Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

FG Hamburg weist Klage einer Spielhallenbetreiberin ab

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin des Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.

Die Klägerin hat sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.

Auf der Grundlage der von ihm eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/11) hält der 3. Senat – anders als die Klägerin – die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform. Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar, denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung werde ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet werde. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterschieden.

Der 3. Senat hat in seinem Urteil (Az. 3 K 207/13) die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die unterlegene Klägerin hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben kann.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 21.07.2014 zum Urteil 3 K 207/13 vom 15.07.2014 (nrkr)

Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage in Stuttgart ist rechtmäßig

Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte). Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014 entschieden. Damit hatte die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Erfolg.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Beklagten unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u. a. sog. Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der Satzungsregelung „in einer ähnlichen Einrichtung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ einräume. Die Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Sie machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Das VG wies ihre Klage ab. Der VGH hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr zurückgewiesen.

Der VGH stellt zunächst fest, die Vergnügungssteuer sei als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig. Besteuert werde die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten ausdrücke. Die Vergnügungssteuer beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein – entgeltliches – Vergnügen leiste, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zumutbar sei. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehöre, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben werde und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen solle.

Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff „ähnliche Einrichtungen“ angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine solche Massage biete bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran könne in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

Das Urteil des VGH (Az. 2 S 3/14) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.07.2014 zum Urteil 2 S 3/14 vom 03.07.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen

Erneut ergänzt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom 17.07.2014 seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften.

Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der §§ 51a, 52a EStG müssen ab dem 01.01.2015 neben Banken und Kreditinstituten u. a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) jedoch verschiedeneAusnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreichen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall – aufgrund einer der folgenden Punkte – die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann.

Ausgenommen sind:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführerkonfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaftangehört

Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

NEU

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlichsein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.

Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZStOnline-Portal und Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u. a. der Hinweis, dass jede Gesellschaft, die – unter Berücksichtigung der o. g. Ausnahmen – zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss. Hintergrund: Der Datenübermittler muss bei der Abfrage die Zulassungsnummer der Gesellschaft, für die er die Abfrage durchführt, angeben.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 17.07.2014

Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer

BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 – VI R 44/11

(1) Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 – VI R 44/11 – (BStBl II 2014 Seite …) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (ab 1. Januar 2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führt, der grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bemessen ist. Maßstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann aber nicht muss.

(2) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer allgemein anzuwenden. Sie gelten sowohl für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG als auch für Familienheimfahrten. Sie sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung ist nach R 8.1 Abs. 10 LStR zusätzlich zum Wert nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 LStR als Arbeitslohn zu erfassen.

(3) Maßstab zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Gestellung eines Fahrers ist grundsätzlich der Preis für eine von einem fremden Dritten bezogene vergleichbare Dienstleistung (üblicher Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es bestehen jedoch keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Familienheimfahrten als üblichen Endpreis am Abgabeort den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (d. h. insbesondere: Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht. Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

(4) Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der geldwerte Vorteil aus einer Fahrergestellung wie folgt ermittelt wird:

1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 LStR bzw. nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 1. April 2011 (BStBl I S. 301) durch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen.

Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.

2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:

  1. um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
  2. um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
  3. um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

3. Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.

(5) Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach Rz. 3 oder nach Rz. 4 ansetzen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich ausüben. Erfolgt die Bewertung nach Rz. 3, hat der Arbeitgeber die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

(6) Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach den vorgenannten Grundsätzen abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich ausüben.

(7) Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).

(8) Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 13 / 10003 vom 15.07.2014

BMF: Weiterer Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD

Das BMF hatte im vergangenen Jahr den Entwurf eines Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vorgelegt. Zudem fand dazu am 12. und 13. September 2013 ein Fachgespräch im BMF statt.

Die WPK berichtete darüber unter „Neu auf WPK.de“ am 18. September 2013. Nach einem weiteren Fachgespräch sowie einem weiteren Treffen einer Arbeitsgruppe beim BMF, an dem neben der WPK auch IDW, BStBK, DStV, DIHK und AWV vertreten waren, und in dem etliche Veränderungen und Abmilderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erzielt wurden, hat das BMF einen weiteren Entwurf vorgelegt. Dieser sollte am 21. Mai 2014 mit den Referatsleitern Betriebsprüfung des Bundes und der Länder erörtert werden. Sobald Ergebnisse dieser Erörterung vorliegen, wird die WPK informieren.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde an zahlreichen Stellen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt und eine Abmilderung zuvor starrer Fristen erreicht. Beides waren zentrale Forderungen der WPK. Seitens des BMF wurde die konstruktive Zusammenarbeit bei der Erstellung des Entwurfs dankend erwähnt. Zudem stellt das BMF fest, dass „diese Diskussionen … nunmehr aus Sicht aller an der Arbeitsgruppe Beteiligten zu einem akzeptablen Ergebnis geführt“ haben.

Den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 13.06.2014

Abgrenzung zwischen lediglich „vorübergehender“ Entsendung und von Anbeginn dauerhafter Entsendung an den neuen Beschäftigungsort

Auswärtstätigkeit im Ausland – Werbungskostenabzug

BFH, Urteil VI R 11/13 vom 10.04.2014

Leitsatz

  1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
  2. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen – Abschnittsbesteuerung

BFH, Urteil XI R 13/11 vom 14.05.2014

Leitsatz

  1. Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  2. Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  3. Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung

BFH, Beschluss VII R 37/12 vom 20.05.2014

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (in Verbindung mit Kohlenhydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i. S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur?

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte:

2. Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?

Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter

Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Klägerin von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/14 vom 16.07.2014 zum Urteil VI R 62/11 vom 10.04.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin