Steueränderungsgesetz 2015: Bundesrat stimmt für zahlreiche Änderungen im Steuerrecht

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 16. Oktober 2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Es enthält verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen. Unter anderem passt es die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an und verlängert eine Übergangsregelung zu den Rückstellungen der Lebensversicherer für Beitragsrückerstattungen. Diese wäre eigentlich Ende 2015 ausgelaufen.

Für Lohnsteuerhilfevereine gilt künftig: Vergütungen für ihre Vorstände hindern nicht die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein. Zuwendungen an im Ausland ansässige „gemeinnützige Körperschaften“ werden steuerbefreit. Unterhaltsleistungen können ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.

Steuerpolitischer Streit beigelegt
Die Länder hatten in den vergangenen Jahren immer wieder zahlreiche Änderungen im Steuerrecht gefordert. Zur Vermeidung eines Vermittlungsverfahrens im letzten Dezember hatte die Bundesregierung in einer Protokollerklärung im Bundesrat versprochen, noch offene Fragen zu klären. Dazu dient das vorliegende Gesetz. Im Bundestagsverfahren wurden weitere Änderungen aufgenommen und zugleich der Titel verändert: der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften heißt nun Steueränderungsgesetz 2015.

Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 16.10.2015

 

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Eine gleichmäßige Risiko- sowie Lasten-verteilung droht zu kippen

So manch Positives zeichnete sich in den letzten Wochen vor Veröffentlichung des BMF-Referentenentwurfes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab. Dennoch enthält der Gesetzentwurf gerade für die Steuerberater höchst problematische Neuerungen, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 13/15 mit Nachdruck reklamiert. Um der drohenden Risiko- sowie Lastenverschiebung frühzeitig entgegen zu wirken, erörterte der DStV die kritischsten Aspekte mit der Bundestagsabgeordneten Margaret Horb, der zuständigen Berichterstatterin der CDU/CSU-Fraktion im Finanzausschuss, am 12.10.2015.

Aufwärtstrend nach dem Diskussionsentwurf
Außerordentlich positiv ist, dass die Praxis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zumDiskussionsentwurf von Bund und Ländern Ende 2014 bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in die Überlegungen miteinbezogen wurde. Kritische Anmerkungen seitens des DStV sowie weiterer Interessenvertreter wurden erfreulicherweise aufgegriffen. Von der geplanten, vielfach kritisierten Zweiteilung des Verfahrens, welche für die personell geprüfte und die rein automationsgestützte Veranlagung unterschiedliche Verfahrensregime vorsah, sehen Bund und Länder nunmehr endgültig ab. Die geplanten Maßnahmen sollen grundsätzlich nicht mehr ab 01.01.2016, sondern nunmehr ab 01.01.2017 Inkrafttreten. Ein weiterer vom DStV in seiner Stellungnahme S 02/15 vorgebrachter Kritikpunkt war die geplante Nichtberücksichtigung von sog. Freitextfeldern, die haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken begründet hätte. Auch insoweit erfolgte erfreulicherweise eine Konzeptänderung. Durch die Implementierung eines sog. „qualifizierten“ Freitextfeldes soll die Steuererklärung künftig zwingend zur personellen Prüfung ausgesteuert werden. Darin sollen weitergehende Angaben gemacht, Zweifelsfragen oder Prüfbitten geäußert werden können.

Erhebliche Belastungen für den Berufsstand
Die bereits in der DStV-Stellungnahme S 02/15 aufgezeigten Belange der Steuerberater fanden bisher jedoch keinen Eingang in die Überlegungen. Vielmehr sind die Planungen im Vergleich zum Diskussionsentwurf noch um weitere Risiken sowie Lasten für den Berufsstand erweitert worden. Gerade vor dem Hintergrund der bereits durch die Digitalisierung angestiegenen steuerstraf- und haftungsrechtlichen Risiken sowie der sich durch die Medienbrüche türmenden bürokratischen Hürden sind die geplanten Regelungen nicht gerechtfertigt. Einer fairen Risiko- sowie Lastenverteilung widersprechen insbesondere die folgenden Maßnahmen:

Zurückweisung des Steuerberaters aufgrund von Ungeeignetheit
Im Unterschied zur geltenden Rechtslage sowie zum Diskussionsentwurf sollen Steuerberater künftig vom schriftlichen oder mündlichen Vortrag während eines Verfahrens wegen Ungeeignetheit zurückgewiesen werden können (§ 80 Abs. 8 AO-E). Die Offenheit des Begriffs „Ungeeignetheit“ würde künftig zu einer hohen Rechtsunsicherheit für die Steuerberater führen und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm sowie seinem Mandanten empfindlich stören. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll eine Zurückweisung beispielsweise bei der Unfähigkeit, die Sach- oder Rechtslage des Falles hinreichend zu übersehen, in Betracht kommen. Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs wird dem Finanzamt ein weiter Beurteilungsspielraum ohne hinreichende Rechtfertigung eröffnet. Gerade mit Blick auf die berufsrechtlichen Regelungen, die die Überprüfung der Befähigung der Berufsausübung beinhalten, sowie die Regelungen im Sozial- oder im allgemeinen Verwaltungsverfahren, in denen ein Steuerberater grundsätzlich nicht vom Vortrag zurückgewiesen werden kann, ist die Neuerung inakzeptabel. Der DStV plädiert daher für eine Beibehaltung des geltenden Ausschlusses des Zurückweisungsrechts von Vorträgen für Steuerberater.

Erdrosselung des Kanzleiablaufs durch fristgebundene Vorabanforderungen, Verspätungszuschlag und Einschränkung der Fristverlängerungsmöglichkeit?
Um einen kontinuierlichen Eingang von Steuererklärungen im Finanzamt zu gewährleisten sowie entsprechende Belastungsspitzen zu vermeiden, enthält der Referentenentwurf ein Regelungspaket, das einen reibungslosen Kanzleiablauf erdrosseln kann. Die Finanzämter sollen künftig nach einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen können, dass die Steuererklärungen vor dem 28.02. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind. Eine solche zufallsbasierte Vorabanforderung muss vom Steuerberater innerhalb einer Frist von drei Monaten bearbeitet werden. Sollte die Abgabe der Steuererklärung nicht innerhalb dieser Frist gelingen, wird automatisch, ohne weitere Prüfung des Einzelfalls ein Verspätungszuschlag erhoben. Eine Verlängerung der Abgabefrist über die drei Monate hinaus kann künftig nur noch gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Berater nachweisen, dass sie kein Verschulden an der Verspätung der Abgabe trifft. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters damit nicht zu einer Fristverlängerung führen.

Dieses Regelungspaket weicht in jeder Hinsicht von der bisherigen Rechtslage sowie Praxis zu Lasten des Steuerpflichtigen sowie der Kanzleien ab. Vorabanforderungen durch eine automationsgestützte Zufallsauswahl sind ein verfahrensrechtliches Novum. Neben den im Erlass, welcher von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben wird, aufgeführten Gründen bleibt es den Finanzämtern gegenwärtig lediglich im Einzelfall vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf des 31.12. anzufordern. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen steht aktuell im Ermessen der Finanzbehörde, so dass sie die Umstände des Einzelfalls abzuwägen hat und sich gegebenenfalls gegen eine entsprechende Festsetzung gewehrt werden kann. Der Fristverlängerungsantrag ist bisher grundsätzlich nicht begründungsbedürftig. Nur in Ausnahmefällen, z. B. für einen Antrag auf eine weitere, über den 31.12. hinausgehende Verlängerung, ist eine in sich schlüssige Begründung erforderlich.

Mangels weiterer Ausführungen in der Gesetzesbegründung kommt erschwerend hinzu, dass der praktische Einsatz von Vorabanforderungen nicht einschätzbar ist. Es steht zu befürchten, dass die Finanzämter jedes für sich und unabgestimmt je nach Lage des Erklärungseingangs die Vorabanforderungen durchführen. Ein Steuerberater könnte so gleichzeitig von verschiedenen Finanzämtern Vorabanforderungsschreiben erhalten. Der durchgeplante Kanzleiablauf würde durch entsprechende Ballungen erheblich ins Wanken geraten. Mitarbeiter müssten für die Bearbeitung der Vorabanforderungen aus dem laufenden Tagesgeschäft herausgenommen werden oder sähen sich einer zusätzlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt. An die Bewältigung zusätzlicher Sonderaufträge (wie Betriebsprüfungen, Geschäftsveräußerungen, ad-hoc erforderliche betriebswirtschaftliche Beratung, Nachfolgeberatung usw.) wäre nicht mehr zu denken. Solche Belastungsspitzen dürften zudem erheblich zu Lasten des meist jahrelang gewachsenen Mandatsverhältnisses gehen. Der Mandant ist es regelmäßig gewohnt, seinen Steuerberater als Vertrauten in die laufenden Geschäfte einzubinden und nach rechtlicher Beratung sowie tatsächlichem Bedarf mit Sonderprojekten zu beauftragen. Könnte der Steuerberater dem Mandanten nicht mehr in der gewohnten Weise zeitlich flexibel zur Seite stehen, besteht bereits aufgrund der enttäuschten Erwartungshaltung das Risiko, dass der Mandant sich umorientiert.

Der DStV fordert den Gesetzgeber in seiner Stellungnahme daher auf, eine verschuldensunabhängige Härtefallregelung für Fälle der Vorabanforderungen zu schaffen. Zudem muss die Bearbeitungsfrist von 3 auf 6 Monate ausgeweitet und die Finanzverwaltung gesetzlich zur Bearbeitung innerhalb von 2 Monaten verpflichtet werden. Nur so sieht eine gleichmäßige Risiko- sowie Lastenverteilung aus.

Erhöhung des Haftungsrisikos für Steuerberater durch die Datenübermittlung
Der DStV lehnt die bereits im Diskussions- und weiterhin im Referentenentwurf vorgesehene, neue Sanktion zu Lasten der Steuerberater kategorisch ab. Nach der geplanten Verschärfung des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) soll der Dritte (Steuerberater) für Steuerverkürzungen oder zu Unrecht erlangte Steuervorteile des Mandanten haften, wenn er darauf verzichtet, dem Mandanten nach der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung die Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

Die geplante Haftungsausweitung auf den Steuerberater bedeutet eine unverhältnismäßige sowie ungerechtfertigte Abwälzung der Risiken sowie Lasten auf den Dritten, der die Daten nur im Auftrag übermittelt. Wenn sich der Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung der elektronischen Kommunikation bedienen, um Personalnöten und demografischen Entwicklungen entgegen zu steuern und die Verfahrensabläufe für sich selbst effizienter zu gestalten, dann darf das nicht auf Kosten der Steuerpflichtigen oder aber der Steuerberater gehen.

Die neue Haftungsnorm ist abzulehnen, da sie die inzwischen bewährten Kanzleiabläufe verkennt und weitere bürokratische Maßnahmen bedingt. Die seit 2011 eingeführte Pflicht zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen hat aufgrund des Wegfalls des Erfordernisses der Unterschrift auf der Papiersteuererklärung durch den Steuerpflichtigen bereits zu latenten steuerstraf- sowie haftungsrechtlichen Risiken für den Steuerberater geführt. Nach ständiger Rechtsprechung war die Unterschrift im Steuer- sowie Strafverfahren der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Verantwortung der erklärten Angaben. Mangels Unterschrift bleibt bei der elektronischen Steuererklärung die Verantwortung für die Wahrheitsgemäßheit, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ungeklärt. Um diesen Risiken zu begegnen, haben die Kanzleien erheblichen organisatorischen Mehraufwand auf sich genommen. Durch eine Freigabeerklärung lässt sich der Steuerberater vom Mandanten vor der Datenübermittlung bestätigen, dass der Inhalt der elektronischen Steuererklärung vollständig sowie richtig ist und die elektronische Übermittlung erfolgen darf. Die neue, steuerliche Haftungsnorm tritt hingegen ein, wenn die Daten dem Auftraggeber/Mandanten nicht nach deren Übersendung an die Finanzverwaltung vorgelegt werden. Dies hätte für die Kanzleien zur Folge, dass sie sich die elektronisch erfassten Angaben von dem Mandanten aus zivilrechtlichen Haftungs- sowie steuerstrafrechtlichen Gründen vor der Datenübermittlung freigeben lassen. Zusätzlich müssten sie sich künftig von ihm auch noch nach der Datenübertragung zur Vermeidung des steuerlichen Haftungsrisikos eine Bestätigung über den Erhalt der übermittelten Daten ausstellen lassen.

Die neue Haftungsnorm ist zudem abzulehnen, da sie die steuerstrafrechtlichen Risiken bei Umsatzsteuervoranmeldungen nicht hinreichend berücksichtigt. Den Buchführungen in der Unternehmenspraxis liegen komplexe Beurteilungen einer Vielzahl von Einzelfällen zugrunde. Die sich dabei ergebenden Berichtigungen von Geschäfts- oder Abrechnungsfällen sind unvermeidlich, da die Richtigkeit der gebuchten Sachverhalte gerade bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum in der Kürze der Zeit nur schwer prüfbar ist. So besteht in der Praxis regelmäßig die Gefahr des Eintritts von Steuerverkürzungen bzw. zu Unrecht erlangten Steuervorteilen des Mandanten, welche jedoch nicht vorsätzlich, sondern aus Versehen unterlaufen. Auch eine verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung, die elektronisch übermittelt wird, stellt eine objektive Steuerverkürzung oder einen zu Unrecht erlangten Steuervorteil dar. Die Nähe dieses Bereiches zum Steuerstrafrecht und den damit einhergehenden Risiken in der unternehmerischen Praxis wurde bei der Reform der strafbefreienden Selbstanzeige im letzten Jahr erkannt und Rechnung getragen. Für die Umsatzsteuervor- sowie Lohnsteueranmeldungen wurde die Möglichkeit der Teilselbstanzeige eröffnet (§ 371 Abs. 2a AO). Diese Neuerung verhindert jedoch nicht das objektive Vorliegen der Steuerverkürzung oder aber des zu Unrecht erlangten Steuervorteils in diesem Bereich. Daher könnte der Steuerberater insoweit künftig permanent von der Finanzverwaltung zur Haftung herangezogen werden.

Schließlich widerspricht es einer gleichmäßigen Risiko- und Lastenverteilung in hohem Maße, wenn die Finanzverwaltung für sich selber nach wie vor die Haftungsbeschränkung für Amtsträger in Anspruch nehmen kann (§ 32 AO), Dritte hingegen zunehmend in das ursprünglich bilaterale Steuerschuldverhältnis einbezogen und mit Sanktionen belegt werden. Die Haftungsbegrenzung zugunsten des Amtsträgers ist unter anderem gerechtfertigt, da der Druck, eine schnelle, oft komplexe steuerliche Sachverhalte regelnde Entscheidung zu finden, infolge der ständig komplizierter und umfangreicher werdenden steuerlichen Regelungen sowie höchstrichterlicher Entscheidungen und oft genug einer dünnen Personaldecke der Finanzverwaltung für den einzelnen Amtsträger ständig anwächst. In diesen suboptimalen Bedingungen arbeitet auch der Steuerberater. Je mehr sich die Finanzverwaltung jedoch durch die Einbeziehung der elektronischen Möglichkeiten die Willensbildung im Rahmen der zu treffenden Regelung erleichtert, umso mehr wird der Steuerberater zum Garant der Richtigkeit der Steuererklärung.

Erhöhung des Haftungsrisikos für Steuerberater durch die Identifizierungspflicht
Die Neuerungen sehen vor, dass der Steuerberater als Auftragnehmer, der mit der Übermittlung der Daten beauftragt wird, sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und Anschrift seines Mandanten verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten muss. Diese geplante Regelung orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie wird vom DStV nicht beanstandet, da nach dem GwG Steuerberater von entsprechenden Pflichten betroffen sind.

Die Neuerung flankierend führt der Referentenentwurf allerdings zudem eine weitere Haftung des Steuerberaters ein, die der DStV ebenfalls nachdrücklich ablehnt. Danach haftet der Datenübermittler bei Verletzung der vorgenannten Pflichten für die Steuerverkürzung oder die zu Unrecht erlangten Vorteile (des Steuerpflichtigen), die aufgrund der von ihm übermittelten Daten eingetreten sind. Die Einführung der Haftungsnorm ist insbesondere nicht gerechtfertigt, da bereits nach dem GwG durch einen Bußgeldtatbestand eine hinreichende Sanktionierung bei Verletzung der Pflicht zur Identifizierung vorgesehen ist. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Pflichtverletzung kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

DStV sieht weitere Kritikpunkte
Neben den Vorgenannten sieht der DStV in seiner Stellungnahme auch bei weiteren Themen des Referentenentwurfs Nachjustierungsbedarf, um eine gleichmäßige Lasten- sowie Risikoverteilung zu erhalten. In diesem Sinne besteht beispielsweise Handlungsbedarf bei den geplanten Einschränkungen des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Das Gespräch mit MdB Margaret Horb führten DStV-Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Referentin RAin/StBin Sylvia Mein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Jährliche Inflationsrate im Euroraum auf -0,1 % gesunken

Rückgang in der EU auf -0,1 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im September 2015 bei -0,1 %, gegenüber 0,1 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,3 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im September 2015 bei -0,1 %, gegenüber 0,0 % im August. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Im September 2015 wurden in siebzehn Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (-1,9 %), Rumänien (-1,5 %) und Spanien (-1,1 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Malta (1,6 %), Belgien, Portugal und Schweden (je 0,9 %) verzeichnet. Gegenüber August 2015 ging die jährliche Inflationsrate in achtzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in vier unverändert und stieg in sechs an.

Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation im Euroraum kam von den Teilindizes Restaurants und Cafés (+0,12 Prozentpunkte, Pp.), Gemüse (+0,11 Pp.) und Tabak (+0,08 Pp.), während Kraftstoffe für Verkehrsmittel (-0,71 Pp.), Flüssige Brennstoffe (-0,25 Pp.) sowie Milch, Käse und Eier (-0,06 Pp.) am stärksten senkend wirkten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 16.10.2015

 

Lohnsteuer-Freibeträge können ab 2016 für zwei Jahre beantragt werden

„Ab dem 1. Oktober können Sie den Lohnsteuer-Freibetrag für das Jahr 2016 beantragen. Er erhöht Ihr monatliches Nettoeinkommen sofort“, so Andrea Heck, die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Dieses Jahr lohnt sich der Kontakt mit dem Finanzamt gleich doppelt: „Sie können den Freibetrag für zwei Jahre auf einmal beantragen“, erläutert Heck. Wenn sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern, gilt der Freibetrag für 2016 und das Folgejahr 2017.

Der Antrag für einen Freibetrag lohnt sich vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hohe Werbungskosten haben, wie z.B. Fahrtkosten bei Berufspendlern. Der Freibetrag wird vom Finanzamt als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.

Für den Antrag stehen zwei Vordrucke zur Verfügung: der „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016“ und der „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016“. Auf beiden Vordrucken kann man die zweijährige Geltungsdauer des Freibetrags durch Ankreuzen beantragen. Die ausgefüllten Anträge können auch per Post an das Finanzamt geschickt werden.

„Beantragen Sie Ihren Freibetrag für zwei Jahre. Damit ersparen Sie sich im nächsten Jahr den Gang zum Finanzamt“, empfiehlt Heck. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie nicht nur imFinanzamt, sondern auch im Internet unter www.fa-baden-wuerttemberg.de.

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe , Pressemitteilung Nr. 9/2015

Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (18/6283) zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vorgelegt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2014 sieht Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten vor. So sollen durch die Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen Hindernisse abgebaut werden, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, die Vorgaben der Richtlinie in das Betriebsrentengesetz zu übernehmen. Im Einkommensteuergesetz soll es Anpassungen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen und der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Unterstützungskassen geben.

Quelle: Deutscher Bundestag

Widerrufsrecht bei Immobilienfinanzierung

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist bei Sachverständigen in einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 14.10.2015 auf ein geteiltes Echo gestoßen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte. So soll etwa Transparenz bei Dispositionskrediten hergestellt werden.

