Private Veräußerungsgeschäfte: Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs?

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass auch ein luxuriöses Wohnmobil im Wert von rund 400.000 € als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt. Damit greift die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – ein Gewinn aus der Veräußerung bleibt steuerfrei.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte

Grundsätzlich sind Gewinne aus der Veräußerung sog. „anderer Wirtschaftsgüter“ steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Dazu gehören etwa Antiquitäten, Edelmetalle, Kunstgegenstände oder auch Eintrittskarten.

Seit dem Jahressteuergesetz 2010 gilt jedoch eine Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese sollen nicht erfasst werden, um typische Verlustgeschäfte (z. B. Verkauf von Möbeln oder Gebrauchtwagen) von der Steuer auszunehmen.

Streitfall: Luxus-Wohnmobil mit Gewinn verkauft

Im konkreten Fall verkauften Steuerpflichtige ein kurz zuvor erworbenes Wohnmobil nach neun Monaten mit einem Gewinn von rund 15.000 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn besteuern – mit der Begründung, ein Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern ein Luxusgut.

Das FG Sachsen sah das anders:

  • Auch hochpreisige Wohnmobile seien Gebrauchsgegenstände.
  • Eine Abgrenzung nach dem Wert sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Wohnmobile unterlägen wie Pkw dem üblichen Wertverfall – außergewöhnliche Preissteigerungen während der Corona-Pandemie seien ein Sondereffekt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist für viele Wohnmobilbesitzer relevant:

  • Positiv bei Gewinnen: Gewinne aus der Veräußerung innerhalb eines Jahres bleiben steuerfrei.
  • Nachteilig bei Verlusten: Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Damit stellt sich die interessante Frage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Sonderfall: Vermietung von Wohnmobilen

Wer mit seinem Wohnmobil Einnahmen erzielt (z. B. über Vermietungsportale), sollte beachten:

  • In diesen Fällen verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
  • Auch hier gilt: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen – die BFH-Entscheidung wird daher auch für diese Fälle Bedeutung haben.

Fazit

Ob Luxus oder nicht: Nach Auffassung des FG Sachsen ist ein Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Steuerpflichtige sollten laufende Verfahren im Blick behalten – und im Zweifel ihre Bescheide offenhalten, bis der BFH abschließend entschieden hat.


📌 Praxis-Hinweis: Für Wohnmobilbesitzer kann die BFH-Entscheidung in beide Richtungen wirken – Gewinne bleiben steuerfrei, Verluste aber steuerlich unberücksichtigt.