Pflegeversicherung muss Kosten für Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung nicht tragen

Der Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung stellt keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2022 – S 19 P 2557/21, rechtskräftig).

Die bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte, pflegebedürftige Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem ebenfalls pflegebedürftigen Ehemann eine Dach­wohnung. Sie beantragte bei der beklagten Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Aufenthaltsraum. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung eines MDK-Gutachtens mit der Begründung ab, der erforderliche Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit sei nicht gegeben.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Einbau einer Klimaanlage in die Dachwohnung der Klägerin stelle keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar, da hierdurch keine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin erfolge, eine standardmäßige Nutzung der Wohnung möglich sei und es sich bei einer Klimaanlage um einen normalen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, welcher weder speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert worden sei noch überwiegend von diesem Personenkreis genutzt werde.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 19 P 2557/21 vom 08.02.2022 (rkr)