Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz bei Entgeltumwandlung sein?

BFH, Urteil vom 17.12.2025 – I R 4/23 | Pressemitteilung Nr. 8/26 vom 19.02.2026


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az.: I R 4/23) eine praxisrelevante Frage zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Arbeitnehmer entschieden: Ein Zinssatz von 6 % p. a. bei entgeltumwandlungsfinanzierten Versorgungszusagen führt nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – maßgeblich ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung.


Sachverhalt

Zwei bei einer GmbH angestellte Gesellschafter verzichteten zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf Teile ihres Arbeitslohns (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die GmbH verpflichtete sich, den so aufgebauten Kapitalstock mit 6 % p. a. zu verzinsen. Ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer erhielt für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich 3 % p. a.

Das Finanzamt wertete die Differenz – also die Verzinsung oberhalb von 3 % – als überhöht und behandelte die darauf entfallenden Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).


Entscheidung des BFH

Der BFH folgte dem Finanzamt nicht. Er entwickelte dabei eine differenzierte Argumentation in zwei Schritten:

Schritt 1 – Einordnung als „mischfinanzierte“ Zusage: Der BFH bestätigt, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz verzinst wird, nicht mehr als ausschließlich arbeitnehmerfinanziert gilt. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall wirtschaftlich ein Zinsänderungsrisiko – die Zusage wird damit zur sogenannten „mischfinanzierten“ Versorgungszusage.

Schritt 2 – Anerkennung bei angemessener Gesamtausstattung: Auch mischfinanzierte Versorgungszusagen sind nach Auffassung des BFH grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern die Gesamtausstattung der begünstigten Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung zählen insbesondere:

  • der monatliche Arbeitslohn,
  • die Rentenanwartschaften aus der Pensionszusage,
  • sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen (z. B. die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung).

Da das vorinstanzliche Finanzgericht die Angemessenheit der Gesamtausstattung nicht hinreichend geprüft hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.


Praxishinweise

  • Kein starres Zinslimit: Ein Zinssatz von 6 % p. a. bei entgeltumwandlungsfinanzierten Pensionszusagen ist nicht per se als vGA zu qualifizieren. Entscheidend ist, ob die Gesamtausstattung des Begünstigten – unter Einschluss der Versorgungsanwartschaft – insgesamt angemessen ist.
  • Gesamtausstattungsanalyse zwingend erforderlich: Bei der Gestaltung und Prüfung solcher Zusagen muss die vollständige Vergütungsstruktur des Begünstigten dokumentiert und auf ihre Fremdüblichkeit hin analysiert werden. Eine isolierte Betrachtung des Zinssatzes reicht nicht aus.
  • Überschreitung des risikoarmen Marktzinses hat Konsequenzen: Sobald der vereinbarte Zinssatz den risikoarmen Marktzins übersteigt, wechselt die Zusage von der rein arbeitnehmerfinanzierten in die mischfinanzierte Kategorie. Die damit verbundenen Erleichterungen (keine Probezeit, keine Erdienbarkeit, kein Gründungsabstand – vgl. BFH I R 50/22) gelten dann nicht mehr ohne Weiteres.
  • Vergleich mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern: Der Vergleich mit der Verzinsung für gesellschaftsfremde Arbeitnehmer (hier: 3 %) ist zwar ein Indiz, aber kein allein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit.
  • Dokumentation: Für die steuerliche Anerkennung empfiehlt sich eine zeitnahe und vollständige Dokumentation der Gesamtausstattung, die alle Vergütungsbestandteile einschließlich Sachleistungen erfasst.

Einordnung in die BFH-Urteilsserie vom 19.02.2026

Dieses Urteil ist Teil einer Urteilsserie, mit der der BFH dem Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen hat. Zeitgleich veröffentlicht wurden:

  • BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 (V): Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen; Erleichterungen bei Probezeit, Gründungsabstand und Erdienbarkeit, aber Insolvenzabsicherungspflicht.
  • BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 48/22 (NV): Weitere Entscheidung zu Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen (nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

Die drei Urteile sind in ihrer Gesamtschau zu lesen und bilden den aktuellen Rahmen für die steuerliche Gestaltung und Prüfung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 8/26 vom 19.02.2026 zum Urteil I R 4/23 vom 17.12.2025. Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0954564 (in Kürze verfügbar).