Pauschale Beihilfe kürzt den Sonderausgabenabzug

Die pauschale Beihilfe bleibt steuerfrei – sie kann aber den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer mindern. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.06.2026 entschieden (Az. 3 K 3133/24). Betroffen sind vor allem Beamte und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und eine pauschale Beihilfe erhalten.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zusätzlich erhielt er eine pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

Der Hintergrund: Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte tragen ihre Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich selbst. Einen klassischen Arbeitgeberanteil wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. In Berlin können beihilfeberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe beantragen. Diese wird grundsätzlich als Zuschuss in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.

Der Kläger machte seine Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte den Sonderausgabenabzug jedoch um die erhaltene pauschale Beihilfe.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt Recht.

Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe sind zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Zukunftssicherung gezahlt werden. Gleichzeitig mindern sie aber die als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Grund liegt in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: Vorsorgeaufwendungen sind nicht abziehbar, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nach Auffassung des Gerichts besteht genau dieser Zusammenhang, weil die pauschale Beihilfe ohne Krankenversicherungsbeiträge nicht gewährt würde und ihre Höhe von den geleisteten Beiträgen abhängt.

Was bedeutet das praktisch?

Für die Einkommensteuer zählt nicht allein, welcher Krankenversicherungsbeitrag gezahlt wurde. Entscheidend ist, welcher Betrag wirtschaftlich endgültig selbst getragen wurde.

Erhält ein Beamter pauschale Beihilfe, darf er nach der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg die Krankenversicherungsbeiträge nicht zusätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Andernfalls käme es wirtschaftlich zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung: Die Beihilfe wäre steuerfrei und zugleich würden die durch sie ausgeglichenen Beiträge steuermindernd berücksichtigt.

Achtung / häufiger Fehler:
Die pauschale Beihilfe ist nicht deshalb steuerlich unbeachtlich, weil sie steuerfrei ist. Gerade die Steuerfreiheit führt dazu, dass geprüft werden muss, ob der Sonderausgabenabzug zu kürzen ist.

Beispiel: So wirkt sich die Kürzung aus

Ein pensionierter Beamter zahlt im Jahr 8.400 Euro Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Er erhält pauschale Beihilfe in Höhe von 50 %, also 4.200 Euro.

Dann können nach der Logik des FG-Urteils nicht die vollen 8.400 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug ist um die steuerfreie pauschale Beihilfe zu kürzen.

Vereinfachtes Ergebnis:

GKV-Beiträge: 8.400 Euro
abzüglich pauschale Beihilfe: 4.200 Euro
verbleibender Sonderausgabenabzug: 4.200 Euro

Hinweis: Das Beispiel ist vereinfacht. Im Einzelfall können weitere Besonderheiten zu prüfen sein, etwa die konkrete Versicherungsbescheinigung oder nicht abziehbare Beitragsanteile.

Warum ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang entscheidend?

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn steuerfreie Einnahmen und abzugsfähige Aufwendungen sachlich eng miteinander verbunden sind.

Genau das sah das Finanzgericht hier als gegeben an. Die pauschale Beihilfe wird nicht losgelöst von der Krankenversicherung gezahlt. Sie setzt vielmehr nachgewiesene Krankenversicherungsbeiträge voraus und bemisst sich der Höhe nach an diesen Beiträgen. Deshalb mindert sie den Sonderausgabenabzug.

Steuer-Tipp:
Betroffene sollten die Steuerbescheinigung der Krankenkasse, den Beihilfebescheid und den Einkommensteuerbescheid genau miteinander abgleichen. Wichtig ist insbesondere, ob das Finanzamt die Kürzung rechnerisch korrekt vorgenommen hat.

Ist das Urteil endgültig?

Noch nicht höchstrichterlich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen. Damit kann der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage noch überprüfen.

Für offene Fälle kann es daher sinnvoll sein, Steuerbescheide sorgfältig zu prüfen und die weitere Entwicklung zu beobachten. Ein Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO).

Für wen ist die Entscheidung wichtig?

Das Urteil betrifft insbesondere:

Beamte und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind

Personen, die pauschale Beihilfe erhalten

Steuerpflichtige, die ihre GKV-Beiträge vollständig als Sonderausgaben angesetzt haben

Mandanten, deren Finanzamt den Sonderausgabenabzug bereits gekürzt hat

Beamte in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Regelungen zur pauschalen Beihilfe

Ob die Entscheidung auf andere Bundesländer oder andere Konstellationen übertragbar ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt tun?

  1. Prüfen Sie, ob Sie im betreffenden Jahr pauschale Beihilfe erhalten haben.
  2. Gleichen Sie den Beihilfebescheid mit der Steuerbescheinigung Ihrer Krankenkasse ab.
  3. Kontrollieren Sie, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung vollständig oder bereits gekürzt angesetzt wurden.
  4. Prüfen Sie den Einkommensteuerbescheid auf eine Kürzung durch das Finanzamt.
  5. Achten Sie auf die Einspruchsfrist von grundsätzlich einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
  6. Lassen Sie prüfen, ob ein Einspruch oder ein Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein kann, falls ein BFH-Verfahren anhängig wird.

FAQ zur pauschalen Beihilfe und Einkommensteuer

Ist die pauschale Beihilfe steuerpflichtig?

Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist die pauschale Beihilfe nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Kann ich die vollen Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen?

Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nein. Die pauschale Beihilfe mindert den Sonderausgabenabzug, weil sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Krankenversicherungsbeiträgen steht.

Warum mindert eine steuerfreie Leistung meinen Sonderausgabenabzug?

Weil steuerfreie Einnahmen und steuerlich abziehbare Ausgaben nicht doppelt begünstigt werden sollen. Wird ein Teil der Beiträge steuerfrei ersetzt, ist dieser Teil wirtschaftlich nicht endgültig selbst getragen.

Gilt das Urteil nur für Berlin?

Der entschiedene Fall betraf die pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin. Bei vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer kann die Argumentation relevant sein. Die Übertragbarkeit sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

Ist die Entscheidung rechtskräftig?

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten.

Was sollte ich tun, wenn mein Steuerbescheid betroffen ist?

Prüfen Sie den Bescheid zeitnah. Läuft die Einspruchsfrist noch, sollte steuerlich geprüft werden, ob ein Einspruch sinnvoll ist.

Fazit

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und Versorgungsempfänger mit pauschaler Beihilfe wichtig. Die Beihilfe bleibt zwar steuerfrei, reduziert aber nach Auffassung des Gerichts den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge.

Für Betroffene bedeutet das: Steuerbescheide sollten genau geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Kürzung zutreffend berechnet wurde und ob die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof abzuwarten ist.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 04/2026 vom 03.08.2026 zum Urteil vom 17.06.2026, Az. 3 K 3133/24; Revision zugelassen.

§ 3 Nr. 62 EStG, Steuerfreiheit gesetzlich verpflichtender Zukunftssicherungsleistungen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Einschränkung bei steuerfreien Einnahmen.

Informationen der Berliner Verwaltung zur pauschalen Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Berlin.

§ 355 AO, Einspruchsfrist.