Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben ermöglichen es Steuerpflichtigen, Eigenverbrauch von Nahrungsmitteln und Getränken ohne Einzelaufzeichnungen pauschal zu verbuchen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025 die neuen Werte für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht.
Diese Vereinfachungsregelung stützt sich rechtlich auf „§ 148 AO (Bewilligung von Erleichterungen)“, um den administrativen Aufwand bei einer Vielzahl von kleinen Einzelentnahmen zu reduzieren. Da die Pauschbeträge auf Basis statistischer Daten des Bundesamtes ermittelt werden, bieten sie eine rechtssichere Grundlage für die monatliche Verbuchung der Warenentnahmen.
Wichtige Anwendungshinweise für 2026
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar und berücksichtigt das branchenübliche Sortiment an Nahrungsmitteln und Getränken. Die Regelung dient der massiven Verwaltungsvereinfachung und lässt daher grundsätzlich keine Zu- oder Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse (z. B. Diäten, Urlaub oder persönliche Essgewohnheiten) zu.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Betriebe, die aufgrund behördlicher Anweisungen oder kommunaler Allgemeinverfügungen vollständig geschlossen werden mussten. In diesen Fällen kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Für Familienmitglieder gelten folgende Besonderheiten:
- Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr: Für diese Gruppe entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages vollständig.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Hier ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Bei unentgeltlichen Wertabgaben, die nicht zu den Nahrungsmitteln oder Getränken zählen (beispielsweise Tabakwaren, Kleidung oder Elektrogeräte), bleibt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bestehen. Bei gemischten Betrieben (z. B. eine Metzgerei mit Imbiss oder eine Bäckerei mit Lebensmittelsortiment) ist stets der höhere Pauschbetrag der betroffenen Gewerbeklassen anzuwenden.
Tabelle der Pauschbeträge 2026
Die folgenden Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Es handelt sich um Nettowerte in Euro pro Person und Jahr:
| Gewerbezweig | 7% MwSt (Euro) | 19% MwSt (Euro) | Gesamt Netto (Euro) |
| Bäckerei | 1.671 | 214 | 1.885 |
| Fleischerei / Metzgerei | 1.487 | 567 | 2.054 |
| Gaststätten (kalt & warm) | 3.173 | 828 | 4.001 |
| Gaststätten (nur kalt) | 1.824 | 629 | 2.453 |
| Café und Konditorei | 1.610 | 598 | 2.208 |
| Nahrungs- und Genussmittel (EH) | 1.395 | 368 | 1.763 |
| Getränkeeinzelhandel | 123 | 276 | 399 |
| Obst, Gemüse, Südfrüchte (EH) | 384 | 169 | 553 |
| Milch, Fettwaren, Eier (EH) | 72 | 10 | 82 |
Das vollständige Dokument können Sie hier einsehen: https://www.steuerschroeder.de/Danke.html?f=BMF_Sachentnahmen_2026.pdf
FAQ
1. Dürfen die Pauschbeträge bei Urlaub oder Krankheit gekürzt werden?
Nein, die Pauschbeträge sind Durchschnittswerte, die keine individuellen Abschläge für Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit zulassen. Eine zeitanteilige Kürzung ist nur bei nachweislicher betrieblicher Schließung durch behördliche Anordnung möglich.
2. Wie werden Kinder bei den Sachentnahmen berücksichtigt?
Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr muss kein Pauschbetrag angesetzt werden. Für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist der halbe Wert des maßgeblichen Pauschbetrags anzusetzen.
3. Was gilt für den Eigenverbrauch von Tabakwaren?
Tabakwaren sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten. Diese müssen, genau wie Bekleidung oder Elektrogeräte, einzeln aufgezeichnet und zum jeweiligen Steuersatz als unentgeltliche Wertabgabe verbucht werden.
4. Welcher Wert gilt für einen Kiosk mit Stehcafé und Zeitungsverkauf?
In gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzuwenden. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Gaststättenpauschale oder der Lebensmitteleinzelhandel überwiegt; es gilt stets der Ansatz der höherwertigen Gewerbeklasse.
5. Sind in den Werten der Tabelle bereits die Umsatzsteuern enthalten?
Nein, bei den BMF-Pauschbeträgen handelt es sich um Nettowerte. Auf diese Beträge muss die Umsatzsteuer entsprechend der Aufteilung (7 % und 19 %) im Rahmen der Buchhaltung aufgeschlagen werden.