Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Art. 13a Abs. 3 Kirchensteuergesetz

Seit 2015 behalten die Kreditinstitute und Versicherungen die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer neben der staatlichen Kapitalertragsteuer ein. Hierzu fragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden ab. Der Bürger kann die Weitergabe dieser persönlichen Daten durch die Einlegung eines Sperrvermerks verhindern. In einem solchen Fall wird die Kirchenkapitalertragsteuer regelmäßig im Veranlagungsverfahren durch die Kirchensteuerämter nacherhoben. Beantragt der kirchensteuerpflichtige Bürger in seiner Einkommensteuererklärung jedoch keine Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer, wird in Bayern die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren festgestellt und dem Kirchensteueramt gesondert mitgeteilt.

Quelle: BayLfSt, Mitteilung vom 03.08.2018

Zumutbares wohnortnahes Gymnasium vorhanden – Kein BAföG für Besuch einer Privatschule

Ein Schüler kann keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteil vom 18. April 2018 entschieden.

Die Klägerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine Mädchenschule für Mädchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Prägung, das in gebundener Ganztagesform (inkl. Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht) unterrichtet.

Im September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte der beklagte baden-württembergische Landkreis den Antrag mit der Begründung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsstätte zur Verfügung. Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.

Der 12. Senat des VGH hat die Berufung der Klägerin gegen das mit Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Gewährung von Ausbildungsförderung setze in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Hier wohne die Klägerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte aber erreichbar. Das allgemeinbildende Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsstätte, weil es die Möglichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsstättenverzeichnis als naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin an dieser Schule trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsstätte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung für Migranten (z. B. Sprachförderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, könne der Senat offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn bei der Klägerin könne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gewählte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht würden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gäbe.

Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. sei für das Schuljahr 2015/16 auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen. Denn die Klägerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAföG-Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigeführt durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht hätte weiterführen können, habe den Wechsel nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre bisherige Ausbildung nicht geprägt.

Das Urteil vom 18. April 2018 ist rechtskräftig (Az. 12 S 1098/17).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.08.2018 zum Urteil 12 S 1098/17 vom 18.04.2018 (rkr)

Steuertermine August 2018

10.08.2018
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 13.08.2018

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15.08.2018
Gewerbesteuer
Grundsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 20.08.2018

29.08.2018
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Zahlungs-Schonfrist: 29.08.2018
Anmerkung: In Teilen Bayerns und im Saarland ist der 15.8.2018 ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt). Aus diesem Grund verschiebt sich dort der Termin für die Abgabe der Gewerbesteuer- und Grundsteuervoranmeldungen auf den 16.8.2018 (Donnerstag). Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist

BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Im ersten Fall (Az. V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Siehe auch die Pressemitteilung 46/16 vom 06.07.2016 .

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 42/18 vom 01.08.2018 zu den Urteilen V R 25/15 und V R 28/16 vom 21.06.2018

Teilweise Steuerpflicht einer Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses

Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30. September 2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 1. Oktober 2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 16. Januar 2018 (Az. 6 K 1405/15), die Abfindung sei jedenfalls anteilig steuerpflichtig. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die sog. Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.Das Gericht ließ die Revision zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Urteil 6 K 1405/15 vom 16.01.2018 (rkr)

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Die Digitalisierung verändert viele Lebensbereiche. Das gilt auch für den Handel, der immer stärker über digitale Plattformen abgewickelt wird. Aufgabe der Politik ist es dafür zu sorgen, dass zentrale staatliche Prinzipien trotz veränderter Bedingungen und neuer Möglichkeiten durchgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat daher am 1. August 2018 auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen.

Bereits ab Januar 2019 sollen alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit in Deutschland, zur Sicherung staatlicher Einnahmen und zum Schutz von Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen.

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Da die Bundesländer für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, ist eine enge Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Deshalb haben Bund und Länder in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine nationale Regelung im Einklang mit EU-Recht erarbeitet. Die Bundesregierung geht damit entschlossen gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vor. Der Gesetzentwurf umfasst zwei Kernelemente:

Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neue Regelung am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann. Damit geht Deutschland entschlossen gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vor, noch bevor voraussichtlich im Jahr 2021 parallel erarbeitete europäische Maßnahmen wirksam werden können.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.08.2018

Kabinett beschließt Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen für 2019

Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2019 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf dieser Grundlage in 2019 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rd. 7,8 Mrd. Euro erhalten. Der deutsche Mittelstand kann sich damit weiterhin auf ein beständiges und qualitativ hochwertiges Förderangebot aus dem ERP-Sondervermögen verlassen.

Auch 2019 sollen vor allem Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen, der Aufbau und die Modernisierung bestehender Unternehmen in den regionalen Fördergebieten, die Bereitstellung von Beteiligungskapital für junge innovative Unternehmen und die Exportleistungen deutscher Unternehmen gefördert werden.

In den volkswirtschaftlich bedeutenden Bereichen der Innovations- und Digitalisierungsfinanzierung wird das Fördervolumen im kommenden Jahr gegenüber dem Vorjahr auf 2 Mrd. Euro verdoppelt, um den Deutschen Mittelstand mit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung zu unterstützen.

Darüber hinaus trägt der ERP-Wirtschaftsplan 2019 dem gestiegenen Förderbedarf im Bereich der Wagniskapital- und Beteiligungsfinanzierung in Deutschland Rechnung, indem er die im Jahr 2018 begonnene Verstärkung des KfW-Engagements in diesem Bereich bei moderater Erhöhung des Volumens verstetigt.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe und trägt zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 01.08.2018

DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen. Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information . Maßgeblich sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. DStV und BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien veröffentlicht. Die Hinweise enthalten auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.07.2018

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen

Das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl I S. 1613) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001 vom 13.06.2018

Inflationsrisiko durch Indexierungen

Die Bundesregierung lehnt Indexierungen von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz unter anderem wegen der damit verbundenen Inflationsgefahren ab. Dies teilt sie in der Antwort ( 19/3492 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/3270 ) mit, die wissen wollte, warum in Deutschland Freibeträge und andere Beträge nicht automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden (Indexierung). Die Bundesregierung erhebt gegen die automatische Anpassung steuerlicher Größen grundsätzliche Bedenken: „Zum einen würde damit das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren, zum anderen sprechen stabilitätspolitische Bedenken dagegen.“ Wesentlich sei die Präjudizgefahr einer Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche „mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen“.

Wie die Bundesregierung in der Antwort mitteilt, gibt es in anderen Ländern durchaus Indexierungen bei Steuertarifstufen und Freibeträgen. Genannt werden Belgien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Kanada, Niederlande, Mexiko, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, USA und das Vereinigte Königreich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 555/2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin