2019

BFH-Übersicht: Zu erwartende Schwerpunktentscheidungen von besonderer Bedeutung im Jahr 2019

Die nachfolgende Übersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2019 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Fraglich ist, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1/17): Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen muss die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge bezahlen. Der Bundesfinanzhof wird darüber zu urteilen haben, ob die Zahlungen durch die Klägerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18/17):Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können jedoch höchstens 1.000 Euro im Monat berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat zu solchen Kosten gehören.

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Frühstück (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen.

Erste Tätigkeitsstätte (VI R 36/16, VI R 40/16, VI R 6/17, VI R 12/17, VI R 17/17 und VI R 27/17): Der VI. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG konkretisieren. Die erste Tätigkeitsstätte ist unter anderem maßgebend für die Berechnung und Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten. In den anstehenden Verfahren ist fraglich, ob und wo ein Hafenarbeiter, der im Gesamthafenbetrieb arbeitet, ein Arbeitnehmer, der an täglich wechselnden Kontrollstellen eines Flughafens Sicherheitskontrollen durchführt und ein Polizist im Streifendienst ihre erste Tätigkeitsstätte haben. Weiterhin wird darüber zu entscheiden sein, ob ein befristet entliehener Leiharbeiter seine erste Tätigkeitsstätte bei der betrieblichen Einrichtung des Entleihers und ob ein Flugzeugführer bzw. ein Flugzeugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte am Stationierungs- oder Heimatflughafen haben.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten bebauten Grundstücks (IX R 20/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Erwerber eines mit einem Nießbrauch belasteten Wohngrundstücks die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Nießbraucher das Wohngrundstück (zunächst noch) vermietet und das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der – an sich unverzinslichen – Stundung des (Teil-)Entgelts dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil des Veräußerers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist.

Alleiniger Geschäftsführer einer GmbH als nahestehende Person (VIII R 5/17): Der Bundesfinanzhof wird in diesem Fall voraussichtlich entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH dieser ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen überlässt. Rechtsfolge wäre, dass nicht der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 %, sondern der allgemeine progressive Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

Nachträgliche Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung (VIII R 6/17): In einem weiteren Verfahren wird durch den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuständigen Senat zu entscheiden sein, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch dann wirksam – nachträglich ‑ gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erst durch einen Änderungsbescheid erstmals geschaffen wurden, und ob insoweit die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sein müssen.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs (IX R 34/17): Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG von dem um einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob die in § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG geregelte Hinzurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht beeinflusst.

Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen an die inländische Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn (X R 23/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens steht zur Entscheidung, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit in der Schweiz erzieltem Arbeitslohn stehen, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist.

Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6/17): Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich werden nur freiwillige Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob eine freiwillige Zuwendung vorliegt, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.

Einkommensteuer – Einkommensteuerveranlagung / Tarif

Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung (III R 49/17): Der Kläger nahm die Tarifermäßigung nach § 34a EStG in Anspruch, bevor er seinen Mitunternehmeranteil auf eine Stiftung übertrug. Zu entscheiden ist, ob auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung den Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG auslöst.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Photovoltaikanlagen als Bauwerke (I R 46/17, I R 47/17, I R 67/17): Werden im Inland Bauleistungen erbracht, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Entgelts vorzunehmen. Der I. Senat wird in den anstehenden Verfahren zu klären haben, ob solche Bauleistungen auch bei der Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (I R 46/17, I R 47/17) und Aufdach-Photovoltaikanlagen (I R 67/17) vorliegen.

Körperschaftsteuer

Gewinnmindernde Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten (XI R 42/17):Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum eine gewinnmindernde Rückstellung bilden kann. Zu klären wird dabei voraussichtlich sein, ob – was die Vorinstanz verneint hat – eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verpflichtung der Steuerberater besteht, Mandantendaten auf eigene Kosten aufzubewahren.

Verpachtung eines Badesees und Freibades an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art (I R 9/17, I R 58/17): Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art umfassend der Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu beantworten haben, ob die Verpachtung eines Badesees und Freibades durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft (I R 9/17) und eines Schwimmbad- und Saunabetriebs (I R 58/17) einen solchen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden (I R 29/17): In einem weiteren Verfahren wird der I. Senat zu entscheiden haben, ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz genügt, dass Dividenden bei Beteiligungen von weniger als 10 % vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterliegen, während sie bei Überschreiten der Beteiligungsschwelle im Ergebnis zu 95 % steuerfrei sind.

Doppelbesteuerung / Internationales Steuerrecht

Sperrwirkung gemäß Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts (I R 73/16 u. a.): Der für das internationale Steuerrecht zuständige Senat wird in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts bei Teilwertabschreibungen unbesicherter Darlehen von inländischen Muttergesellschaften an ihre ausländischen Tochtergesellschaften entfaltet.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags (III R 36/15): Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermietet hat (Hotelinventar), begehrt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Insoweit ist fraglich, ob auch bereits eine geringfügige, aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei Reiseveranstalter (III R 22/16): Die Klägerin organisierte Sportreisen, wofür sie vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) abschloss. Der Bundesfinanzhof wird zu beurteilen haben, ob bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG die in den Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke der Hinzurechnung zu berücksichtigen sind und ob die Aufwendungen für Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen sind, die nicht der Hinzurechnung unterliegen.

Umsatzsteuer

Entgeltliche Zurverfügungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten (V R 12/16): Zu entscheiden ist über die steuerrechtlichen Folgen, wenn das Guthaben für die Nutzung von Mobiltelefonen ungenutzt verfällt.

Zweitmarkt für Kapitallebensversicherungen (V R 57/17): In diesem Verfahren kommt es darauf an, ob und ggf. mit welchem Entgelt die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen, die der Unternehmer zuvor von Versicherungsnehmern erworben hat, als steuerpflichtige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen (XI R 7/17): Der Bundesfinanzhof wird im Streitfall zu klären haben, ob ein Boxtrainer auch dann (ausschließlich) im Inland umsatzsteuerbare Dienstleistungen erbringt, wenn die von ihm trainierten Boxer mit Erfolg an Boxkämpfen im Ausland teilnehmen. Der Trainer erhielt bei Welt- oder Europameisterschaftskämpfen seiner Boxer (neben einer monatlichen Pauschalvergütung) ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 5 % der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers.

Umsatzsteuerbefreiung für von einer GbR an ihre Gesellschafter erbrachte Bürodienstleistungen (XI R 14/17): Im Nachgang zum EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Recht, die gegen Kostenerstattung Bürodienstleistungen an ihre Gesellschafter, drei selbständige Berufsbetreuer, erbringt, sich mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen kann, die der deutsche Gesetzgeber bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt hat. Zu klären wird dabei voraussichtlich auch sein, ob – wie die Vorinstanz angenommen hat – die Gewährung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde, da solche Bürodienstleistungen auch von Dritten (umsatzsteuerpflichtig) erbracht werden können.

Vermittlung von Konzerten im Ausland (V R 14/17): Zu klären ist, ob ein Künstler aus Vermittlungsleistungen für Konzerte im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob die Steuerfreiheit seiner künstlerischen Leistungen im Inland dem Vorsteuerabzug entgegensteht.

Erbschaft- / Schenkungsteuer

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Senat hat zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Steuerbefreiung des Familienheims bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein Kind überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 29/16 und II R 6/17): Als Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand dieser Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.

Übergang von Vermögen auf Familienstiftung – Freibetrag und Steuerklasse (II R 32/17):Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung werden Freibetrag und Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker bestimmt. Ob dabei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist, wird zu entscheiden sein.

Grunderwerbsteuer

Änderung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (II R 18/17): Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. Greift diese Fiktion eines Erwerbsvorgangs auch dann ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine GmbH an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war?

Gemeinnützigkeit

Verkauf von Ökopunkten (V R 63/16): Hier geht es um Gewinne einer gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von Ökopunkten und um die Frage, ob diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen sind. Nur im letzteren Falle wären die Gewinne von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Zytostatika (V R 39/17): Auch in einem weiteren Verfahren geht es um die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft. Hier ist zu entscheiden, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur ambulanten Behandlung zum (steuerbefreiten) Zweckbetrieb oder zum (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Plankrankenhauses gehört.

Abgabenordnung / Verfahrensrecht

Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung (III R 9/18): In einer steuerlichen Außenprüfung u. a. für Gewerbesteuer enthielt die Prüfungsanordnung die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch mache. In diesem Verfahren ist zu klären, ob § 21 Abs. 3 FVG als Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer beim Steuerpflichtigen durch das Finanzamt durchgeführten Außenprüfung genügt. Weiterhin wird die Frage zu klären sein, ob für die Anordnung der Teilnahme das Finanzamt oder die Gemeinde zuständig ist.

Unklarer Vorläufigkeitsvermerk (VIII R 12/17): Im Streitfall kommt es darauf an, ob ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i. S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird.

Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererklärung (VIII R 29/17): Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung verzichten, wenn die „elektronische“ Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären.

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollverzinsung (VIII R 36/16): Steuernachforderungen sind unter bestimmten Umständen für jeden Monat mit 0,5 % zu verzinsen. Von den Klägern wird gerügt, die Verzinsung verstoße in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angesichts des bereits damals allgemein niedrigen Zinsniveaus gegen Verfassungsrecht.

Änderung des Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unzureichenden Angaben im Steuerformular (IX R 29/17): In dem Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf, wenn die betreffenden Einkünfte der Höhe nach zwar vollständig erklärt worden sind, der Steuerberater die entsprechende Anlage V der Steuererklärung aber unzureichend ausgefüllt und das Finanzamt die erklärten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt hat.

Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16; X R 28/17; X R 29/17; X R 32/17; X R 33/17): In diesen Revisionsverfahren ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG zu klären. Unter anderem ist streitig, ob von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

Zurechnung des Fehlverhaltens des Anbieters bei Rückforderung von Altersvorsorgezulagen (X R 35/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird der X. Senat entscheiden, ob sich ein Steuerpflichtiger die unzutreffenden Angaben seines Anbieters in den Zulageanträgen zurechnen lassen muss, wenn im Rahmen des Überprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulagenberechtigung nicht erfüllt sind und die Altersvorsorgezulagen vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in der Insolvenz (VII R 23/17): In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG insolvenzrechtlich bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (mithin vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) aufschiebend bedingt entsteht, wenn dieser Anspruch auf einem Ereignis beruht, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin ist nur wirksam, wenn der Erstattungsanspruch schon vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden war.

Quelle: BFH

Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Dies hat der 1. Senat des FG Köln mit seinem am 01.03.2019 veröffentlichten Urteil vom 15.11.2018 (Az. 1 K 1246/16) entschieden.

Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als „vorweggenommene“ Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Der 1. Senat des FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Der Senat ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München nicht eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.03.2019 zum Urteil 1 K 1246/16 vom 15.11.2018 (rkr)

Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen

Für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 29. November 2018 (Az. 3 K 3014/16 Erb) entschieden.

Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemannes das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 3. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt sei. Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum 01.01.2009 nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ankomme, sei nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege. Ein Nießbrauchsrecht stelle zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehörten nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.03.2019 zum Urteil 3 K 3014/16 vom 29.11.2018

Kassensicherungsverordnung

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des BSI

„BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1“ – „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1“ – „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019“

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316 / 13 / 10005 :071 vom 28.02.2019

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:

  • „BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1″:https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03153/index_htm.html
  • „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1″:https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03151/index_htm.html
  • „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019“:https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03116/index_htm.html

Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2018 (BStBl I S. 701) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin