Kein Splittingtarif für (noch) nicht eingetragene Lebenspartner

Kein Splittingtarif für (noch) nicht eingetragene Lebenspartner

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.

Hintergrund
A lebte seit 1997 mit C in einer Lebensgemeinschaft. In 1999 schlossen A und C einen notariell beurkundeten „Partnerschaftsvertrag“ aufgrund dessen A an C Unterhalt zu leisten hatte.

A wurde für das Streitjahr 2000 vom Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die Unterhaltszahlungen an C mit dem seinerzeitigen Höchstbetrag von 13.500 DM. Mit der Klage beantragte A die Zusammenveranlagung mit C und hilfsweise, die Unterhaltszahlungen mit 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Während des anschließenden Revisionsverfahrens erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting. A meinte, die Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch für ihn gelten. Denn er habe, da das LPartG erst zum 1.8.2001 in Kraft getreten sei, im Streitjahr 2000 noch keine Partnerschaft eingehen können. Mit dem 1999 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag habe er die stärkst mögliche Bindung gewählt.

Entscheidung
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in 2013 das Einkommensteuergesetz dahin ergänzt, dass die Regelungen zu Ehegatten auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Dies gilt rückwirkend in allen Fällen, in denen – wie im Streitfall – die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig wurde. Das Gesetz spricht zwar lediglich von Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Partner einer Lebensgemeinschaft, die keine Partner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der Vorteile kommen können, die vor der Neuregelung allein Ehegatten vorbehalten waren. Denn für das Bundesverfassungsgericht war ausschlaggebend, dass wegen der durch das LPartG ab 2001 bestehenden Möglichkeit gleichgeschlechtlich orientierter Menschen, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, solche Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen angenähert hätten. Vor Einführung des LPartG war somit auch aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts eine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits nicht zu beanstanden.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision daher zurück. Auch der Hilfsantrag, höhere Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, blieb ohne Erfolg.

Verlust einer Darlehensforderung

Verlust einer Darlehensforderung

Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung kann insoweit zu Werbungskosten führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung erhalten hätte.

Hintergrund
A war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-Überstunden leisten. Eine Auszahlung des Überstundenguthabens war ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hatten nur die Möglichkeit, das Guthaben in Genussrechtskapital – eine Gewinnbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte – umzuwandeln oder einen Arbeitszeitausgleich durchzuführen. A war ein Arbeitszeitausgleich wegen seiner zeitlichen Einbindung nicht möglich. Er wandelte daher im März 2004 134 Invest-Überstunden in Genussrechtskapital um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von 3.915 EUR, für den ihm netto ein Genussrechtskapital von 2.491 EUR gutgeschrieben wurde.

In 2007 wurde über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits in 2007 stand für A erkennbar fest, dass auf seine Genussrechtsforderung keine Zahlung erfolgen wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 erklärte A den Verlust des Genussrechtskapitals vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht gab der Klage, mit der A den Kapitalverlust von 2.491 EUR geltend machte, statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, ist der Verlust des Kapitals grundsätzlich nicht abziehbar. Der Verlust kann jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinseinkünften in den Hintergrund rückt.

Entscheidend dafür, was für die Darlehensgewährung im Vordergrund steht, sind die Gesamtumstände des Falls. Hier stand die Sicherung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Vordergrund. Denn A hätte, wenn er der Umwandlung des Überstundenguthabens nicht zugestimmt hätte, keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten und seinen Arbeitsplatz erheblich gefährdet.

Abgeltungsteuer: Kapitalerträge unter Angehörigen

Abgeltungsteuer: Kapitalerträge unter Angehörigen

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige sind.

Hintergrund
Die Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden volljährigen Enkeln Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalerträge von rund 29.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Zinsen als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom Finanzgericht mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurückgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof vertritt einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt. Zunächst führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Darlehen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind.

Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, dass die Eheleute als Gläubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits – entgegen der Auffassung des Finanzamts – keine „einander nahestehende Personen“ i. S. d. gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein – wie im Streitfall – lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse genügt nicht.

Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands „Näheverhältnis“ ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es würde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie führen, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen geknüpft würde und – anders als bei fremden Dritten – auch dann eintreten würde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt.

Zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den VZ 2006 bis 2011

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2014 – 2 BvR 2454/12 – und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2012 – III R 67/09 – (BStBl II S. 567), vom 5. Juli 2012 – III R 80/09 – (BStBl II S. 816) und vom 14. November 2013 – III R 18/13 – (BStBl II 2014 S. 383)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 3. November 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 3. November 2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-033.8 / 35 vom 03.11.2014

Finanzsteuer dient Einnahmenerzielung

Die Bundesregierung hält es nach wie vor für möglich, dass bis Ende des Jahres 2014 tragfähige Lösungen für die Ausgestaltung der ersten Stufe der Finanztransaktionssteuer gefunden werden. Dies könne aber nur im Konsens mit den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten europäischen Länder gelingen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (18/2995) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2855). Angestrebt werde eine Steuer mit breiter Bemessungsgrundlage und einem niedrigen Steuersatz.

Wie die Bundesregierung außerdem mitteilt, dient die geplante Finanztransaktionssteuer der Erzielung von Einnahmen. Zwar werde die Steuer auch dazu beitragen, unerwünschte Formen von Finanzgeschäften zurückzudrängen. „Stabilisierende Wirkungen auf die Finanzmärkte werden aber vor allem durch die bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen der Finanzmarktregulierung erzielt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, Quelle: hib-Nr. 550/2014

Regierung plant Steuerrechts-Änderung

Die Bundesregierung will die Abgabenordnung an den neuen Zollkodex der Europäischen Union anpassen und darüber hinaus wichtige Änderungen in anderen Steuergesetzen vornehmen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017). Der bisherige Zollkodex soll bis zum 1. Mai 2016 abgelöst werden. Vorgesehen ist auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital.

Daneben enthält der Entwurf mehrere Neuregelungen für das nationale Steuerrecht. So soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.

Neu definiert werden soll der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten.

Bei Versorgungsbezügen soll – mit Übergangsfristen – die bisherige Besserstellerstellung von Zuschlägen für Kinderziehungszeiten wegfallen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) soll von 20.000 auf 24.000 Euro angehoben werden. Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, hib-Nr. 550/2014

Steuerrecht: Änderung bei Selbstanzeigen

Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht sollen erheblich enger gefasst werden als bisher. So sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (18/3018) unter anderem niedrigere Grenzwerte vor. So soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden. „Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung“, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2014, hib-Nr. 550/2014

Keine Sperrfrist nach Einbringung in eine Einmann-GmbH & Co. KG

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die zu 100 % am Vermögen beteiligte Kommanditistin ist zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Am 21.12.2007 übertrug die Kommanditistin der Klägerin unentgeltlich ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen. Die Klägerin wies das Grundstück fortan in ihrer Gesamthandelsbilanz mit dem Teilwert (325.000 Euro) aus, erstellte aber für die Kommanditistin eine negative Ergänzungsbilanz. Mit Vertrag vom 16.12.2008 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Daraufhin ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die stillen Reserven (rund 250.000 Euro) aufgrund eines Sperrfristverstoßes rückwirkend im Jahr 2007 aufzudecken seien. Die negative Ergänzungsbilanz ändere daran nichts.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengetreten. Danach sei die dreijährige Sperrfrist auf die Einmann-GmbH & Co. KG nicht anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei sie auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen – ohne gegenläufigen Ansatz in der Ergänzungsbilanz – der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre, sondern auch den anderen am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2014 zu den Urteilen 11 K 3050/11 und 11 K 863/14 vom 10.04.2014 (nrkr)

Grunderwerbsteuer-Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

Der Vater des Klägers übertrug im Jahr 1988 ein Grundstück zu gleichen Teilen auf die Schwestern des Klägers und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. Die Schwestern des Klägers verpflichteten sich, etwaige später geborene Geschwister gleich zu stellen. Vor diesem Hintergrund übertrugen sie je ein Sechstel des Gesamtgrundstücks unter teilweiser Übernahme der Nießbrauchsverpflichtung auf den Kläger, der nach der ursprünglichen Grundstücksübertragung geboren wurde. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erwerb des Miteigentumsanteils von den Schwestern des Klägers sei aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften steuerfrei. Zwar seien sowohl die Befreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden als auch die für Erwerbe von Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, nicht unmittelbar einschlägig. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ergebe sich aber aus der Zusammenschau der Befreiungsvorschriften. Hätten die Schwestern des Klägers die Auflage nicht erfüllt, hätte sein Vater die (steuerbefreite) Rückübertragung verlangen können. Sodann wäre es möglich gewesen, die Miteigentumsanteile erneut (steuerbefreit) auf alle drei Kinder zu übertragen. Das vertragstreue Verhalten der Schwestern könne dann nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.11.2014 zum Urteil 7 K 1201/14 vom 16.07.2014 (nrkr)

Round Table Mittelstand: Qualität vor Quantität auch bei Existenzgründungen

Am 03.11.2014 kamen in Berlin Experten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Instituts für Mittelstandsforschung mit Wissenschaftler(innen) weiterer Forschungsinstitute und Vertreter(innen) von Mittelstandsverbänden zum Round Table Mittelstand zusammen. Die Expertenrunde diskutierte vor dem Hintergrund sinkender Existenzgründerzahlen über Chancen und Herausforderungen des Gründungsgeschehens in Deutschland.

Ein wesentliches Ergebnis der Expertenrunde: Es ist weniger die Anzahl der gegründeten Unternehmen entscheidend als vielmehr ihr Wachstumspotenzial und die Nachhaltigkeit der Gründungen. Studien belegen, dass vor allem innovative Gründungen mehr Mitarbeiter beschäftigen und zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Allerdings scheidet bereits in den ersten drei Jahren fast jede dritte Neugründung wieder aus dem Markt aus.

Iris Gleicke, Parlamentarische Staatssekretärin und Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung: „Wir brauchen mehr Gründerinnen und Gründer, die Mut haben und selbst anpacken. Innovative Gründungen sind Ideenschmieden für die gesamte Wirtschaft und bringen den Wettbewerb voran. Die Wissenschaft bestätigt, dass wir noch Luft nach oben haben. Deshalb wollen wir die Gründungsdynamik stärken. Als Mittelstandsbeauftragte geht es mir besonders um bessere Rahmenbedingungen, damit kreative und innovative Ideen erfolgreich am Markt umgesetzt werden können. Denn nur, wenn Start-ups die passende Finanzierung oder das nötige Wachstumskapital finden, schaffen sie den Markteintritt und können expandieren.“

IfM-Präsidentin Prof. Dr. Friederike Welter zeigte sich sehr zufrieden mit dem Format des Round Table Mittelstand: „Nicht allein die Erforschung des Mittelstands durch die Forschungsinstitute gibt Erkenntnisse über Trends in der mittelständischen Wirtschaft. Es kommt vielmehr auf den Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen an – also zwischen der Mittelstandsforschung, der mittelständischen Wirtschaft und der Mittelstandspolitik. Aus diesem Grund hat das IfM Bonn den Round Table Mittelstand neu belebt“, erläuterte die IfM-Präsidentin, die zugleich einen Lehrstuhl an der Universität Siegen innehat.

Im Rahmen des Round Table Mittelstand wollen sich künftig Professor(innen) sowie Institutsleiter(innen) aus dem Bereich Mittelstandsforschung gemeinsam mit Vertreter(innen) von Mittelstandsverbänden einmal pro Jahr zu aktuellen Forschungsergebnissen austauschen und daraus Handlungsempfehlungen für die Mittelstandspolitik ableiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi/IfM Bonn, Pressemitteilung vom 04.11.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin