Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser nach Pensionseintritt weiterhin gegen Bezahlung für die GmbH tätig ist.

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Das Finanzamt wertete die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Dazu führt bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer.

Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch halten eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.