Passiver Rechnungsabgrenzungsposten: Keine Abgrenzung bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf nicht allein deshalb gebildet werden, weil eine Zahlung wirtschaftlich auch zukünftige Nachteile abgelten soll. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 17. März 2026, 2 K 2199/23 E, entschieden: Wird für einen Bergschadensverzicht eine einmalige Vergleichszahlung geleistet, fehlt es an einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dann unzulässig.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang Steinkohle abgebaut wurde. Durch den Bergbau waren Schäden an Grund und Boden sowie an Gebäuden entstanden. Diese Schäden wurden zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen ausgeglichen.

Im Jahr 2020 schloss der Kläger mit der Bergbaugesellschaft eine abschließende Vereinbarung. Danach sollten Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig abgegolten sein. Der Kläger stellte rund die Hälfte der Vergleichszahlung als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz ein und wollte diesen über 25 Jahre erfolgswirksam auflösen.

Was ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten?

Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, kurz passiver RAP, ist ein Bilanzposten für Einnahmen, die ein Unternehmen bereits vor dem Bilanzstichtag erhält, die wirtschaftlich aber Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.

Einfach gesagt:
Wer heute Geld bekommt, dafür aber erst künftig noch eine Leistung erbringen muss, darf den Ertrag unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich verteilen.

Genau das regeln § 250 Abs. 2 HGB und steuerlich entsprechend § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Voraussetzung ist aber ein klarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer noch ausstehenden zeitbezogenen Gegenleistung.

Warum lehnte das Finanzamt den passiven RAP ab?

Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass mit der Vergleichsvereinbarung und der Zahlung alle gegenseitigen Leistungen bereits erbracht waren. Nach Ansicht des Finanzamts gab es keine fortlaufende Verpflichtung des Klägers, die eine Verteilung des Ertrags über 25 Jahre rechtfertigen würde. Deshalb wurde der gebildete passive RAP gewinnerhöhend aufgelöst.

Der Kläger argumentierte dagegen, dass die Zahlung auch künftige Einnahmeausfälle und weitere Schäden abgelten sollte. Er meinte daher, er müsse zukünftige Nachteile dulden und dürfe den entsprechenden Betrag über einen längeren Zeitraum abgrenzen.

Warum folgte das FG Münster dem Kläger nicht?

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts lag keine zeitraumbezogene Gegenleistung des Klägers vor. Der vereinbarte Bergschadensverzicht sei vielmehr eine einmalige Leistung, nämlich die Verzichtserklärung selbst. Diese sei bereits vor dem Bilanzstichtag vollständig vollzogen worden.

Wichtig ist die Abgrenzung: Eine künftige Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung kann zwar grundsätzlich eine Rechnungsabgrenzung rechtfertigen. Im konkreten Fall sah das Gericht aber keine solche fortlaufende Verpflichtung. Der Kläger sei bereits aufgrund bergrechtlicher Grundlagen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen verpflichtet gewesen. Durch den Vergleich seien vielmehr bestehende und künftige Ersatzansprüche abschließend erledigt worden.

Warum reicht der Bezug zu zukünftigen Einnahmeausfällen nicht aus?

Das Urteil zeigt einen wichtigen Punkt: Es kommt nicht nur darauf an, wie die Zahlung berechnet wurde. Selbst wenn bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmeausfälle berücksichtigt wurden, entsteht dadurch noch kein passiver RAP.

Entscheidend ist, ob der Zahlung eine noch zu erbringende Leistung nach dem Bilanzstichtag gegenübersteht. Wird dagegen lediglich auf Ansprüche oder Geschäftschancen verzichtet, ist der Ertrag grundsätzlich sofort zu erfassen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil betrifft nicht nur Bergschadensfälle. Es ist auch für andere Vergleichszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen relevant, bei denen Unternehmen eine zeitliche Verteilung des Ertrags prüfen.

Besonders aufmerksam sollten bilanzierende Steuerpflichtige sein bei:

  • Entschädigungen für Nutzungsbeeinträchtigungen,
  • Zahlungen für Anspruchsverzichte,
  • Abfindungen für künftige Einnahmeausfälle,
  • Vergleichszahlungen bei Dauerschuldverhältnissen,
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder Betriebsvermögen.

Die zentrale Frage lautet immer: Gibt es nach dem Bilanzstichtag noch eine konkrete, zeitbezogene Gegenleistung?

Praxistipp: Vergleichsvereinbarungen steuerlich sauber formulieren

Unser Praxistipp: Wer eine größere Entschädigungs- oder Vergleichszahlung erhält, sollte die steuerliche Behandlung bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen. Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Zahlung, sondern auch der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.

Wichtig sind insbesondere diese Fragen:

  • Wird eine einmalige Verzichtserklärung abgegeben?
  • Besteht eine echte zukünftige Duldungs- oder Unterlassungspflicht?
  • Ist ein bestimmter Leistungszeitraum vereinbart?
  • Gibt es einen sachgerechten Maßstab für die zeitanteilige Auflösung?
  • Soll die Zahlung sofort oder über mehrere Jahre gewinnerhöhend wirken?

Gerade bei hohen Einmalzahlungen kann die falsche Einordnung zu erheblichen Steuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung führen.

Fazit: Kein passiver RAP ohne künftige Gegenleistung

Das FG Münster stellt klar: Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt mehr voraus als einen wirtschaftlichen Bezug zu zukünftigen Nachteilen. Erforderlich ist eine Zahlung für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag und eine noch zu erbringende Gegenleistung. Bei einem abschließenden Bergschadensverzicht sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der steuerlichen Prüfung von Entschädigungszahlungen, Vergleichsvereinbarungen und bilanziellen Abgrenzungsfragen.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 17. März 2026, 2 K 2199/23 E; Mitteilung des FG Münster vom 15. Juni 2026.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.