Neues Erbschaftsteuergesetz vorgelegt

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will die Erbschaftsteuer neu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hat. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Die Bundesregierung legte jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923) vor, mit dem eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer erreicht werden soll. Ziel ist es, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern und die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur zu erhalten. „Traditionelle Unternehmen werden vielfach seit Generationen fortgeführt und sichern über Jahrzehnte zahlreiche Arbeitsplätze“, heißt es in dem Entwurf, in dem ausdrücklich festgestellt wird: „Vorrangiger Zweck des Gesetzentwurfes ist es nicht, Mehreinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erzielen.“

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Begünstigtes Vermögen konnte verschont werden, wenn der Verwaltungsvermögensanteil (zum Beispiel Bargeld, Dritten überlassene Grundstücke) bis zu 50 Prozent betrug.

Nach der Neuregelung kann künftig nur noch begünstigtes Vermögen, das einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient, berücksichtigt werden. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 Prozent Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sogenannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden.

Die Neuregelung sieht eine Beibehaltung der Verschonungsregeln zu 85 oder 100 Prozent vor, allerdings wird die Lohnsummenregelung geändert. Die Anforderungen an diese Regelungen steigen in Zukunft mit der Zahl der Beschäftigten. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Von vier bis zu zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250 Prozent erreicht werden muss (sieben Jahre: 500 Prozent). Bei Unternehmen von elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300 Prozent bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und 565 Prozent bei sieben Jahren. Bei den Lohnsummen werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt.

Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. „Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen“, heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 Prozent bei einer Haltefrist von fünf Jahren beziehungsweise 100 Prozent bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 Prozent). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2015
Finanzen/Gesetzentwurf – 11.09.2015
hib-Nr. 450/2015

 

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

b) wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2016 bis 2018 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

Bei einem Flug von Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
1 – 4.000 km 0,04
4.001 – 12.000 km 0,04 – (0,01 x (FKM-4.000)) ./.8.000
mehr als 12.000 km 0,03

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchst. a ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchst. a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 15 Prozent zu erhöhen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 15 Prozent (= 9,03 Euro) = 69,20 Euro.

5. Mit den Durchschnittswerten nach Nr. 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

b) dieser Flug den unter Nr. 4 Buchst. b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

6. Von den Werten nach Nrn. 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzuziehen.

7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 26. September 2012 (BStBl I S. 940) für die Jahre 2016 bis 2018 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-2334 / 172 vom 11.09.2015
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) werden hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2-

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 52 Abs. 32a und 37b EStG sowie § 6 Abs. 14 SolzG 1995).

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird gesondert hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 15 / 10001 vom 08.09.2015

 

Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz

Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27. Juni 1991 -VI R 3/87 -(BStBl 1992 II S. 365) ergangene BMF-Schreiben vom 31. März 1992, BStBl 1992 I S. 270 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 -VI R 3/87 – 1. Leitsatz).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 -S-2353 / 11 / 10003 vom 09.09.2015 zum BFH-Urteil VI R 3/87 vom 27. Juni 1991

Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66 Prozent, in den alten Bundesländern 2,54 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,39 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Rechengrößen im Einzelnen und den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 07.09.2015

 

Fahrten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen Wohnort und Standort des ersten und letzten Kunden des Tages sind Arbeitszeit

Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar. Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären.

In einer Unionsrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9) ist die Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist, gilt als Ruhezeit.

Die Gesellschaften Tyco Integrated Security und Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios (im Folgenden: Tyco) sind in den meisten Provinzen Spaniens in der Installation und Wartung von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Diebstählen tätig. 2011 schloss Tyco ihre Regionalbüros und wies alle ihre Angestellten dem Zentralbüro in Madrid zu.

Die bei Tyco angestellten Techniker installieren und warten Sicherheitsvorrichtungen in Häusern sowie industriellen und gewerblichen Einrichtungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet, so dass sie keinen festen Arbeitsort haben. Dieses Gebiet kann eine ganze Provinz oder einen Teil davon oder gelegentlich mehrere Provinzen umfassen. Den Arbeitnehmern steht jeweils ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, um täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten und am Ende des Tages zurück nach Hause zu fahren. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und ihren Einsatzorten kann beträchtlich variieren und manchmal über 100 Kilometer bzw. bis zu drei Stunden betragen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Arbeitnehmer jeweils über ein Mobiltelefon, mit dem sie aus der Ferne mit dem Zentralbüro in Madrid kommunizieren können. Am Vortag ihres Arbeitstags erhalten die Arbeitnehmer einen Fahrplan mit den verschiedenen Standorten, die sie an dem jeweiligen Tag in ihrem Gebiet aufsuchen müssen, und den Uhrzeiten der Kundentermine.

Tyco rechnet die Fahrzeit „Wohnort-Kunden“ (d. h. die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und des letzten von ihr bestimmten Kunden) nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Sie berechnet die tägliche Arbeitszeit, indem sie auf die Zeit zwischen der Ankunft ihrer Angestellten am Standort des ersten Kunden und ihrer Abreise vom Standort des letzten Kunden abstellt, wobei ausschließlich die Einsatzzeiten an den Standorten und die Fahrzeiten von einem Kunden zum anderen berücksichtigt werden. Vor der Schließung der Regionalbüros berechnete Tyco die tägliche Arbeitszeit ihrer Angestellten ab der Ankunft im Büro (dem Zeitpunkt, zu dem die Angestellten das ihnen zur Verfügung gestellte Fahrzeug, die Kundenliste und den Fahrplan entgegennahmen) bis zur Rückkehr im Büro am Abend (dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug abgegeben wurde).

Die mit der Rechtssache befasste Audiencia Nacional (Nationales Gericht, Spanien) fragt, ob die Zeit, die die Arbeitnehmer für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

Mit seinem Urteil vom 10.09.2015 stellt der Gerichtshof fest, dass die Fahrzeit, die Arbeitnehmer, die wie die Arbeitnehmer in der fraglichen Situation keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie darstellt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden sind das notwendige Mittel, um an den Standorten dieser Kunden technische Leistungen zu erbringen. Andernfalls könnte Tyco geltend machen, dass nur die für die Tätigkeit der Installation und Wartung der Sicherheitssysteme aufgewandte Zeit unter den Begriff „Arbeitszeit“ falle, was zur Folge hätte, dass dieser Begriff verfälscht und das Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde. Dass Tyco vor der Schließung der Regionalbüros die Fahrten der Arbeitnehmer zu Beginn und am Ende des Tages zu oder von den Kunden als Arbeitszeit betrachtete, zeigt im Übrigen, dass die Aufgabe, ein Fahrzeug von einem Regionalbüro zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zu diesem Büro zu führen, zuvor zu den Aufgaben und zur Tätigkeit dieser Arbeitnehmer gehörte. Am Wesen dieser Fahrten hat sich aber seit der Schließung der Regionalbüros nichts geändert. Nur der Ausgangspunkt der Fahrten wurde geändert.

Nach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Arbeitnehmer während der Fahrzeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Während dieser Fahrten unterstehen die Arbeitnehmer nämlich den Anweisungen ihres Arbeitgebers, der die Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen oder hinzufügen kann. Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, haben die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.

Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass die Arbeitnehmer während der Fahrten arbeiten. Bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, ist auch davon auszugehen, dass er während dieser Fahrt arbeitet. Da die Fahrten nämlich untrennbar zum Wesen eines solchen Arbeitnehmers gehören, kann sein Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden, an denen er bei den Kunden des Arbeitgebers physisch tätig wird. Dass die Arbeitnehmer die Fahrten an ihrem Wohnort beginnen und beenden, ist eine unmittelbare Folge der Entscheidung ihres Arbeitgebers, die Regionalbüros zu schließen, und nicht Ausdruck ihres eigenen Willens. Würden sie gezwungen, die Folgen der Entscheidung ihres Arbeitgebers zu tragen, liefe dies dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwider, das die Notwendigkeit einschließt, den Arbeitnehmern eine Mindestruhezeit zu gewährleisten.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.09.2015 zum Urteil C-266/14 vom 10.09.2015

 

Verdeckte Gewinnausschüttung – Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen

Leitsatz

  1. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch erdienen muss, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39). Um eine nachträgliche Erhöhung kann es sich auch handeln, wenn ein endgehaltsabhängiges Pensionsversprechen infolge einer Gehaltsaufstockung mittelbar erhöht wird und das der Höhe nach einer Neuzusage gleichkommt.
  2. Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienenszeitraums ist der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges.

Quelle: BFH, Urteil I R 17/14 vom 20.05.2015

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der 2015 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2015)

Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2015 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2015) wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht (§ 15 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, § 5 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Der Vordruck hat das Format DIN A 4.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
  • Schriftgrößen,
  • keine Serifenschriften,
  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.

Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Beim Ausfüllen der Anlage VL 2015 sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175) zu beachten.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S 2439/15/10001 vom 04.09.2015

 

Vereinbarung zum Informationsaustausch

Zusammen mit 50 weiteren Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland am 29. Oktober 2014 eine Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet, die mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (18/5919) in Kraft gesetzt werden soll. Wie die Bundesregierung mitteilt, ist es zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit erforderlich, „die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten“. Mit der Vereinbarung würden sich die Vertragsparteien verpflichten, die für Besteuerungsverfahren in anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.

Quelle: Deutscher Bundestag

Automatischer Austausch von Kontodaten

Berlin: (hib/HLE) Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (18/5920) vor. Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. „Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden“, erwartet die Bundesregierung.

Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten am 9. Dezember 2014 geschlossene Vereinbarung und die EU-Amtshilferichtlinie. Danach sollen für die Besteuerungszeiträume ab 2016 Daten ausgetauscht werden. Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Im Gegenzug seien die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.

Quelle: Deutscher Bundestag

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin