Deutschland rutscht im Länderindex Familienunternehmen deutlich ab

Deutschland rutscht auf der Rangliste der für Familienunternehmen attraktivsten Standorte um vier Plätze ab und landet im unteren Tabellendrittel. Im Ländervergleich der Stiftung Familienunternehmen, den das ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung erstellt hat, liegt Deutschland auf Platz 16 von 21 betrachteten Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – und damit auf der schlechtesten Position in der Geschichte des Rankings. An der Tabellenspitze steht die Schweiz, gefolgt von Großbritannien und den USA. Mit Portugal liegt erstmals ein früherer Euro-Krisenstaat auf einer besseren Position als Deutschland.

Besonders deutlich wird der Rangverlust Deutschlands in der Steuerpolitik. Eine Reihe von Ländern hat gegenüber Deutschland aufgeholt, weil sie in den vergangenen Jahren die Unternehmenssteuern gesenkt haben. Auch die Erbschaftsteuerreform, die für Familienunternehmen besonders bedeutsam ist, führt zu erheblichen Erschwernissen. Die Arbeitskosten in Deutschland sind vergleichsweise hoch und die Staatsausgaben für Bildung zu niedrig. In der Kategorie Strompreise fiel Deutschland auf den vorletzten Platz zurück. Die digitale Infrastruktur ist nur durchschnittlich. Als hervorragend werden hingegen die Finanzierungsbedingungen für Familienunternehmen bewertet. Die finanzielle Stabilität des Staates, der Banken und der Privatwirtschaft wird nach der internationalen Finanz- und Schuldenkrise inzwischen als großer Vorteil des deutschen Standorts empfunden. Etwas Boden gut gemacht hat Deutschland zudem im Themengebiet „Regulierung“, so ist beispielsweise die Gründung von Kapitalgesellschaften in Deutschland vergleichsweise unkompliziert.

„Deutschland hat im internationalen Vergleich insgesamt erheblich an Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt, auch wenn das noch durch die gute Konjunkturlage verdeckt wird“, sagt Prof. Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen. „Die Ergebnisse des Länderindex Familienunternehmen müssen ein Weckruf für die Bundesregierung sein. Die Politik muss endlich die Standortbedingungen Deutschlands wieder in den Fokus rücken. Dringend überfällig sind beispielsweise eine Senkung der effektiven Steuerbelastung von Unternehmen um mindestens fünf Prozentpunkte und ein Ausbau der digitalen Infrastruktur auch in ländlichen Regionen. Jetzt ist es an der Zeit zu handeln, sonst verliert Deutschland als Standort für Familienunternehmen weiter an Attraktivität.“ 90 Prozent aller Unternehmen in Deutschland gehören diesem Unternehmenstypus an, rund 60 Prozent aller Beschäftigten sind in Familienunternehmen angestellt.

Schweiz, Großbritannien und USA rangieren auf den Top-Plätzen

Der Studie zufolge drohen weitere Rückschritte, sofern die Politik nicht gegensteuert. „Die Auswirkungen der umfassenden US-Steuerreform konnten in diesem Ergebnis noch nicht berücksichtigt werden – ebenso wenig wie die angekündigte Steuerreform in Frankreich“, erläutert Studienautor Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“. Die US-Steuerreform könne dazu führen, dass die Vereinigten Staaten künftig die Schweiz vom ersten Platz im „Länderindex Familienunternehmen“ verdrängen. Großbritannien und die USA folgen derzeit der Schweiz auf der Liste der attraktivsten Standorte. Die gänzlich unberechenbaren Folgen des Brexit schlagen sich im Standortvergleich allerdings noch nicht nieder, sodass die noch sehr günstige Position des Vereinigten Königreichs mit erheblicher Vorsicht interpretiert werden muss.

Im Zeitverlauf der vergangenen zwölf Jahre – seit Erscheinen des ersten „Länderindex Familienunternehmen“ – lassen sich die reformstarken und reformschwachen Länder gut identifizieren. Zu den Staaten mit der besten Entwicklung zählen Tschechien, die Niederlande und Polen. Tschechien konnte die Position im Länderindex durch den entschlossenen Ausbau einer sicheren Internet-Infrastruktur stark verbessern – ein wichtiger Standortfaktor bei dem Deutschland wenig entgegenzusetzen hat. Staaten wie Japan, die Niederlande aber auch Portugal reduzierten erfolgreich die Komplexität des Steuersystems, die in Deutschland im internationalen Vergleich als hoch gilt (Rang 18). Die Erhebung macht aber auch deutlich, dass nicht alle Staaten das volle Potenzial nutzten: die Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn wird etwa sehr negativ bewertet.

Schlusslichter sind Frankreich, Spanien und Italien

Das Tabellenende bildet nach wie vor die Ländergruppe Frankreich, Spanien und Italien. Die Entwicklung Italiens bereitet den Autoren vom ZEW besondere Sorge. „Dass die aktuelle italienische Regierung den moderaten Reformkurs der Vorgänger jetzt beendet und die Staatsschulden weiter steigen könnten, ist hochgradig riskant für die Überlebensfähigkeit dieses Standorts innerhalb des Euro-Währungsgebiets“, urteilt Heinemann.

Bemerkenswert ist die Position Portugals, das erstmals in dem Ranking betrachtet wird. Das einst krisengeschüttelte Euro-Land hat sich seine verbesserte Position auf Platz 15 vor allem in den Dimensionen „Steuern“ und „Regulierung“ erarbeitet. Portugal zählt zudem zu der Staatengruppe, die keine Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen erhebt.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 07.01.2019

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10 (BStBl II 2015 S. 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE).

Aus der Praxis sind Fragen zur Handhabung der Vereinfachungsregelung gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.12.2018, III C 3 – S 7117-j / 18 / 10002 (2018/1031145), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13 Absatz 8 wie folgt gefasst:

„(8) 1Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteile vom 30. 10. 1969, V R 99/69, BStBl 1970 II S. 78, vom 2. 7. 2014, XI R 22/10, BStBl 2015 II S. 416 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421, und BverfG-Beschluss vom 11. 2. 1992, 1 BvL 29/87, BverfGE 85, 238). 2Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PbefG). 3Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 2. 7. 2014, XI R 39/10, a. a. O.). 4Liegt in diesem Fall der Beförderungsleistung eines Mietwagenunternehmers eine nur für Mietwagenunternehmen geltende Sondervereinbarung zu Grunde, kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt. 5Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen in solchen Fällen regelmäßig unterstellt werden, in denen dem Mietwagenunternehmer ein Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen (z. B. über den Verband) praktisch nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht. 6Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 vom 02.01.2019

Investmenterträge aus Madoff-Fonds

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendungsbereich

Dieses Schreiben ist auf Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG aus den folgenden Investmentfonds anzuwenden:

  • Herald (Lux) – US Absolute Return Fund (WKN: A0NFHW, ISIN: LU0350637061 (Euro) und LU0350636923(US-Dollar))
  • Primeo Fund Primeo Select Fund (WKN 576058, ISIN KYG7243U1085)
  • Thema Fund (WKN 541942, ISIN: IE0030487957)
  • Herald Fund SPC (WKN A0CATF, ISIN: KYG441091090 (Euro) und KYG441091173 (US-Dollar))

Bei den genannten Investmentfonds handelt es sich um Investmentfonds, die im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems, das von dem namensgebenden Finanz- und Börsenmakler Bernhard L. Madoff initiiert wurde, Geld gesammelt haben (Madoff-Fonds). Diese Investmentfonds werden seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 oder 2010 liquidiert.

II. Ausschüttungen

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG ist grundsätzlich jede Ausschüttung eines Investmentfonds in voller Höhe ein steuerpflichtiger Investmentertrag. Eine nicht steuerpflichtige Rückzahlung des in den Investmentfonds eingelegten Kapitals ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 InvStG möglich. Da in den Fällen der Madoff-Fonds keine Rücknahmepreise festgesetzt worden sind, scheidet eine Anwendung des § 17 InvStG aus. Darüber hinaus ist keine Teilfreistellung anzuwenden.

Bei Investmentanteilen an Madoff-Fonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung der Ausschüttungen abzusehen. In allen anderen Fällen sind die Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Der Entrichtungspflichtige sollte bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen keine Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds einbehalten. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer sollte von dem Entrichtungspflichtigen erstattet werden.

Sofern bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen Kapitalertragsteuer einbehalten und keine Erstattung durch den Entrichtungspflichtigen vorgenommen wurde, ist die Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erstatten. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger von bestandsgeschützten Alt-Anteilen eine Bescheinigung vorlegt, die die folgenden Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  • Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen (§ 139b AO), soweit bekannt,
  • ISIN und Name des Investmentfonds,
  • Anzahl der Investmentanteile,
  • Datum der Ausschüttung,
  • Höhe der Ausschüttung,
  • Anschaffungsdaten der Investmentanteile, soweit bekannt,
  • tatsächliche Anschaffungskosten der Investmentanteile, soweit bekannt und
  • Erklärung des Entrichtungspflichtigen, dass keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer sowie keine Korrektur bei der Verlustverrechnung vorgenommen wurde und auch nicht vorgenommen wird.

Im Rahmen der Veranlagung ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ebenfalls die Ausschüttungen aus Madoff-Fonds und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer enthält. Für die Eintragung in der Anlage KAP sind die Ausschüttungen von Madoff-Fonds dementsprechend von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.

III. Vorabpauschale

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist aus Billigkeitsgründen keine Vorabpauschale anzusetzen.

IV. Veräußerungsgewinne

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist aus Billigkeitsgründen davon auszugehen, dass bei der Veräußerung dieser Anteile keine Gewinne entstehen, die der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG und § 19 InvStG unterliegen. Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind regelmäßig steuerlich irrelevant, weil sie in der Zeit vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG).

Im Steuerabzugsverfahren sind mangels eines Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises zum 31. Dezember 2017 grundsätzlich 30 Prozent des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Gewinn anzusetzen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG sowie Rz. 33 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13)).

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds ist kein Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen und es sind keine Verluste in den Verlustverrechnungstopf einzubuchen. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer sollte von dem Entrichtungspflichtigen erstattet werden.

Sofern bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen Kapitalertragsteuer einbehalten und keine Erstattung durch den Entrichtungspflichtigen vorgenommen wurde, ist die Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erstatten. Die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitte II gelten insoweit entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 18 / 10009 vom 20.12.2018

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden steuerlich abzugsfähig sind.

Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2018 (1 K 1480/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen „Naturheilzentrum“ behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 Euro) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Wie das Finanzamt war auch das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, sodass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden müsse. Diese Anforderungen – so das FG – seien aber erfüllt. Zwar enthalte der Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff „amtsärztliches Gutachten“. Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür müsse der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das „Gutachten“ des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

Kontext der Entscheidung

Nach § 33 EStG wird einem Steuerpflichtigen, dem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil dieser Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wird i. d. R. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen. Nach dem durch das „Steuervereinfachungsgesetz 2011″ aufgrund der Ermächtigung in § 33 Abs. 4 EStG eingeführten § 64 EStDV ist bei bestimmten Maßnahmen und Aufwendungen der Nachweis der Zwangsläufigkeit allerdings in qualifizierter Form zu führen. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV gibt vor, dass die Zwangsläufigkeit „durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung“ zu führen ist u. a. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Der so zu führende Nachweis muss gem. § 64 Abs. 1 S. 2 EStDV vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sollten die bis dahin in den Einkommensteuerrichtlinien (R 33.4 EStR) enthaltenen Anforderungen an die Nachweise der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Krankheitskosten gesetzlich festgeschrieben werden. R 33.4 EStR in der damals gültigen Fassung verlangte bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest. Diesem wurde eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes gleichgestellt. Bei einer wörtlichen Übernahme dieser Verwaltungsanweisung in die Regelung des § 64 EStDV, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, wäre damit auch weiterhin ein Attest des Amtsarztes ausreichend gewesen. Weshalb im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das Wort „Attest“ durch das Wort „Gutachten“ ausgetauscht wurde (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/6105, S. 23), ist hingegen nicht ersichtlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 04.01.2019 zum Urteil 1 K 1480/16 vom 04.07.2018 (rkr)

Vermeidung der Körperschaftsteuer: neue EU-Vorschriften zur Beseitigung der größten Schlupflöcher ab 1. Januar

Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten neuer Vorschriften, mit denen die gängigsten Praktiken zur Vermeidung der Körperschaftsteuer unterbunden werden sollen.

Ab dem 1. Januar 2019 werden alle Mitgliedstaaten neue rechtsverbindliche Maßnahmen anwenden, die auf die wichtigsten Formen der Steuervermeidung durch große multinationale Unternehmen abzielen.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, sagte: „Die Kommission geht schon seit Langem konsequent gegen aggressive Steuerplanung vor. Wir haben die Schlacht noch nicht gewonnen, aber dies stellt eine sehr wichtige Etappe unseres Kampfs gegen diejenigen dar, die Schlupflöcher in den Steuersystemen unserer Mitgliedstaaten ausnutzen wollen, um Steuern in Milliardenhöhe zu sparen.“

Die Vorschriften stützen sich auf die globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und dürften verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Alle Mitgliedstaaten werden nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen)
  • Um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung)
  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch)

Am 1. Januar 2020 treten außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).

Hintergrund

Die im Jahr 2016 von der Kommission vorgeschlagenen rechtsverbindlichen Vorschriften (Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) wurden vereinbart, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung voranzubringen. Diese Vereinbarung folgte auf die Vereinbarung der OECD-Länder über Empfehlungen zur Eindämmung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und verschaffte der EU eine Vorreiterrolle bei der politischen und wirtschaftlichen Herangehensweise an die Unternehmensbesteuerung.

Die Juncker-Kommission steht an vorderster Linie der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Neue Transparenzvorschriften wurden schrittweise eingeführt, damit die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Informationen verfügen, um gegen Unternehmen vorzugehen, die nicht ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die EU hält außerdem mit ihren Arbeiten zur Liste nicht kooperativer Steuergebiete ihre internationalen Partner an, globale Standards zur Bekämpfung der Steuervermeidung umzusetzen. Ferner hat die Kommission weitreichende Körperschaftsteuerreformen vorgeschlagen, die die Besteuerung multinationaler Unternehmen in der EU neu gestalten und ein Unternehmensumfeld gewährleisten würden, das grenzüberschreitend tätigen Unternehmen das Leben erleichtern soll.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.12.2018

Inflation: Verbraucherpreise im Dezember 2018 voraussichtlich um 1,7 % höher als im Dezember 2017

Verbraucherpreisindex, Dezember 2018:

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2018:

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Dezember 2018 voraussichtlich 1,7 % betragen. Gegenüber November 2018 steigen die Verbraucherpreise voraussichtlich um 0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, wird die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2018 voraussichtlich bei 1,9 % liegen.

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im Dezember 2018 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,7 % erhöht. Gegenüber November 2018 steigt er voraussichtlich um 0,3 %. Im Jahresdurchschnitt 2018 ist der Harmonisierte Verbraucherpreisindex voraussichtlich um 1,9 % höher als 2017.

Die endgültigen Ergebnisse für Dezember 2018 werden am 16. Januar 2019 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.12.2018

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006 (BStBl I S. 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 – S-2242 / 07 / 10002, DOK 2018/0795144, BStBl I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 Euro) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 Euro erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen.

Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 07 / 10004 vom 27.12.2018

Bilanz zu den diesjährigen Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt.

Bis zum 30. November 2018 wurden 1.021 Betriebsprüfungen nach § 193 Abgabenordnung abgeschlossen. Davon wurden bereits 689 Betriebsprüfungen ausgewertet. In 27 Fällen wurden bereits Strafbeziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz betont: “Das Ergebnis der diesjährigen schwerpunktmäßigen Kontrollen zeigt, dass es richtig war, den Fokus auf den Gastronomiebereich zu legen. Allein aus den zehn Fällen mit dem höchsten Mehrergebnis resultieren rund 3,4 Mio. Euro. Das entspricht nicht unserer Vorstellung von Steuerehrlichkeit. Wir werden daher mit unseren Außenprüferinnen und Außenprüfern weiterhin präsent und konsequent sein. Wie alle anderen Branchen muss auch der Gastronomiesektor den gesetzlichen Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen.”

Nachdem die Berliner Finanzverwaltung 2017 einen Schwerpunkt auf die Prüfung des Taxigewerbes gelegt hatte, lag der Fokus in diesem Jahr auf dem Gastronomiebereich. In Berlin gibt es rund 15.000 Gastronomiebetriebe. Hierzu zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. Ziel war es, die Prüfquote in diesem Jahr zu verdoppeln und mindestens 1.000 Gastronomiebetriebe zu überprüfen. In den vergangenen Jahren wurden jeweils rund 3,5 Prozent der Gastronomiebetriebe von den Berliner Finanzämtern steuerlich überprüft.

Seit dem 1. Januar 2018 steht der Finanzverwaltung das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse werden kontrolliert und die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine elektronische Kasse, erfolgt ein sogenannter Kassensturz. Gemäß § 146b Abgabenordnung sind in diesem Jahr über 500 Nachschauen erfolgt. Diese liefern wichtige Erkenntnisse für die anschließende Betriebsprüfung.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 27.12.2018

Online-Handel: Ab 2019 gelten neue Vorschriften für Marktplatzbetreiber – Konsequentes Vorgehen gegen Umsatzsteuerbetrug

Ab dem 1. Januar 2019 gelten mit den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Vorschriften für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.

Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen mit Sitz im Ausland ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen, die ihren Sitz u. a. in China, Hongkong, Taiwan und Macau haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig.

Die neuen Vorschriften für den Online-Handel enthalten folgende Regelungen:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen.
  • Nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann.
  • Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätzen aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des Online-Händlers rechnen.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Die Digitalökonomie ist kein rechtsfreier Raum mehr. Was in der Realwirtschaft selbstverständlich ist, gilt auch verbindlich für den Online-Handel: Steuern zahlen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung schaffen wir Transparenz und steigern gleichzeitig die Seriosität dieses Geschäftsfeldes. Ich bin zuversichtlich, dass insbesondere die Haftungsnorm zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen und einen fairen Wettbewerb gewährleisten wird.“

Jeder Person, die begründete Zweifel an der Steuerehrlichkeit eines Marktteilnehmers hat, ist es möglich, gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (auch anonym) Anzeige zu erstatten. Hierbei sollten sämtliche Informationen, die den Anzeigenden zur Anzeige veranlasst haben, enthalten sein, um eine schnelle und genaue Verfolgung zu ermöglichen.

„Das Finanzamt Neukölln und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen haben bei der Aufklärung von Umsatzsteuerbetrug eine herausragende Bedeutung. Dessen starkes Engagement bei Auskunftsersuchen – begleitet von der Androhung, im Zweifelsfall auch Konten zu sperren oder Lager zu beschlagnahmen – hat zu einem Umdenken bei den Plattformbetreibern und auch bei den Händlern geführt und die Kooperationsbereitschaft deutlich erhöht. Die Anmeldungen liegen im dreistelligen Bereich pro Woche. Das neue Gesetz wird dieser positiven Entwicklung sicherlich noch mal einen großen Schub geben. Daher haben wir das Personal bereits aufgestockt, um Schritt zu halten und den Umsatzsteuerbetrug künftig genauso effektiv zu bekämpfen“, so Dr. Kollatz.

Bereits die Ankündigung der Haftungsregel in diesem Jahr hatte Wirkung gezeigt. Im Finanzamt Neukölln wurde ein deutlicher Zuwachs an steuerlichen Registrierungen verzeichnet. Nachdem beispielsweise im Mai 2017 lediglich 432 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong, Macao und Taiwan steuerlich registriert waren, liegt die Zahl jetzt bei rund 7.500 Unternehmen.

Mit dem Anstieg der Registrierungen wurden auch die Ämter adäquat personell verstärkt, von ehemals neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf mittlerweile knapp 20. Mit der Gesetzesänderung werden weitere Anforderungen an die Sach- und Personalausstattung der Finanzämter verbunden sein. Die Senatsfinanzverwaltung wird hier bedarfsgerecht nachsteuern.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 28.12.2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin