Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?

Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?

Wird eine GmbH im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig, sind die erbrachten Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer entsprechenden Einrichtung erteilt wurde und die Kosten über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet werden.

Hintergrund

Die X-GmbH erbringt Betreuungsleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde erteilt. Die Entgelte für die Betreuungsleistungen stellte die GmbH gegenüber der als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannten A-GbR in Rechnung. Diese rechnete die von der GmbH erbrachten Leistungen mit den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ab.

Nach Ansicht des Finanzamts sind jedoch nur Einrichtungen mit sozialem Charakter von der Umsatzsteuer befreit, die unmittelbar mit den öffentlichen Trägern der sozialen Sicherheit abrechneten.

Das Finanzgericht entschied, dass die Leistungen nicht nach nationalem Recht steuerfrei sind und die GmbH sich auch nicht auf Unionsrecht berufen kann, da sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage der GmbH statt.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass sich die Steuerfreiheit nicht aus dem nationalen Recht ergibt. Denn die Betreuungsleistungen der GmbH fallen nicht unter die Tätigkeiten, die die damals gültige Gesetzesfassung aufzählte.

Die GmbH kann sich jedoch für die Steuerfreiheit direkt auf das Unionsrecht berufen. Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die GmbH wird zum einen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig, zum anderen ist sie als Einrichtung i. S. d. Unionsrichtlinie anerkannt. Damit ist die GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen.

Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die GmbH keine direkten vertraglichen Beziehungen zu den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe unterhielt, sondern ihre Leistungen gegenüber der GbR erbrachte und abrechnete.

Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

Ist in der Satzung einer GmbH eine Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert, darf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nicht versagt werden. Das gilt auch dann, wenn die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG hält.

Hintergrund

Von 2003 bis 2009 veräußerte eine GmbH 2 Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Darüber hinaus hielt die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Das Finanzamt verweigerte der GmbH jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Die Gesellschaft hat mit ihren 2 Veräußerungen die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze zwar noch nicht überschritten. Durch den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand der Veräußerung von Grundbesitz liegt jedoch keine private Vermögensverwaltung sondern ein Gewerbebetrieb vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass der GmbH zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung aus. Die in der Satzung verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz. Damit liegt ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung vor.

Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Werden Wohnungen im Rahmen des sog. betreuten Wohnens vermietet, sind die Erträge keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Das gilt auch, wenn von dem Vermieter zusätzlich unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter erbracht werden.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Erträge aus der Vermietung einer Seniorenwohnanlage in der Form des sog. betreuten Wohnens. Die Mieter schlossen einen Betreuungsvertrag mit Grundleistungen mit der X-GmbH ab. Die Klägerin setzte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt behandelte diese jedoch als gewerbliche Einkünfte, da der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde.

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin und entschied, dass diese nicht gewerblich tätig ist. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn wegen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) auszugehen ist. Erbringt ein Dritter zusätzliche Leistungen, sind diese dem Vermieter nur dann zuzurechnen, wenn sie der Dritte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für den Vermieter erbracht hat.

Zwar müssen im vorliegenden Fall die Mieter die Grundleistungen der X-GmbH in Anspruch nehmen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren. Im Ergebnis führen bloße unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter nicht zu einer Gewerblichkeit der Vermietung.

Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bzw. nach Hause entstehen. Deshalb können die Kosten eines Unfalls und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin hatte auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Auto einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf ca. 7.000 EUR. Sowohl die Behandlungskosten als auch die Kosten der Reparatur bekam die Klägerin nur zum Teil erstattet. Die verbleibenden Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht dagegen die Krankheitskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter deckt die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu gehören auch die außergewöhnlichen Kosten, die z. B. bei einem Unfall entstehen. Deshalb kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten nicht infrage. Aus diesem Grund hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls nicht berücksichtigen dürfen.

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund

P hatte für ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkplätze für jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der Parkplätze bezweckte P einen ungestörten Betriebsablauf. Nach der Rückkehr von Auswärtsterminen hatten die Mitarbeiter regelmäßig Schwierigkeiten, einen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, P habe mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht.

P argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar wäre.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese Differenzierung gilt jedoch für entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in beiden Fällen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d. h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die Parkraumbenutzung zu erhalten.

Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im Monat rund die Hälfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu bejahen war. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.

Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen für die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getränke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gilt nicht für Aufwendungen bei branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. „Kundschaftstrinken“ („Werbebewirtung“), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind. Die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B. Kaffee, Tee, Gebäck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.

Es handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung dürfen zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

Beispiel: Werbeaufwendungen

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen

Beispiel: Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Dieses ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht wird.

Beispiel: Lokalrunden von Brauereien

Bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dienen dazu, für Produkte zu werben. Kosten für diese Produktwerbung können in voller Höhe als Werbekosten abgezogen werden.

Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten müssen über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann.

Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Eine Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Wird eine Vergütung nach dem eigenen Umsatz vereinbart und eine Beteiligung an den stillen Reserven ausgeschlossen, bedarf es einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, damit eine Mitunternehmerstellung bejaht werden kann.

Hintergrund

Die Ärzte A und B betrieben eine Gemeinschaftspraxis. 1998 nahmen sie die Ärztin C in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag sah vor, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt wird, Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden und für aus der Gemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gehaftet wird. C wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Die Verfügungsmacht über Konten und die Barkasse lag bei A und B. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sah der Vertrag keine Regelungen über Abfindungszahlungen vor. C machte von der Erwerbsoption keinen Gebrauch. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1998 wurde deshalb unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen nur für eine 2-gliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A, B) feststellte und den Gesellschaftern hälftig zurechnete. Denn nach Auffassung des Finanzamts war C nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass C wegen fehlender Gewinnbeteiligung nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von A und B zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.

Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft sind die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos. Diese können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z. B. ein geringes Initiativrecht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass beide Merkmale vorliegen müssen.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens, also Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen, mindestens Ausübung von Gesellschaftsrechten die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko der C vor.

Zum einen war sie nicht am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Sie erhielt lediglich eine umsatzabhängige Vergütung, die sich nach dem von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz bemaß. Am Verlust der Gesellschaft nahm C nur begrenzt teil.

Zum anderen blieben die materiellen Werte unverändert den bisherigen Gesellschaftern A und B zugerechnet. Eine Beteiligung der C an stillen Reserven fehlte, was durch das Fehlen einer Abfindungsregelung bestätigt wird.

Darüber hinaus war C in wesentlichen Bereichen von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgeschlossen (Neuinvestitionen, Verfügung über die Praxiskonten). C hatte somit keine Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Die Einkünfte der C sind daher nicht zusammen mit den Einkünften der A und B festzustellen, sondern im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen.

Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Wird ein altes Gebäude abgerissen, um anschließend ein neues Gebäude zu errichten, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten steuerlich zu behandeln sind. Während der Steuerpflichtige die Kosten lieber sofort abziehen möchte, akzeptiert das Finanzamt meist nur eine zeitliche Verteilung über die Absetzung für Abnutzung des neuen Gebäudes. Zu Recht?

Hintergrund

Die Klägerin erwarb Grundstücke mit der Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen und 2 neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz machte sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung geltend. Diese und die Abbruchkosten setzte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Die Klägerin hatte hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen und dort ein neues Gebäude zu errichten. Damit war die Vernichtung des alten Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts besteht deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Abbruch also den Beginn der Herstellung darstellt, sind die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.

Können minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

Können minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

Verträge unter nahen Angehörigen sind möglich, für die steuerliche Anerkennung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Das gilt auch, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Mitunternehmern machen.

Hintergrund

Die Mutter war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese betrieb eine Windkraftanlage. Im Jahr 2003 räumte die Mutter ihren 3 minderjährigen Kindern unentgeltlich eine Unterbeteiligung ein. Dadurch waren die Kinder zu gleichen Teil an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Windkraft-GbR beteiligt. Sie durften über ihre Gewinne frei verfügen, hatten Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Firma und ihnen stand ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der Unterbeteiligung in Höhe des anteiligen Buchwerts zzgl. der anteiligen stillen Reserven zu. Mit Ablauf des 31.12.2012, und damit bevor die Kinder volljährig wurden, endete die Unterbeteiligung automatisch. Deshalb erkannte das Finanzamt die Mitunternehmerstellung der Kinder nicht an.

Entscheidung

Die Klage der Mutter hatte keinen Erfolg, das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Einkommensteuerlich können Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechen und die Verträge auch vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall konnte eine Mitunternehmerstellung der Kinder nicht anerkannt werden. Ihre Gesellschafterstellung war von vornherein nur befristet. Zudem war sie auf die Zeit angelegt, in der die Kinder voraussichtlich unterhaltsbedürftig sind. Darüber hinaus wurde der Unterbeteiligungsvertrag nicht vollständig vollzogen, denn bei Beendigung wurde keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Ein fremder Dritte hätte jedoch darauf bestanden, um etwaige stille Reserven zu ermitteln. Dass die Beteiligten so handelten, als seien keine stillen Reserven in der Beteiligung vorhanden, deutet auf eine fehlende Fremdüblichkeit hin.

Fotobücher: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Fotobücher: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Anders als Bücher unterliegen Fotobücher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Hintergrund

Ein Fotobuch wird mit Hilfe eines Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Es besteht aus Fotos, die um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind, ergänzt. Der Inhalt dient in vielen Fällen der Dokumentation privater Ereignisse. Aber auch Unternehmen lassen Fotobücher erstellen, z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder zur Abbildung von Referenzobjekten.

Zur allgemeinen Verbreitung durch Verlage oder über den Buchhandel ist ein Fotobuch bestimmt, auch wird keine ISBN vergeben.

Verfügung

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur für Bücher. Fotobücher gehören hier nicht dazu, da sie nicht zum Lesen bestimmt sind. Deshalb unterliegen Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) genannten (etwa 21 cm × 31 cm) aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin