Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

Warum der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist

 

Muss ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein, zählt dieser Dienst zur Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn die Bereitschaft zu Hause abgeleistet wird.

 

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien musste sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens 8 Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Er war deshalb der Meinung, dass diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten anzusehen sind. Vor dem belgischen Arbeitsgericht klagte er gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den Europäischen Gerichtshof an.

 

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger recht und entschied, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann nach Vorgabe des Arbeitgebers im Falle eines Notrufs innerhalb von 8 Minuten auf der Wache erscheinen muss. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb von 8 Minuten zu erscheinen, schränkt ihn objektiv darin ein, sich eigenen Tätigkeiten zu widmen. Dadurch unterschied sich die Situation des betroffenen Feuerwehrmanns von der anderer Arbeitnehmer, die einfach nur für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssten. Für unerheblich hielten sie es die Richter, dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufhielt.

Zur Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, hat der Europäische Gerichtshof nicht entschieden, da hier nationale Regeln ausschlaggebend sind und nicht EU-Recht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen

Ab sofort steht die Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege in einer aktualisierten und redaktionell überarbeiteten Fassung zur Verfügung.

Die Musterverfahrensdokumentation wurde als Hilfestellung gemeinsam vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entwickelt. Sie gibt den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen Formulierungshilfen dafür, wie der Umgang mit digitalisierten Belegen organisiert und dokumentiert werden kann. Damit soll die Vernichtung der originalen Papierbelege ermöglicht werden, ohne negative Folgen für die Ordnungsmäßigkeit und insbesondere die Beweiskraft der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen befürchten zu müssen. Das digitale Belegabbild soll hierzu den Papierbeleg für Nachweis- und Dokumentationszwecke vollständig ersetzen. In der Musterverfahrensdokumentation werden die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur Archivierung beschrieben. Außerdem werden weitere Anforderungen formuliert, wie z. B. die genaue Unterweisung der mit dem Scannen betrauten Mitarbeiter, die Festlegung der für das Scannen verwendeten Hard- und Software, die Zuständigkeiten für die einzelnen Verfahrensschritte und die Anforderungen für ein internes Kontrollsystem.

Die aktualisierte Musterverfahrensdokumentation ist abrufbar unter https://www.dstv.de/fuer-die-praxis/arbeitshilfen-praxistipps sowie für Verbandsmitglieder unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 014407) zusätzlich auch in einer Wordversion.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.05.2018

 

Bekämpfung der Geldwäsche – Nach Einigung im Trilog: Beschluss des Europäischen Parlaments zum Vorschlag für eine Fünfte Geldwäscherichtlinie

 Nach Abschluss des Trilogs im Dezember 2017 hat das Europäische Parlament (EP) am 19. April 2018 über die Änderungsrichtlinie zur aktuell geltenden Vierten Geldwäscherichtlinie (sog. Fünfte Geldwäscherichtlinie*) in erster Lesung Beschluss gefasst. Der Standpunkt des Parlaments wurde dem Rat zur Beschlussfassung (und daneben der Kommission und den nationalen Parlamenten) übermittelt.
Wesentliche Inhalte der Änderungsrichtlinie wurden vom deutschen Gesetzgeber bereits im Vorgriff mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017 (in Kraft getreten am 26. Juni 2017) übernommen.

Dennoch beinhaltet auch die aktuelle Änderungsrichtlinie in der vom EP beschlossenen Fassung Neuregelungen, die vom deutschen Gesetzgeber noch in deutsches Recht transferiert werden müssen.

Folgende Änderungen betreffen WP/vBP in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz:

  • Verpflichtete müssen im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in Zukunft einen Registrierungsnachweis oder Registerauszug aus dem Transparenzregister einholen, wenn der Vertragspartner Angaben zum Transparenzregister machen muss (Art. 4 Abs. 1).
  • Die Mitgliedstaaten müssen eine aktuelle Liste mit sämtlichen Funktionen führen, die den Status als politisch exponierte Person (PeP) begründen. Sie müssen gewährleisten, dass auch internationale Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten entsprechende Listen erstellen. Diese Pflichten gelten auch für die EU und für internationale Organisationen, die bei der EU akkreditiert sind. Zuständig für die Erstellung dieser Listen ist die Kommission (Art. 20a).
  • Selbstverwaltungseinrichtungen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen (u. a. die WPK), müssen einen detaillierten Jahresbericht über ihre diesbezüglichen Aktivitäten einschließlich erhaltener Whistleblower-Hinweise veröffentlichen (Art. 34). Nach § 51 Abs. 9 GwG in der geltenden Fassung hat die WPK derzeit einen Jahresbericht vergleichbaren Inhalts an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.
  • Die zuständigen Behörden (u. a. die WPK) müssen die Strafverfolgungsbehörden unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsicht strafrechtlich relevante Verstöße feststellen (Art. 58).

Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden Punkte von Interesse:

  • Der Zugriff auf die im Transparenzregister eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personengesellschaften und juristischen Personen wird für jedermann freigegeben. Die Öffentlichkeit der Information soll dazu beitragen, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu bekämpfen, die gegründet wurden, um Geld zu waschen, Vermögen zu verbergen und Steuern zu vermeiden. Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von Trusts und ähnlichen juristischen Konstrukten sind demgegenüber unverändert neben zuständigen Behörden und Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nur Personen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse darlegen können (Art. 30 f.).
  • Mit den neuen Vorschriften sollen zudem Risiken vermindert werden, die mit Kryptowährungen und Prepaidkarten verbunden sind. Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen Sorgfaltspflichten nachkommen und Kundenkontrollen durchführen, um die Anonymität solcher Geschäfte aufzuheben. Die genannten Plattformen und Anbieter müssen außerdem in einem Register eingetragen sein (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Art. 47 Abs. 1).

Die Änderungsrichtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht hat innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens zu erfolgen.

* Fußnote

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (COM(2016)0450 – C8-0265/2016 – 2016/0208(COD)).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.05.2018

 

Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 13. März 2018 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Az. 13 K 3024/17 E).

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Er machte geltend, dass die Prozesskosten dadurch entstanden seien, dass seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis.

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.05.2018 zum Urteil 13 K 3024/17 vom 13.03.2018 (nrkr)

 

Datenschutz-Grundverordnung stellt viele Startups vor Probleme

Jedes Zweite setzt die DS-GVO bereits um, jedes Dritte fängt derzeit an, sich damit zu beschäftigen

Nur noch drei Wochen Zeit – dann müssen alle Unternehmen die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) umgesetzt haben. Ebenso wie viele große und mittelständische Unternehmen sind auch die meisten Startups davon aber noch ein gutes Stück entfernt, wie eine aktuelle Umfrage von Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 300 Startups zeigt. Demnach gibt jedes Elfte (9 Prozent) an, die Umsetzung bereits abgeschlossen zu haben. Weitere 41 Prozent haben zumindest bereits erste Maßnahmen begonnen oder umgesetzt. In jedem dritten Startup (32 Prozent) ist man bislang aber gerade erst dabei, sich mit dem Thema zu beschäftigen, ohne Maßnahmen eingeleitet zu haben. Und rund jedes Siebte (15 Prozent) hat noch großen Nachholbedarf: 11 Prozent haben zwar von der DS-GVO gehört, aber noch nichts unternommen, 3 Prozent wissen gar nichts von den neuen Regeln und 1 Prozent ist informiert, hat sich aber bewusst entschieden, sich nicht weiter damit zu beschäftigen. „Es ist erfreulich, dass für die große Mehrheit aller Startups die neuen Datenschutzregeln ein Thema sind. Viele werden es aber nicht schaffen, die Vorgaben bis zum Stichtag vollständig zu erfüllen, auch weil in den jungen Unternehmen häufig nur wenige Mitarbeiter und geringe Ressourcen zur Verfügung stehen“, sagte Bitkom-Präsident Achim Berg. „Wichtig ist auf jeden Fall, die Umsetzung konsequent voranzutreiben und nicht weiter auf die lange Bank zu schieben. Es ist allemal besser vorweisen zu können, dass man mitten in der Umsetzung ist, als einer Aufsichtsbehörde mit leeren Händen gegenüberzustehen. Zugleich sollten die Behörden mit Augenmaß vorgehen, damit auch mit dem neuen Datenschutz innovative Geschäftsmodelle möglich sind und Gründern das Leben hierzulande nicht unnötig erschwert wird.“

Ab 25. Mai 2018 droht Unternehmen, die die Vorgaben der DS-GVO nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist nicht einhalten, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 4 Prozent des jährlichen weltweiten Umsatzes. Viele Unternehmen müssen dazu erst einmal ein Verarbeitungsverzeichnis für Personendaten erstellen, das sie eigentlich schon nach alter Rechtslage hätten haben müssen. Außerdem müssen sie Prozesse in der Produktentwicklung anpassen, um dem neuen Grundsatz des Privacy by Design gerecht zu werden. Darüber hinaus müssen sie zusätzliche Informationspflichten gegenüber Kunden berücksichtigen.

Für den Einstieg in die DS-GVO hat Bitkom „Fragen und Antworten“ (FAQ) veröffentlicht, die einen ersten Überblick über die Veränderungen zur heutigen Rechtslage geben. Außerdem hat Bitkom vier Praxisleitfäden erstellt, wie verschiedene Verpflichtungen aus der Verordnung im Unternehmen umgesetzt werden können: „Datenübermittlung in Drittstaaten“, „Verarbeitungsverzeichnis“, „Risk Assessment und Datenschutzfolgenschutzabschätzung“ sowie die „Mustervertragsanlage zur Auftragsverarbeitung“.

Am 17. Mai wird Bitkom im Rahmen einer telefonischen Pressekonferenz eine Studie über den Umsetzungsstand der DS-GVO in der deutschen Wirtschaft vorstellen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 04.05.2018

Ersatzeinstellung während der Elternzeit

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.

Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Urteil 11 Ca 7300/17 vom 15.03.2018

 

Umsatzsteuer: Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines „Eroscenters“

Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. Das entschied der 1. Senat mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 1 K 1921/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 6/18).

Der Kläger betreibt ein „Eroscenter“. Das Haus verfügt über Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten. Das Gebäude ist im Flur mit Überwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert. Der Kläger vermietet die eingerichteten Zimmer für 70 Euro (in späteren Jahren 80 Euro) am Tag ausschließlich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verlängert werden. Im Büro ist stets eine Person anwesend, die die Sicherheitstechnik überwacht und als Ansprechpartner für die Kunden sowie die Prostituierten zur Verfügung steht. Das Eroscenter hat durchgehend geöffnet und wird vom Kläger im Internet beworben. Der Kläger wendet das Düsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die – von den Prostituierten vereinnahmten – Pauschalbeträge an die Finanzbehörde abzuführen. Der Kläger wollte die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer zunächst dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterwerfen. Er begehrte zuletzt, diese Einnahmen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln, was das FA ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten sei nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstrecke sich zwar auch auf die Vermietung einzelner Räume. Allerdings könnten mehrere Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig sei. Im Streitfall gehe es nicht darum, ob der Kläger ein Bordell betreibe, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es sei unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbiete. Das FA habe demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet. Vorliegend werde das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht der Prostituierten in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stelle lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Hierzu gehöre die Werbung im Internet und die Einbindung des Klägers in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter. Die Kunden hätte keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus erbringe der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwache er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten könnten über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stünden der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 1921/17 vom 07.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI B 6/18)

 

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. 2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 11/18).

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des FA, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 1032/16 vom 29.11.2017 (nrkr – BFH-Az.: III R 11/18)

 

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen

Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az. 2 V 3389/16) entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) verstoße weder gegen das Übermaßverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII B 15/18).

Im Streitfall waren gegen die Antragsteller, ein Ehepaar, im Oktober 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 ergangen, die zu Steuernachforderungen von über 150.000 Euro führten. Das Finanzamt (FA) setzte im Januar 2013 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Im August 2016 änderte das FA die Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, wodurch sich die Steuernachforderungen auf etwa 100.000 Euro reduzierten. Im September 2016 erließ das FA einen Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO). Darin wurden für den Zeitraum ab November 2012 bis September 2016 Aussetzungszinsen i. H. von insgesamt 22.219 Euro festgesetzt. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was das FA ablehnte.

Der beim Finanzgericht gestellte Aussetzungsantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % monatlich zu verzinsen. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht nach § 237 AO sei es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung über eine Geldsumme verfüge, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zustehe. Außerdem habe die Verzinsungspflicht bei der Aussetzung der Vollziehung den Zweck, unnötige Steuerprozesse zu vermeiden. Die Festlegung eines Zinssatzes von 0,5 % monatlich sei hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, den gesetzlichen Zinssatz daran zu orientieren, welche Zinserträge am Kapitalmarkt zu erwirtschaften waren. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige für ein Darlehen hätte aufbringen müssen. Die Interessenlage bei Aussetzungszinsen unterscheide sich deutlich von der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen. Denn strukturell trete der Staat bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber gegenüber. Der vom Gesetz hierfür statuierte Zinssatz von jährlich 6 % sei angesichts der üblichen Zinssätze nicht unverhältnismäßig. Darlehen hätten im streitigen Zeitraum zwar teilweise zu wesentlich günstigeren Konditionen aufgenommen werden können, was aber vor allem für besicherte Darlehen zu Investitionszwecken gegolten habe. Für Konsumdarlehen seien demgegenüber Zinssätze verlangt worden, die eine ähnliche Höhe gehabt hätten, wie der gesetzliche Zinssatz von 6 %. Auch die Verzugs- oder Prozesszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. mit § 291 Satz 2 BGB seien höher bzw. ähnlich hoch wie der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen. Nochmals höher seien die üblichen Bankzinsen für Dispokredite. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, sich bei der gesetzlichen Festlegung von Aussetzungszinsen am Dispozins oder auch dem zwischen Bürgern geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verzugs- und Prozesszinsen zu orientieren, der gemittelt über 6 % jährlich liege. Hinzu komme, dass der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen zumindest im Regelfall vermeiden könne, indem er die Steuerschuld bezahle und sich zu einem günstigeren Zinssatz anderweitig refinanziert. Sei das dem Steuerpflichtigen nicht möglich, so indiziere dies, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig seien und er wegen des damit verbundenen Risikos günstigere Zinssätze nicht erlangen könne. In diesen Fällen müsse der Staat keine besonders günstigen, für den Betroffenen am Markt nicht zu erlangende Zinssätze, gewähren, obwohl ein Ausfall der Steuerforderung durch eine Insolvenz des Steuerschuldners drohe.

Die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei legitim, zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sogleich bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, zu differenzieren. Die sich daran anknüpfende Ungleichbehandlung überschreite das zulässige Maß nicht. Im Privatrecht habe der Staat mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinssätze festgelegt, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar übersteigen würden. Steuerpflichtige würden somit nicht schlechter behandelt als Bürger, die Forderungen anderer Bürger nicht begleichen und deshalb von Gesetzes wegen zinspflichtig werden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Beschluss 2 V 3389/16 vom 16.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 15/18)

 

Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 2 K 158/16), ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlösche grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Die Zahlung könne auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen. Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Gebe die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, habe sie nicht erklärt, dieses Konto gelte auch für eine Kindergeldnachzahlung. Der Vordruck der Familienkasse enthalte keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe könne daher kein entsprechender Wille entnommen werden. Außerdem habe die Kindsmutter in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt. Es sei Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden. Der Anspruch der Kindsmutter sei daher noch nicht erloschen.

Die Kindsmutter erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Dessen Festsetzung hob die Familienkasse auf und forderte Kindergeld zurück. Die Kindsmutter legte Einspruch ein und zahlte Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück. Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Kindsmutter der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte die Kindsmutter nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest. Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter. Die Kindsmutter teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Kindsmutter sei erloschen. Die Nachzahlung sei auf das benannte Konto erfolgt. Die Kindsmutter erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Über diese entschied das FG.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 158/16 vom 12.07.2017 (rkr)

 

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