Fehlerhafte Lohnsteuerdaten

Nach einer Software-Aktualisierung sind 82.339 Datensätze der Meldebehörden von der Finanzverwaltung nicht korrekt weiterverarbeitet worden und haben zu fehlerhaften Angaben für den Lohnsteuerabzug geführt. Dies teilte die Bundesregierung in einer Antwort (18/6507) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6351) mit. Insgesamt seien 28.287 Arbeitnehmer betroffen gewesen, deren Arbeitgeber aufgrund der übermittelten fehlerhaften Daten zum Teil zu viel Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen hatten. Die Finanzverwaltung arbeitet an Maßnahmen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vereiden. An dem Elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren nehmen insgesamt 38,5 Millionen Arbeitnehmer teil.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2015

 

Steuererleichterungen für die Seeschifffahrt

Der Bundesrat will die maritime Wirtschaft stärken und Steuererleichterungen einführen. Wie es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (18/6679) heißt, bedürfe es zur Sicherung des seemännischen Know-hows für die maritime Wirtschaft in Deutschland verstärkter Anstrengungen. Dazu soll der Lohnsteuereinbehalt von jetzt 40 auf 100 Prozent erhöht werden.

Der Lohnsteuereinbehalt bedeutet, dass Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen mit deutscher Flagge 40 Prozent der entstandenen Lohnsteuer einbehalten dürfen, wenn die Besatzungsmitglieder in einem mehr als 183 Tage dauernden zusammenhängenden Heuerverhältnis stehen. Dies sei zu wenig, um weitere Ausflaggungen zu verhindern, argumentiert der Bundesrat und stellt fest: „Die Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts auf 100 Prozent ist ein geeignetes Instrument, um Beschäftigung unter deutscher Flagge zu sichern und damit die Grundlagen für das seemännische Know-how zu schaffen.“

Der Gesetzgeber müsse handeln, um den Wettbewerbsnachteil der deutschen Flagge im Vergleich zu anderen europäischen Flaggen zu reduzieren und die Beschäftigung unter deutscher Flagge zu fördern, argumentieren die Bundesländer. Die maritime Wirtschaft sei eine Hochtechnologiebranche, die mit rund 480.000 Beschäftigten ein jährliches Umsatzvolumen von mindestens 50 Milliarden Euro erbringe. „Zukunftsorientierte und konkurrenzfähige Unternehmen benötigen erfahrene Seeleute, die in Reedereien, bei Zulieferbetrieben, im Schiffbau, bei Dienstleistern, bei Behörden und vielen weiteren Stellen ihr exzellentes Fachwissen einsetzen“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.11.2015

 

Gemeinnützigkeit von Vereinen durch Engagement für Flüchtlinge nicht gefährdet

Die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen in gemeinnützigen Vereinen führt nicht dazu, dass die Gemeinnützigkeit der Vereine gefährdet wird. Das haben am 13.11.2015 alle 16 Finanzminister/innen und -senator/innen der Länder in ihrer regulären Konferenz in Berlin einstimmig festgestellt.

Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen erklärt dazu: „Jeder Verein hat jetzt Klarheit: Der Einsatz für Flüchtlinge ist gut und richtig und kann keine negativen Konsequenzen für die steuerliche Gemeinnützigkeit haben. Wenn sich Vereine um die Integration von Flüchtlingen kümmern, ist das geradezu ein Paradebeispiel für gemeinnütziges Handeln. Dafür gilt ihnen mein herzlicher Dank.“

Der Bund hat eine zügige Prüfung und – soweit überhaupt nötig – Klarstellung zugesagt. Denn durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums war zwischenzeitlich Irritation entstanden, ob die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen dazu führen kann, dass ein gemeinnütziger Verein seine steuerliche Anerkennung verlieren kann, wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung geregelt ist.

Die für die Steuerverwaltung zuständigen Länder bejahen die Gemeinnützigkeit. Deshalb können die Vereine mit ihren Aktivitäten weitermachen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch eine Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste, sollte der Bund dies zügig umsetzen. Auch dann werden die Vereine ihre Aktivitäten fortsetzen können.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 12.11.2015

 

FinMin Hessen veröffentlicht Zahlen zu Selbstanzeigen im Oktober 2015

Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hat am 13.11.2015 die neuesten Zahlen zu den in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz vorgestellt. „Im vergangenen Monat konnten wir eine deutliche Steigerung der Anzahl von Selbstanzeigen feststellen: 57 Steuersünder haben sich bei unseren Finanzämtern selbst angezeigt. Darauf haben unsere Behörden Mehrsteuern in Höhe von rund 8,05 Millionen Euro festgesetzt“.

Im Kalenderjahr 2015 sind bisher insgesamt 981 Selbstanzeigen in Hessen eingegangen. Auf sie wurden vorläufige Mehrsteuern in Höhe von rund 87,37 Millionen Euro festgesetzt.

Der Finanzminister betonte, dass Steuereinnahmen für ein funktionierendes Gemeinwesen unabdingbar seien. „Es steht außer Frage, dass ausnahmslos alle, die von staatlichen Infrastrukturen profitieren, auch zu ihrer Schaffung und ihrem Erhalt beitragen müssen. Wer seine Steuerpflicht missachtet, der missachtet auch die Gesellschaft, in der er lebt, und fügt ihr Schaden zu“, hob er hervor.

2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Nach der Umsetzung durch den Bundestag gelten die strengeren Regelungen seit dem 1. Januar 2015.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.11.2015

 

Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA)

Allgemeines

 

Die von Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) bieten die Möglichkeit, behördliche Unter-stützung durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall für Zwecke des Besteue-rungsverfahrens oder des Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens in Anspruch zu nehmen. Ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch ist in diesen Abkommen nicht vorge-sehen. Der Inhalt und Aufbau der Abkommen entsprechen weitgehend dem OECD-Muster-abkommen für Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002.

 

Amtshilfe wird auf Ersuchen durch Übermittlung von steuerlich voraussichtlich erheblichen Informationen regelmäßig für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Versicherungsteuer, Erbschaftsteuer und die darauf erhobe-nen Zuschläge gewährt. Einzelheiten sind in der Übersicht (Anlage 1) enthalten. Darüber hinaus sieht eine Reihe von Abkommen die Möglichkeit vor, dass Bedienstete der ersuchen-den Vertragspartei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen und mit Zustimmung der von dem Ersuchen betroffenen Personen diesen Fragen stellen und Dokumente einsehen können. Zudem dürfen ausländische Bedienstete mit Zustimmung der ersuchten Vertrags-partei bei steuerlichen Außenprüfungen anwesend sein.

 

Die TIEAs stellen zugleich auch bilaterale Verträge auf dem Gebiet der justiziellen Rechts-hilfe in Steuerstrafsachen dar. Insoweit gelten auch die Grundsätze der justiziellen Rechts-hilfe. Die Rechtshilfe, die nach diesen Abkommen gewährt wird, ist auf die Übermittlung von Informationen, die der Förderung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen, beschränkt („Informationsrechtshilfe“). Dabei schließt die Rechtshilfe die Beschaffung der erbetenen Informationen durch die ersuchte Vertragspartei ein. Die ersuchte Vertragspartei bestimmt, inwieweit sie zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts straf-prozessuale Maßnahmen, wie z. B. Durchsuchungen oder Zeugenvernehmungen anwendet.

 

Die nachfolgenden Ausführungen berühren nicht die Möglichkeiten, Rechtshilfe auf der Grundlage anderer Abkommen oder vertragslose Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Amtshilfe für Zwecke des Besteuerungsverfahrens 

 

Für den Amtshilfeweg gelten die im BMF-Schreiben vom 25. Mai 2012  – IV B 6 – S 1320/07/10004 – (BStBl I S. 599) festgelegten Grundsätze sowie die Dienstweg-regelungen der Länder.

 

Die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach TIEA, insbesondere an Form und Inhalt, sind in dem Artikel 5 des OECD-Musterabkommens für Informationsaustausch in Steuer-sachen entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Abkommen definiert (siehe Texte der Abkommen auf http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html).

Für Auskunftsersuchen nach den Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch ist das Standardformblatt, das im wesentlichem dem von der OECD entwickelten Standardform-blatt entspricht, zu verwenden (Anlage 2). Das Standardformblatt erfüllt sämtliche Form-erfordernisse und abzugebende Erklärungen. Der dem Ersuchen zugrunde liegende Sach-verhalt ist ausführlich und umfassend darzustellen. Auf die Verwendung komplizierter Fach-ausdrücke und von Gesetzeszitaten sollte jedoch verzichtet werden. Hierdurch werden unter anderem zu Verzögerungen führende Rückfragen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei vermieden. Fragen sind so detailliert wie möglich zu stellen. Sollen zum Beispiel Kontoinformationen über einen Steuerpflichtigen angefordert werden, sollten auch die gemeinsam mit Dritten geführten Konten und sämtliche Konten, für die der Steuer-pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (pflichtige Zeichnungsberechtigter oder Endbegünstigter ist, abgefragt werden. Weitere Beispiele für Fragen für die Formulierung von Ersuchen bezogen auf bestimmte Sachverhalte sind auf dem KTZ-Server erhältlich (

 

Um Auskünfte für das Besteuerungsverfahren kann nur für Besteuerungszeiträume ersucht werden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnen. Wenn es keine Besteuerungszeiträume gibt, sind die Abkommen für Steuerbeträge anwendbar, die am oder ab dem Tag des Inkrafttretens entstehen. Es kann aber auch um Informationen er-sucht werden, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten und der erstmaligen Anwendung des Abkommens angefallen sind, sofern die erbetenen Informationen sich auf Besteuerungs-zeiträume beziehen bzw. für diese relevant sind, für die das Abkommen zeitlich anwendbar ist. Die nach diesen Abkommen erhaltenen Informationen dürfen auch für Besteuerungs-zeiträume verwendet werden, die vor dem Tag des Inkrafttretens liegen.

 

 

Amtshilfe und Steuerstrafverfahren

 

Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und Steuerordnungs-widrigkeiten sowohl im Steuerstraf- als auch im Besteuerungsverfahren tätig werden.

 

Ein anhängiges Steuerstrafverfahren sperrt nicht den Amtshilfeweg. Ob der Amtshilfeweg oder der Rechtshilfeweg beschritten wird, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.

 

Haben sich erste Anhaltspunkte für die Begehung einer Steuerstraftat oder -ordnungs-widrigkeit zu einem Anfangsverdacht verdichtet und ist daher ein Steuerstraf- oder Buß-geldverfahren eingeleitet worden, ist der Rechtshilfeweg zu beschreiten, wenn das Steuer-strafverfahren gefördert werden soll. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit dem steuerstrafrechtlichen bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren die Besteuerungs-grundlagen ermittelt werden sollen (BFH vom 6. Februar 2001 VII B 277/0, BStBl II 2001, 306). Die so erlangten Auskünfte können unmittelbar im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

 

Die Finanzbehörden können nach den TIEAs auch nach Einleitung eines Steuerstraf-verfahrens unter Beachtung des § 393 AO (i. V. m. §§ 77 Abs. 1, 1 Abs. 3 IRG) um Infor-mationen im Wege der Amtshilfe ersuchen, wenn mit der im Ersuchen begehrten Auskunft das Besteuerungsverfahren gefördert werden soll, insbesondere durch die Feststellung der steuerlich relevanten Sachverhalte und Besteuerungsgrundlagen. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens kann damit nur im Wege der Amtshilfe um die Erteilung von Aus-künften ersucht werden, soweit/sofern die Ermittlungsmaßnahme objektiv nicht der Ver-folgung der Steuerstraftat dient.

 

Für Verfahrensabschnitte vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens (z. B. Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) kann um zwischenstaatliche Unterstützung durch Informationsaustausch nur auf dem Amtshilfeweg ersucht werden (siehe auch AStBV (St) 2014 Nr. 12), d. h. über das Bundeszentralamt für Steuern.

 

 

Amtshilfeersuchen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Abkommen zwecks Feststellung der Besteuerungsgrundlagen soweit Steuern hinterzogen wurden

 

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass Steuern hinterzogen wurden und die Besteu-erungsgrundlagen im Wege der Amtshilfe ermittelt werden sollen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), kann das Ersuchen, da es sich auf eine „Steuerstrafsache“ im Sinne der Abkommen bezieht, auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Abkommen gestellt werden (Ausnahmen: Ab-kommen mit Liechtenstein, Bermuda und Bahamas). Dies sind insbesondere Fälle, in denen ein Steuerstrafverfahren aufgrund von Strafverfolgungshindernissen nicht mehr betrieben werden kann, jedoch die Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die noch mögliche Steuer-festsetzung ermittelt werden sollen (BFH vom 29.Oktober 1986, I B 28/86, BStBl II 1987, 440; BFH vom 16. Dezember 1997, VII B 45-97, BStBl II 1998, 231).

 

 

Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

 

Nach den TIEAs kann um Rechtshilfe zur Förderung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens ersucht werden. Rechtshilfe wird nach den TIEAs durch Übermittlung von Informationen gewährt, die der Förderung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen („Informations-rechtshilfe“). Wie sich der ersuchte Staat die erbetenen Informationen verschafft, hängt vom dortigen innerstaatlichen Recht ab.

 

Das Ersuchen ist durch die zuständigen Stellen der Finanzverwaltung auf dem jeweils vorge-sehenen Dienstweg an das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde zu leiten (§ 74 Abs. 2 IRG i. V. m. Nr. 5 Buchst. c Zuständigkeitsvereinbarung 20041, Nrn. 7, 30, 127 RiVASt). Die jeweils einschlägigen Landesbestimmungen über die Ausübung der Befugnisse für die Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten und über den Geschäftsweg bei Erstellung von Ersuchen sind zu beachten.

1 Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2005, S. 11494).

Führen die Finanzbehörden das Ermittlungsverfahren selbständig durch (§ 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 386 Abs. 2 AO) und leiten sie das Ersuchen dem Bundesamt für Justiz direkt zu, soll gegenüber dem Bundesamt für Justiz eine für dieses Land zuständige Finanzbehörde festgelegt werden.

 

Die erforderlichen Übersetzungen sind von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt (Nr. 14 RiVASt). Ersuchen können auch für Zeiträume gestellt werden, die vor dem Inkrafttreten des TIEAs liegen. Dies gilt jedoch nicht für die Abkommen mit Liechtenstein, Bermuda und Bahamas. Um Auskünfte im Wege der Rechts-hilfe kann die zuständige Liechtensteinische Behörde nur für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2010, die zuständige Behörde Bermudas für Zeiträume ab dem 1. Januar 2013 und die zuständige Behörde Bahamas für Zeiträume ab dem 1. Januar 2012 ersucht werden. Alle nach den Abkommen erhaltenen Auskünfte können auch für die Beurteilung von Zeiträumen herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten oder der erstmaligen Anwendung des Ab-kommens liegen.

 

 

Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter bei Ermittlungshandlungen im anderen Vertragsstaat im Wege der Amtshilfe

 

Die von Deutschland geschlossenen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-sachen sehen entsprechend Art. 6 Abs. 1 OECD-Musterabkommen über den Informations-austausch die Möglichkeit vor, dass Bedienstete der ersuchenden Vertragspartei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen und dort zur besseren Kommunikation mit dem Ziel einer leichteren und schnelleren Sachverhaltsaufklärung bestimmte eigenständige Ermitt-lungshandlungen vornehmen können. Danach dürfen Bedienstete der ersuchenden Vertrags-partei im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei Beteiligte mit deren Zustimmung befra-gen und Unterlagen prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorgehensweise nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Einreise zum Zwecke der vorgenannten Ermittlungshandlungen gestattet hat.

 

Wird ein solches Ersuchen an die deutsche Steuerverwaltung gerichtet, wird das Bundes-zentralamt für Steuern in Absprache mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde die betroffenen inländischen Beteiligten unterrichten und um Abgabe einer schriftlichen Einwil-ligungserklärung bitten. Diese Einwilligungserklärung kann inhaltlich begrenzt werden. Weitere Voraussetzung ist die Zustimmung des Bundeszentralamtes für Steuern und der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde, die Ermittlungshandlungen der ausländischen

 

Bediensteten zu dulden. Die Zustimmung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass inlän-dische Bedienstete während der gesamten Dauer der Befragung und der Einsichtnahme der Unterlagen anwesend sind.

 

Darüber hinaus kann die Anwesenheit ausländischer Bediensteter bei den für die Informa-tionsbeschaffung relevanten Abschnitten steuerlicher Prüfungshandlungen gestattet werden. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Außenprüfungen, Inaugenscheinnahme und Befragun-gen von Personen. Diese Anwesenheit ist jedoch nicht als Vornahme von Prüfungshand-lungen zu verstehen. Der hinzugezogene ausländische Bedienstete darf lediglich während der relevanten Abschnitte der Prüfungshandlungen anwesend sein und Beweismittel, die ihm durch Vermittlung der Vertreter der ersuchten Vertragspartei zugängig gemacht werden, selbst würdigen. § 117 Abs.4 AO ist zu beachten. Erforderlich hierfür ist ebenso die Zustim-mung des Bundeszentralamtes für Steuern und der zuständigen obersten Landesfinanz-behörde.

 

Will die deutsche Finanzbehörde, dass Bedienstete ihrer Verwaltung bei Ermittlungs-handlungen der ersuchten Behörde im Ausland anwesend sind, ist ein entsprechendes Ersuchen dem Bundeszentralamt für Steuern auf dem Dienstweg zuzuleiten. Das Bundes-zentralamt für Steuern koordiniert das weitere Verfahren.

 

 

Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter zum Zwecke der Strafverfolgung

 

Soll durch die Anwesenheit in- oder ausländischer Bediensteter, insbesondere Angehörige der Steuerfahndung das Strafverfahren gefördert werden, kann dies nicht auf die in Artikel 6 des OECD- Musterabkommens für Informationsaustausch in Steuersachen entsprechenden Bestimmungen der Abkommen gestützt werden. Es sind die übrigen Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten und gegebenenfalls das Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung herzustellen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1301 / 11 / 10002 vom 10.11.2015

 

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) Folgendes:

Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 75) sind nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :007 vom 10.11.2015

 

Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist verfassungsgemäß

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. September 2015 IV R 8/13 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 76/15 vom 11.11.2015 zum Urteil IV R 8/13 vom 10.09.2015

 

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 bei 1,1 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanz-Reserven) ergibt sich ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,1 Prozent, der um 0,2 Prozentpunkte moderat höher liegt als im laufenden Jahr. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre zum Teil erheblichen Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen. Die derzeit 123 Krankenkassen verfügen insgesamt über Finanz-Reserven von rund 15 Milliarden Euro, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Versicherungsträger verteilen.
„Angesichts unserer älter werdenden Gesellschaft und des medizinischen Fortschritts müssen wir mit steigenden Gesundheitskosten rechnen und zugleich die Beitragsentwicklung in Schach halten. Deshalb werden wir die Zusatzbeiträge, die die Kassen jetzt festlegen, weiter im Auge behalten. Eine gute Versorgung gibt es aber nicht zum Nulltarif. Bei all unseren Gesetzesvorhaben geht es daher immer darum, Patientinnen und Patienten auch in Zukunft Spitzenmedizin und gute Pflege zur Verfügung zu stellen und unser Gesundheitswesen zugleich nachhaltig finanzierbar zu gestalten“, bekräftigte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe seine Ankündigung vom 23.10.2015.

Das vollständige Interview mit Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe über Leistungsverbesserungen für Patienten und die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) errechnet. Für das Jahr 2016 geht der Schätzerkreis insgesamt von Einnahmen in Höhe von 206,2 Milliarden Euro aus. Dem werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen von 220,6 Milliarden Euro gegenübergestellt. Die Finanz-Reserven der Krankenkassen in Höhe von derzeit gut 15 Milliarden Euro fließen in diese Rechnung nicht ein und stehen damit zum Teil für Spielräume bei der Festlegung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Verfügung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Gradmesser für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen. Zugleich trägt er zur Transparenz für die Mitglieder der GKV bei: Die Krankenkassen sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesversicherungsamt.de undwww.bundesgesundheitsministerium.de.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 28.10.2015

 

Wer bekommt Weihnachtsgeld – was sehen die Tarifverträge vor?

Rund 54 Prozent der Beschäftigten in Deutschland erhalten eine Jahressonderzahlung in Form eines Weihnachtsgeldes. Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Umfrage der Internetseite www.lohnspiegel.de, die vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird und an der sich rund 8.800 Beschäftigte beteiligt haben. Die Analyse der Befragungsdaten, die im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 erhoben wurden, zeigt, dass die Chancen ein Weihnachtsgeld zu erhalten, ungleich verteilt sind. Den größten Unterschied macht es dabei, ob nach Tarifvertrag bezahlt wird oder nicht: Unter den Beschäftigten, in deren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, erhalten 72 Prozent ein Weihnachtsgeld. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, können sich nur 42 Prozent über die Sonderzahlung freuen.

  • West/Ost: Nach wie vor gibt es Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 56 Prozent, in Ostdeutschland 40 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld.
  • Männer/Frauen: Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 50 Prozent, bei den Männern dagegen 56 Prozent.
  • (Un)Befristet Beschäftigte: Beschäftigte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen zu 55 Prozent ein Weihnachtsgeld, befristet Beschäftigte nur zu 45 Prozent.
  • Leiharbeit: Beschäftigte in Leiharbeit erhalten zu 49 Prozent ein Weihnachtsgeld.
  • Gewerkschaftsmitglieder: Mitglieder einer Gewerkschaft sind im Vorteil: 66 Prozent von ihnen erhalten Weihnachtsgeld, Nichtmitglieder dagegen nur zu 51 Prozent.

Grundsätzlich sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Dies zeigt die Auswertung des WSI-Tarifarchivs. Es wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die in den einzelnen Tarifverträgen festgelegten Prozentsätze haben sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Dort, wo die Tarifabschlüsse dieses Jahr höher ausgefallen sind, steigen auch die tariflichen Weihnachtsgelder stärker. Die Spanne reicht von plus 1,0 Prozent in der Druckindustrie, 2,1 Prozent im Bankgewerbe, 2,4 Prozent im Versicherungsgewerbe, 2,8 Prozent in der chemischen Industrie West, über 3,4 Prozent in der Metallindustrie und 3,6 Prozent bei der Deutschen Bahn AG bis zu 5,1 Prozent in der Papier verarbeitenden Industrie.

Ein im Vergleich hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie, in der Druckindustrie sowie in der Textilindustrie (Westfalen) – 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens. Es folgen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West: vorwiegend 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (überwiegend 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 60 und 90 Prozent.

In vielen Tarifbereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen. Weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in der Textilindustrie (60 Prozent) oder im öffentlichen Dienst (Gemeinden: 45 – 67,5 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk.

Für Beamtinnen und Beamte bestehen für die Sonderzahlung im Rahmen der Besoldung jeweils gesonderte gesetzliche Regelungen für den Bund und die einzelnen Bundesländer.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 04.11.2015

 

Verbraucherpreisindex im Oktober 2015: voraussichtlich +0,3 % gegenüber Oktober 2014

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Oktober 2015 voraussichtlich 0,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, verändern sich die Verbraucherpreise gegenüber September 2015 nicht.

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland steigt im Oktober 2015 gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 0,2 %. Gegenüber September 2015 verändert er sich voraussichtlich nicht.

Die endgültigen Ergebnisse für Oktober 2015 werden am 12.11.2015 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.10.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin