Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Investmentsteuergesetz

Basiszins zum 2. Januar 2019, Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Januar 2018, BStBl I S. 249

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2020 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2019 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit wird gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekanntgegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2019 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :038 vom 09.01.2019

Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27. November 2018 (Az. 15 K 3383/17 L) entschieden.

Die Klägerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.

Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies der Senat sie ab. Zunächst komme eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führe sie zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies seien im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen könnten. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2019 zum Urteil 15 K 3383/17 vom 27.11.2018

Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung als Bürokraft und Pkw-Überlassung

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 20. November 2018 (Az. 2 K 156/18 E) ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 Euro monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2019 zum Urteil 2 K 156/18 vom 20.11.2018

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Aufhebung der Aussetzung der Steuerfestsetzung hinsichtlich § 8c Satz 1 KStG a. F. sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F.

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Die Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912 [§ 8c Satz 1 KStG a. F.]) sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998 [§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F.]) werden durch Artikel 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (fortan UStAVermG), BGBl. I S. 2338, rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ersatzlos aufgehoben.

Mit der Neuregelung wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 (2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289) Rechnung getragen. Darin hatte das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. festgestellt und hatte den Gesetzgeber verpflichtet, sie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anzuwenden. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden die Vorschriften § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. bei Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr und einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. vor dem 1. Januar 2016 auch für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 4 AO ausgesetzt. Entsprechendes galt bei gesonderten Feststellungen nach §§ 2a, 10d, § 15 Abs. 4, §§ 15a, 15b EStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8a KStG, § 14 Abs. 5 KStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG und § 10a GewStG für Feststellungszeitpunkte 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2015.

Mit dem Inkrafttreten des UStAVermG am 15. Dezember 2018 ist der Grund für die vorläufige Aussetzung der Anwendung von § 8c Satz 1 KStG a. F. bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. entfallen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

I.

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 18. Juni 2018, BStBl I S. 702, geändert worden ist, wird der Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

II.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)

I.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)

– für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 –

1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)

– für Veranlagungszeiträume ab 2015 –

2. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

3. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummern 1.a) und 1.b) ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.

Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummern 1.a) und 1.b) gilt Folgendes:

  • Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).

    Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.

  • Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

II.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)

(aufgehoben)“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 17 / 10007 vom 10.01.2019

Einziehung einer unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis, erzielt er im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer – der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten – Rückzahlung einer Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2018 (Az. 13 K 2486/17 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Der Gesamtkaufpreis betrug ca. 40 % der Nominalwerte der drei Forderungen. Die betreffenden Forderungen hatte der Veräußerer zuvor von dem ursprünglichen Gläubiger erworben; an den Kläger wurden jeweils nur Teile der drei Forderungen weiterveräußert.

Im Jahr 2015 zahlte der Fiskus bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Kläger aus.

Das beklagte Finanzamt beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungssteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf.

Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Er vertrat die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege. Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt habe. Die erworbene Teilforderung habe sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben sei eine sonstige Kapitalforderung, weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden sei. Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger sei eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt sei.

Das Gericht hielt auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns für zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis sei zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.01.2019 zum Urteil 13 K 2486/17 vom 20.11.2018

Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16 entschieden hat. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.

Im vom BFH entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt (FA) war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u. a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.

Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht (FG) angerufene BFH bestätigte das FG darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u. a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom FA erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der BFH deshalb das Verfahren an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 1/19 vom 20.09.2018 zum Urteil IV R 6/16 vom 09.01.2019

 

Rechnungslegung – IASB: Redaktionelle Korrekturen an mehreren Standards veröffentlicht

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. Dezember 2018 Korrekturen und Änderungen an mehreren Standards sowie am sog. „Red Book“ und „Blue Book“ veröffentlicht. Damit werden redaktionelle Fehler behoben.

Folgenden Verlautbarungen sind von den Korrekturen betroffen:

  • IFRS 16 Leasingverhältnisse,
  • Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung,
  • IFRS 9 Finanzinstrumente,
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts,
  • IFRS Practice Statement 2 zur Wesentlichkeit und
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Eine detaillierte Darstellung der Korrekturen erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS Foundation (PDF) .

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.01.2019

Rechnungslegung – IASB: Klarstellungen an IAS 37 zum Umfang der Kosten bei Drohverlustrückstellungen

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 13. Dezember 2018 mit ED/2018/2 Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract (Drohverlustrückstellungen für belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung) klarstellende Änderungen an IAS 37 vorgeschlagen.

Bislang wurde bei der Beurteilung, ob eine Drohverlustrückstellung nach IAS 37 zu bilden ist, auf die unvermeidbaren Kosten abgestellt (unavoidable cost). Es war jedoch nicht eindeutig geregelt, welche Kosten hierunter zu verstehen und damit bei der Berechnung, ob eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, einzubeziehen sind.

Mit den Änderungen werden die Kosten, die zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind, neu definiert. Erfüllungskosten sind demnach alle Kosten, die direkt den Auftrag betreffen. Zu berücksichtigten sind sowohl Kosten, die ohne den Auftrag nicht anfallen würden (incremental cost), als auch andere Kosten, die dem Vertrag direkt zurechenbar sind.

Durch die damit erreichte Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, wird nach Auffassung des IASB eine wirklichkeitsgetreuere Abbildung der Kosten der Vertragserfüllung ermöglicht.

Das IASB bittet um Kommentierung bis zum 15. April 2019.

Weiterführende Informationen einschließlich des Entwurfs erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS-Foundation .

Quelle: WPK, Mitteilung vom 17.12.2018

Auftrag zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts (DigiFin)

Ich wurde von einem Mandanten zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts beauftragt. Welche Unterlagen sind hierbei in welchem Format zu übermitteln? Was hat mein Mandant zu tun? Und was muss ich als Berufsträger bei diesem Auftrag beachten?

Der Digitale Finanzbericht (DigiFin) ist ein elektronisches Übermittlungsverfahren (ähnlich der E-Bilanz) der Abschlussdaten von Bilanzierern und Einnahmenüberschussrechnern an teilnehmende Banken und Sparkassen. Er ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren, welches nach Aussage der Banken unter anderem zu einer schnelleren Bearbeitung von Kreditanträgen aufgrund kürzerer Durchlaufzeiten führen soll. Er kann von Unternehmen oder im Rahmen eines gesonderten Auftrags auch von deren Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern übermittelt werden.

Für den DigFin werden die Werte aus der Bilanz und GuV beziehungsweise der EÜR in einer XBRL-Taxonomie erfasst und elektronisch übermittelt. In der derzeitigen Ausbaustufe des DigiFin können Textdokumente wie Anhang, Lagebericht oder auch der Prüfungsbericht sowie weitere ergänzende Unterlagen wie Anlage- und Verbindlichkeitenspiegel noch nicht vollständig elektronisch übertragen und verarbeitet werden. Diese Dokumente müssen daher im PDF-Format an den DigiFin angefügt werden. Der DigiFin ändert grundsätzlich nicht den Berichtsumfang und die Informationstiefe gegenüber der bisherigen Abgabe des Jahresabschlusses. Das Verfahren beruht allerdings auf der individuellen Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Bank, sodass der genaue Umfang der zu übermittelnden Daten auch individuell vereinbart werden kann.

Unternehmen müssen zur Teilnahme am DigiFin-Prozess eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) gegenüber ihrer Bank abgeben. Diese erklärt die Verbindlichkeit der digital eingereichten Unterlagen, sodass der digitale Abschluss laut DATEV grundsätzlich auch ohne Unterschrift dem Papierabschluss gleichgestellt werden sollte. Die TVE muss für jedes Kreditinstitut separat abgegeben werden, der Mandant muss in die TVE die Praxis seines WP/vBP zur Autorisierung eintragen.

Wir raten zu einem gesonderten Auftrag, in welchem mindestens der Umfang der zu übermittelnden Unterlagen und die Kreditinstitute, an welche der DigiFin übermittelt werden soll, aufgeführt werden. Zudem empfehlen wir – wie bei der E-Bilanz – zu einer formellen Freigabe des Berichts durch den Mandanten. Im Gegensatz zur E-Bilanz haften WP/StB allerdings nicht für Fehler, welche aus der Übermittlung des DigiFin resultieren. Denn Banken und Sparkassen müssen für die Teilnahme am DigiFin eine Haftungsklarstellungserklärung abgeben. Mit dieser stellen Sie klar, dass WP/vBP nicht für fahrlässig (inklusive grob fahrlässig) verursachte Schäden haften, die aus der elektronischen Übermittlung entstehen. Insofern besteht kein erhöhtes Risiko gegenüber der Übermittlung eines Papierexemplars.

Einen Musterprozess zur Erstellung und Abgabe eines DigiFin für den Mandanten gibt es nicht. Dies ist abhängig von dem Übermittlungsumfang sowie der individuellen Praxisorganisation der WP/vBP.

Auf der Internetseite www.digitaler-finanzbericht.de steht ein Kanzleileitfaden zum Download zur Verfügung. Dieser enthält weitergehende Informationen sowie eine Checkliste zur Einrichtung des DigiFin.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.01.2019

Inflation: Verbraucherpreise 2018: +1,9 % gegenüber dem Vorjahr

Im Dezember 2018 schwächte sich die Inflationsrate deutlich ab

Verbraucherpreisindex, Dezember 2018

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2018

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2018 um 1,9 % gegenüber 2017. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lag die Jahresteuerungsrate 2018 damit etwas höher als im Vorjahr (2017: +1,8 %). Im Dezember 2018 hat sich die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – gegenüber den Vormonaten deutlich abgeschwächt und erreichte einen Wert von 1,7 %.

Für den Anstieg der Jahresteuerungsrate 2018 waren maßgeblich die Energiepreise verantwortlich: Energieprodukte verteuerten sich 2018 gegenüber 2017 um 4,9 % und damit stärker als ein Jahr zuvor (2017: +3,1 % gegenüber 2016). Am stärksten erhöhten sich 2018 die Preise für leichtes Heizöl (+21,7 %), auch Kraftstoffe verteuerten sich spürbar (+7,8 %). Den starken Preiserhöhungen bei Mineralölprodukten standen moderate Preisentwicklungen bei anderen Energieprodukten gegenüber. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2018 bei +1,6 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2018 mit +2,5 % gegenüber 2017 deutlich, aber schwächer als die Energiepreise. Die Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln 2018 betrafen alle Gütergruppen, insbesondere verteuerten sich Speisefette und Speiseöle (+7,4 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,3 %).

Waren insgesamt verteuerten sich 2018 gegenüber 2017 um 2,2 %. Neben den Preisanstiegen bei Energie und Nahrungsmitteln erhöhten sich auch die Preise für Tabakwaren (+3,8 %) und für alkoholische Getränke (+2,7 %) deutlich. Im Vergleich zu den Waren entwickelten sich die Preise für Dienstleistungen insgesamt mit +1,5 % etwas schwächer. Bedeutsam für die Preiserhöhung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten (+1,6 %). Weiteren Preiserhöhungen, unter anderem bei der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,0 %) sowie Verpflegungsdienstleistungen in Restaurants, Cafés und Straßenverkauf (+2,1 %) standen einige Preisrückgänge beispielsweise bei Flugtickets (-2,5 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %) gegenüber.

Veränderung im Dezember 2018 gegenüber Dezember 2017

Die Verbraucherpreise insgesamt lagen im Dezember 2018 um 1,7 % höher als im Dezember 2017. Damit hat sich die Inflationsrate am Ende des Jahres deutlich abgeschwächt (November 2018: +2,3 %).

Maßgeblich verantwortlich für die im Vergleich zu den Vormonaten geringere Inflationsrate war die Preisentwicklung bei Energieprodukten. Die Energiepreise lagen im Dezember 2018 um 4,8 % höher als im Dezember 2017 (November 2018: +9,3 % gegenüber November 2017). Insbesondere der Preisanstieg bei leichtem Heizöl (+16,1 %) und bei Kraftstoffen (+8,6 %) hat sich im Vergleich zum Vormonat deutlich verlangsamt (November 2018: +40,7 % bei leichtem Heizöl, +15,0 % bei Kraftstoffen). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Dezember 2018 bei 1,4 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich von Dezember 2017 bis Dezember 2018 um 1,0 %. Erheblich teurer binnen Jahresfrist war Gemüse (+8,1 %). Hingegen gingen im gleichen Zeitraum die Preise für Obst deutlich zurück (-5,1 %).

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im Dezember 2018 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,0 %, maßgeblich bestimmt durch den Preisanstieg bei Energie. Auch andere Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist deutlich (zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften: +4,3 %; Bier: +3,1 %). Einige Waren wurden hingegen günstiger beispielsweise Geräte der Unterhaltungselektronik (-5,8 %). Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im gleichen Zeitraum um 1,5 %. Neben der Preiserhöhung bei Nettokaltmieten (+1,5 %) verteuerte sich zum Beispiel die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+2,6 %) noch etwas stärker. Hingegen waren insbesondere Bildungsdienstleistungen des Elementar- und Primarbereichs (-12,0 %) günstiger, bedingt durch den Wegfall der Kinderbetreuungskosten in einigen Bundesländern.

Veränderung im Dezember 2018 gegenüber dem Vormonat November 2018

Im Vergleich zum November 2018 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2018 um 0,1 %. Die Preise für die Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Dezember 2018 um 1,3 % gegenüber dem Vormonat. Unter anderem zogen die Preise für Bahnreisen zum Jahresende 2018 in Folge der jährlichen Tarifpreisänderungen an (+1,4 %, davon Nahverkehr: +3,1 %, Fernverkehr: +0,8 %). Für den Preisrückgang bei Waren (-1,1 %) ist die Preisentwicklung der Energie verantwortlich (-4,2 %, darunter leichtes Heizöl: -16,7 %; Kraftstoffe: -6,4 %). Erfreulich für die Verbraucherinnen und Verbraucher waren am Jahresende zudem Preisnachlässe für Bekleidung und Schuhe (-2,0 %).

Harmonisierter Verbraucherpreisindex für Deutschland

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland hat sich im Jahresvergleich 2018 gegenüber 2017 um 1,9 % erhöht. Im Dezember 2018 lag der HVPI um 1,7 % über dem Stand von Dezember 2017. Im Vergleich zum November 2018 stieg der Index im Dezember 2018 um 0,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.01.2019

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