Verzinsung von Steueransprüchen (hib)

Im Rahmen einer kleinen Anfrage möchte die Fraktion Die Linke wissen, ob die Bundesregierung den bisher festen Satz für die Verzinsung von Steueransprüchen in Höhe von sechs Prozent angesichts der niedrigen Kapitalmarktzinsen senken will (BT-Drucks. 18/2595).

Die Bundesregierung soll auch angeben, aus welchen Erwägungen der Zinssatz auf sechs Prozent festgelegt wurde und ob dieser Satz „für die Verzinsung von Steueransprüchen verfassungsrechtlich eine unverhältnismäßige Typisierung darstellt“. Außerdem wird nach den Vor- und Nachteilen einer kapitalmarktorientierten variablen Ausgestaltung der Verzinsung von Steueransprüchen gefragt.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 483

Steuerrechtliche Aspekte von Uber (hib)

Um die steuerrechtlichen Aspekte der Technologieplattform Uber geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 18/2584).

Die Abgeordneten wollen unter anderem erfahren, wie die über die Plattform „UberBlack“ sowie über „uberPOP“ vermittelten Beförderungsdienstleistungen umsatzsteuerlich behandelt werden.

Die Regierung soll außerdem mitteilen, wie die Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen ermittelt werden kann und wie die Einnahmen einkommensteuerlich behandelt werden. Weitere Fragen betreffen dieKörperschaft- und Gewerbesteuer.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 485

Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten

Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes hat der Essener Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und ggf. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei muss seine Entscheidung billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Essener Verband den von ihm ermittelten Anpassungsbedarf der Betriebsrentner um einen sog. biometrischen Faktor mindert, mit dem die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger erhält seit dem 1. Juli 1998 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes. Das Ruhegeld wurde aufgrund von Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes regelmäßig, zuletzt jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres angehoben. Zum 1. Januar 2008 erfolge eine Anhebung um 1,4 %, zum 1. Januar 2009 um 2,5 %. Zu beiden Anpassungsstichtagen brachte der Essener Verband einen biometrischen Faktor in Höhe von 0,765 % mindernd in Ansatz. Der Kläger hat mit seiner Klage eine Anhebung seines monatlichen Ruhegeldes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 um jeweils 0,765 % begehrt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos; der Kläger hatte mit seiner Anschlussrevision Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vom Essener Verband getroffenen Anpassungsbeschlüsse entsprachen wegen der Berücksichtigung des biometrischen Faktors nicht billigem Ermessen. Daher war das monatliche Ruhegeld des Klägers zu beiden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 0,765 % anzuheben.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 3 AZR 402/12 vom 30.09.2014

Anwendung der DBA auf Personengesellschaften

Das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 regelt die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden.

Im Einzelnen werden dort behandelt:

1 Allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts
1.1 Personengesellschaften
1.2 Ausländische Gesellschaften

2 Allgemeine Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen
2.1 Personengesellschaften und Abkommensberechtigung
2.2 Unternehmensgewinne und Abgrenzungsfragen (Artikel 7 OECD-MA 2010)
2.3 Einkünfte aus Vermögensverwaltung

3 Deutschland als Betriebsstättenstaat
3.1 Betriebsstättengewinn
3.2 Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
3.3 Gewerbesteuer

4 Deutschland als Ansässigkeitsstaat
4.1 Laufende Gewinne
4.2 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen der Betriebsstätte
4.3 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen vermögensverwaltender (einschließlich gewerblich geprägter) Personengesellschaften

5 Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen
5.1 Behandlung der Sondervergütungen und der durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gewerblich tätiger Personengesellschaften
5.2 Sonderregelungen einzelner DBA

6 Verfahren
6.1 Gesonderte Gewinnfeststellung
6.2 Melde-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten
6.3 Abstimmung mit ausländischen Finanzbehörden

7 Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze
8 Aufhebung von BMF-Schreiben
9 Anlage – Besonderheiten einzelner DBA zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften und Hinweise zu einzelnen Gesellschaftsformen

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 09 / 10003 vom 26.09.2014

Vergebliche Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

Der Kläger beabsichtigte, die Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsführung von ihren aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschaftern zu übernehmen. Zur Begrenzung seiner persönlichen Haftung sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger werden wollte. Letztlich scheiterten seine Bemühungen.

Nachdem das Finanzamt nur einen Teil seiner Ausgaben – Aufwendungen für Finanzierungsberatung und Steuerberatung sowie Zahlung einer Entschädigung für einen rückabzuwickelnden Finanzierungs- bzw. Bürgschaftsvertrag – als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte, zog der Kläger vor Gericht und machte geltend, bei den vergeblich aufgewendeten Gründungskosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der 3. Senat wies seine Klage ab. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehörten nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten blieben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens seien sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig seien und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilten, seien auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen seien, bestimme sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sei ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr komme es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.

Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechneten, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehöre nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden müsse, um das Wirtschaftsgut zu erlangen.

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb anfielen, seien dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen worden sei. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehörten zu den Anschaffungsnebenkosten einer – erstrebten – Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 6 K 248/13 vom 23.04.2014 (rkr)

Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 2 K 219/12) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass der außerhalb der Bilanz gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 Satz 1 UmwStG kürzt.

Die A-GmbH wurde durch Beschluss vom 20. August 2008 zum 1. Januar 2008 in eine Personengesellschaft, die Klägerin, zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum 31. Dezember 2007 wurde ein Gewinn in Höhe von 140.603,52 Euro ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in Höhe von 140.400 Euro. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag mit 130.330 Euro angegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde die Feststellung geändert und der Gewinn der GmbH aus 2007 i. H. v. 140.603,52 Euro als Dividendenanteil i. S. d. des § 7 UmwStG – mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren gem. § 4 Abs. 7 UmwStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG – berücksichtigt.

Der 2. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die offene Gewinnrücklage sei in Höhe von 140.603,52 Euro nach § 7 Satz 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen. Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindere zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH. Im Gegenteil habe die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG sei allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirkten sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus (Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 7 Rz. 15b; Frotscher, Praxiskommentar, Umwandlungserlass S. 259 zu Tz. 07.04). § 7 UmwStG stelle nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Steuerbilanz der Gesellschaft ab (vgl. Blümich, UmwStG, 120. Aufl., § 7 Rz. 3).

Auch aus Tz. 07.04 des Erlasses vom 11.11.2011 über die Anwendung des UmwStG könne eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehörten passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB. Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt werde (Brandis in Blümich, EStG, 120. Aufl., § 7g Rz. 35), liege kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital werde bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre bestehe (Kulosa in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 7g Rz. 4). Folglich liege auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.

Auch eine „doppelte Versteuerung“ des Investitionsabzugsbetrages sei nicht gegeben. Die Mehrsteuer sei allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 16/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 2 K 219/12 vom 29.01.2014 (nrkr – BFH-Az.: IV R 16/14)

Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit Insolvenzforderung nach Restschuldbefreiung

Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az. 4 K 186/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt auch dann möglich ist, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Über das Vermögen des Klägers, eines Spielhallenbetreibers, wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2010 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Im Jahre 2006 war die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1991-1994 und 1996-2001 wegen der geänderten Rechtsprechung des EuGH gemindert worden. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht wirksam bekannt gegeben worden war, erließ das FA im April 2011 einen erneuten Bescheid, aus dem sich ein Umsatzsteuerguthaben des Klägers ergab. Im Mai 2011 erklärte das FA die Aufrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit Einkommensteuerforderungen für 1991, 1994 und 1996, die es im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen den vom FA erlassenen Abrechnungsbescheid, durch den das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund der vom FA erklärten Aufrechnung festgestellt worden war.

Der 4. Senat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Die Einkommensteuerforderungen seien zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar gewesen, da sie zur Tabelle festgestellt worden waren und der Kläger gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hatte. Auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Forderungen komme es wegen der Feststellung zur Tabelle nicht an. Die Einkommensteuerforderungen seien auch fällig gewesen; die Fälligkeit richte sich nach der Entstehung der Einkommensteuer (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nach der Bekanntgabe der Steuerbescheide (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO), da Steuerbescheide im Insolvenzverfahren nicht erlassen werden durften und die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden waren.

Die Restschuldbefreiung stand nach Auffassung des Senats der Durchsetzbarkeit der Einkommensteuerforderungen nicht entgegen. Die Einkommensteuerforderungen seien zwar infolge der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen geworden, mit denen eine Aufrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Aus § 94 InsO ergebe sich jedoch, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehendes Recht des FA zur Aufrechnung nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch nach dessen Aufhebung im Anschluss an eine Restschuldbefreiung fortbestehe. Der Senat hat sich hierbei der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Fallgestaltung der Aufrechnung im Anschluss an einen Insolvenzplan angeschlossen.

Die Aufrechnung sei schließlich nicht durch das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, da der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer 1995 insolvenzrechtlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2004 begründet gewesen sei, auch wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei daher auch bereits vor seiner Festsetzung erfüllbar gewesen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da bislang keine Entscheidung des BFH zur Auswirkung der Restschuldbefreiung auf eine spätere Aufrechnung mit Insolvenzforderungen vorliegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VII R 19/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 186/11 vom 23.10.2013 (nrkr – BFH-Az.: VII R 19/14)

Bezüge eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter Honorarverteilung

Mit Urteil vom 28. Februar 2014 (Az. 5 K 183/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zu den nachträglichen Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht zu den – nur mit einem Besteuerungsanteil steuerbaren – sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gehören.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbständig freiberuflich tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärten sie Einnahmen des Klägers als Renteneinnahmen. Dabei handelte es sich u. a. um Zahlungen aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Das Finanzamt berücksichtigte die Ruhegeldzahlungen in dem geänderten Einkommensteuerbescheid als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, dass das Alterseinkünftegesetz sämtliche Altersversorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung nur mit einem Besteuerungsanteil unterwerfe.

Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat folgte der Rechtsprechung des BFH, nach der Zahlungen aus der sog. „erweiterten Honorarverteilung“ nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien (Urteile vom 06. März 1959 VI 130/55 U, BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231 und vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29). Entscheidend sei für den BFH, dass es sich hier lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handele, worauf auch die Bezeichnung „erweiterte Honorarverteilung“ hindeute. Dabei erscheine es wirtschaftlich sinnvoll und systemgerecht, den Kassenärzten erst das als Betriebseinnahmen zuzurechnen, was sie durch die erweiterte Honorarverteilung effektiv erhielten, und nicht das, was als Teil der Gesamtvergütung dem Sonderfonds zugeführt werde und was keineswegs beim einzelnen Arzt dem entspreche, was er unter Umständen später aus dem Fonds erhalte. Der Arzt habe zwar bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Bezüge aus diesem Fonds einen Anspruch, nicht aber auf die von der Honorarverteilung ausgenommenen Gesamtvergütungsanteile. Daher seien nicht diese Anteile, sondern die (späteren) tatsächlichen Bezüge aus der erweiterten Honorarverteilung Betriebseinnahmen, und zwar – auch wenn der Arzt als Kassenarzt nicht mehr tätig sei – nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1965 im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Damit aber scheide eine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG aus (BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 112/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).

Der 5. Senat vertrat die Auffassung, dass auch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führe. Denn § 22 EStG enthalte weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d. h. § 22 trete grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück (so § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dies gelte jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen würden, weil wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorlägen. Deshalb komme es auf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH, die sich auf Rechtsfragen zur Auslegung der Einzelregelungen des § 22 EStG beziehe, nicht an, da die strittigen Bezüge bereits keine Einkünfte nach § 22 EStG seien.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 21/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 5 K 183/11 vom 28.02.2014 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 21/14)

Regelsteuersatz für die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen

Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Az. 4 K 91/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Lieferung von levitiertem Wasser in Glasballonflaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel dem Regelsteuersatz unterliegt, da die Flaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen sind.

Der Kläger belieferte in den Streitjahren 2003 bis 2008 Kunden mit levitiertem Wasser. Hierfür kaufte er Trinkwasser vom Wasserwerk zum ermäßigten Steuersatz, filtrierte es mit Kohlefiltern und unterzog es anschließend einer rein physikalischen Behandlung nach dem Hacheney-Verfahren durch mechanische Verwirbelung. Anschließend verfüllte er es randvoll in fünf, zehn oder 15 Liter große Glasballonflaschen, die mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen wurden. Die Glasballonflaschen verblieben im Eigentum des Klägers und wurden bei Folgelieferungen gegen eine gefüllte Flasche ausgetauscht. Der auf den Flaschen angebrachte Kunststoffdeckel enthielt ein kleines Loch, durch das ein Abspringen des Deckels verhindert werden sollte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung des levitierten Wassers.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwar die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nicht aber die Lieferung von Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Bei dem vom Kläger gelieferten levitierten Wasser handele es sich um Trinkwasser. Die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen seien zur Abgabe an die Kunden bestimmt, da sie nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden dienten. Nach Auffassung des Senats waren die Glasballonflaschen als Fertigpackungen i. S. d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen. Denn die Flaschen waren durch den Kunststoffdeckel derart verschlossen, dass eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Deckels möglich war. Der mögliche Austritt einzelner Wassertropfen durch das Loch im Kunststoffdeckel stehe dem nicht entgegen, da dieser sich nur unwesentlich auf die Gesamtfüllmenge von mindestens fünf Litern auswirke. Eine Versiegelung des Flaschendeckels sei für das Vorliegen einer Fertigpackung nicht erforderlich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fertigpackung fehlt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 91/11 vom 18.12.2013 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin