Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 6 K 109/20 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 13/24)

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, keinen Sachbezug im Sinne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG darstellen, sondern als Barlohn zu werten sind.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, bot ihren Arbeitnehmern in verschiedenen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Pensionsfonds an. Diese Pensionsfonds gewähren den Arbeitnehmern Ansprüche auf Geldleistungen. Die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wurden von der Basisgesellschaft des Konzerns gezahlt und der Klägerin konzernintern weiterbelastet. Eine direkte Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht.

Streitpunkt

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Beiträge gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden könnten, da es sich um Sachzuwendungen handele.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Beiträge an die Pensionsfonds keinen Sachbezug darstellen. Wesentliche Punkte der Entscheidung sind:

  • Barlohn vs. Sachbezug: Entscheidend für die Abgrenzung ist der Rechtsgrund des Zuflusses. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann und nicht die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags verlangen kann.
  • Arbeitsvertragliche Vereinbarungen: Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Klägerin sahen vor, dass die Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Pensionsfonds haben, die in Geldleistungen bestehen. Eine Auszahlung der Beiträge an die Arbeitnehmer war nicht vorgesehen.
  • Rechtsgrund der Leistung: Da die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen haben und nicht auf Sachleistungen, handelt es sich um Barlohn.

Rechtliche Grundlagen

  • § 37b EStG: Dieser Paragraph ermöglicht die pauschale Besteuerung von betrieblich veranlassten Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen. Dies trifft jedoch auf die streitgegenständlichen Beiträge nicht zu, da sie als Barlohn einzustufen sind.
  • Abgrenzungskriterien des BFH: Das Finanzgericht folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach der Sachbezug sich von Barlohn durch die Art des zugesagten Vorteils unterscheidet und nicht durch die Art der Erfüllung des Anspruchs.

Revision eingelegt

Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil eingelegt, die nun beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 13/24 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2024