Privater Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

Privater Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt nicht nur dann, wenn der Drogenkonsum während der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch, wenn dies in der Freizeit geschieht.

Hintergrund

Der Kläger war als Lkw-Fahrer angestellt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld „Chrystal Meth“ ein. Am darauffolgenden Montag trat er wieder zur Arbeit an. Einen Tag später stellte die Polizei bei einer Kontrolle den Drogenkonsum fest. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter fristlos. Gegen diese Kündigung klagte der Lkw-Fahrer und argumentierte, dass keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten.

Entscheidung

In den Vorinstanzen hatte der Kläger mit seinen Argumenten noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt dagegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Nach Auffassung der Richter waren bisher die Gefahren, die sich aus der Einnahme von „Chrystal Meth“ für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergeben, nicht hinreichend gewürdigt worden.

Unerheblich ist, ob die Fahrtüchtigkeit des Lkw-Fahrers bei den durchgeführten Fahrten tatsächlich beeinträchtigt war und deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von entsprechenden Substanzen gefährden. Da der Kläger dagegen verstoßen hatte, sahen die Richter die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt an. Das gilt unabhängig davon, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.