Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen.

Hintergrund

Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden war, hatte die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der letzten 3 Jahre lediglich angegeben, wegen Erkältungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Für sich behalten hatte sie die Diagnose einer sog. Fettleber und die Behandlung einer Kalkschulter.

Die Versicherung warf der Klägerin deshalb vor, sie habe ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass bei der Fettleber keine weitere Behandlung nötig war. Die Kalkschulter wurde erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert.

Entscheidung

Während die Vorinstanz noch der Versicherung Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Einschätzung und gab der Klägerin Recht. Begründung: Die Betroffene wurde nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.

Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Diese Anforderungen hat die Versicherung hier nicht erfüllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf Seite 1 des Antrags und damit viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 aufgeführt waren.

Außerdem gab es in dem Antrag so viele Hervorhebungen, dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Darüber hinaus nahm der Versicherungsvertreter die Eintragungen zur Gesundheit vor, er hatte der Frau den Antrag aber nicht komplett vorgelesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist.

Die Versicherung dürfte deshalb den Vertrag nicht kündigen und auch nicht davon zurücktreten. Denn die Anzeigepflicht wurde in diesem Fall nicht arglistig verletzt.