Persönliche Daten im Handelsregister: Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten einsehbar sind

Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht.

Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. II ZB 7/23).

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Beschluss 9 W 16/23 vom 24.02.2023 (nrkr)