Die grundlegende Richtlinie stieß auf Kritik bei Olaf Langner (Deutsche Kreditwirtschaft). Sie sei Ausdruck von „Regulierungswut“ und nütze weder der Kreditwirtschaft noch den Verbrauchern. Vielmehr kämen auf die Kreditwirtschaft erhebliche Kosten zu, die im Gesetzentwurf nicht richtig dargestellt worden seien. Beim Sparkassenverband, für den Langner tätigt ist, werde allein die Einführung zu Kosten von rund 30 Millionen Euro führen. Problematisch sei zudem der Ansatz, die vorgeschriebene vorvertragliche Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich zu verankern und entsprechende Sanktionen vorzusehen. Die genutzten Rechtsbegriffe müssten daher nachgebessert werden. Langner begrüßte die geplante Einschränkung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Dessen grundsätzlicher Gedanke – nämlich dem Verbraucher 14 Tage Zeit zu geben, über die Kaufentscheidung nachzudenken – sei in diesem Bereich inzwischen „pervertiert“ worden.

Kai-Oliver Knops (Universität Hamburg) warnte hinsichtlich des Widerrufsrechts hingegen vor einem Auseinanderdriften der Rechtslage. So sei bei Verbraucherdarlehen kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch den Darlehensgeber vorgesehen. Die sei auch bei Immobiliendarlehen sinnvoll, es handle sich schließlich um sehr komplizierte Verträge. Zudem sei das Widerrufsrecht nicht, wie von manchen behauptet, auf Ewigkeit ausgelegt. Vielmehr reiche es, wenn die Bank den Verbraucher im Nachgang über sein Recht richtig belehre. Das gelte auch für bereits abgeschlossen Alt-Verträge.

Lutz Heer (Bundesverband Deutscher Vermögensberater) ging vor allem auf die Folgen für die Immobilienkreditvermittlerwirtschaft ein. Er mahnte Nachbesserungen im Bereich der „Alten Hasen“-Regelung an, also für jene Vermittler, die bei Inkrafttreten bereits fünf Jahre in dem Feld tätig waren und keine neue Sachkundeprüfung ablegen sollen. Hier bestünden im Entwurf sowohl mit Hinblick auf die Qualifizierungsvorgaben nach der Gewerbeordnung als auch in Hinblick auf den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit noch Probleme. Zudem verwies Heer auf den erheblichen Aufwand, der auf die Branche mit der Umsetzung zukomme. So müssten selbst im Idealfall bis zu 15.000 Vermittler nachgeprüft werden, was in der vorgesehenen Zeit bis zur Umsetzung nicht machbar sei. Hier sei über ein Moratorium nachzudenken.

Frank-Christian Pauli (Verbraucherzentralen Bundesverband) thematisiere unter anderem die geplante Neuregelung zu Dispo-Zinsen. Nach dem Entwurf sollen Banken ihren Zinssatz auf der Webseite transparent ausweisen und den Kunden bei dauerhafter Überziehung ihres Kontos alternative Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Diese Regelung sei nicht zielführend. Wichtiger sei es, die Verbraucher zu Stellen der Budget- und Schuldnerberatung zu schicken. Die Ausgabe von Beratungsgutscheinen durch die Banken – und damit eine Beteiligung an den Kosten der Beratung – sei auch im Interesse der Kreditwirtschaft, betonte Pauli.

Ähnlich äußerte sich Rechtsanwalt Achim Tiffe aus Hamburg. Die Beratung sei schon deswegen vorzuziehen, weil „verletzlichen Haushalten“, die nicht über die Kreditwürdigkeit für alternative Finanzierungen verfügten, von Banken gar nicht geholfen werden könne. Tiffe und Pauli regten zudem eine Deckelung von Dispo-Zinsen an. Die von Kritikern gerade im Kontext der aktuellen Niedrigzinsphase als zu hoch angesehenen Zinssätze seien Ausdruck eines „Marktversagens“, sagte Tiffe.

Quelle: Deutscher Bundestag

Leichterer BAföG-Bezug für Geduldete

Die Bundesregierung will den erleichterten Bezug ausbildungsbegleitender Hilfen für geduldete Flüchtlinge früher als geplant umsetzen. Das sieht ein Gesetzentwurf (18/6284) zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) und weiterer Vorschriften vor. So soll eine bereits für den August 2016 geplante Senkung der Voraufenthaltsdauer für Geduldete und bestimmte Personengruppen mit einer Aufenthaltserlaubnis von vier Jahren auf 15 Monate vorgezogen werden. Durch entsprechende Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und im SGB III könnten diese Personen gezielt bestimmte ausbildungsfördernde Leistungen früher in Anspruch nehmen, schreibt die Regierung.

Im SGB III sind darüber hinaus rechtsbereinigende Änderungen geplant, die sich durch den Eintritt der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger zum 1. Juli 2015 ergeben.

Im SGB XII werden die Nachweispflichten der Bundesländer in Bezug auf die Kosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bund seit dem 1. Januar 2014 diese Kosten den Ländern voll erstattet, heißt es zur Begründung. Außerdem werden die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen präzisiert sowie einige redaktionelle Änderungen im SGB XII vorgenommen. Darüber hinaus soll in der Statistik der Berichtszeitraum für Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe erweitert werden, um diese Leistungen künftig besser erfassen zu können.

Der Gesetzentwurf enthält ferner Änderungen bei der Alterssicherung und der Krankenversicherung der Landwirte. Unter anderem sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten im Rentenalter verbessert werden, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag

Erweiterung der Gewerbesteuer abgelehnt

Der Finanzausschuss hat am 14.10.2015 einen Antrag der Fraktion Die Linke (18/3838) zur Erweiterung der Gewerbesteuer-Pflicht abgelehnt. Die Fraktion hatte gefordert, alle selbständigen Tätigkeiten sollten in Zukunft von der Gewerbesteuer erfasst werden. Eine Ausnahme soll es nur für die Land- und Forstwirtschaft geben. Der Ausschuss lehnte den Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD ab, die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen waren dafür. Die Fraktion die Linke argumentierte, die Einbeziehung der freien Berufe, die bisher nicht gewerbesteuerpflichtig sind, stärke die Einnahmen der Städte und Gemeinden und werde helfen, die Hebesätze zu stabilisieren. Es müsse durch die Ausweitung der Steuerpflicht nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen. Es solle einen angemessenen Freibetrag geben. Außerdem bleibe bei Einbeziehung in die Gewerbesteuer grundsätzlich die Möglichkeit, Gewerbesteuerzahlungen an die Gemeinde mit der Einkommensteuerschuld zu verrechnen.

Zur Begründung erklärte die Fraktion, viele Kommunen seien längst nicht mehr in der Lage, die Verhältnisse vor Ort aktiv zu gestalten. Ihre Handlungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. „Eine nachhaltige Verbesserung der Situation der Kommunalfinanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Einnahmen gestärkt werden“, stellt die Fraktion fest. Daher müsse die Gewerbesteuer zu einer Gemeindewirtschaftssteuer weiterentwickelt werden. Die Beteiligung der Freiberufler an der Steuer sei gerechtfertigt, weil sie ebenfalls die kommunale Infrastruktur in Anspruch nehmen würden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Pfändbarkeit einer Internet-Domain

Mit am 15.10.2015 veröffentlichtem Urteil vom 16.09.2015 (Az. 7 K 781/14 AO) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann.

Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u. a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt u. a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich, so der Senat, um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das beklagte Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2015 zum Urteil 7 K 781/14 vom 16.09.2015

 

Kosten der künstlichen Befruchtung einer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebenden Frau nicht steuerlich abzugsfähig

Mit Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. 6 K 93/13 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Die Klägerin, die mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar stelle die Unfruchtbarkeit der Klägerin eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung seien jedoch – anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren – nicht zwangsläufig entstanden. Dies folge daraus, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit war. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen gewesen. Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein Krankheitswert zu.

Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren sei vielmehr aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 47/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2015 zum Urteil 6 K 93/13 E vom 23.07.2015 (nrkr – BFH-Az.: VI R 47/15)

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin