Grundsicherung: Sozialwidriges Verhalten? – Wer den Job wegen Pflege eines Familienangehörigen kündigt

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.

Der dritte Fall betraf eine 38-jährige Frau, die gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz lebt. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz-IV).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rd. 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.

Das LSG hat sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht angeschlossen und ein sozialwidriges Verhalten verneint. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu 6 Std./Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.

Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, ließ das Gericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.01.2019 zum Urteil L 13 AS 162/17 vom 12.12.2018

Grundsicherung: Sozialwidriges Verhalten – Wer die Bierbänke klaut

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.

Das zweite Verfahren wurde von einem 49-jährigen Taxifahrer aus Ostfriesland geführt. Der Mann war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für ca. ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rd. 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig erachtet. Das Gericht hat dabei betont, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig ist. Sie muss vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind. Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.01.2019 zum Urteil L 13 AS 137/17 vom 12.12.2018

Grundsicherung: Sozialwidriges Verhalten – Wer das Erbe nicht ehrt

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.

Im ersten Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen.

Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.01.2019 zum Urteil L 13 AS 111/17 vom 12.12.2018

Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer – Gleiche Beiträge, aber unterschiedliche Leistungen

Die Arbeitslosenversicherung steht auch Selbständigen offen, wenn sie vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Arbeitslosengeld-Bezieher waren. Allerdings nutzen relativ wenige Selbständige die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, und die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. Das geht aus einer am 08.01.2019 veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Kritisch sieht die Studie, dass bei der Arbeitslosenversicherung für Selbständige die Beitragshöhe und die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entkoppelt sind.

Anders als bei der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte hängt bei Selbständigen die Höhe der Beitragszahlungen nicht vom Verdienst ab: Versicherte in Ostdeutschland zahlen pauschal rund 80 Euro im Monat, Versicherte in Westdeutschland gut 90 Euro. Das mögliche Arbeitslosengeld nimmt bei Selbständigen mit dem früheren Lohn und dem Bildungsabschluss zu. Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben, berechnet sich das Arbeitslosengeld anhand des früheren Arbeitseinkommens. Andernfalls wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich anhand von vier Qualifikationsstufen unterscheidet. Das monatliche Arbeitslosengeld liegt dann für zuvor Selbständige ohne Kinder in der Steuerklasse III zwischen rund 850 Euro bei Personen ohne Berufsausbildung und rund 1.500 Euro bei Personen mit Hochschulabschluss.

Entsprechend steigt die Neigung zum Versicherungsabschluss mit dem Bildungsstand und dem vorherigen Lohn. Auch ein höheres Lebensalter und eine längere Arbeitslosigkeitsdauer vor der Selbständigkeit erhöhen die Wahrscheinlichkeit, die Versicherung abzuschließen.

„Selbständige, die ein höheres Arbeitslosengeld erhalten, beziehen in den zwei Jahren nach der Gründung nicht kürzer Arbeitslosengeld als andere Selbständige. Unterschiedliche Leistungshöhen bei gleichen Beiträgen lassen sich daher nicht durch Unterschiede in der Dauer des Leistungsbezugs rechtfertigen“, erklärt IAB-Forscher Michael Oberfichtner, der Autor der Studie. Oberfichtner schlägt daher vor, die Beiträge an die Höhe des möglichen Arbeitslosengeld-Anspruchs zu koppeln.

Im Jahr 2013 waren 145.000 Selbständige versichert. Bis 2017 sank die Zahl der Versicherten um mehr als 40 Prozent auf 81.000. Die jährliche Anzahl bewilligter Anträge sank noch stärker: 2014 schlossen fast 19.000 Gründer die Versicherung ab, 2017 dagegen gut 8.000.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 08.01.2019

Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Starke-Familien-Gesetz

Mit höherem Kinderzuschlag und mehr Leistungen für Bildung und Teilhabe will die Bundesregierung Kinderarmut in Deutschland bekämpfen. Das sieht der Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes vor, den das Kabinett am 09.01.2019 verabschiedet hat.

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.

Neuerungen beim Kinderzuschlag

Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 Euro erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden.

Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht oder sogar sinkt.

Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt.

Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern.

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen, die ohne die Leistung auf die Grundsicherung des SGB II angewiesen wären. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. In vielen Fällen wird ergänzend Wohngeld bezogen.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets.

Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen.

Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Das Gesetz, das das Bundesfamilien- und das Bundessozialministerium gemeinsam vorgelegt haben, soll nun im Bundestag weiter beraten werden. Auch der Bundesrat muss zustimmen. In Kraft treten sollen die Änderungen im Bereich des Kinderzuschlags zum Juli 2019, beziehungsweise zum Januar 2020, die Verbesserungen im Bereich Bildung und Teilhabe zum August 2019.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.01.2019

„Honorarärzte“ in Klinik sozialversicherungspflichtig

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jüngst in zwei Parallelentscheidungen die Sozialversicherungspflicht von sog. Honorarärzten festgestellt (Az. L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15).

Im Streit standen jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten.

Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

Gegen die Urteile des LSG ist Revision beim BSG eingelegt worden (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.01.2019 zu den Urteilen B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R vom 16.05.2018

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm ab 01.01.2019

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2019) bekanntgegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019.

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 15.01.2019

Digitale Mindestlohndokumentation

Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Wege erfolgen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/6686 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/6299 ) der FDP-Fraktion klar. Wenn die Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst werde, könne bei Kontrollen auch nicht auf elektronische Datensätze des Arbeitgebers zurückgegriffen werden. Auf die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hätte es keine Auswirkungen, wenn die Arbeitszeit in Zukunft häufiger auf digitalem Weg dokumentiert würde, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.01.2019

Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer – Gleiche Beiträge, aber unterschiedliche Leistungen

Die Arbeitslosenversicherung steht auch Selbständigen offen, wenn sie vor der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder Arbeitslosengeld-Bezieher waren. Allerdings nutzen relativ wenige Selbständige die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, und die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren deutlich gesunken. Das geht aus einer am 08.01.2019 veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Kritisch sieht die Studie, dass bei der Arbeitslosenversicherung für Selbständige die Beitragshöhe und die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entkoppelt sind.

Anders als bei der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte hängt bei Selbständigen die Höhe der Beitragszahlungen nicht vom Verdienst ab: Versicherte in Ostdeutschland zahlen pauschal rund 80 Euro im Monat, Versicherte in Westdeutschland gut 90 Euro. Das mögliche Arbeitslosengeld nimmt bei Selbständigen mit dem früheren Lohn und dem Bildungsabschluss zu. Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben, berechnet sich das Arbeitslosengeld anhand des früheren Arbeitseinkommens. Andernfalls wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich anhand von vier Qualifikationsstufen unterscheidet. Das monatliche Arbeitslosengeld liegt dann für zuvor Selbständige ohne Kinder in der Steuerklasse III zwischen rund 850 Euro bei Personen ohne Berufsausbildung und rund 1.500 Euro bei Personen mit Hochschulabschluss.

Entsprechend steigt die Neigung zum Versicherungsabschluss mit dem Bildungsstand und dem vorherigen Lohn. Auch ein höheres Lebensalter und eine längere Arbeitslosigkeitsdauer vor der Selbständigkeit erhöhen die Wahrscheinlichkeit, die Versicherung abzuschließen.

„Selbständige, die ein höheres Arbeitslosengeld erhalten, beziehen in den zwei Jahren nach der Gründung nicht kürzer Arbeitslosengeld als andere Selbständige. Unterschiedliche Leistungshöhen bei gleichen Beiträgen lassen sich daher nicht durch Unterschiede in der Dauer des Leistungsbezugs rechtfertigen“, erklärt IAB-Forscher Michael Oberfichtner, der Autor der Studie. Oberfichtner schlägt daher vor, die Beiträge an die Höhe des möglichen Arbeitslosengeld-Anspruchs zu koppeln.

Im Jahr 2013 waren 145.000 Selbständige versichert. Bis 2017 sank die Zahl der Versicherten um mehr als 40 Prozent auf 81.000. Die jährliche Anzahl bewilligter Anträge sank noch stärker: 2014 schlossen fast 19.000 Gründer die Versicherung ab, 2017 dagegen gut 8.000.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 08.01.2019

Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019)

Das BMF hat den fachlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019) veröffentlicht.

Die ErbStR 2011 vom 19. Dezember 2011 (BStBl I Sondernummer 1/2011 Seite 2) sollen durch den Entwurf aufgehoben werden. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, insbesondere zur Neuregelung der Verschonung für unternehmerisches Vermögen zum 1. Juli 2016 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016. Die ErbStR 2019 werden grundsätzlich weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten.

Der Entwurf der ErbStR 2019 kann für eine Übergangszeit in einer Leseversion auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit, zu dem Entwurf schriftlich bis zum 24. Januar 2019 nur per E-Mail an IVC7@bmf.bund.de Stellung zu nehmen. Eine mündliche Verbandsanhörung ist nicht vorgesehen.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin