BFH: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

BFH, Pressemitteilung Nr. 12/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 36/22 vom 24.10.2024

Leitsatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufsichtsrat der AG einseitig zugunsten des Vorstandsmitglieds entschieden hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

Hintergrund der Entscheidung

Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat eine Vergütungsvereinbarung mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X getroffen. Diese Vereinbarung enthielt umsatz- und gewinnabhängige Tantiemezahlungen. Die Konstellation war wie folgt:

  • Der Aufsichtsrat bestand aus drei Mitgliedern.
  • Zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder waren – ebenso wie X – Minderheitsaktionäre.
  • Das dritte Mitglied des Aufsichtsrats war an der AG nicht beteiligt.
  • Es bestanden keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen X und den Aufsichtsratsmitgliedern.

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) stuften die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA ein. Dadurch wurde bei der AG eine höhere Körperschaftsteuer festgesetzt.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser Auffassung und entschied zugunsten der AG. Wichtige Argumente der Entscheidung:

  1. Grundsätzliche Anerkennung von umsatzabhängigen Tantiemen bei einer AG
    • Umsatzabhängige Tantiemen sind steuerrechtlich zwar nur ausnahmsweise anzuerkennen, weil sie potenziell zur Gewinnabsaugung führen können.
    • Allerdings hatte das FG in seiner Entscheidung nicht beachtet, dass die herangezogene Rechtsprechung für GmbHs gilt. Eine AG unterliegt anderen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen.
  2. Besonderheiten der Aktiengesellschaft
    • Bei einer GmbH wird die Gesellschaft oft von einem Gesellschafter-Geschäftsführer dominiert, was das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung erhöht.
    • Bei einer AG ist hingegen der Aufsichtsrat gesetzlich verpflichtet, bei der Festlegung der Vorstandsvergütung die Interessen der Gesellschaft zu wahren (§ 87 AktG).
  3. Kein beherrschender Einfluss des Vorstandsmitglieds
    • X hatte keine Aktienmehrheit und konnte den Aufsichtsrat nicht beherrschen.
    • Die Aufsichtsratsmitglieder waren ihm nicht nahestehend, sodass keine Anhaltspunkte für eine einseitige Einflussnahme bestanden.
  4. Wann eine vGA vorliegt
    • Eine vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.
    • Im konkreten Fall lagen solche besonderen Umstände nicht vor.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Vergütungsvereinbarungen in AGs sind steuerlich sicherer als in GmbHs, sofern sie ordnungsgemäß durch den Aufsichtsrat beschlossen werden.
  • Minderheitsaktionäre, die als Vorstandsmitglieder tätig sind, müssen keinen automatischen vGA-Vorwurf befürchten.
  • Der Aufsichtsrat spielt eine zentrale Rolle: Solange der Aufsichtsrat unabhängig handelt und nicht einseitig zugunsten eines Vorstandsmitglieds entscheidet, sind Vergütungsvereinbarungen steuerlich anerkennungsfähig.

Fazit

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Aufsichtsrat nachweislich einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. Diese Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften bei der Gestaltung von Vergütungsmodellen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil I R 36/22 vom 24.10.2024

BFH zur Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

BFH, Urteil VIII R 29/23 vom 19.11.2024

Leitsatz

  • Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
  • Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt.
  • § 48 FGO in der Fassung des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20).

Hintergrund der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 19. November 2024 (VIII R 29/23) mit der steuerlichen Behandlung einer Aufwandsentschädigung zu befassen, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erhalten hatte. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Entschädigung als steuerfreie Zahlung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gelten kann oder ob sie zu den Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zählt.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Aufwandsentschädigung durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft mitveranlasst ist und somit als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen ist.

1. Aufwandsentschädigung als Sonderbetriebseinnahme

  • Da die Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident der Berufskammer in engem Zusammenhang mit der Mitunternehmerschaft steht, muss die Entschädigung als Sonderbetriebseinnahme behandelt werden.
  • Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt unmittelbar an den Mitunternehmer, was ihre Qualifikation als Betriebseinnahme weiter unterstützt.

2. Veranlassungszusammenhang mit der Mitunternehmerschaft

  • Die Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit des Mitunternehmers sind mitveranlasst durch dessen ehrenamtliche Tätigkeit.
  • Diese Tatsache ist maßgeblich, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die Aufwandsentschädigung lediglich Betriebsausgaben ersetzt oder als zusätzliche Einnahme behandelt werden muss.

3. Anwendbarkeit von § 48 FGO

  • Der BFH bestätigte zudem, dass die geänderte Fassung von § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführt wurde, auch für bereits anhängige Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Mitunternehmer müssen Aufwandsentschädigungen als Sonderbetriebseinnahmen erfassen, wenn ein enger betrieblicher Zusammenhang zur Mitunternehmerschaft besteht.
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kann nicht automatisch angenommen werden, wenn sich die Entschädigung auf eine betrieblich geprägte ehrenamtliche Tätigkeit bezieht.
  • Geänderte Rechtslage in der FGO kann laufende Verfahren beeinflussen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung neuer Vorschriften auf Altverfahren.

Fazit

Das BFH-Urteil stellt klar, dass Aufwandsentschädigungen von Mitunternehmern, die aus ehrenamtlichen Funktionen resultieren, als Sonderbetriebseinnahmen zu versteuern sind, wenn sie betrieblich mitveranlasst sind. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kann in solchen Fällen nicht ohne weiteres geltend gemacht werden. Zudem bestätigt der BFH die rückwirkende Anwendbarkeit von § 48 FGO auf bereits laufende Verfahren.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 29/23 vom 19.11.2024

BFH: Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

BFH, Pressemitteilung Nr. 13/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024

Leitsatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) entschieden, dass die von einer AG als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist nicht möglich.

Hintergrund der Entscheidung

Im Streitfall bezog die klagende AG im Jahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds war ein Aktienfonds, der hauptsächlich in Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) investierte. Die ausländischen Dividenden wurden in mehreren Staaten (u. a. Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) mit einer Quellensteuer belastet.

Das Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden einschließlich der gezahlten Quellensteuern bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG wurden die Dividenden zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt. Die Frage war nun, ob die ausländischen Quellensteuern bei der Berechnung des Gewerbeertrags innerhalb des Organkreises abgezogen werden dürfen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und einen Abzug der ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgelehnt. Die Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Verweis auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ in § 7 GewStG
    • Der Gewerbeertrag basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 7 GewStG.
    • Ausländische Quellensteuern sind dort nicht explizit als abzugsfähige Betriebsausgabe vorgesehen.
  2. Körperschaftsteuerrechtliche Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG
    • Die Steuerfreistellung der Dividenden auf Ebene der Organträgerin nach § 8b Abs. 1 KStG schließt eine Berücksichtigung der Quellensteuern bei der Gewerbesteuerberechnung aus.
    • Dies folgt aus der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssystematik gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG.
  3. Unionsrecht steht dem nicht entgegen
    • Der BFH stellte klar, dass das Unionsrecht keinen Anspruch auf einen steuerlichen Abzug der ausländischen Quellensteuer bei der Gewerbesteuerberechnung begründet.
    • Die Besteuerungssystematik in Deutschland sei unionsrechtskonform.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Steuerliche Behandlung von Streubesitzdividenden: Unternehmen müssen berücksichtigen, dass ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden nicht gewerbesteuermindernd angerechnet werden können.
  • Organschaftliche Gestaltungen: Die gewerbesteuerliche Behandlung von Beteiligungseinkünften innerhalb eines Organkreises folgt strengen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Freistellung und Hinzurechnung.
  • Planung von Beteiligungen und Steueroptimierung: Unternehmen sollten prüfen, ob eine direkte Beteiligung an ausländischen Gesellschaften oder alternative Strukturen steuerlich vorteilhafter sind.

Fazit

Der BFH hat klargestellt, dass ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht abzugsfähig sind. Die Begründung basiert auf der Systematik des Gewerbesteuergesetzes und der körperschaftsteuerlichen Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG. Unternehmen mit internationalen Beteiligungen sollten dies bei der Steuerplanung berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024

BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen

BFH, Pressemitteilung Nr. 14/25 vom 13.03.2025 zum Urteil IV R 6/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sogenannten definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 6/22) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Stattdessen müssen sie mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt gemäß § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn eine modellhafte Gestaltung darauf abzielt, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen.

Der Streitfall

Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist an einer 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die eine Biodieselproduktion aus Raps betrieb. Laut Anlegerprospekt sollten bis 2007 Verluste von 3,973 Mio. Euro anfallen, während ab 2008 Gewinne erwartet wurden. Ein Gesamtüberschuss von 155 % war bis 2020 prognostiziert. Tatsächlich wurde 2009 jedoch Insolvenz angemeldet, wodurch keine weiteren Gewinne erzielt wurden.

Das Finanzamt stufte die KG als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft war jedoch eine solche Verrechnung nicht mehr möglich. Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid, scheiterte jedoch mit seinem Rechtsbehelf.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte fest, dass sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell beteiligt hatte. Wichtige Kernpunkte des Urteils:

  1. Modellhafte Gestaltung erforderlich, aber keine betriebswirtschaftliche Bewertung notwendig
    • Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn eine Investition steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte bezweckt.
    • Es ist unerheblich, ob die Investition wirtschaftlich sinnvoll oder wenig rentabel ist.
  2. Verrechnung trotz definitiven Verlusts nicht möglich
    • Die Insolvenz der Gesellschaft und die dadurch eingetretenen endgültigen Verluste ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 15b EStG.
    • Auch in Fällen, in denen keine künftigen Gewinne entstehen, bleibt die Verlustverrechnungsbeschränkung bestehen.
  3. Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG
    • Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung legitime Lenkungszwecke zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuerstundungen.
    • Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt in diesen Lenkungszwecken.
    • Die Regelung erfasst auch individuelle Sonderbetriebsausgaben, z. B. Verluste aus nachrangigen Gesellschafterdarlehen.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Anleger, die sich an steuerlich optimierten Beteiligungsmodellen beteiligen, müssen berücksichtigen, dass Verluste aus solchen Investments nicht sofort verrechenbar sind.
  • Die Verlustbeschränkung bleibt auch bestehen, wenn das Investment wirtschaftlich scheitert.
  • Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass auch endgültige Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sofern sie aus einem Steuerstundungsmodell stammen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle grundsätzlich verfassungsgemäß ist – selbst wenn es sich um endgültige Verluste handelt. Dies hat erhebliche Auswirkungen für Anleger, die in modellhafte Investitionen einsteigen und mit steuerlichen Verlusten kalkulieren.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil IV R 6/22 vom 21.11.2024

BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

BFH, Urteil I R 24/22 vom 16.10.2024

Leitsatz

  • Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
  • Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.

Hintergrund der Entscheidung

Mit dem Urteil vom 16. Oktober 2024 (I R 24/22) klärt der Bundesfinanzhof (BFH) eine zentrale steuerliche Frage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Der BFH stellt klar, dass die steuerliche Behandlung dieser Unternehmensform an den Regeln für Mitunternehmerschaften ausgerichtet werden muss.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass für eine KGaA folgende Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen sind:

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die Einkünfte der KGaA unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
  2. Verteilung der Einkünfte:
    • Auf die KGaA selbst, entsprechend den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe).
    • Auf die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, wonach ihre Beteiligung als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird.
  3. Andere Besteuerungsgrundlagen: Auch weitere steuerliche Sachverhalte, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, sind nach den Regeln für Mitunternehmerschaften einheitlich festzustellen.

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von KGaAs und deren Gesellschaftern:

  • Steuererklärungen und Feststellungsverfahren: KGaAs und deren persönlich haftende Gesellschafter müssen sich auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einstellen, ähnlich wie es für Personengesellschaften gilt.
  • Mitunternehmerstatus der persönlich haftenden Gesellschafter: Durch die Anwendung der Grundsätze für Mitunternehmerschaften können die Gesellschafter steuerlich wie Mitunternehmer behandelt werden, was Auswirkungen auf deren Einkommensteuer hat.
  • Gewerbesteuerliche Folgen: Die Aufteilung der Einkünfte zwischen der KGaA und den Gesellschaftern erfordert eine genaue steuerliche Analyse, insbesondere im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Belastung.

Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass eine KGaA in steuerlicher Hinsicht teilweise wie eine Mitunternehmerschaft behandelt wird. Dies betrifft insbesondere die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Behandlung der Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter. Unternehmen und Steuerberater sollten sich auf die neuen Vorgaben einstellen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil I R 24/22 vom 16.10.2024

BFH: Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen

BFH, Urteil III R 9/23 vom 16.01.2025

Leitsatz

  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.
  • Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.

Hintergrund der Entscheidung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2025 (III R 9/23) behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein retrospektives Gutachten als Nachweis für eine seelische Behinderung im Zusammenhang mit Kindergeldansprüchen anerkannt werden kann. Zudem wird geklärt, welche Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen maßgeblich sind.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte fest, dass ein Finanzgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung auch auf ein retrospektives Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten stützen kann. Entscheidend ist dabei die Sachkunde des Gutachters in Bezug auf die konkrete Beweisfrage. Die Finanzgerichte haben bei der Auswahl des Sachverständigen einen Beurteilungsspielraum, der sicherstellen soll, dass die fachliche Kompetenz des Gutachters zur Klärung des Sachverhalts ausreicht.

Diese Entscheidung stärkt die Möglichkeiten von Antragstellern, ihren Anspruch auf Kindergeld wegen einer seelischen Behinderung nachzuweisen, insbesondere wenn keine frühere Diagnostik oder zeitnahe Gutachten vorliegen.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Eltern und Sorgeberechtigte können sich auf retrospektive Gutachten stützen, um den Nachweis einer seelischen Behinderung für den Kindergeldanspruch zu erbringen.
  • Finanzgerichte müssen bei der Auswahl eines Sachverständigen primär auf dessen Fachkompetenz zur Klärung der relevanten Beweisfrage achten.
  • Antragsteller haben dadurch eine bessere rechtliche Position, wenn erst später ein Gutachten zur seelischen Behinderung vorliegt.

Fazit

Das Urteil bringt Klarheit darüber, dass retrospektive Gutachten durch psychologische Psychotherapeuten als Beweis für eine seelische Behinderung herangezogen werden können. Zudem betont der BFH, dass die Auswahl eines Sachverständigen vor allem von dessen Sachkunde abhängt. Diese Entscheidung kann insbesondere für Familien mit später diagnostizierten Behinderungen von Bedeutung sein.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil III R 9/23 vom 16.01.2025

BFH: Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen

BFH, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

Hintergrund der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (V R 6/23) eine steuerliche Streitfrage zur Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Anzahlungsrechnungen entschieden. Die wesentliche Frage war, ob ein Vorsteuervergütungsantrag wirksam ist, wenn er sich nur auf die Endrechnung bezieht, jedoch auch die in den Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer umfasst.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil er nur die Endrechnung nennt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Gleicher Vergütungszeitraum: Die Anzahlungsrechnung, die Anzahlung, die Leistungsausführung und die Endrechnung fallen alle in denselben Vergütungszeitraum.
  2. Endrechnung enthält den Vorsteuerabzug: Die Endrechnung muss die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer korrekt in Abzug bringen.
  3. Gesamter Vorsteuerbetrag wird beantragt: Der beantragte Betrag muss die gesamte Vorsteuer umfassen, die in Anzahlungs- und Endrechnungen enthalten ist.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat praktische Relevanz für Unternehmen, die mit Anzahlungen und Vorsteuervergütungen arbeiten. In der Vergangenheit gab es Unsicherheiten darüber, ob ein Vorsteuervergütungsantrag unvollständig ist, wenn er sich nur auf die Endrechnung bezieht. Der BFH hat nun klargestellt, dass eine Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge in der Endrechnung ausreicht, sofern alle relevanten Rechnungen denselben Vergütungszeitraum betreffen.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft mehr Klarheit für Unternehmen und Steuerberater, die sich mit der Vorsteuervergütung im Rahmen von Anzahlungsrechnungen befassen. Entscheidend ist, dass der Vorsteuervergütungsantrag den Gesamtbetrag der Vorsteuer umfasst und die Endrechnung die Umsatzsteuer der Anzahlungsrechnung korrekt berücksichtigt.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024

BFH zur steuerlichen Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

BFH, Urteil VI R 12/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann als Arbeitslohn gelten, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Hintergrund der Entscheidung

In seinem Urteil vom 21. November 2024 (VI R 12/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Preisgeldern für wissenschaftliche Publikationen Stellung genommen. Die zentrale Frage war, ob ein solches Preisgeld als Arbeitslohn zu qualifizieren und somit steuerpflichtig ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass ein Preisgeld nur dann als Arbeitslohn anzusehen ist, wenn es in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht und für Leistungen gewährt wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat. Anders ausgedrückt: Ein Wissenschaftspreis, der aufgrund unabhängiger Forschungsleistungen oder wissenschaftlicher Publikationen verliehen wird, ist nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Das Gericht stellte klar, dass es hierbei auf die konkrete Zweckbestimmung des Preisgeldes ankommt. Entscheidend ist, ob die Prämierung eine Belohnung für eine bereits erbrachte berufliche Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist oder ob sie unabhängig davon für eine eigenständige wissenschaftliche Leistung vergeben wird.

Auswirkungen für Wissenschaftler und Steuerpflichtige

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Wissenschaftler, Forscher und Hochschulangehörige, die für ihre wissenschaftlichen Arbeiten ausgezeichnet werden. Wer ein Preisgeld erhält, sollte prüfen, ob dieses in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer steht. Falls nicht, kann das Preisgeld als sonstige Einkünfte oder gegebenenfalls sogar steuerfrei behandelt werden.

Fazit

Mit diesem Urteil hat der BFH klargestellt, dass nicht jedes Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Entscheidend ist, ob der Preis eine Honorierung von Leistungen darstellt, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. Wissenschaftler sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre Auszeichnungen steuerlich relevant sind.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 12/22 vom 21.11.2024

Steuervorschriften: Rat legt Agenda für Straffung und Vereinfachung fest

Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften verabschiedet. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Verwaltungs-, Regelungs- und Meldeaufwand für Steuerpflichtige und Behörden zu reduzieren.

Kernpunkte der Agenda

Die Schlussfolgerungen des Rates beinhalten vier zentrale Prinzipien, die als Grundlage für aktuelle und künftige Steuerinitiativen dienen sollen:

  1. Reduzierung des Verwaltungs-, Melde- und Befolgungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden.
  2. Abschaffung veralteter und überschneidender Steuervorschriften, um die Effizienz zu steigern.
  3. Erhöhung der Klarheit des Steuerrechts, um Rechtsunsicherheiten zu minimieren.
  4. Optimierung der Anwendung von Steuerverfahren und Meldepflichten zur Vereinfachung des Steuersystems.

Überprüfung des EU-Steuerrechts

Der Rat fordert eine umfassende Analyse und Überprüfung des bestehenden EU-Rechtsrahmens im Steuerbereich. Dabei sollen insbesondere folgende Richtlinien geprüft werden:

  • Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen.
  • Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, um mögliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten.
  • Rechtliche Vorgaben zur indirekten Besteuerung, um mögliche Vereinfachungen und Anpassungen zu identifizieren.

Weitere Schritte

Der Rat ersucht die Europäische Kommission, Konsultationen mit relevanten Interessenträgern durchzuführen und bis Ende Herbst 2025 einen operativen Aktionsplan mit realistischem Zeitplan und klarer Zielsetzung vorzulegen.

Fazit

Mit der neuen Agenda setzt die EU auf eine effizientere und klarere Steuerpolitik. Unternehmen und Steuerbehörden können durch reduzierte Bürokratie und optimierte Vorschriften profitieren. Die nächsten Monate werden zeigen, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, um das Steuersystem der EU zu modernisieren.

Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Am 12. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2008 und enthält wesentliche Anpassungen.

Wichtige Änderungen und Anwendungsbereiche

  • Geltungsbereich:
    • Das neue Anwendungsschreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
    • Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
  • Spezifische Regelungen:
    • Rz. 50: Erstmalige Anwendung für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 (§ 52 Abs. 34 Satz 2 EStG).
    • Rz. 53, 57 und 58: Gelten erstmals für Übertragungen und Einbringungen nach dem 31. Dezember 2023.
    • Anteilige Übertragungen und Einbringungen: Für Transaktionen vor dem 1. Januar 2024 erfolgt keine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Die neue Verwaltungsanweisung bringt insbesondere Klarstellungen zur Anwendung der Begünstigungsregelung für nicht entnommene Gewinne. Die Anpassungen betreffen sowohl Übertragungen als auch Einbringungen und legen neue Maßstäbe für die steuerliche Behandlung dieser Sachverhalte fest. Steuerpflichtige und Berater sollten die Änderungen im Hinblick auf steueroptimierte Unternehmensentscheidungen berücksichtigen.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Das Anwendungsschreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Fazit

Mit dem neuen Anwendungsschreiben schafft das BMF eine aktualisierte Grundlage für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG. Die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 und die spezifischen Übergangsregelungen sind für betroffene Unternehmer und Steuerberater von besonderer Bedeutung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin