Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam. Die 6. Kammer hat dem Kläger deshalb für 33 Monate weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zugesprochen.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2 beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 2) und gegenüber der Firma erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Auf seine Klage hin hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Formulierung von § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließt eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies ist unangemessen. So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet.

Diesem Nachteil stehen keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar hat die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend ist es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Der Kläger konnte die Betriebsrente rückwirkend verlangen. Für die Firmenleistung galt nichts anderes.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse

„§ 5 Leistungen der Kasse

1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).

2. …

3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen.

4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles

  • für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma,
  • in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, …“

Anmerkung

Als vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ist der Kläger außerordentliches Mitglied der Pensionskasse, für den § 5 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich gilt.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.03.2018 zum Urteil 6 Sa 983/16 vom 22.12.2017

 

Illegale Abschalteinrichtungen

Um illegale Abschalteinrichtungen in der Abgasreinigung bei den Pkw-Modellen VW Touareg und Audi 3.0 l Euro 6 geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/1149) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/698). Laut den Angaben der Regierung wurde seitens der Volkswagen AG zur Emissionsstrategie des VW Touareg eine Erklärung abgegeben, wonach keine illegalen Abschalteinrichtungen eingesetzt wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt ( KBA) habe diese Abschalteinrichtungen dann „im Rahmen eigener Untersuchungen ermittelt“. Die Frage der Linksfraktion, wie sich die Volkswagen AG gegenüber dem KBA dazu erklärt hat, dass die Abschalteinrichtung nicht angegeben worden ist, wird von der Regierung nicht beantwortet.

Auf die Frage, ob Audi ebenfalls eine Erklärung abgegeben hat, dass bei den Fahrzeugen 3.0 l Euro 6 A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 keine illegalen Abschalteinrichtung eingesetzt wurden, schreibt die Bundesregierung: „Mehrere Staatsanwaltschaften befassen sich mit dem Gesamtsachverhalt. Sie wurden und werden vom KBA informiert.“ Auch in Falle des Audi seien die illegalen Abschalteinrichtungen vom KBA im Rahmen eigener Untersuchungen ermittelt worden, heißt es weiter. Auch hier bleibt die Frage, wie sich der Hersteller gegenüber dem KBA dazu erklärt hat, dass die Abschalteinrichtung nicht angegeben worden ist, unbeantwortet.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 165/2018

Beantragungen für steuerliche Entlastungen nach Sturmtief „Friederike“ ab sofort möglich

Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt Betroffenen steuerliche Entlastungen. Forstwirtschaftliche Betriebe zahlen bei Verkauf von beschädigtem Holz geringstmöglichen Steuersatz.

Nach zahlreichen Schäden, die das Sturmtief „Friederike“ zu Beginn des Jahres an Gebäuden, an der Infrastruktur und besonders in Waldgebieten angerichtet hat, können betroffene Bürgerinnen und Bürger ab sofort steuerliche Hilfsmaßnahmen beantragen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen für Menschen in Notlagen senken. Für mögliche steuerliche Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene ab sofort mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Darüber hinaus finden Interessierte Informationen zu Entlastungsmöglichkeiten auf der Homepage des FinMin Nordrhein-Westfalen .

„Der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist es ein großes Anliegen, nach Natur- und Unwetterkatastrophen finanzielle Hilfen schnell und unbürokratisch dorthin zu leiten, wo sie dringend benötigt werden“, sagte Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Die unmittelbare Hilfe für betroffene Bürger steht für uns an erster Stelle.“

Für Geschädigte gibt es verschiedene Möglichkeiten der Entlastung. Sind beispielsweise forstwirtschaftliche Betriebe auf den Verkauf von beschädigtem Holz („Kalamitätsholz“) angewiesen, so wird hierauf der geringstmögliche Steuersatz gewährt, der einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes entspricht. Eine weitere Möglichkeit für Steuererleichterungen ist die Anpassung für Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Darüber hinaus können Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, etwa für die Reparatur zerstörter Gebäude und Geräte oder für den Kauf von Ersatzmaschinen.

In Nordrhein-Westfalen haben die beiden Sturmtiefs „Friederike“ und „Burglind“ zu Jahresbeginn flächendeckend insbesondere Schäden im nördlichen Münsterland und in Ostwestfalen verursacht. Insgesamt gehen Sachverständige der Oberfinanzdirektion bislang von einer Schadenshöhe von etwa neun Millionen Euro allein im Forstbereich in Nordrhein-Westfalen und den angrenzenden Bundesländern aus.

 Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.03.2018
 

Steuerliche Sondermaßnahmen nach dem Rahmenkatalog im Hin­blick auf den Orkan „Friederike“

Das Sturmtief Friederike hat am 18.01.2018 in Nordrhein-Westfalen flä­chendeckend Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und insbesondere Waldbeständen verursacht. Der Intensitätsschwerpunkt verläuft entlang einer Linie nördliches Münsterland, Ostwestfalen (Schwerpunkt im Kreis Höxter) Richtung Kassel und weiter nach Sachsen-Anhalt.

Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen auch in NRW kurzfristig zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da Unternehmer­leistungen zur Aufarbeitung der Schäden vorfinanziert werden müssen.

Es erscheint aufgrund der oben beschriebenen Schadenslage angezeigt, den Geschädigten zur Vermeidung unbilliger Härten durch ausgewählte steuerliche Maßnahmen entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

  1. Anpassung der Vorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstande­nen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

  1. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

 

2.1.        Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land-und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

2.1.1.     Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Er­haltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 2.1.7), können auf Antrag im

2.1.9.     Besonderer Erhaltungsaufwand größeren Umfangswerden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung Seite 4 von 8 von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 2.1.7, 2.1.8 und 2.2.2 größe­ren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

2.2.        Sonderregelungen für die Land-und Forstwirtschaft

2.2.1.     Behandlung von Versicherungsleistungen bei Ernte-oder Ertrags-ausfällen

Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG) und die auf den Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG) entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadens­ereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

2.2.2.     Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abzieh­bare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

2.2.3.     Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forst­schäden

2.2.3.1. Begünstigungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG

Zu den Einnahmen aus Holznutzungen gehören auch Entschädi­gungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Ent­schädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1954, BStBl III S. 229).

2.2.3.2. Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR

Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnah­men einer Rücklage nach R 6.6 EStR zugeführt werden. Die Rück­lage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflä­chen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirt­schaftsjahrs entstanden sind.

Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungs­kosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstan­den, so ist die verbleibende Rücklage zugunsten des Gewinns die-Seite 5 von 8 ses Wirtschaftsjahrs aufzulösen.

Bei nicht buchführenden Land-und Forstwirten ist sinngemäß zu verfahren.

2.2.3.3. Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV

Bei Steuerpflichtigen, die pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Ver­sicherungen im Sinne der Textziffer 2.2.3.1. den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen § 51 Abs. 3 EStDV anzuwenden.

2.2.4.     Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadenser­eignissen

Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG

i.V.m. R 34b.7 Abs. 4 EStR), wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz. Begüns­tigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde (§ 34b Abs. 4 EStG). Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.

2.2.5.     Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei regional größeren Schadensereignissen

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für das Wirtschaftsjahr 2018 bzw. für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unver­kauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssat­zes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadenser­eignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.

3. Lohnsteuer

3.1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11
Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die unwettergeschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
– die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je
Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag
gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter
Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse
des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im
Allgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen
Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen
werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Unwetter aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls
nach R 3.11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten
Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen
Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis
zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren,
dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das
Schadensereignis zu Schaden gekommen ist.

3.2. Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nr. 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen
Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung
kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen
Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto
genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

3.3. Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich;
diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit
im Sinne des R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

3.4. Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren Seite 8 von 8

Die nach Tz. 3.3 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG auf Antrag durch das Finanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag für das Lohnsteuerab­zugsverfahren ermittelt werden.

  1. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen we­sentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entspre­chende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu rich­ten.

  1. Gewerbesteuer

Stundungs-und Erlassanträge sind an die Gemeinden (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR) zu richten.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan­zen. Er wird auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen veröffent­licht. Eine entsprechende Pressemitteilung wird herausgegeben.

Im Auftrag

gez.

Dr. Neumann

Sondersteuer für digitale Geschäftsmodelle?

Bitkom warnt vor Einführung einer Sondersteuer für bestimmte digitale Geschäftsmodelle

  • EU-Pläne könnten internationale Handelskonflikte provozieren
  • Steuerexperte plädiert für tragfähige Lösung auf OECD-Ebene

Angesichts der Pläne der EU-Kommission zur Einführung einer neuen Steuer für Digitalunternehmen hat der Digitalverband Bitkom vor einem Schnellschuss gewarnt. Neben einer langfristigen Anpassung der internationalen Besteuerungsregelungen auf OECD-Ebene diskutiert die EU-Kommission die kurzfristige Einführung einer Sondersteuer für bestimmte digitale Geschäftsmodelle. „Es besteht die Gefahr, dass dieser europäische Alleingang eine langfristige und international harmonisierte Lösung blockiert“, sagt Bitkom-Steuerexperte Thomas Kriesel. „Wir appellieren an die Politik vor allem in Deutschland und Frankreich, den Zeitdruck auf die EU-Kommission zu senken. Eine unüberlegte Hauruck-Aktion wird neue internationale Tendenzen zur Doppelbesteuerung auslösen.“ Die in Frage stehenden Geschäftsmodelle gebe es teils seit fast 20 Jahren. Kriesel: „Wir sollten jetzt nicht hektisch werden, sondern in Ruhe überlegen, wie wir das internationale Steuerrecht an die digitale Welt anpassen.“ Dazu brauche man auf OECD-Ebene abgestimmte und langfristig tragbare Lösungen.

Grundsätzlich begrüßt Bitkom das Anliegen, alle Unternehmen fair und gleichmäßig zu besteuern. Durch eine Sondersteuer auf einige digitale Geschäftsmodelle würde dieses Ziel allerdings konterkariert. Stattdessen würde das viele zusätzliche Probleme schaffen, etwa was die Ausgestaltung des Konzepts, seine Rechtfertigung und die allein auf Europa beschränkte Regelung angeht. Auf OECD-Ebene wird aktuell geprüft, welche Konsequenzen aus der Digitalisierung für die internationale Besteuerungspraxis zu ziehen sind. „Diese Analyse sollte die deutsche Politik zunächst abwarten. Für eine exportorientierte Nation wie Deutschland könnte ein übereiltes Vorpreschen schnell zu Steuermindereinnahmen führen, wenn Staaten außerhalb Europas ähnliche Regelungen treffen“, sagt Kriesel.

Dem Vernehmen nach soll die vorgeschlagene Digitalsteuer als Anteil des Umsatzes erhoben werden, den ein Unternehmen mit der Verarbeitung und Monetarisierung seiner Nutzerdaten oder mit der Vermittlung von Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen seinen Nutzern erwirtschaftet. Als Steuersatz wird ein Anteil von 1 bis 5 Prozent des Umsatzes vorgeschlagen, wobei Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden sollen. Die Steuer soll bei Unternehmen erhoben werden, deren weltweiter Jahresumsatz 750 Millionen Euro und deren Einnahmen aus den innerhalb der EU erbrachten steuerbaren digitalen Dienstleistungen 50 Millionen Euro pro Jahr überschreiten. Das soll gewährleisten, dass nur große, international tätige Unternehmen getroffen werden.

Das Konzept hat aus Bitkom-Sicht eine ganze Reihe an kritischen Punkten. So könne der vorgeschlagene Besteuerungstatbestand weder eindeutig der Umsatzsteuer noch eindeutig der Ertragsteuer zugeordnet werden. Diese Zwitterstellung führe dazu, dass die Steuer nicht in das System der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen passe. Eine Doppelbesteuerung sei somit vorprogrammiert.

Zudem sei die Rechtfertigung einer solchen Steuer zweifelhaft. Die Steuer wird auch damit begründet, dass Konzerne mit Hauptsitz in den USA durch das US-amerikanische Steuerrecht begünstigt seien und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber europäischen Unternehmen hätten. Mit der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Steuerreform in den USA wurde diese systematische Begünstigung jedoch aufgehoben. Seitdem werden auch ausländische Gewinne amerikanischer Unternehmen in den USA besteuert.

Des Weiteren trifft die Steuer jedes Unternehmen, das den vorgesehenen Besteuerungstatbestand verwirklicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Es würden also auch europäische Unternehmen getroffen, sofern sie die vorgesehenen Umsatzgrenzen überschreiten. Daher müsse das Konzept auf jeden Fall die volle Anrechnung der Digitalsteuer auf in Europa gezahlte Ertragsteuern vorsehen und die Sondersteuer nicht lediglich als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ansonsten wäre eine nicht zu rechtfertigende Doppelbesteuerung auch europäischer Unternehmen die Folge.

Die Vereinbarkeit einer Sondersteuer mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO wurde bislang noch nicht geprüft. Bei einem Verstoß wären Reaktionen anderer Länder berechtigt und zu erwarten. Kriesel: „Hardliner in den USA zetteln mit Strafzöllen bei Autos und Stahl derzeit einen Handelskrieg an. Diesen Hardlinern liefert die EU mit ihrer Sondersteuer für Digitalunternehmen jetzt beste Argumente.“

„Der Weg zu einer fairen und gleichmäßigen Besteuerung international tätiger Unternehmen führt nur über die OECD. Nur eine OECD-Lösung lässt die Hoffnung, Doppelbesteuerung internationaler Geschäftsaktivitäten wenigstens zu begrenzen“, sagt Kriesel. „Eine isolierte Maßnahme der EU sollte derzeit vermieden werden, zum einen aus steuersystematischen Gesichtspunkten und zum anderen, um Gegenmaßnahmen anderer Länder, insbesondere der USA, zu verhindern, die sich gegen international tätige Unternehmen deutscher Leitindustrien richten würden.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 20.03.2018

Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – ebenso wie das Landesarbeitsgericht – der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

Hinweis

Das BAG hat am 20.03.2018 über drei weitere gleichgelagerte Verfahren entschieden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 3 AZR 277/16 vom 20.03.2018

 

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,2 Prozent, im Osten um 3,4 Prozent

Gute Beschäftigungs- und Lohnentwicklung führt zu höheren Altersbezügen – Anpassung im Osten leicht über gesetzlich festgelegtem Anpassungsschritt

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,7 Prozent).

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Auch in diesem Jahr führen die gute Lage am Arbeitsmarkt und die Lohnsteigerungen der Vergangenheit zu besseren Renten. Das ist eine erfreuliche Nachricht für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Und es zeigt: Die gesetzliche Rente ist und bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland. Diese Säule werden wir nun weiter stärken: mit einer Grundrente, die jahrzehntelangen Einsatz im Arbeitsleben, bei der Pflege und in der Kindererziehung honoriert; mit der Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz; und mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung. Auf dem Weg zu gleichen Rentenwerten in Ost und West kommen wir mit der Rentenanpassung 2018 somit gut voran. Der Rentenwert (Ost) erreicht 95,8 Prozent des Westwerts. Bis spätestens zur Rentenanpassung 2024 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen.“

Einzelheiten:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht. Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsformel jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus.

Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) spätestens am 1. Juli 2024 100 Prozent erreichen wird, so dass ab dann in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten wird. Sofern die Lohnentwicklung in den neuen Ländern positiver ausfällt, könnte dies aber schon früher der Fall sein. Steigende Löhne und ein hoher Beschäftigungsstand sorgen weiterhin für eine gute Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente bleibt dadurch ein solides Fundament der Alterssicherung in Deutschland.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,93 Prozent in den alten Ländern und 3,06 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,29 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2017 jedoch nicht verändert hat und die sogenannte „Riester-Treppe“ bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,22 Prozent in den alten Ländern und von 3,37 Prozent in den neuen Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit 95,8 Prozent des Westwerts.

Zum Vergleich: Mit einer Anhebung gemäß dem ersten Schritt der Rentenangleichung, wäre der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,33 Prozent angepasst worden und läge bei 30,68 Euro. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost bei der Rentenanpassung in den neuen Ländern führt also zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis. Damit kommt in diesem Jahr die mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz eingeführte Vergleichsprüfung zum Tragen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2018

 

Mieten in Großstädten ziehen weiter an

Das Wohnen in deutschen Groß- und Universitätsstädten wird weiterhin teurer. Sowohl bei Erstvermietungen von Neubauten als auch bei Erst- und Wiedervermietungen insgesamt sind im ersten Halbjahr 2017 die Angebotsmieten im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 teils deutlich gestiegen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/794) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/527) hervor. Demnach liegt München bei der Erstvermietung im Neubau mit im Schnitt 18,13 Euro pro Quadratmeter (+5,6 Prozent) deutlich an der Spitze im bundesweiten Vergleich. Erheblich zugenommen haben die Angebotsmieten im Vergleichszeitraum laut Antwort auch in Münster (11,90 Euro/m², +11,2 Prozent) und Wiesbaden (13,11 Euro/m², +9,4 Prozent). Einzig in Freiburg im Breisgau (14,08 Euro/m², -3 Prozent) ist in der Aufstellung der Bundesregierung ein Rückgang zu verzeichnen.

Mit Blick auf Angebotsmieten bei Erst- und Wiedervermietungen sticht laut Darstellung der Bundesregierung vor allem Berlin hervor. Die Angebotsmiete stieg im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 um 9,7 Prozent und lag im ersten Halbjahr 2017 bei 9,95 Euro/m². Spitzenreiter in absoluten Zahlen ist in dieser Kategorie ebenfalls München mit 16,39 Euro/m² (+5,6 Prozent). Starke Mietsteigerungen gab es auch in Münster (+7,1 Prozent), Darmstadt (+6,5 Prozent) und Stuttgart (+5,6 Prozent). Das bundesweite Mittel der Steigerung der Angebotsmieten bei Erst- und Wiedervermietungen lag laut Bundesregierung bei 4,4 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 170/2018

Betriebsprüfung: Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

Mit Urteil vom 19.01.2018 (1 K 2190/17 AO) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass das Finanzamt mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen darf.
Das beklagte Finanzamt ordnete die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich u. a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt A mitgeteilt habe, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch zu machen. Dadurch erhalte sie die Möglichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen mit Einspruch bzw. Klage und machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten; ggf. müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der Teilnahme des städtischen Bediensteten an der Betriebsprüfung gebilligt. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes (§ 21 Abs. 3). Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt. Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.

Zudem sei das beklagte Finanzamt für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig gewesen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, ordne die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen an.

Schließlich sei die Teilnahmeanordnung materiell rechtmäßig. Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses stehe einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine „Konkurrenzsituation“ zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt A gegeben sei, sondern ein staatliches Über-/Unterordnungsverhältnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend geschützt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind, sog. Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Das klagende Unternehmen hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof (Az. III R 9/18) eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.03.2018 zum Urteil 1 K 2190/17 vom 19.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 9/18)

 

Jährliche Inflationsrate im Euroraum im Februar 2018 auf 1,1 % gesunken

Rückgang in der EU auf 1,3 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im Februar 2018 bei 1,1 %, gegenüber 1,3 % im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,0 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im Februar 2018 bei 1,3 %, gegenüber 1,6 % im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,0 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (-0,4 %), Griechenland (0,4 %), Dänemark und Italien (je 0,5 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Rumänien (3,8 %), Estland und Litauen (je 3,2 %) verzeichnet. Gegenüber Januar 2018 ging die jährliche Inflationsrate in achtzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in zwei unverändert und stieg in sieben an.

Im Februar 2018 kam der höchste Beitrag zur jährlichen Inflation im Euroraum von Dienstleistungen (+0,57 Prozentpunkte, Pp.), gefolgt von Lebensmitteln, Alkohol und Tabak sowie Energie (je +0,21 Pp.) und Industriegütern ohne Energie (+0,14 Pp.).

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2018

Der „Digitale Finanzbericht“ (DiFin) startet

Nach der Finanzverwaltung haben jetzt auch die Kreditinstitute die digitalen Möglichkeiten für sich entdeckt. Während sich die E-Bilanz in den letzten Jahren bereits zu einem Massenverfahren mit jährlich mehreren Millionen Übermittlungen von digitalen Jahresabschlüssen entwickelt hat, will nunmehr auch die Kreditwirtschaft auf diesen Zug aufspringen.

Bisher leiten Unternehmen oder deren Steuerberater die Jahresabschlüsse überwiegend in gedruckter Form oder als PDF an die Banken und Sparkassen weiter. Dort werden diese manuell erfasst, damit sie von den bank- bzw. sparkasseneigenen Analysesystemen erkannt werden können. Durch den „Digitalen Finanzbericht“ (DiFin) soll dieser Medienbruch zukünftig verhindert werden, indem die Daten im XBRL-Format übertragen werden. Die Kreditwirtschaft verspricht sich hiervon Zeit- und Kostenersparnisse, Unternehmen könnten mit einer schnelleren Kreditentscheidung rechnen.

Für die Steuerberater entstehen durch den digitalen Finanzbericht keine zusätzlichen Haftungsrisiken. Banken und Sparkassen stellen mit der Haftungsklarstellungserklärung rechtlich klar, dass Berater bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden, als hätten sie den Abschluss ihren Mandanten zur Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse in Papierform übergeben.

Eine Bank bzw. Sparkasse kann erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn sie die Haftungsklarstellungserklärung abgegeben hat. Darüber hinaus erklärt der Mandant gegenüber seinem Kreditinstitut mit der sog. Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse.

Die Deutsche Bundesbank hat gemeinsam mit Vertretern der deutschen Finanzwirtschaft Anfang März 2018 den offiziellen Startschuss für DiFin gegeben. Noch in seiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär im BMF hob Jens Spahn in seinem Grußwort auf dieser Eröffnungsveranstaltung hervor, dass mit dem digitalen Finanzbericht ein weiteres Digitalisierungsprojekt, das zur Vereinfachung und schnelleren Kommunikation aller Beteiligten beiträgt, in den Startlöchern steht. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahmen DStI-Vizepräsident StB Torsten Lüth und der Referent für Steuerecht StB Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher an der Veranstaltung teil.

Die Übermittlung der ersten Digitalen Finanzberichte soll ab April 2018 möglich sein. Derzeit sind jedoch noch nicht alle Softwareanbieter sowie erst ein geringer Anteil der Banken und Sparkassen in der Lage, an diesem Projekt teilzunehmen. Informationen darüber, welche Banken derzeit schon teilnehmen können, finden sich mit weiterführenden Hinweisen auf der DiFin-Homepage (https://www.digitaler-finanzbericht.de/ ).

Damit alle Prozessbeteiligten zukünftig von DiFin profitieren können, ist zudem die Implementierung eines Rückkanals geplant. Über diesen sollen die Steuerberater digital unterstützt werden, z. B. durch den Versand von Zins- und Tilgungsplänen durch die Banken, die zu einer Erleichterung bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung führen können.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.03.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin