Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen: Ferrari California

Im Fall des 3. Senats ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 Euro). Hier verneinte der Senat unangemessenen Repräsentationsaufwand i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potenzieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil 3 K 96/17 vom 27.09.2018 (rkr)

Neuer EU-Insolvenzrahmen setzt Wachstumskräfte frei

Neue EU-Regeln werden Insolvenzverfahren effizienter machen und redlichen Unternehmern eine zweite Chance ermöglichen. Künftig können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Darauf haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten am 19.12.2018 geeinigt. Die gemeinsamen EU-Standards für effizientere Insolvenzverfahren schaffen mehr Rechtsicherheit für Investoren und EU-weit tätige Unternehmen – eine wichtige Voraussetzung für die Vertiefung der Kapitalmarktunion und des Binnenmarkts und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung.

Zur Einigung von Parlament und Rat erklärten der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans und EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová: „Die Einigung über unseren Vorschlag zur Insolvenz ist eine gute Nachricht für Unternehmen, Unternehmer und letztlich für Investitionen und Wachstum. Jedes Jahr gehen in der gesamten EU rund 200.000 Unternehmen in Konkurs, was zu 1,7 Millionen Arbeitsplatzverlusten führt.“

Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Schlüsselelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie. Sie trägt zur Beseitigung großer Hindernisse für die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU bei, indem Rechtssicherheit für ausländische Investoren und EU-weit tätige Unternehmen geschaffen wird. Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Investoren anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie wirtschaftliche Schocks für die Volkswirtschaften aufzufangen. Zurzeit werden noch zu viele wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten abgewickelt anstatt frühzeitig umstrukturiert zu werden, und zu wenige Unternehmer erhalten eine zweite Chance.

Die Richtlinie muss noch formal von Europäischem Parlament und Rat angenommen werden. Nach der endgültigen Annahme wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2018

Bekanntmachung der Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wird § 22f UStG – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Für diesen Nachweis werden die Vordruckmuster

  • USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und
  • USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

eingeführt.

(2) Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird auf Antrag hin von dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden. Wird das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln.

(3) Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ist längstens gültig bis zum 31. Dezember 2021. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens gemäß § 27 Abs. 25 Satz 1 UStG im Bundessteuerblatt.

(4) Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt.

(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(6) Soweit erforderlich, kann die dem Unternehmer erteilte Papierbescheinigung von diesem in ein elektronisches Format überführt und auf elektronischem Weg weitergeleitet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 14 / 10005-06 vom 17.12.2018

 

Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 11.10.2018 (Az. L 7 AS 1331/17) zwei die Ersatzpflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Gelsenkirchen aufgehoben.

Der Kläger hatte eine außerbetriebliche Berufsausbildung aufgenommen. Er fehlte wiederholt unentschuldigt, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Jobcenter ein vorübergehend um 30 % verringertes Arbeitslosengeld II. Später verlangte es die komplette Erstattung seiner Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das LSG hat nun festgestellt, dass ein solcher Anspruch i. S. v. § 34 SGB II nicht bestand. Dieser setze aufgrund der gebotenen Abgrenzung zu den Sanktionsvorschriften (§§ 31 ff. SGB II) ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers voraus, das über die in diesen geregelten Pflichtverletzungen hinausgehe und nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe anzunehmen sei. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Das verbiete es, Leistungen, die auf einem einfachen Eigenverschulden beruhten, im Ergebnis nur vorläufig, quasi als Darlehen zur Überbrückung einer akuten Notlage, zu bewilligen, um sie anschließend im vollen Umfang zurückzufordern.

An einem unentschuldbaren Verhalten des Klägers mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit fehle es. Denn er habe glaubhaft erklärt, während seiner Ausbildung erkannt zu haben, dass ihm diese nicht liege. Bei der Wertung dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte durch Art. 12 GG besonders geschützt sei. Zwar begründe dies allein keinen wichtigen Grund des Klägers für ein bloßes Fernbleiben von der Ausbildung. Diesem Verhalten habe das Jobcenter jedoch mit einer Leistungskürzung um 30 % hinreichend begegnen können. Ein darüberhinausgehender Vorwurf i. S. eines unentschuldbaren Verhaltens treffe den Kläger hingegen nicht.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil L 7 AS 1331/17 vom 11.10.2018

Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2019: Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,88 %

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 18. Dezember 2018 beträgt 0,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2018 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2018 hat ebenfalls 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2019 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).

Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 20. Dezember 2018 bekannt gegeben.

Quelle: Deutsche Bundesbank online

Elterngeld: Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet.

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

Das Landesarbeitsgericht hat für die beklagte Arbeitgeberin die Revision zum Bundesarbeitsgericht, das die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat, zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2018 zum Urteil 21 Sa 390/18 vom 20.09.2018

Steuerstandort Deutschland mittlerweile Schlusslicht für digitale Geschäftsmodelle

Während die Steuerreform in den USA unter Präsident Donald Trump den globalen Steuerwettbewerb intensiviert und andere europäische Staaten Regime zur Förderung von Investitionen in innovative Geschäftsmodelle ausweiten, stagniert das deutsche Steuersystem auf einem hohen Belastungsniveau. Damit rangiert die Bundesrepublik als Standort für Investitionen in digitale Geschäftsmodelle mittlerweile auf dem letzten Platz im internationalen Vergleich. Zu diesem zentralen Befund kommt die Studie „Steuerliche Standortattraktivität digitaler Geschäftsmodelle. Steuerlicher Digitalisierungsindex 2018″, die das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim, gemeinsam mit der Universität Mannheim und der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) nun zum zweiten Mal erarbeitet hat.

Das Ergebnis der Studie ist aus deutscher Sicht ernüchternd: Von den 33 untersuchten Ländern schneidet Deutschland mit einem effektiven Durchschnittsteuersatz für digitalisierte Unternehmen von 22,2 Prozent am schlechtesten ab und liegt damit knapp hinter den USA (22 Prozent) – zum Vergleich: Der effektive Durchschnittsteuersatz aller betrachteten Ländern liegt bei rund 8,8 Prozent. Die ersten fünf Plätze belegen Italien (minus 33,2 Prozent), Irland (minus 3,4 Prozent), Ungarn (minus 0,5 Prozent), Litauen (minus 0,05 Prozent) und Lettland (0,1 Prozent).

„Deutschland steht mittlerweile unter massivem steuerlichen Druck, um Investitionen in digitale Geschäftsmodelle nicht weiter zu behindern. In diesem Bereich geht es in erster Linie um die Schaffung von Arbeitsplätzen“, sagt Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor, Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim und einer der Autoren/-innen der Studie.

Im Steuerlichen Digitalisierungsindex 2018 werden relevante steuerliche Standortfaktoren für Investitionen in digitale Geschäftsmodelle im Vergleich für die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Kanada (Rang 23), die USA (Rang 32), Japan (Rang 31), Norwegen (Rang 13) und die Schweiz (Rang 26) analysiert. Die Recherche sowie deskriptive Aufbereitung umfassen unter anderem Steuersätze, Abschreibungsregeln für IT-Software und Hardware oder Präferenzregime für Erträge aus Forschung und Entwicklung sowie Ausgaben für Forschung und Entwicklung. Diese Faktoren fließen in die Berechnung der Kapitalkosten und effektiven Durchschnittssteuersätze für Investitionen ein. Daraus resultieren effektive Durchschnittssteuersätze in den betrachteten Ländern zwischen minus 33,2 Prozent (Italien) bis 22,2 Prozent (Deutschland).

Die zentrale Erkenntnis aus der diesjährigen Neuauflage der Studie lässt sich am Gesamtranking im Vergleich zum Vorjahr ablesen: Im internationalen Durchschnitt sinken sowohl die Kapitalkosten als auch die effektiven Durchschnittssteuersätze weiter. Getrieben wird diese Entwicklung von der Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wie zum Beispiel in den Niederlanden (Rang 15) sowie neuen Sonderabschreibungen in Höhe von 250 Prozent für Investitionen in IT-Infrastruktur und Senkung der Körperschaftsteuersätze wie in Italien.

Bei steuerlicher Forschungsförderung hinkt Deutschland hinterher

„Deutschland ist mittlerweile Schlusslicht in steuerlicher Hinsicht, auch für digitale Geschäftsmodelle. Die USA haben sich nicht zuletzt durch die drastische Senkung der Belastung von Unternehmensgewinnen und der bevorzugten Besteuerung von Auslandsgewinnen im Kampf um die Ansiedlung digitaler Unternehmen verbessert und liegen damit noch vor Deutschland“, erklärt Christoph Spengel.

Die Studie zeigt weiter, dass insbesondere im europäischen Kontext die steuerliche Forschungsförderung ein zunehmend verbreitetes Mittel ist, um für Investitionen in Innovation Anreize zu setzen. „In Deutschland existiert diese Form der Forschungsförderung praktisch noch nicht, was im internationalen Vergleich durchaus Nachteile mit sich bringt“, erklärt Spengel. Denn: Digitale Geschäftsmodelle profitieren immer dann von steuerlicher Forschungsförderung, wenn die dazugehörigen Regeln breit gefasst sind und nicht nur klassische Labortätigkeiten oder patentierbare Wirtschaftsgüter umfassen. So fördert die Steuergutschrift etwa in Belgien (Rang 21) oder der zusätzliche steuerliche Abzug in Kroatien (Rang 6) neben der Softwareentwicklung und -nutzung auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der digitalen Prozessentwicklung und -optimierung.

Weiterhin profitieren insbesondere plattform-basierte digitale Geschäftsmodelle von steuerlichen Sonderregimen, da hierbei Softwareentwicklung ein Haupttätigkeitsfeld ist. „Diese Geschäftsmodelle sind besonders flexibel, nicht an physische Standortfaktoren gebunden und können somit das internationale Steuergefälle optimal ausnutzen“, sagt Spengel. Schließlich hat die Steuerreform Anfang 2018 in den USA zu einer enormen steuerlichen Entlastung für dort getätigte Investitionen in digitale Geschäftsmodelle geführt. Dies stellt einen Wettbewerbsvorteil für dort ansässige Unternehmen da und verschärft den globalen Wettbewerb um zukünftige Investitionen.

„Aus Sicht der Praxis ist festzustellen, dass die Zahl der Unternehmen, die sich auf einen digitalen Innovationspfad begeben haben, mittlerweile Legion ist. Diese Welle ist längst in ‚Brick-and-Mortar‘ angekommen, und in einigen Jahren werden alle Unternehmen mehr oder weniger digital sein. Wenn sich hierbei Fragen zur internationalen Standortwahl stellen, muss der Steuerberater auf die massiven internationalen Belastungsunterschiede bei der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle hinweisen“ sagt Dr. Frank Schmidt, Tax Partner bei PwC in Frankfurt.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 18.12.2018

BGH entscheidet zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch § 12b VAG a. F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018 ).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.

Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte.

Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft.

Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

§ 155 VAG

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) …

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(1a) …

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil IV ZR 255/17 vom 19.12.2018

Steuerbescheinigungen bei American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 24. Mai 2013 (BStBl I S. 718) Folgendes:

Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, sind die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen:

„- die Gesamtzahl der im Rahmen des ADR-Programms ausgegebenen ADRs auf Aktien mit Dividendenberechtigung,

– die Anzahl der ADRs des ADR-Inhabers, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde

und die

– ISIN des ADR.“

Eine Steuerbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des ADR-Programms nur ADRs ausgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Ausgabe mit Aktien hinterlegt waren, die ausschließlich bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebucht waren. Der inländischen Hinterlegungsstelle ist vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des ADR-Programms auf die dividendenberechtigten Aktien ausgegeben wurden.

Eine Sammel-Steuerbescheinigung darf im Rahmen von ADR-Programmen nicht erteilt werden. Die Teilziffer III.2 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2013 (BStBl I S. 718) wird aufgehoben.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten und mit ADRs vergleichbar sind, also insbesondere für European Depository Receipts (EDRs) und Global Depository Receipts (GDRs) bzw. International Depository Receipts (IDRs).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2204 / 12 / 10003 vom 18.12.2018

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 7 EStG in der Fassung des UStAVermG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es – im Zuge der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des UStAVermG – bis zum 31. Dezember 2019 nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG wird verwiesen.

Es wird zudem nicht beanstandet, wenn für eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

  • der auszahlenden Stelle statt einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Dies gilt unter den Voraussetzungen von Randziffer 298 des BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) entsprechend bei Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
  • noch gültige Nichtveranlagungs-Bescheinigungen der NV Art 03 , die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt wurden, auch nach dem 31. Dezember 2018 berücksichtigt werden,
  • die auszahlende Stelle im Falle des § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG daran anknüpft, dass der Steuerpflichtige die Anteile bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Bestand hat.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2405 / 0 :008 vom 17.12.2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin