Kurz vor der Entscheidung des Gerichts sind sechs weitere Berufungen eingegangen. Die Kläger verlangen auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil L 13 AS 77/15 vom 14.03.2018
Kurz vor der Entscheidung des Gerichts sind sechs weitere Berufungen eingegangen. Die Kläger verlangen auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil L 13 AS 77/15 vom 14.03.2018
Die hiergegen eingereichte, zunächst auf Anfechtung gerichtete und später auf Feststellung umgestellte Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat die entgeltlichen Beratungsleistungen als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen. Sie dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen könne die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sich die interessante Frage, ob die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der -grundsätzlich subsidiären- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies hat das Gericht bejaht. Ausnahmsweise gewähre die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.
Weil auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der für sie zuständigen Finanzbehörden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 1 K 2/16 vom 15.11.2017 (Revision eingelegt, BFH-Az. V R 4/18)
Berlin: (hib/HLE) Die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten haben sich seit 2010 fast verzehnfacht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1275) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1003) mitteilt, wurden im vergangenen Jahr von der Bundesagentur für Arbeit rund 343 Millionen Euro Kindergeld auf Konten im Ausland überwiesen. Im Jahr 2010 waren es rund 35,9 Millionen Euro gewesen. Insgesamt betrugen die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten seit 2010 rund 1,48 Milliarden Euro.
Aus der Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass im Dezember vergangenen Jahres die meisten Überweisungen für Kinder in Polen (102.939), Kroatien (17.427), Rumänien (16.925), Tschechien (16.421), Frankreich (15.784), Ungarn (9.550) und Bulgarien (6.089) erfolgten.
Die Bundesregierung erklärt in der Antwort, die zuständigen Bundesministerien seien sich einig, dass eine Indexierung von Kindergeld entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes erfolgen sollte. Dies sehe ein Eckpunktepapier des Bundeskabinetts vor. Allerdings sei für eine Indexierung eine Änderung von EU-Recht erforderlich. Die EU-Kommission sei mit zwei Schreiben im Februar 2017 und im Juli 2017 sowie auf verschiedenen Ratssitzungen aufgefordert worden, einen Vorschlag zur Änderung des europäischen Koordinierungsrechts vorzulegen, um eine Indexierung des Kindergelds zu ermöglichen. Der Vorschlag werde so „bald wie möglich“ erwartet. Wie hoch die Steuermehreinnahmen dann ausfallen würden, hänge von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 198/2018
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, sei in ihrer aktuellen Funktion unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des Heilberufsgesetzes und der Hauptsatzung der Landespflegekammer nicht deren Pflichtmitglied. Zwar spielten bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle, die auch Teil ihrer Ausbildung zur examinierten Krankenpflegerin gewesen seien. Ihre jetzige Tätigkeit weise allerdings keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflegespezifischen Bezug fehle. Ausweislich der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers gehörten zu den Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten in der EKG-Funktionsabteilung das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeitblutdruckmessungen, Bodyplethismographien, Schlaf-Apnoe-Screenings sowie Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten einen diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt.
Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 5 K 1084/17.KO vom 09.3.2018
Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonate betragen.
Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Die Renten werden in voller Höhe auch in den jeweils anderen Staat gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.
Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit den Philippinen liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen.
Die wirtschaftliche Dynamik im südostasiatischen Raum lässt das Interesse der deutschen Wirtschaft an dieser Region steigen. Deutschland zählt bereits jetzt mit zu den größten ausländischen Investoren auf den Philippinen. Die Philippinen werden zu den „Next-Eleven“ gezählt, den Schwellenländern, in denen sich in den kommenden Jahrzehnten ein ähnlicher wirtschaftlicher Aufschwung wie in den BRIC-Staaten ergeben könnte.
Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 27.03.2018
Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 soll dieser Vorteil auf Menschen und Unternehmen in Ländern ausgedehnt werden, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Dadurch können die Verbraucher und die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts voll ausschöpfen, wenn sie Geld ins Ausland überweisen oder im Ausland bezahlen oder Bargeld abheben. Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro innerhalb der EU wird nun auch außerhalb des Euroraums derselbe Preis (d. h. ein geringes oder kein Entgelt) erhoben wie für inländische Zahlungen in der lokalen amtlichen Währung. Außerdem schlägt die Kommission vor, die Transparenz und den Wettbewerb von Währungsumrechnungsdiensten zu verbessern, wenn Verbraucher Waren oder Dienstleistungen in einer anderen Währung als ihrer Heimatwährung erwerben.
Valdis Dombrovskis, Vizepräsident und für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständiges Kommissionsmitglied, sagte: „Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 schaffen wir für die Menschen und Unternehmen in Ländern außerhalb des Euroraums dieselben Bedingungen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wie für die Menschen im Euroraum. Alle Europäerinnen und Europäer können grenzüberschreitende Geldtransfers in Euro zu denselben Kosten vornehmen, wie sie für eine inländische Transaktion entrichten müssten. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass die Währungsumrechnung völlig transparent sein muss, wenn Verbraucher in einem Land, in dem nicht dieselbe Währung gilt wie in ihrem Herkunftsland, mit ihrer Bankkarte bezahlen.“
Seit der Einführung der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen im Jahr 2001 gelten für die Verbraucher und Unternehmen im Euroraum bereits sehr niedrige Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen. Im Rahmen der geltenden Vorschriften macht es für die Menschen oder Unternehmen im Euroraum keinen Unterschied, ob sie Euro-Transaktionen in ihrem eigenen Land oder mit einem anderen Mitgliedstaat im Euroraum abwickeln. Mit dem Vorschlag vom 28.03.2018 wird dieser Vorteil auf die Menschen und Unternehmen in Ländern außerhalb des Euroraums ausgedehnt, wenn diese im Ausland unterwegs sind oder Zahlungen tätigen. Das bedeutet das Ende der hohen Kosten für EU-interne grenzüberschreitende Transaktionen in Euro.
Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro Entgelte in gleicher Höhe berechnet werden wir für entsprechende inländische Zahlungen in Landeswährung. Dadurch werden die Entgelte auf wenige Euro oder gar Cent gesenkt. So wird dann beispielsweise für eine grenzüberschreitende Überweisung in Euro (EUR) aus Bulgarien derselbe Betrag erhoben wir für eine Überweisung in der Landeswährung Lew (BGN) innerhalb Bulgariens. Dies ist eine erhebliche Neuerung, da die Entgelte für eine einfache Überweisung in einigen Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets astronomische Höhen erreichen können (bis zu 24 EUR für einen Transfer von 10 EUR). Die heute berechneten hohen Entgelte sind ein Hemmnis für den Binnenmarkt, da sie Barrieren für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Haushalten (Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Währungsgebiet) und Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, errichten. Dadurch entsteht eine tiefe Kluft zwischen den Menschen im Euroraum, die von der gemeinsamen Währung profitieren, und den Menschen außerhalb des Euroraums, für die Transaktionen nur innerhalb der Grenzen ihres eigenen Landes preiswert sind.
Darüber hinaus sorgt der Vorschlag vom 28.03.2018 für Transparenz bei Zahlungen, an denen verschiedene EU-Währungen beteiligt sind. Derzeit wissen die Verbraucher in der Regel nicht, wie viel eine Transaktion kostet, die mit einer Währungsumrechnung verbunden ist. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Verbraucher umfassend über die Kosten einer Währungsumrechnung informiert werden, bevor sie eine solche Zahlung tätigen (z. B. mit ihrer Bankkarte im Ausland, sei es eine Bargeldabhebung an einem Geldautomaten oder eine Zahlung mit Bankkarte in einem Geschäft, oder online). So können sie die Kosten der verschiedenen Möglichkeiten der Währungsumrechnung vergleichen und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung treffen. Jüngsten Erkenntnissen zufolge haben sich die Verbraucher über die Praktiken der dynamischen Währungsumrechnung – d. h. die Zahlung im Ausland in der Heimatwährung – beschwert und ihr Verbot verlangt, nachdem erkannt wurde, dass die Verbraucher in den meisten untersuchten Fällen benachteiligt werden. Da Verbraucher nicht über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die günstigste Entscheidung zu treffen, werden sie auf unfaire Weise dazu verleitet, die teurere Währungsumrechnungsoption zu wählen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird beauftragt, die notwendigen technischen Regulierungsstandards zu erarbeiten, um für mehr Transparenz zu sorgen.
Der Legislativvorschlag wird nun an das Europäische Parlament und den Rat zur Annahme weitergeleitet.
Eine der Topprioritäten der Juncker-Kommission ist der Aufbau eines vertieften, faireren Binnenmarkts, der den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital in einem Wirtschaftsraum mit einem jährlichen Bruttoinlandsprodukt von 15 Bio. EUR ermöglicht. Darüber hinaus soll der Binnenmarkt den Verbrauchern durch mehr Wettbewerb Zugang zu besseren Produkten und günstigeren Preisen verschaffen. Die Europäische Kommission hat bereits viel getan, um die europäischen Verbraucher auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen zu stärken und zu schützen: Die Richtlinie über Zahlungskonten verleiht allen in der EU ansässigen Personen das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen; die Richtlinie über Zahlungsdienste sorgt für eine wesentlich höhere Zahlungssicherheit und der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über eine europaweite private Altersvorsorge (PEPP) bietet eine größere Auswahl für die Bildung von Rücklagen für den Ruhestand. Im März 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan, in dem sie ihre Strategie zur Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Verbraucher darlegte. Am 28.03.2018 verwirklicht die Kommission die ersten beiden Maßnahmen dieses Aktionsplans, indem sie die Transparenz und die Entgelte von grenzüberschreitenden Transkationen angeht: Grenzüberschreitende Zahlungen spielen eine entscheidende Rolle für die Integration der EU-Wirtschaft. Sie tragen wesentlich dazu bei, Menschen und Unternehmen einander näherzubringen. Einschränkungen und überhöhte Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen verhindern dagegen die Vollendung des Binnenmarktes.
Zur Vorbereitung dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 führte die Kommission vom Juli bis zum Oktober 2017 eine öffentliche Konsultation durch, bei der die Interessengruppen Stellung dazu nehmen konnten, wie sich die angestrebte Senkung der Kosten grenzüberschreitender Zahlungen in der EU am besten erreichen ließe. In ihren Beiträgen zu dieser öffentlichen Konsultation hoben die Nutzer der Zahlungsdienste (Verbraucher und Unternehmen) stets den hohen Preis grenzüberschreitender Transaktionen und die mangelnde Transparenz der von ihnen erhobenen Entgelte hervor. Die Zahlungsdienstleister wiederum unterstrichen hauptsächlich, dass Zahlungen in Euro automatisiert (d. h. ohne manuelle Intervention) abgewickelt würden, während im Unterschied dazu die Zahlungsabwicklung in anderen Währungen weit weniger effizient und damit kostenintensiver sei.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.03.2018
Eschborn, 28.03.2018 – Seit dem 1. Januar 2015 gelten die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Und seitdem wird in den Unternehmen und in der Fachwelt diskutiert, ob und welche Maßnahmen hierfür zu ergreifen sind.
Auch mehr als drei Jahre nach deren Veröffentlichung sind in der Praxis große Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln festzustellen. Zwar war es ein Ziel der GoBD, die Anforderungen an die elektronische Buchführung den technischen Entwicklungen anzupassen, doch will ein Unternehmen die Potenziale der Digitalisierung rechtskonform nutzen, fehlten ihm bislang konkrete Hilfestellungen.
GoBD-Hilfestellungen für die Praxis
Nun hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., auf Initiative und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern und -verbänden, in ihrem Arbeitskreis „Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“ einen GoBD-Praxisleitfaden entwickelt, an dem sich Unternehmen und deren steuerliche Berater orientieren können. Der AWV-Praxisleitfaden gibt eine umfassende Orientierungshilfe
für ein besseres Verständnis der GoBD und zeigt konkrete Wege auf, um sich im GoBDDschungel zurecht zu finden. Dabei können nicht alle Unsicherheiten ausgeräumt werden, aber der Leser wird in die Lage versetzt, qualifizierte Entscheidungen zur Organisation der
elektronischen Buchführung zu treffen. Das notwendige Hintergrundwissen, konkrete Anwendungshinweise
zu Schwerpunktthemen und eine Darstellung der umstrittenen Punkte werden praxisnah vermittelt.
„Der Leitfaden erfüllt den drängenden Ruf aus der Praxis nach Hilfestellungen zu den GoBD und fußt auf einer breiten Basis von beteiligten Fachexperten sowie Wirtschaftskammern
und -verbänden“, erklärt Dr. Lars Meyer-Pries, Leiter des AWV-Arbeitskreises. Dr. Ulrich Naujokat, Geschäftsführer der AWV, hebt zudem hervor, dass „nun für alle Unternehmen eine Hilfestellung verfügbar ist, die bisher oft nur großen Unternehmen mit
Zugang zu entsprechender Expertise vorbehalten war.“
Der AWV-Leitfaden wendet sich besonders an kleine und mittelständische Unternehmen, wobei die Ausführungen auch für große Unternehmen gelten. Im Vordergrund stehen praxisnahe
Hinweise und häufig gestellte Fragen sowie Umsetzungsempfehlungen.
Zur zielgerichteten Lektüre sind die Kapitel des Praxisleitfadens einheitlich gegliedert und enthalten u.a. folgende Abschnitte, die mithilfe intelligenter Verlinkungen selektiv gelesen
werden können
Praxisfragen,
Umsetzungsempfehlungen,
Kritische Würdigung und
Wesentliche GoBD-Passagen.
Der Leitfaden wird kostenfrei im PDF-Format zur Verfügung gestellt und soll in weiteren Versionen aktuelle Entwicklungen und Ergänzungen aufnehmen. So besteht der nächste wichtige Schritt darin, ein ausführliches Kapitel zum Thema „Verfahren
und Verfahrensdokumentation“ zur Verfügung zu stellen, das sich mit Interner Kontrolle und Anforderungen an die Verfahrensdokumentation befasst.
„Je breiter der Einsatz und je intensiver das Feedback dazu, desto besser kann die AWV diese Veröffentlichung weiterentwickeln“, betont Silke Schröder, zuständige AWV-Referentin, die Anregungen gerne entgegennimmt (schroeder@awv-net.de).
Kostenfreie Neuerscheinung
GoBD – Ein Praxisleitfaden für Unternehmen (Version 1.0)
AWV – Arbeitsgemeinschaft für
wirtschaftliche Verwaltung e.V. (Hg.)
Eschborn, März 2018
AWV-Best.-Nr.: 09200-w
Preis: kostenfrei
Die Publikation kann kostenfrei über die Internetseite der
AWV – Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung
e.V. heruntergeladen werden. Den Leitfaden finden Sie unter
www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v. a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.
Die dagegen beim FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z. B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei.
Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 5 K 2345/15 vom 12.03.2018 (nrkr)
WIESBADEN – Im Dezember 2017 bezogen in Deutschland knapp 1 059 000 Personen ab 18 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 3,2 % mehr Leistungsberechtigte als im Dezember 2016. Damals hatten rund 1 026 000 Personen Leistungen der Grundsicherung gemäß Sozialgesetzbuch XII erhalten.
Im Dezember 2017 hatten rund 544 000 beziehungsweise 51,4 % der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht oder überschritten und erhielten Grundsicherung im Alter. Personen, die vor dem Jahr 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für Personen, die im Jahr 1947 oder später geboren sind, wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2017 lag die Altersgrenze bei 65 Jahren und 6 Monaten.
Rund 515 000 beziehungsweise 48,6 % der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung waren im Alter von 18 Jahren bis unter die Altersgrenze. Sie erhielten diese Leistungen aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII wurde bis 2014 in einer jährlichen Statistik zum 31.12. erfasst. Seit 2015 werden diese Leistungen in einer vierteljährlichen Statistik zum letzten Monat des Quartals erhoben.
| Jahr ——- Land |
Insgesamt | davon | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 18 Jahre bis unter Altersgrenze | Altersgrenze und älter | ||||||
| davon | davon | ||||||
| zusammen | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | ||
| 1 Mit hochgerechneten Daten für Bremen.
2 Untererfassung von circa 1 500 Empfängerinnen und Empfängern in verschiedenen Ländern. |
|||||||
| Deutschland | |||||||
| 31.12.2003 | 438 831 | 181 097 | 99 309 | 81 788 | 257 734 | 74 748 | 182 986 |
| 31.12.2004 | 526 034 | 232 897 | 128 374 | 104 523 | 293 137 | 88 810 | 204 327 |
| 31.12.2005 1 | 630 295 | 287 440 | 158 582 | 128 858 | 342 855 | 110 166 | 232 689 |
| 31.12.2006 | 681 991 | 311 448 | 172 230 | 139 218 | 370 543 | 121 679 | 248 864 |
| 31.12.2007 | 732 602 | 340 234 | 189 222 | 151 012 | 392 368 | 129 695 | 262 673 |
| 31.12.2008 | 767 682 | 357 724 | 199 721 | 158 003 | 409 958 | 138 651 | 271 307 |
| 31.12.2009 | 763 864 | 364 027 | 204 163 | 159 864 | 399 837 | 140 324 | 259 513 |
| 31.12.2010 | 796 646 | 384 565 | 215 904 | 168 661 | 412 081 | 147 076 | 265 005 |
| 31.12.2011 | 844 030 | 407 820 | 229 356 | 178 464 | 436 210 | 158 437 | 277 773 |
| 31.12.2012 | 899 846 | 435 780 | 244 915 | 190 865 | 464 066 | 170 653 | 293 413 |
| 31.12.2013 | 962 187 | 464 754 | 261 875 | 202 879 | 497 433 | 185 307 | 312 126 |
| 31.12.2014 | 1 002 547 | 490 349 | 277 610 | 212 739 | 512 198 | 199 810 | 312 388 |
| Dezember 2015 | 1 038 008 | 501 887 | 283 557 | 218 330 | 536 121 | 214 089 | 322 032 |
| Dezember 2016 | 1 025 903 | 500 308 | 283 194 | 217 114 | 525 595 | 216 869 | 308 726 |
| März 2017 2 | 1 037 927 | 506 556 | 286 754 | 219 802 | 531 371 | 220 278 | 311 093 |
| Juni 2017 | 1 048 587 | 513 047 | 290 366 | 222 681 | 535 540 | 222 559 | 312 981 |
| September 2017 | 1 049 099 | 512 640 | 290 301 | 222 339 | 536 459 | 223 692 | 312 767 |
| Dezember 2017 | 1 058 827 | 514 737 | 291 611 | 223 126 | 544 090 | 227 665 | 316 425 |
| Nach Ländern im Dezember 2017 | |||||||
| Baden-Württemberg | 99 571 | 46 923 | 26 183 | 20 740 | 52 648 | 21 944 | 30 704 |
| Bayern | 125 337 | 53 906 | 30 327 | 23 579 | 71 431 | 29 850 | 41 581 |
| Berlin | 80 210 | 37 652 | 21 476 | 16 176 | 42 558 | 19 941 | 22 617 |
| Brandenburg | 24 365 | 16 748 | 10 480 | 6 268 | 7 617 | 3 562 | 4 055 |
| Bremen | 15 510 | 6 430 | 3 511 | 2 919 | 9 080 | 3 705 | 5 375 |
| Hamburg | 43 016 | 17 476 | 9 417 | 8 059 | 25 540 | 11 478 | 14 062 |
| Hessen | 90 876 | 41 934 | 23 114 | 18 820 | 48 942 | 20 501 | 28 441 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 21 226 | 15 128 | 9 791 | 5 337 | 6 098 | 2 856 | 3 242 |
| Niedersachsen | 110 996 | 57 611 | 32 526 | 25 085 | 53 385 | 22 441 | 30 944 |
| Nordrhein-Westfalen | 276 341 | 125 573 | 69 165 | 56 408 | 150 768 | 59 242 | 91 526 |
| Rheinland-Pfalz | 45 101 | 22 018 | 12 087 | 9 931 | 23 083 | 9 162 | 13 921 |
| Saarland | 15 925 | 7 346 | 4 078 | 3 268 | 8 579 | 3 385 | 5 194 |
| Sachsen | 30 002 | 18 650 | 11 380 | 7 270 | 11 352 | 5 290 | 6 062 |
| Sachsen-Anhalt | 23 286 | 15 879 | 9 825 | 6 054 | 7 407 | 3 423 | 3 984 |
| Schleswig-Holstein | 41 095 | 20 536 | 11 406 | 9 130 | 20 559 | 8 566 | 11 993 |
| Thüringen | 15 970 | 10 927 | 6 845 | 4 082 | 5 043 | 2 319 | 2 724 |
Quelle: Statistisches Bundesamt
In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, es habe sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik („Tracks“) und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als „Electronic Dance Music“ bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung müsse jedoch unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber sei gehalten, die steuerbegründenden Tatbestände so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert. Selbst wenn die Satzungsregelung für bestimmt genug gehalten würde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung. Dies folge aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe, Tanzmöglichkeiten jedoch nur in einer im Internet veröffentlichten „Story“ erwähnt würden. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 Euro) sprächen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum Beschluss 2 L 111/18.KO vom 20.03.2018